Europäisches Parlament

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
DOC 47k
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0035/2002
31. Januar 2002
PE 313.844
 
B5‑0035/2002
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission und des Rates
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Matti Wuori und Nelly Maes
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
zu den Prioritäten der EU im Bereich der Menschenrechte und den Empfehlungen für die 58. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU im Bereich der Menschenrechte und den Empfehlungen für die 58. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf 
B5‑0035/2002

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den EU-Vertrag und die darin enthaltenen Menschenrechtsbestimmungen,

–  in Kenntnis der Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 und 976/1999 vom 29. April 1999 zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 179 und 308 EG-Vertrag, die die Rechtsgrundlage für alle Aktivitäten der EU im Bereich der Menschenrechte und Demokratisierung gemäß Kapitel B7-70 des Haushaltsplans bilden,

–  unter Hinweis auf die 58. Tagung der UN-Menschenrechtskommission, die vom 18. März bis zum 26. April 2002 in Genf stattfindet,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission vom 27. März 1996(1), 20. Februar 1997(2), 23. Oktober 1997(3), 19. Februar 1998(4), 11.März 1999(5), 16. März 2000(6), 18. Januar 2001 und 5. April 2001,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung und die Verteidigung der Menschenrechte einen hohen Stellenwert in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU genießt und zu den grundlegenden Prinzipien der EU gehört,

B.  in der Erwägung, dass alle 15 EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingegangen sind, das internationale humanitäre Recht zu achten und für seine Achtung zu sorgen, als sie die vier Genfer Konventionen, ergänzt um die Zusatzprotokolle von 1977, ratifiziert haben,

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament es sich zum Ziel gesetzt hat, die Menschenrechtsstrategie und die Menschenrechtsprioritäten der EU nachdrücklich zu beeinflussen, und zwar sowohl in Bezug auf thematische Fragen als auch in Bezug auf spezifische Regionen oder Länder,

D.  in der Erwägung, dass sich das Amt des UN-Hochkommissars für Menschenrechte unparteiisch und beständig für die Wahrung und die Förderung der Achtung der Menschenrechte aller Menschen und Bevölkerungsgruppen weltweit eingesetzt hat,

E.  in der Erwägung, dass die UN-Menschenrechtskommission das wichtigste Forum für Debatten über Menschenrechte innerhalb des UN-Systems darstellt, sowie in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in bestimmten Ländern für diese Kommission ein berechtigter Anlass zur Sorge sind,

F.  in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Menschenrechte häufig auf das Nichtvorhandensein demokratischer Verhältnisse und auf ineffiziente und korrupte Regierungsstrukturen zurückzuführen sind bzw. dadurch verschlimmert werden,

G.  in der Erwägung, dass sich in einer beträchtlichen Anzahl von Staaten die Kluft zwischen den Menschenrechtsinstrumenten, die diese Staaten unterzeichnet und ratifiziert haben und der Behandlung, die sie ihren Bürgern angedeihen lassen, zunehmend vergrößert,

H.  erfreut darüber, dass immer mehr Völker weltweit Frieden und Demokratie fordern, jedoch im Bedauern darüber, dass flagrante Menschenrechtsverletzungen in vielen Ländern nach wie vor an der Tagesordnung sind,

I.  in der Erwägung, dass ein ständiger und konstruktiver Dialog mit den Vertretern der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen, die Basisarbeit leisten, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, von grundlegender Bedeutung ist, wenn die Maßnahmen zur Förderung und Verteidigung der Menschenrechte weltweit Wirkung zeigen sollen,

J.  in der Erwägung, dass die EU in ihrer Eigenschaft als wichtigster Akteur der „westlichen Gruppe“ eine Führungsrolle auf dieser Tagung übernehmen und sich gut darauf vorbereiten sollte, und besondere Verantwortung dafür trägt, dass die Integrität und die Glaubwürdigkeit der Arbeit der Menschenrechtskonvention als weltweit wichtigstes Menschenrechtsgremium gewährleistet wird,

