Entschließungsantrag - B6-0033/2009Entschließungsantrag
B6-0033/2009

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

7.1.2009

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Karl von Wogau, Filip Kaczmarek und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion
Alain Hutchinson, Ana Maria Gomes, Glenys Kinnock, Marie-Arlette Carlotti und Thijs Berman im Namen der PSE-Fraktion
Renate Weber, Marco Cappato, Olle Schmidt, Johan Van Hecke und Thierry Cornillet im Namen der ALDE-Fraktion
Mikel Irujo Amezaga im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cristiana Muscardini, Adam Bielan, Ryszard Czarnecki und Konrad Szymański im Namen der UEN-Fraktion
Luisa Morgantini und Eva-Britt Svensson im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zur Lage am Horn von Afrika

Verfahren : 2008/2688(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0033/2009
Eingereichte Texte :
B6-0033/2009
Angenommene Texte :

B6‑0033/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage am Horn von Afrika

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ländern am Horn von Afrika,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Reise des Entwicklungsausschusses zum Horn von Afrika am 8. Dezember 2008,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die ungelösten Grenzkonflikte zwischen Äthiopien und Eritrea sowie zwischen Eritrea und Dschibuti den Frieden und die Sicherheit am Horn von Afrika beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Lage in Somalia sich zu einer der schlimmsten humanitären Krisen und Sicherheitskrisen weltweit zugespitzt hat, sowie in der Erwägung, dass die Lage im Sudan ein zentraler Risikofaktor für die Sicherheit in der Region ist,

B.  in der Erwägung, dass Äthiopien und Eritrea mit der Unterzeichnung des durch internationale Vermittlung zustande gekommenen Abkommens von Algier, das eine Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) und die Einrichtung der Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea (EEBC) vorsah, zwar den Krieg beendet haben, dass im Hinblick auf die Umsetzung des Abkommens und den Entscheid der Grenzkommission jedoch nach wie vor Differenzen zwischen den beiden Seiten bestehen, sowie in der Erwägung, dass das Mandat der UNMEE mit Wirkung vom 31. Juli 2008 beendet werden musste, da Eritrea die Anwesenheit der UNMEE ablehnte,

C.  in der Erwägung, dass im Juni 2008 die Gewalt an der Grenze zwischen Eritrea und Dschibuti im Gebiet Ras Doumeira eskalierte, wobei 35 Menschen getötet und Dutzende verwundet wurden, in der Erwägung, dass am 12. Juni 2008 beide Seiten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, einen Waffenstillstand zu vereinbaren und ihre Truppen auf das Gebiet zurückzuziehen, auf dem sie vor Ausbruch der Kämpfe standen („Status quo ante“), sowie in der Erwägung, dass sich die Lage zurzeit zwar beruhigt hat, aufgrund des geringen Abstands zwischen den Truppen jedoch die Gefahr einer erneuten Eskalation besteht,

D.  in der Erwägung, dass am 29. Oktober 2008 in Hargeisa, der Hauptstadt von Somaliland, terroristische Bombenanschläge auf das äthiopische Konsulat und auf Büros der Vereinten Nationen verübt wurden, für die radikalislamische Milizen die Verantwortung übernahmen,

E.  in der Erwägung, dass in Dschibuti im November 2008 eine weitere Verhandlungsrunde stattgefunden hat, in deren Rahmen eine Vereinbarung über die Teilung der Macht zwischen der Föderalen Übergangsregierung (TFG) und der Opposition in Gestalt der ARS-D ausgehandelt wurde,

F.  in der Erwägung, dass die Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde (IGAD) anlässlich einer Konferenz am 29. Oktober 2008 in Nairobi, auf der Vertreter der Übergangsregierung und des Übergangsparlaments zugegen waren, einen Sieben-Punkte-Plan zur Unterstützung des Friedensprozesses in Somalia angenommen und ein System eingerichtet hat, um dessen Umsetzung zu beobachten,

G.  in der Erwägung, dass Äthiopien seine Truppen seit November 2008 zunehmend aus Mogadischu und allen anderen somalischen Gebieten, in denen es noch Truppen stationiert hat, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die seit März 2007 im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt war, nunmehr vor Ort auf sich gestellt sein wird,

H.  in der Erwägung, dass es der Föderalen Übergangsregierung von Somalia seit über vier Jahren nicht gelingt, eine Regierung auf breiter Grundlage zu bilden; in der Erwägung, dass infolge des Rücktritts von Präsident Abdullahi die ernste Gefahr eines erneuten Ausbruchs der Kampfhandlungen zwischen den rivalisierenden Lagern besteht,

