eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Mogens N.J. Camre, Adam Jerzy Bielan und Michał Tomasz Kamiński
im Namen der UEN-Fraktion
zur Sechsten Überprüfungskonferenz des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sechsten Überprüfungskonferenz des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird
B6‑0593/2006
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), insbesondere auf die Entschließung vom 14. Juni 2001 zum Protokoll zur Einhaltung des BWÜ,
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unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 und die im Jahr 2003 verabschiedete EU-Strategie zu Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie seine am 17. November 2005 angenommene Entschließung zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen: Eine Rolle für das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion der EU vom 27. Februar 2006 betreffend das BWÜ, deren Ziele die Förderung der Universalität des BWÜ und die Unterstützung seiner Durchführung durch die Vertragsstaaten sind, um sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen,
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unter Hinweis auf den parallel zur Gemeinsamen Aktion angenommenen EU-Aktionsplan betreffend das BWÜ, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, den Vereinten Nationen Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Verzeichnisse der zuständigen Experten und Laboratorien zu übermitteln, um alle Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern,
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 20. März 2006 zur BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006, dessen Ziel darin besteht, das BWÜ weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz zu fördern,
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gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass das BWÜ, das 1972 zur Unterzeichnung ausgelegt wurde und 1975 in Kraft trat, den ersten multilateralen Abrüstungsvertrag darstellt, der eine ganze Kategorie von Waffen mit Verbot belegt, und dass er derzeit 155 Vertragsstaaten umfasst, wobei weitere 16 Staaten den Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben,
B.
in der Erwägung, dass die Sechste Überprüfungskonferenz, die von 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird, den Vertragsstaaten erstmals die Gelegenheit geben wird, die Anwendung des Übereinkommens seit der im Jahre 2002 abgeschlossenen Fünften Überprüfungskonferenz zu untersuchen; in der Erwägung, dass sie den Vertragsstaaten außerdem die Gelegenheit bietet, ihr Eintreten für ein vollständiges Verbot biologischer Waffen noch einmal zu bestätigen und etwaige Probleme oder Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens zu besprechen,
C.
in der Erwägung, dass ein effizientes Funktionieren des BWÜ – gemeinsam mit dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen und den Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen – äußerst wichtig ist im Hinblick auf ein Verbot des Einsatzes unmenschlicher Waffenkategorien nicht nur durch kriegsführende Staaten, sondern auch durch nicht-staatliche Akteure, Terroristen und Verbrecher,
1.
betont, dass die Europäische Union das Ziel verfolgen sollte, auf dem Erfolg des BWÜ-Systems aufzubauen, um das BWÜ noch weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz zu fördern;
2.
misst einer gründlichen und vollständigen Überprüfung der Anwendung des BWÜ mit Blick auf die Ermittlung, Erörterung und Vereinbarung der zur weiteren Stärkung des Übereinkommens notwendigen Maßnahmen deshalb große Bedeutung bei;
3.
begrüßt die Gemeinsame Aktion der EU im Bezug auf das BWÜ vom 27. Februar 2006 und den am 20. März 2006 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Förderung der Universalität des BWÜ (u.a. mittels einer Durchführungshilfe) und die Unterstützung eines rechtzeitig zur Siebten Überprüfungskonferenz im Jahr 2011 abzuschließenden pragmatischen Arbeitsprogramms für die Weiterbehandlung der Aktion zur Stärkung der Durchführung und Einhaltung durch die Vertragsstaaten und nicht-staatlichen Akteure;
4.
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Beitritt aller Staaten zum BWÜ zu fördern und auch alle Staaten, die nicht BWÜ-Vertragsstaaten sind, zum unverzüglichen Beitritt aufzufordern sowie darauf hinzuwirken, dass das Verbot von biologischen und Toxinwaffen zu einer allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Vorschrift erklärt wird;
5.
fordert Rat und Kommission auf, die uneingeschränkte Erfüllung der im Rahmen des BWÜ bestehenden Verpflichtungen und, soweit erforderlich, die Stärkung nationaler Durchführungsmaßnahmen zu fördern, darunter auch strafrechtliche Vorschriften und die Kontrolle pathogener Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ;
6.
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten beizutragen, indem sie Maßnahmen zur Vergrößerung der Transparenz durch einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern, wozu auch die Festlegung von Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Beteiligung der Länder sowie der Zweckmäßigkeit des Mechanismus für vertrauensbildende Maßnahmen gehören;
7.
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der im Rahmen der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestehenden Verpflichtungen zu fördern und insbesondere die Gefahr, dass biologische oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder verwendet werden, einschließlich der Möglichkeit, dass Terroristen Zugang zu Materialien, Einrichtungen und Kenntnissen erhalten, die für die Entwicklung und Herstellung von biologischen und Toxinwaffen verwendet werden könnten, auszuschließen;
8.
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Prüfung von weiteren Maßnahmen zu der im Rahmen des intersessionalen Programms während des Zeitraums 2003 bis 2005 geleisteten Arbeit und den Bemühungen um die Erörterung und Förderung des allgemeinen Verständnisses und wirksamer Aktionen sowie diesbezügliche Beschlüsse insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern: Stärkung der internationalen Kapazitäten, um in Fällen, bei denen es um den angeblichen Einsatz chemischer und biologischer Waffen geht, oder im Falle eines Ausbruchs verdächtiger Krankheiten reagieren, Ermittlungen aufnehmen und die Folgen lindern zu können; Stärkung und Ausweitung der nationalen und internationalen institutionellen Anstrengungen sowie der bestehenden Mechanismen zur Überwachung, Erkennung, Diagnose und Bekämpfung ansteckender Krankheiten, die Menschen, Tiere und Pflanzen betreffen; Inhalt, Verbreitung und Annahme von Verhaltenskodizes für Wissenschaftler in dem für das Übereinkommen relevanten Bereich, um das Übereinkommen stärker in das Bewusstsein zu rücken und den betroffenen Akteuren dabei zu helfen, ihren rechtlichen, ordnungspolitischen und beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und ethnische Grundsätze zu beachten;
9.
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für ein weiteres intersessionales Arbeitsprogramm für den Zeitraum zwischen der Sechsten und der Siebten Überprüfungskonferenz einzusetzen, besondere Bereiche und Verfahren zur Erzielung weiterer Fortschritte im Rahmen dieses Arbeitsprogramms festzulegen und die Einberufung einer Siebten BWÜ-Überprüfungskonferenz für spätestens 2011 zu fördern;
10.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Parlamenten und Regierungen der BWÜ-Vertragsstaaten zu übermitteln.