Europäisches Parlament

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Verfahren : 2006/2657(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0594/2006

Eingereichte Texte :

B6-0594/2006

Aussprachen :

PV 15/11/2006 - 12
CRE 15/11/2006 - 12

Abstimmungen :

PV 16/11/2006 - 6.3

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0493

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
PDF 135kDOC 54k
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B6-0585/2006
13. November 2006
PE 381.825v01-00
 
B6‑0594/06
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Elizabeth Lynne und Marios Matsakis
im Namen der ALDE-Fraktion
zur Sechsten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (B-Waffen-Übereinkommen) vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sechsten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (B-Waffen-Übereinkommen) vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf 
B6‑0594/2006

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1980 über bestimmte konventionelle Waffen (sogenanntes Übereinkommen über inhumane Waffen) vom 7. bis 17. November 2006 in Genf,

–  unter Hinweis auf die Sechste Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1972 über biologische Waffen und Toxinwaffen (sogenanntes B-Waffen-Übereinkommen) vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt und unter dessen Bekräftigung, dass im Hinblick auf eine vollständige Ächtung von Splittermunition alle Staaten ein allgemeines Moratorium in Bezug auf deren Herstellung, Lagerung, Transfer und Verwendung akzeptieren sollten (wie u.a. in seiner Entschließung vom 13. Februar 2003 zu den Folgen nicht explodierter Kampfmittel (Landminen und Splitterbomben) und abgereicherter Uran-Sprengkörper gefordert),

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen sowohl zum B-Waffen-Übereinkommen als auch zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen, insbesondere seine Entschließung vom 14. Juni 2001 zum Protokoll über das B-Waffen-Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die Sicherheitsstrategie der EU aus dem Jahre 2003 und die im Jahre 2003 verabschiedete EU-Strategie über Massenvernichtungswaffen und deren Verbreitung sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen: eine Rolle für das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  unter Hinweis auf die fast vollständige weltweite Geltung des B-Waffen-Übereinkommens, das von einer breiten Mehrheit aller Staaten unterzeichnet worden ist (155 Staaten zum 1. Januar 2006, einschließlich aller Mitglieder des UN-Sicherheitsrates), jedoch in dem Bedauern, dass das Übereinkommen dennoch darunter leidet, dass es keine Überprüfungsbestimmungen gibt, anhand derer seine Einhaltung gewährleistet werden kann; unter Berücksichtigung ferner, dass dieses Übereinkommen in einer Zeit ausgearbeitet wurde, als die potentielle Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure, die mit biologischen Waffen ausgestattet sind, nicht hinreichend erkannt wurde,

B.  unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwar die Zahl der Unterzeichnerstaaten ständig zunimmt (100 Staaten im Januar 2006 zum einleitenden Rahmenabkommen), dass aber das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen noch längst keine vollständige weltweite Geltung erlangt hat und dass die Zahl der Unterzeichner für die fünf Protokolle dieses Übereinkommens, die dessen wesentlichen Inhalte darstellen, noch weitaus niedriger ist (Protokoll 1 über nichtdetektierbare Ausbrüche, unterzeichnet von 97 Staaten zum 1. Januar 2006 und seit 1983 in Kraft; Protokoll Nr. 2 über Minen und Sprengfallen, unterzeichnet von 87 Staaten und seit 1983 in Kraft; Protokoll Nr. 3 über Brandwaffen, 93 Unterzeichnerstaaten, seit 1983 in Kraft; Protokoll Nr. 4 über Blend-Laser-Waffen, 82 Unterzeichnerstaaten seit 1998 in Kraft; Protokoll Nr. 5 über explosive Kampfmittelrückstände, 23 Unterzeichnerstaaten seit 2006 in Kraft,

C.  in der Erwägung ferner, dass das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen zwar als ein schrittweiser Ansatz zur Abrüstung mit Hilfe einer "Einsatz-Regulierung" betrachtet werden muss, dass dieses Übereinkommen aber andere Mängel aufweist, wie etwa: fehlende Überprüfungsmechanismen (und fehlender politischer Wille, um die Einhaltung des Übereinkommens zu gewährleisten); mangelhafte Eindeutigkeit in Bezug auf die Waffengattungen, die von dem Übereinkommen abgedeckt sind; freiwilliger Charakter der Bestimmungen; sowie der Umstand, dass derartige Waffen überaus kontrovers und unterschiedslos eingesetzt werden können und auch tatsächlich eingesetzt werden (Verursachung unnötiger und unverhältnismäßiger Verletzungen unter der Zivilbevölkerung, Einsatz in städtischen Gebieten) nach Maßgabe des Übereinkommens aber nach wie vor nicht verboten sind,

D.  in der Erwägung, dass zusammen mit dem Übereinkommen über chemische Waffen und dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen die tatsächliche Aktivierung sowohl des B-Waffen-Übereinkommens als auch des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen von äußerster Wichtigkeit ist, um den Einsatz inhumaner Waffengattungen nicht nur durch kriegführende Staaten, sondern auch durch nichtstaatliche Akteure, darunter Terroristen und Kriminelle, zu unterbinden,