I.  in der Erwägung, dass die Piraterie eine weitere sicherheitspolitische Herausforderung für die Region am Horn von Afrika ist, in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Bekämpfung der Piraterie mit militärischen Mitteln nicht möglich ist, sondern vor allem an die erfolgreiche Förderung des Friedens, der Entwicklung und des Aufbaus des Staates in Somalia gebunden ist; in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm seine Nahrungsmittellieferungen an Somalia aufgrund von Piraterie einstellen musste, wodurch sich die bereits angespannte humanitäre Lage weiter verschlechtert hat,

J.  in der Erwägung, dass die EU am 8. Dezember 2008 zum Schutz von Versorgungsschiffen des Welternährungsprogramms und Handelsschiffen, die in den Gewässern vor Somalia verkehren, die Marineoperation EU NAVFOR Somalia (oder Operation Atalanta) gestartet hat,

K.  in der Erwägung, dass die Nichtumsetzung des umfassenden Friedensabkommens zwischen Nord- und Südsudan zur Spaltung und in der Folge wahrscheinlich zu militärischen Auseinandersetzungen über die Anrechte auf die Ölvorräte in der Grenzregion führen könnte, sowie in der Erwägung, dass eine solche Abspaltung höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Land angesichts der Unabhängigkeitsbetrebungen und der interethnischen Konflikte in Darfur und den östlichen Landesteilen, die durch die Verwicklung von Nachbarländern wie Eritrea weiter geschürt werden, vollständig auseinanderbricht,

L.  in der Erwägung, dass Dschibuti nach wie vor enormen Problemen gegenübersteht und die Krise infolge der weltweiten Nahrungsmittelknappheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, sowie in der Erwägung, dass der Ogaden, die äthiopische Verwaltungsregion Somali, schwer von der Dürre betroffen ist, die von der Regierung kontrollierte Nahrungsmittelhilfe trotz der jüngsten Fortschritte bei der Lieferung von Nahrungsmitteln des Welternährungsprogramms in die Region nicht bei den Einheimischen ankommt und nach wie vor von Verzögerungen berichtet wird, die darauf zurückzuführen sind, dass Fahrten in die Region Somali der Genehmigung durch das Militär bedürfen,

M.  in der Erwägung, dass die Lage aller Länder am Horn von Afrika in Bezug auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Staatsführung der EU seit vielen Jahren große Sorge bereitet, in der Erwägung, dass es glaubwürdige Berichte über willkürliche Verhaftungen, Zwangsarbeit, Folter und Misshandlung von Gefangenen, die Verfolgung von Journalisten sowie politische Unterdrückung in der Region gibt,

N.  in der Erwägung, dass die Anwendung des für die Oppositionsparteien äußerst ungünstigen Mehrheitswahlrechts bei den Parlamentswahlen 2008 in Dschibuti Anlass zu Bedenken gibt, wo die Oppositionspartei MRD im Juli 2008 – gestützt auf die vollkommen haltlose Behauptung, sie unterstütze einen eritreischen Angriff auf Dschibuti – verboten wurde, während führende Mitglieder der Gewerkschaft UDT/UGTD nach ihrer Entlassung im Zusammenhang mit ihren gewerkschaftlichen Aktivitäten noch immer nicht wieder eingestellt wurden,

O.  in der Erwägung, dass unter den NRO und der Opposition ein Klima der Angst herrscht, dass in Äthiopien die Kontrolle durch die Regierung verstärkt und die politische Handlungsfähigkeit durch das kürzlich angenommene Pressegesetz und das Gesetz über die Registrierung von Parteien weiter eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass das von der äthiopischen Regierung verabschiedete und vom Parlament ratifizierte Gesetz über die Arbeit von NRO (Proclamation for the Registration and Regulation of Charities and Societies) den Handlungsfreiraum internationaler und äthiopischer Organisationen, die sich für Gleichheit, Gerechtigkeit, Menschenrechte und die Lösung des Konflikts einsetzen, stark beschneiden könnte,

Regionale Sicherheit

1.  fordert die äthiopische Regierung auf, den von der Grenzkommission festgelegten virtuellen Grenzverlauf zwischen Eritrea und Äthiopien offiziell als endgültig und verbindlich anzuerkennen; fordert die eritreische Regierung auf, einem Dialog mit Äthiopien über das Vorgehen beim Abzug der Truppen von der Grenze und bei der physischen Grenzziehung gemäß dem Entscheid der Grenzkommission sowie über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern, einschließlich der Wiedereröffnung der Grenze für den Handel, zuzustimmen; fordert die internationale Gemeinschaft und die EU auf, Druck auf beide Konfliktparteien auszuüben, um einen gangbaren Weg aus der zurzeit ausweglosen Situation zu finden;

2.  fordert den Rat auf, einen EU-Sonderbeauftragten oder ‑Sonderbotschafter zum Horn von Afrika zu entsenden;