K.  in der Erwägung, dass der Rat der EU in den am 13. Dezember 2001 verabschiedeten „Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsdialogen“ erklärt hat, dass die Tatsache, dass es einen Menschenrechtsdialog zwischen der EU und einem Drittland gibt, die EU nicht daran hindern wird, eine Entschließung zur Menschenrechtslage in dem betreffenden Land einzureichen oder eine Initiative des Drittlandes zu unterstützen,

1.  bekräftigt, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Menschenrechte Teil des „ethischen Besitzstands“ der EU und einer der Ecksteine der europäischen Integration ist;

2.  begrüßt die Tatsache, dass immer mehr Länder die Menschenrechtskonventionen unterzeichnen und ratifizieren, bedauert jedoch, dass einige Länder zunehmend weniger bereit sind, die eingegangenen Verpflichtungen innenpolitisch gesetzlich und praktisch umzusetzen; betont, dass eine uneingeschränkte Umsetzung dieser Konventionen sowie wirksame Inspektions- und Kontrollmechanismen notwendig sind;

3.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für die universelle Ratifizierung der wichtigsten Menschenrechtsinstrumente, die den Ländern zur Verfügung stehen, einzusetzen, zu denen insbesondere folgende zählen: der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, und fordert alle Regierungen nachdrücklich auf, diese Übereinkommen ohne Vorbehalt zu ratifizieren und umzusetzen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, an alle UN-Mitglieder zu appellieren, den Vertrag zur Einsetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

5.  fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Entschließungen der UN-Menschenrechtskommission in die Menschenrechtspolitik der EU übernommen werden, insbesondere dadurch, dass die regelmäßige Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung Teil des politischen Dialogs der EU mit den betreffenden Ländern ist, und dies der Öffentlichkeit bekannt zu machen;

6.  fordert den Vorsitz der EU auf, sich für eine Entschließung zu China einzusetzen, in der insbesondere die Lage in Tibet und in der Mongolei angesprochen wird, und auf eine Entschließung zu Russland hinzuwirken, in der insbesondere auf die Lage in Tschetschenien eingegangen wird;

7.  fordert den Vorsitz der EU auf, sich für Entschließungen zum Nahen Osten, zu Saudi-Arabien, zum Iran, zum Irak, zu Simbabwe, zur Region um die Großen Seen (einschließlich Burundi und der Demokratischen Republik Kongo), zu Tunesien und Indonesien, sowie Kolumbien, Burma, Nordkorea, Indien und Bangladesch einzusetzen bzw. gemeinsam mit anderen darauf hinzuwirken;

8.  fordert den Vorsitz der EU auf, sich allein oder mit anderen für Entschließungen zu den Grundrechten und Grundfreiheiten angesichts der Antiterrorgesetze und -maßnahmen, zu Asyl und Flüchtlingsschutz, Menschenrechtsklauseln, Menschenrechtsaktivisten, Todesstrafe, Folter, zum „Verschwinden“, zu Kinderarbeit, Arbeitnehmerrechte, Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Rassismus, Meinungs- und Religionsfreiheit, Minderheiten und zu den indigenen Völkern einzusetzen;

9.  fordert den Rat auf, dem Plenum des Europäischen Parlaments unmittelbar nach dem Treffen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) im März 2002 Bericht über seine Fortschritte bei der Vorbereitung der Tagung zu erstatten sowie dem Auswärtigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig vor, während und nach der Tagung Bericht zu erstatten;

10.  beschließt, eine Delegation von fünf Mitgliedern zu bilden, die an der bevorstehenden Tagung teilnimmt; fordert den Rat und die Kommission auf, für eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dieser Delegation Sorge zu tragen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der UN-Menschenrechtskommission sowie den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 vom 22.4.1996, S. 13
(2) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 143
(3) ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 154
(4) ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 237
(5) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 254
(6) ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 335

Letzte Aktualisierung: 2. April 2004Rechtlicher Hinweis