E.  schockiert über den extensiven Einsatz von Streubomben durch die israelischen Verteidigungskräfte im jüngsten Krieg im Süd-Libanon; in Erwartung der Ergebnisse der am 23. September 2006 eingeleiteten und zur Zeit noch andauernden Ermittlungen des UN-Expertenteams über den Einsatz dieser Waffen, deren Folgen und deren Konformität mit dem Völkerrecht,

F.  mit der Bekräftigung, dass Streu- und Splitterbomben inhumane Waffen mit unterschiedsloser Wirkung sind, die der Zivilbevölkerung sowohl durch ihre Auswirkungen zum Zeitpunkt des Angriffs als auch durch die Verseuchung von Bereichen mit nicht explodierten Kampfmitteln in der Zeit nach dem Konflikt unverhältnismäßig große Schäden zufügen; mit dem besonderen Hinweis darauf, dass eine derartige Verseuchung die wirtschaftliche und soziale Wiederherstellung der betroffenen Gebiete bedroht, und in der Überzeugung, dass technische Lösungen wie eine Verringerung der Fehlerquoten von Kleinbomben sich als unangemessene Antworten auf dieses Problem erwiesen haben;

Zum Ergebnis der Konferenz zur Überprüfung des B-Waffen-Übereinkommens und dessen Zukunft

1.  erinnert daran, dass der erste Teil der Fünften Konferenz zur Überprüfung des B-Waffen-Übereinkommens im Jahre 2001 mit einem Scheitern endete, das im Wesentlichen dadurch bedingt war, dass sich die US-Regierung aus den (nahezu erfolgreich abgeschlossenen) Verhandlungen über die Einführung eines rechtsverbindlichen Durchführungsmechanismus zurückgezogen hat (d.h., ein Protokoll zur Überprüfung der Frage, inwieweit die dem B-Waffen-Übereinkommen beigetretenen Staaten diesem auch tatsächlich nachkommen); mit dem Hinweis ferner, dass dieses Scheitern auch durch die Forderung der US-Regierung bedingt war, das Mandat des Überprüfungs- und Verhandlungsprozesses insgesamt zu beenden;

2.  erinnert daran, dass die Sechste Konferenz zur Überprüfung des B-Waffen-Übereinkommens die Gelegenheit bietet, die Bemühungen zur einschlägigen Entwicklung und effizienter Mittel zur Überprüfung dieses Übereinkommens wieder aufzugreifen;

3.  begrüßt die gemeinsame Aktion der EU vom 27. Februar 2006 in Bezug auf das B-Waffen-Übereinkommen und den Gemeinsamen Standpunkt vom 20. März 2006 zur Förderung der weltweiten Geltung des B-Waffen-Übereinkommens (u.a. durch eine Unterstützung seiner Umsetzung) und zur Förderung eines pragmatischen Begleit-Arbeitsprogramms zur Verbesserung der Umsetzung und Erfüllung durch die Unterzeichnerstaaten sowie durch nichtstaatliche Akteure, was rechtzeitig zur Siebten Konferenz zur Überprüfung dieses Einkommens im Jahre 2011 abgeschlossen sein soll;

4.  begrüßt die anhaltenden diplomatischen Bemühungen der EU (sowohl des Rates als auch der Kommission), um die internationalen Bemühungen zur Stärkung des B-Waffen-Übereinkommens am Leben zu erhalten, und anerkennt die Rolle der EU bei der Förderung des Versuchs freiwilliger unverbindlicher Inspektionen als vertrauensbildende Maßnahmen sowie die Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften im Zuge der Verbreitung der Überprüfungskonferenz;

5.  bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass die offensichtliche fehlende Bereitschaft der EU und insgesamt der internationalen Gemeinschaft, sich der Weigerung der Vereinigten Staaten, ein rechtsverbindliches Überprüfungsprotokoll zu unterstützen, entgegenzustellen, schädlich für die Zukunft des B-Waffen-Übereinkommens und für dessen Glaubwürdigkeit ist;

6.  ermutigt deshalb die EU, dieses Thema in den transatlantischen Foren aufzugreifen (insbesondere bei der NATO), und der US-Regierung deutlich zu vermitteln, dass deren einseitiger Standpunkt inakzeptabel ist;

Zum Ergebnis der Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) und dessen Zukunft sowie zur notwendigen Ächtung von Streubomben

7.  bedauert, dass zu Beginn der Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen keine öffentlich angekündigte eindeutige gemeinsame Haltung von Seiten der EU über Absicht, Inhalt, Taktik und Ergebnis dieser Konferenz vorgelegen hat;

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Umfang des CCW-Protokolls Nr. III über Brandwaffen zu präzisieren, um die weitere Verwendung von Phosphor-Bombon gegen militärische und zivile Ziele und die Verwendung von (abgereicherten) Uran-Sprengköpfen in bewaffneten Konflikten zu unterbinden;