3.  fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen der regionalen politischen Partnerschaft zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung am Horn von Afrika fortzusetzen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuzeigen, die beispielsweise in den Bereichen Energieversorgung, grenzüberschreitender Handel und Häfen zu einer funktionalen Zusammenarbeit zwischen Eritrea und Äthiopien führen könnten;

4.  fordert die eritreische Regierung auf, ihre derzeitige Aussetzung der Mitgliedschaft in der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) zu überdenken; fordert die Führung der Afrikanischen Union und der IGAD auf, Eritrea weiterhin einzubeziehen und die Regierung zu ermutigen, sich wieder an den Bemühungen für die regionale und subregionale Zusammenarbeit zu beteiligen;

5.  fordert die eritreische Regierung auf, sich damit einverstanden zu erklären, gemeinsam mit der dschibutischen Regierung eine unabhängige Erkundungsmission zur Überprüfung der Lage in Ras Doumeira anzusetzen; fordert beide Seiten auf, auf den Dialog und auf diplomatische Mittel zu setzen, um die Beziehungen zwischen den beiden Ländern wiederherzustellen;

6.  fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Unterstützung für den Aufbau von Institutionen, die Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und die Bemühungen der IGAD im Rahmen des Friedensprozesses fortzuführen; fordert nachdrücklich dazu auf, die Friedensmission der AU in Somalia (AMISOM) zu verstärken und die UN-Stabilisierungstruppe rechtzeitig, das heißt sobald die politischen Bedingungen und die Sicherheitsbedingungen dies gestatten, zu stationieren;

7.  verurteilt die in den letzten Monaten immer häufigeren Angriffe auf humanitäre Helfer, die Hilfseinsätze stark behindern und zur weiteren Verschlimmerung der humanitären Krise in Somalia beigetragen haben; fordert den UN-Koordinator für humanitäre Angelegenheiten auf, die Frage des Zugangs humanitärer Organisationen zu den Krisengebieten und den Friedensprozess in Dschibuti Region für Region voneinander getrennt zu verhandeln und für eine Beschleunigung der Nahrungsmittelversorgung Sorge zu tragen und angesichts der katastrophalen humanitären Lage für Hilfe zu sorgen;

8.  betont, dass die Bemühungen auch nach der Beteiligung an der Aushandlung des Nord-Süd-Abkommens im Sudan unbedingt fortgesetzt werden müssen, um für die Umsetzung dieses Abkommens zu sorgen und den notwendigen Druck weiter aufrecht zu erhalten; fordert den Rat und die internationale Gemeinschaft daher auf, ihre Unterstützung für die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens zwischen dem Norden und dem Süden Sudans zu verstärken und die umfassende Durchführung des hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) sicherzustellen;

9.  fordert den Rat und die Kommission auf, die IGAD und ihre Bemühungen zur Entwicklung eines Integrationsplans für die Region und für die Stärkung ihrer Institutionen weiterhin zu unterstützen;

Ernährungssicherheit und Entwicklung

10.  fordert die eritreische Regierung auf, bei der Bewertung der Lage im Hinblick auf die Ernährungssicherheit enger mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um ein rechtzeitiges gezieltes Eingreifen zu ermöglichen;

11.   fordert die eritreische Regierung auf, der Kommission ungehinderten Zugang zu den von der Kommission finanzierten Projekten zu gewähren und der technischen Unterstützung für gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme aufgeschlossener gegenüberzustehen; fordert die eritreische Regierung darüber hinaus auf, die Proklamation in Bezug auf NRO dahingehend anzupassen, dass die finanziellen Anforderungen für NRO, die in Eritrea Entwicklungsmaßnahmen durchführen möchten, erleichtert werden;

12.  fordert die äthiopische Regierung auf, humanitären Organisationen uneingeschränkten Zugang zu der Region Ogaden in der Verwaltungsregion Somali zu gewähren und alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Hilfe bei den Bedürftigen in der gesamten Region ankommt;

13.  fordert die Kommission auf, die regionalen Reaktionen auf grenzübergreifende Herausforderungen durch die regionale Partnerschaft der EU zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung und insbesondere die regionale Bewirtschaftung der Wasserressourcen als wesentlichen Bestandteil der Ernährungssicherheit weiterhin zu unterstützen;

14.  fordert die Kommission auf nachzuprüfen, dass ihre Hilfsprogramme, so auch „Geld für Arbeit“, nicht auf der Grundlage von Zwangsarbeit durchgeführt werden;

Menschenrechte, Demokratie und Regierungsführung

15.  fordert die eritreische Regierung auf, gegen politische Häftlinge und inhaftierte Journalisten entweder Anklage zu erheben und diese unverzüglich vor Gericht zu bringen oder sie bedingungslos freizulassen;

16.  fordert die eritreische Regierung zur umfassenden Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Medienfreiheit und der Gewissensfreiheit auf;

