Europäisches Parlament

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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0352/2006

Eingereichte Texte :

B6-0352/2006

Aussprachen :

PV 13/06/2006 - 13
CRE 13/06/2006 - 13

Abstimmungen :

PV 15/06/2006 - 9.6
CRE 15/06/2006 - 9.6

Angenommene Texte :


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
PDF 88kDOC 40k
12. Juni 2006
PE 374.631v01-00
 
B6‑0352/06
zum Abschluss der Aussprache über Erklärungen des Rates und der Kommission
eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Simon Busuttil
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zu den Menschenrechten in Tunesien

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in Tunesien 
B6‑0352/06

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu den Menschenrechten in Tunesien, insbesondere diejenigen, die am 29. September 2005 und am 15. Dezember 2005 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Union und Tunesien, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und insbesondere auf Artikel 2 dieses Abkommens,

–  unter Hinweis auf seinen Bericht über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in den am 16. Februar 2006 angenommenen Abkommen der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von den Präsidentschaften der Europäischen Union betreffend die Menschenrechte in Tunesien zwischen September 2005 und Mai 2006 eingeleiteten diplomatischen Schritte,

–  in Kenntnis der Ernennung Tunesiens in die Präsidentschaft der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft am 1. April 2006,

–  in Kenntnis der Sitzung des Politischen Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft am 7. Juni 2006,

–  in Kenntnis der Wahl Tunesiens in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und seine Verpflichtungen betreffend die Menschenrechte ,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  unter Hinweis darauf, dass die Menschenrechte gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens EU-Tunesien und dem Politischen Aktionsplan für die europäische Nachbarschaftspolitik ein wesentliches Element der Beziehungen der Europäischen Union zu Tunesien sind;

B.  unter Hinweis darauf, dass der Kongress der Tunesischen Liga für Menschenrechte, der für den 27. und 28. Mai 2006 vorgesehen war, wegen eines diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses nicht abgehalten wurde;

C.  unter Hinweis auf die Verpflichtung der Europäischen Kommission, Anfang 2006 mit den Mitgliedstaaten die Menschenrechte in diesem Land erneut zu überprüfen, und bei fehlenden Fortschritten darüber zu entscheiden, ob zusätzliche Maßnahmen getroffen werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass Tunesien seit 1. April 2006 die Präsidentschaft der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft innehat und dass Tunesien in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt worden ist;

1.  weist darauf hin, dass Tunesien und die Europäische Union seit 1998 durch ein Assoziationsabkommen Europa-Mittelmeer verbunden sind, der in Artikel 2 eine Menschenrechtsklausel enthält, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens darstellt;

2.  äußert sich besorgt darüber, dass bestimmte Fragen betreffend die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Tunesien ungelöst bleiben;

3.  fordert alle betroffenen Parteien in dem anhaltenden Streit betreffend die Abhaltung des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga (LTDH) auf, sich auf einen Dialog einzulassen, um eine Lösung zu finden, und fordert die tunesischen Behörden auf, diesen Dialog zu fördern; äußert sich besorgt darüber, dass als Ergebnis der derzeitigen festgefahrenen Situation die für die LTDH bereitgestellten EU-Gelder von der Zentralbank von Tunesien weiterhin blockiert werden;

4.  fordert die Europäische Kommission auf, alles daran zu setzen, damit das Projekt zur Unterstützung der Justizreform die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt und die Aktionsfreiheit der Richter gewährleistet; fordert die tunesischen Behörden gleichzeitig auf, den Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit der Richter und Rechtsanwälte zu akzeptieren;

5.  fordert die im Aktionsplan vorgesehene Einsetzung und Einberufung eines Unterausschusses für Menschenrechte;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der tunesischen Regierung zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2006Rechtlicher Hinweis