eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Ilda Figueiredo, Pedro Guerreiro, Roberto Musacchio, Marco Rizzo, Markov Helmuth, Miguel Portas
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen in Europa
B6‑0398/06
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta des Europarats aus dem Jahre 1996 und die Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu Auslagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung, seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Umstrukturierungen und Beschäftigung, und auf seine zahlreichen vorangegangenen Entschließungen zu Unternehmensumstrukturierungen, Auslagerungen, Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmensschließungen, insbesondere seine Entschließung vom 13. März 2003 zur Schließung von Unternehmen nach Erhalt öffentlicher Unterstützung,
–
unter Hinweis auf die durch die Richtlinie 98/59/EG abgeänderte Richtlinie 75/129/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen,
–
unter Hinweis auf die durch die Richtlinie 97/74/EG abgeänderte Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,
–
unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines Allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft,
–
unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,
–
gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass die Zahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, die ihren Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Laufe des Jahres 2005 verloren haben, die Grenze von 570.000 Menschen überschritten hat, und dass sich der Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im ersten Quartal 2006 nach Beobachtungen des Europäischen Umstrukturierungs-Monitors auf 133.640 Stellen belaufen hat,
B.
in der Erwägung, dass zwischen 1990 und 2003 die fünf weltweit größten Nicht-Finanz-Multis den Wert ihres Vermögens nahezu verdoppelt, dafür aber ihre Arbeitskräfte um 40% reduziert haben,
C.
in der Erwägung, dass manche Unternehmen, die Beihilfen und andere Formen der Unterstützung entgegennehmen und billige Arbeitskräfte einstellen, ohne deren Rechte anzuerkennen, danach trachten, in kurzer Zeit große Gewinne zu erzielen, bis sie eine lukrativere Alternative finden und ihr Unternehmen auslagern und dabei Arbeitslosigkeit und eine verheerende soziale Situation zurücklassen, was einer schwerwiegenden Behinderung der regionalen Entwicklung gleichkommt,
D.
in der Erwägung, dass zahlreiche Unternehmen in verschiedenen Bereichen (beispielsweise Automobilindustrie, Banken, Versicherungen) Entscheidungen in Bezug auf Umstrukturierungen oder Auslagerungen fassen, obwohl es keinerlei Gründe in Bezug auf Produktivität, Effizienz oder wirtschaftliche Machbarkeit gibt, sondern nur in Bezug auf die Maximierung ihrer Profite, wodurch ihre Arbeitnehmer arbeitslos werden, gelegentlich auch in Regionen, in denen es keine alternativen Arbeitsplätze gibt, und häufig, nachdem sie auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene Anreize und öffentliche Mittel erhalten haben, die gerade dazu gedacht waren, zur Entwicklung von Problemgebieten beizutragen,
E.
in der Erwägung, dass in manchen Fällen Unternehmen, die, nachdem sie Beihilfen der Gemeinschaft erhalten haben, auslagern und eine Flut von Arbeitslosigkeit hinter sich zurücklassen, faktisch - ebenso unerklärlich wie unannehmbar - anschließend erneut Gemeinschaftsbeihilfen erhalten, um sich in einem anderen EU-Land niederzulassen,
F.
unter diesbezüglichem Hinweis auf die Tätigkeiten der sogenannten Private Equity Funds, die gesunde Unternehmen aufkaufen und anschließend trimmen und zurechtstutzen, nur um schwindelerregende Gewinne einzustreichen, damit die Arbeitslosigkeit zusätzlich verschärfen und ernsthafte Probleme für den gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalt aufwerfen,
G.
in der Erwägung, dass die jüngste Ankündigung von OPEL/GM-Europa, das Werk in Azambuja, Portugal, zu schließen, einen Bruch mit den zuvor eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitnehmer und den portugiesischen Staat darstellt, und dies trotz der Tatsache, dass die Produktivität im portugiesischen Opelwerk als beispielhaft innerhalb der eigenen Opel/GM-Europa-Normen angesehen wird, worauf die Arbeitnehmer besonders hingewiesen haben,
H.
in der Erwägung, dass die Strategie von General Motors Europe (GME) für die Zeit von 2006 bis 2014 die Schließung von drei oder mehr Produktionsstätten in der Europäischen Union im Hinblick auf eine Verlagerung der Produktion in die Ukraine, nach Russland und nach Asien implizieren könnte,
I.
unter Hinweis auf die von den OPEL/GM-Arbeitnehmern in ganz Europa unter Beweis gestellte Solidarität mit dem Kampf der portugiesischen Kollegen, was in Deutschland, Spanien, Schweden, Belgien und England teilweise sogar zu einer Lähmung der Opelwerke geführt hat,
J.
in der Erwägung, dass Eaton zu den wichtigsten Zulieferern der größten Automobilhersteller in Europa wie Volkswagen, BMW und Fiat gehört, und sich anschickt, seine Aktivitäten nach Polen auszuweiten, wodurch annähernd 3.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, was einer Bestätigung des positiven Trends und des steigenden Industriebedarfs in diesem Sektor entspricht,
K.
in der Erwägung, dass in den jüngsten Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmervertretern von Eaton und der Unternehmensleitung die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens von Rivarolo Canavese und der Umstand, dass diese Anlage ein Beispiel für ein gutes Produktionsverhalten darstellt, ausdrücklich erwähnt wurden,
1.