17.  äußert seine tiefe Besorgnis über die fortdauernde Inhaftierung des schwedisch-eritreischen Journalisten Dawit Isaak, der seit seiner Verhaftung im September 2001 ohne gerichtlichen Prozess inhaftiert ist, und fordert die unverzügliche Freilassung von Dawit Isaak und anderen inhaftierten Journalisten;

18.  fordert die EU auf, ihre gegenwärtige Einstellung zu Eritrea zu überdenken, wenn sich bei der Einhaltung der Kernelemente des Cotonou-Abkommens (Artikel 9) und insbesondere bei zentralen Menschenrechtsfragen (Zugang des IKRK zu Gefängnissen, Freilassung der G-11) keine Fortschritte abzeichnen;

19.  fordert die Behörden in Dschibuti auf, die politische Handlungsfähigkeit für Oppositionsparteien und unabhängige Menschenrechtsorganisationen zu schützen, einschließlich der uneingeschränkten Gewährleistung der Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit; betont, dass ein konstruktiver Dialog zwischen der Regierung und der Opposition auf den Weg gebracht werden muss, der zu einer Anpassung des Wahlrechts führt, um eine gerechtere Vertretung der bestehenden politischen Parteien im Parlament zu ermöglichen; fordert die Behörden in Dschibuti auf, der Oppositionspartei MRD die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu gestatten und all jene Führungskräfte der Gewerkschaft UDT/UGTD, die im Zusammenhang mit ihren gewerkschaftlichen Aktivitäten entlassen wurden, wieder einzustellen;

20.  fordert die dschibutische Regierung auf, darauf hinzuwirken, einen besseren Schutz der Rechte der Gewerkschaften in Recht und Praxis zu gewährleisten, wie es in den wichtigsten einschlägigen Übereinkommen der ILO festgelegt ist;

21.  fordert die dschibutischen Behörden auf, alles daran zu setzen, um die Verantwortlichen des im Dezember 1991 verübten Massakers von Arhiba festzustellen und die als dessen Rädelsführer ermittelten Personen vor Gericht zu stellen;

22.  bedauert die Ratifizierung des Gesetzes über die Arbeit von NRO (Proclamation for the Registration and Regulation of Charities and Societies) durch das äthiopische Parlament; fordert wesentliche Anpassungen der Rechtsvorschrift, um die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten; fordert, dass die Umsetzung dieses Gesetzes keinerlei Beschränkungen nach sich ziehen darf, und besteht auf einer strengen Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes durch die Kommission;

23.  fordert die äthiopische Regierung nachdrücklich auf, das Pressegesetz und das Gesetz über die Registrierung von Parteien sowie die Zusammensetzung der Wahlkommission zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die politische Handlungsfähigkeit der Oppositionsparteien gewährleistet ist; fordert mit Nachdruck, dass die Vorwürfe der Schikanierung und willkürlichen Verhaftung von Vertretern der Opposition und zivilgesellschaftlicher Organisationen untersucht und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

24.  bringt seine Empörung über die Inhaftierung der Vorsitzenden der Oppositionspartei Unity for Democracy and Justice (UDJ), Birtukan Midekssa, zum Ausdruck und fordert ihre unverzügliche und bedingungslose Freilassung;

25.  fordert die äthiopischen Behörden auf, den Registrierungsantrag des äthiopischen Lehrerverbands im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zügig zu bearbeiten und die Mitglieder dieser Vereinigung nicht mehr zu verfolgen;

26.  fordert die Regierungen von Äthiopien, Eritrea und Dschibuti sowie den Rat auf, in Einklang mit Artikel 8 und Anhang VII des geänderten Cotonou-Abkommens gemeinsam zu vereinbaren, den politischen Dialog im Bereich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der oben genannten Themen, zu vertiefen, um Maßstäbe festzulegen sowie konkrete Ergebnisse und Fortschritte vor Ort zu erzielen;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass im Sudan für 2009 Wahlen angesetzt sind, weist jedoch darauf hin, dass bisher weder die Gesetze, die die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit des Einzelnen, der politischen Parteien und der Medien beschneiden und im Widerspruch zu dem umfassenden Friedensabkommen sowie der Nationalen Übergangsverfassung stehen, geändert wurden noch eine Menschenrechtskommission auf nationaler Ebene eingesetzt wurde; betont, dass die Aufhebung dieser Gesetze und deren Ersetzung durch Gesetze, die mit dem umfassenden Friedensabkommen und der Nationalen Übergangsverfassung in Einklang stehen, sowie die Bildung der Nationalen Menschenrechtskommission notwendige Voraussetzungen dafür sind, dass freie und faire Wahlen stattfinden können;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union, dem amtierenden Präsidenten der Versammlung der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde und den Vorsitzenden der Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.