eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
zur Homophobie in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Homophobie in Europa
B6‑0040/2006
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die internationalen und europäischen Menschenrechtsverpflichtungen, wie sie in der UN-Menschenrechtskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind,
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unter Hinweis auf die Menschenrechtsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags,
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unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags, in dem der EU die Möglichkeit eingeräumt wird, Normen zur Bekämpfung von Diskriminierungen, unter anderem aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, zu beschließen und den Grundsatz der Gleichheit zu fördern,
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unter Hinweis auf die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, nach denen die direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nicht zulässig ist,
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gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass Homophobie als auf Vorurteilen basierende irrationale Furcht vor und Abneigung gegen Homosexualität und Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transsexuelle definiert werden kann, ähnlich wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Sexismus usw.,
B.
in der Erwägung, dass Homophobie im privaten und öffentlichen Leben in verschiedener Form Ausdruck findet, beispielsweise durch das Schüren von Hass und die Aufstachelung zu Diskriminierung, das Lächerlichmachen, verbale, psychische und physische Gewalt sowie Verfolgung und Mord, Diskriminierung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, ungerechtfertigte und nicht vertretbare Einschränkungen von Rechten, die oft mit Belangen der öffentlichen Ordnung begründet werden, sowie der religiösen Freiheit und des Rechts auf Wehrdienstverweigerung,
C.
in der Erwägung, dass in letzter Zeit in einigen EU-Mitgliedstaaten eine Reihe besorgniserregender Vorfälle zu verzeichnen waren, über die die Presse und nichtstaatliche Organisationen ausführlich berichtet haben, angefangen von dem Verbot von Schwulenparaden und Märschen für Gleichheit bis hin zu Hetzreden, Hasstiraden und Drohungen führender Politiker und Kirchenvertreter, nicht ausreichendem Schutz durch die Polizei oder gar der Zerschlagung friedlicher Kundgebungen, gewalttätigen Demonstrationen von homophoben Gruppen und der Durchsetzung von Verfassungsänderungen, durch die gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausdrücklich verhindert werden sollen,
D.
in der Erwägung, das in einigen Fällen gleichzeitig positive, demokratische und tolerante Reaktionen aus der Bevölkerung zu verzeichnen sind, die gegen Homophobie demonstriert hat, sowie aus der Justiz, die die schlimmsten illegalen Diskriminierungen beseitigt hat,
E.
in der Erwägung, dass noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihrem Rechtssystem verankert haben, um die Rechte von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen zu schützen, wie in den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG gefordert, und dass nicht alle Mitgliedstaaten die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung bekämpfen und die Gleichheit fördern,
F.
in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten nötig sind, um Homophobie auszumerzen und eine Kultur der Freiheit, Toleranz und Gleichheit unter den Bürgern sowie in der Rechtsordnung zu fördern,
1.
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Kampf gegen Homophobie durch Bildungsmaßnahmen – wie Kampagnen gegen Homophobie in Schulen, Universitäten und den Medien – sowie durch administrative, juristische und legislative Maßnahmen zu verstärken,
2.
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Schüren von Hass gegen Homosexuelle bzw. die Aufstachelung zu Hass und Gewalt nachdrücklich zu verurteilen und dafür zu sorgen, dass die Demonstrationsfreiheit, die in allen Menschenrechtsvereinbarungen garantiert wird, auch wirklich gewahrt wird,
3.
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in allen Bereichen verboten wird, indem die auf Artikel 13 basierenden Antidiskriminierungsmaßnahmen ergänzt werden, entweder durch Vorschläge für neue Richtlinien oder einen Vorschlag für einen allgemeinen Rahmen, der alle Gründe für Diskriminierungen in allen Bereichen umfasst;
4.
bekräftigt seine Auffassung mit Blick auf das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007, dass die Kommission zu gewährleisten hat, dass gegen alle in Artikel 13 des Vertrags sowie in Artikel 2 des Beschlusses zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) aufgeführten Formen der Diskriminierung in gleicher Weise vorgegangen wird, wie auch in seinem Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) – Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft gefordert, und erinnert die Kommission an ihr Versprechen, dieses Problem aufmerksam zu verfolgen und ihm Bericht zu erstatten;
5.
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umsetzen und korrekt anwenden, und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die dies nicht tun;
6.
fordert alle Mitgliedstaaten auf, alle denkbaren anderen Maßnahmen zu ergreifen, die sie für am besten geeignet halten, um Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, und den Gleichheitsgrundsatz in ihrer Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung zu fördern und anzuwenden;
7.
begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten kürzlich ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transsexuellen und beschließt, am 17. Mai (dem Internationalen Tag gegen Homophobie) ein Seminar zum Austausch bewährter Verfahren zu organisieren;
8.
fordert erneut, dass die Kommission Vorschläge vorlegt, wie die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und eingetragenen Partner, gleich welchen Geschlechts, gewährleistet werden kann, wie in seiner Entschließung vom 14. Oktober 2004 zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bereits angemahnt;
9.
fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, endlich Homosexuelle als Opfer des Nationalsozialismus anzuerkennen;
10.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.