verurteilt die jüngste Ankündigung von OPEL/GM-Europa, das Werk in Azambuja, Portugal, zu schließen, wobei im Falle einer Schließung 1.200 unmittelbar Betroffene sowie mehrere tausend mittelbar betroffene Beschäftigte Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, verbunden mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage dieser Region und des ganzen Landes; stellt fest, dass die Leitung von GM-Europa die Schließung dieser Anlage plant, nachdem sie öffentliche Finanzhilfen in Höhe von etwa 40 Millionen Euro erhalten hat;
2.
verurteilt die Schließung des Produktionsstandortes Eaton in Rivarolo Canavese, Turin (Italien), und den damit verbundenen Verlust von mehr als 200 Arbeitsplätzen sowie die Verletzung der zwischen den Arbeitnehmervertretern von Eaton und der Unternehmensführung geschlossenen Vereinbarungen, die im Februar 2005 zusammen mit den regionalen Behörden unterzeichnet worden waren, und fordert die Einhaltung dieser Vereinbarungen;
3.
bekundet seine Unterstützung für jene Arbeitnehmer und deren Familien, die mit Unterstützung ihrer Gemeinschaften gegen die Schließung und Auslagerung von Unternehmen protestieren und ihre Arbeitsplätze sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Region verteidigen; bekundet seine Unterstützung insbesondere für die Arbeitnehmer von Opel Azambuja in Portugal und von Eaton in Italien;
4.
fordert die Einhaltung der zwischen dem OPEL/GM-Portugal-Management und den Arbeitnehmervertretern unterzeichneten und bis Dezember 2007 gültigen Sozialvereinbarung, und fordert alle denkbaren Anstrengungen, um den Fortbestand des Unternehmens in Portugal sicherzustellen, einschließlich der Berücksichtigung von Vorschlägen der Arbeitnehmer zur weiteren Verbesserung der Produktivität des Betriebs und zur weiteren Kostensenkung;
5.
betont, dass dieser gewichtige Fall einer Unternehmensauslagerung Teil des internationalen Prozesses der von der Union unterstützten und geförderten Deregulierung des Handels, der Liberalisierung und des Arbeitsmarktes darstellt;
6.
hält es für erforderlich, jede Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf nationaler und Gemeinschaftsebene gleichermaßen vom Abschluss langfristiger Vereinbarungen mit den betreffenden Unternehmen in Bezug auf Arbeitsplätze und lokale Entwicklung abhängig zu machen und in diesem Zusammenhang Strafen vorzusehen für den Fall, dass den eingegangenen Verpflichtungen nicht entsprochen wird;
7.
hält es für dringend geboten, dass jene Unternehmen, die sich unter dem Verlust von Arbeitsplätzen verkleinern oder umstrukturieren, alle Gemeinschaftsbeihilfen oder nationalen Beihilfen, die sie erhalten haben, zurückzahlen;
8.
schlägt vor, dass ein entsprechender Regelungsrahmen u.a. folgende Bestimmungen umfassen sollte;
–
die vertragliche Festlegung eines hinreichend langen Zeitraums, womit eine umfassende Erfüllung der genannten Zielsetzungen im Bereich der Schaffung sicherer und qualitativ dauerhafter Arbeitsplätze und der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung gewährleistet würde;
–
die Festlegung von Strafen für Unternehmen, die ohne Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auslagern; diese Unternehmen sollten insbesondere verpflichtet werden, die gewährten Beihilfen zurückzuzahlen, und von der Zahlung weiterer Gemeinschaftsbeihilfen ausgeschlossen werden, selbst in Ländern, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und zwar für eine festzulegende Zeit, die allerdings lang genug sein sollte, um abschreckend zu wirken;
–
die Verteidigung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer auf der Grundlage fester Garantien, dass die Arbeitnehmervertreter während des gesamten Verfahrens unterrichtet und eingebunden werden und über ein Vetorecht verfügen; zusätzlich sollten Kriterien für eine ordnungsgemäße Kompensation der Arbeitnehmer festgelegt werden, wenn ein Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
–
die Festlegung hinreichend langer Fristen, die in einem entsprechenden Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen, für die Ankündigungen eines Unternehmens, Unternehmensbereiche auslagern oder einstellen zu wollen;
9.
empfiehlt der Kommission, nachträgliche Prüfungen bei Unternehmen durchzuführen, die finanzielle Beihilfen der Gemeinschaft erhalten haben, und dabei insbesondere zu prüfen, inwieweit sie ihre Verpflichtungen eingehalten haben, vor allem in Bezug auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen, und in Bezug auf den Einsatz rechtlicher Strategien zur Kaschierung von Massenentlassungen; empfiehlt der Kommission ferner, eine Liste von Unternehmen aufzustellen, die Bereiche schließen oder auslagern, nachdem sie Gemeinschaftsmittel erhalten haben, und umgehend praktische Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitnehmer und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer wirtschaftlichen Erholung der betroffenen Gebiete zu ergreifen;
10.
fordert die Kommission auf, Initiativen zu folgenden Bereichen vorzuschlagen:
–
Stärkung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu Massenentlassungen im Hinblick auf eine Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Möglichkeit faktischer Strafen, insbesondere einschließlich der Rücknahme von Beschlüssen zur Schließung von Unternehmen;
–
Bereitstellung größerer Befugnisse und verbesserter operativer Vereinbarungen für die europäischen Betriebsräte im Hinblick auf eine energischere Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern auf Information und im Hinblick auf die Gewährleistung einer umfassenden Mitwirkung an den Beschlussfassungen, einschließlich des Rechts auf Aussetzung von Entlassungen;
11.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.