Entschließungsantrag - B5-0704/2001Entschließungsantrag
B5-0704/2001

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

13. November 2001

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Elmar Brok
im Namen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik
zu den willkürlichen Verhaftungen und der politischen Lage in Laos

Verfahren : 2001/2619(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B5-0704/2001
Eingereichte Texte :
B5-0704/2001
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Angenommene Texte :

B5‑0704/2001

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den willkürlichen Verhaftungen und der politischen Lage in Laos

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2001 zur Lage in Laos,

A.  in der Erwägung, dass der europäische Abgeordnete Olivier Dupuis am 26. Oktober 2001 in Vientiane von den laotischen Behörden verhaftet wurde, ebenso wie Silvja Manzi, Bruno Mellano, Massimo Lensi und Nikolai Khramov, Mitglieder der Transnationalen Radikalen Partei, die anlässlich des zweiten Jahrestages der „Bewegung des 26. Oktober 1999“, deren wichtigste Vertreter, Bouavanh CHANMANIVONG, Khamphouvieng, SISA-AT, Thongpaseuth KEUAKOUN, Seng-Aloun PHENGPHANH und KEOCHAY seither verschwunden sind, friedlich für die Demokratie und die Versöhnung in Laos demonstrierten,

B.  in der Erwägung, dass Olivier Dupuis und die vier weiteren Personen vierzehn Tage lang unter besonders beschwerlichen Bedingungen inhaftiert waren,

C.  unter schärfster Verurteilung der Tatsache, dass den diplomatischen Vertretern der betroffenen Länder und Russlands sowie den Anwälten mehrere Tage lang ein Treffen mit den Verhafteten verwehrt wurde, obwohl dieses Recht in dem Übereinkommen vom 24. April 1963 über die konsularischen Beziehungen anerkannt wird,

D.  in der Erwägung, dass die Verurteilung der inhaftierten Personen zu zwei Jahren Haft mit Bewährung wegen „Propaganda gegen die Demokratische Volksrepublik Laos zum Schaden der Sicherheit und der Stabilität des Landes“ durch das Gericht in Vientiane eindeutig gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie gegen die Verfassung der DVR Laos selbst verstößt,

E.  unter Hinweis darauf, dass die Grundlage des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos unterzeichneten Kooperationsabkommens die „Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte“ ist, „wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind“ (Artikel 1), und dass die Nichteinhaltung dieser Bestimmung eine „erhebliche Verletzung“ gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 und Anhang 1 darstellt und die Feststellung der Nichterfüllung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien erlaubt,

F.  unter Hinweis darauf, dass das Verhalten der laotischen Behörden, nicht nur gegenüber einem europäischen Abgeordneten und vier anderen Mitgliedern der Transnationalen Radikalen Partei, sondern auch, was die Verhaftung und das Verschwinden der fünf Führer der „Bewegung des 26. Oktober 1999“ anbelangt, zweifellos eine sehr schwerwiegende Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegten demokratischen Grundsätze darstellt und daher als Nichteinhaltung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Laos zu betrachten ist,

G.  in Erwägung der zahlreichen politischen und diplomatischen Demarchen der Länder, aus denen die fünf Inhaftierten stammen, der Präsidentin des EP, des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters für die GASP im Hinblick auf einen Ausweg aus der Situation,

H.  zutiefst besorgt über die allgemeine politische Lage in Laos, das von der seit 1975 an der Macht befindlichen Einheitspartei beherrscht wird und dessen Bevölkerung, die zu den ärmsten dieses Planeten zählt, keine Demokratie und keine Rechtsstaatlichkeit kennt,

1.  begrüßt die Freilassung des europäischen Abgeordneten Olivier Dupuis und der übrigen vier europäischen Aktivisten; verweist auf das Engagement der italienischen Regierung und insbesondere ihres Staatssekretärs im Außenministerium, der sich vor Ort begeben hat und die Häftlinge in die Heimat mitnehmen konnte, sowie die Bemühungen der Vertreter der Organe der Union und der Regierungen der Mitgliedstaaten und Russlands, die während der gesamten Dauer der Haft aktiv gewesen sind;

2.  verurteilt mit Nachdruck die Haltung der politischen Stellen und Gerichtsbehörden von Laos gegenüber einem Mitglied des Europäischen Parlaments und vier weiteren Aktivisten der Radikalen Partei, die gewaltfrei ihre Solidarität mit den führenden Vertretern der Bewegung des 26. Oktober 1999 bekundet haben und deren Handeln im Einklang mit den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierten Rechten und den vom EP in seiner Entschließung vom 15. Februar 2001 erhobenen Forderungen stand;

3.  bringt seine ernsthafte Besorgnis über das Schicksal der Führer der „Bewegung des 26. Oktober 1999“ und aller politischen Häftlinge sowie über die Nichtachtung der demokratischen Grundsätze in Laos zum Ausdruck;

4.  stellt fest, dass die laotischen Regierungsstellen offensichtlich die einschlägigen Klauseln des Kooperationsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft ignorieren, und fordert dementsprechend die Kommission und den Rat auf, einen entschiedenen Protest an die laotischen Regierungsstellen zu richten, die Einberufung des in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschusses zu fordern und die folgenden Fragen auf die Tagesordnung zu setzen:

  • a)genaue Informationen über das Schicksal der am 26. Oktober 1999 verhafteten fünf Studentenführer, von denen es seither kein Lebenszeichen gibt;
  • b)die Zusage seitens der Regierung der Volksrepublik Laos, die Einhaltung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannten bürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten und die in der Entschließung des EP vom 15. Februar 2001 enthaltenen Forderungen zu erfüllen, einschließlich der Abschaffung von Artikel 49 des laotischen Strafgesetzbuches, in dem eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren wegen „Propaganda gegen die Regierung“ vorgesehen ist;

5.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sich zu vergewissern, dass der Prozess gegen die fünf angeklagten laotischen Führer so bald wie möglich und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Normen sowie der Verfassung der Volksrepublik Laos selbst stattfindet;

6.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten somit den Regierungen und Parlamenten Russlands und der Demokratischen Volksrepublik Laos zu übermitteln.