9.  prüft den Umstand, dass das CCW-Protokoll Nr. V über explosive Kampfmittelrückstände am 12. November 2006 in Kraft getreten und damit zu verbindlichem internationalem Recht geworden ist; betont, dass dies bedeutet, dass die Staaten ihre Gebiete von nicht explodierten Kampfmitteln säubern müssen, um die Zahl ziviler Opfer aufgrund eines Konfliktes zu verringern; betont ebenfalls, dass dieses Protokoll die Parteien, die für die Kampfmittelrückstände zuständig sind, dazu verpflichtet, bei deren Beseitigung mitzuwirken, selbst wenn das betreffende Gebiet nicht unter ihrer Kontrolle steht; betont, dass dieses Protokoll alle Arten von nicht explodierten Kampfmittelrückständen umfasst, auch Streubomben;

10.  betont, dass weitaus mehr Staaten dieses Protokoll unterzeichnen und ratifizieren sollten (und ebenso das CCW-Rahmenübereinkommen und die vier übrigen Protokolle), und dass aufgrund der schwachen Formulierung des Textes und des "freiwilligen" Charakters der meisten seiner Bestimmungen der Erfolg dieses Protokolls von seiner entschlossenen und gründlichen Umsetzung abhängen wird; bedauert, dass dieses Protokoll sich nicht auf künftige Kriege bezieht; fordert den Rat und die Kommission auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass alle EU-Mitgliedstaaten dieses Protokoll ordnungsgemäß unterzeichnen und ratifizieren, sowie dafür Sorge zu tragen, dass alle Empfängerländer von Abrüstungs-Unterstützung das Protokoll ebenfalls unterzeichnen und ratifizieren, selbst wenn sie bislang noch nicht dem CCW-Übereinkommen beigetreten sind (wie etwa Libanon);

11.  begrüßt den Aufruf des UN-Soforthilfe-Koordinators Jan Egeland und des UN-Generalsekretärs Kofi Annan anlässlich der Eröffnung der CCW-Überprüfungskonferenz an alle Staaten, ein Moratorium für den Einsatz von Streubomben in bewohnten Gebieten und die Vernichtung unangemessener und unzuverlässiger Splittermunition zu verhängen;

12.  unterstützt den Aufruf des internationalen Roten Kreuzes auf der CCW-Überprüfungskonferenz, die Bestände derartiger Waffen zu zerstören und Anfang 2007 eine Experten-Tagung durchzuführen, um festzustellen, welche Bestandteile ein Vertrag über Splittermunition enthalten sollte;

13.  begrüßt nachdrücklich den Umstand, dass auf einer CCW-Sitzung im September 2006 sechs Staaten (Österreich, Der Heilige Stuhl, Irland, Mexiko, Neuseeland und Schweden) gefordert haben, ein rechtsverbindliches Instrument zur Lösung der humanitären Belange in Bezug auf Splittermunition zu prüfen, und dass in den ersten drei Tagen der CCW-Überprüfungskonferenz dieser Vorschlag von Argentinien, Costa Rica, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Liechtenstein, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Spanien und der Schweiz unterstützt wurde und dass viele andere Staaten ihre Absicht bekundet haben, diesen Schritt ebenfalls zu tun;

14.  begrüßt die Initiativen vieler Staaten, darunter Belgien und Norwegen, nationale Rechtsvorschriften vorzusehen, um Splittermunition von ihrem Hoheitsgebiet und aus ihren Streitkräften zu verbannen;

15.  betont , dass die internationale Gemeinschaft unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf ein umfassendes und wirksames Übereinkommen zur weltweiten Ächtung von Splittermunition einleiten muss, wie dies auch bei Landminen der Fall gewesen ist;

16.  begrüßt die Absprache von 24 Staaten auf der Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen in Genf, Verhandlungen im Hinblick auf ein neues internationales Gesetz über Splittermunition aufzunehmen; begrüßt das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung über explosive Kampfmittelrückstände, bedauert jedoch, dass damit das Problem von Splittermunition nicht hinreichend gelöst wird;

17.  fordert im Hinblick auf ein derartiges Übereinkommen die EU und die Mitgliedstaaten auf, im Sinne der CCW-Zielsetzung zur bedarfsgerechten Erstellung von Protokollen über einschlägige Waffensysteme die Ausarbeitung eines spezifischen Protokolls Nr. VI zu beantragen, um die Herstellung, die Lagerung, den Transfer und den Einsatz von Splittermunition zu unterbinden;

18.  wiederholt seinen Aufruf an alle Mitgliedstaaten der EU und der NATO, nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, mit denen die Herstellung, die Lagerung, der Transfer und der Einsatz von Splittermunition geächtet werden (einschließlich von Sanktionen für Banken und Unternehmen, die in diesem Sektor weiter tätig sind), und öffentlich zu erklären, dass derartige Splittermunition von ihren Streitkräften bei internationalen Einsätzen unter ihrem Kommando nicht eingesetzt wird;

Zum B-Waffen-Übereinkommen und zum CCW-Übereinkommen

19.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU sowie den Rat und die Kommission auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass in absehbarer Zukunft sowohl das B-Waffen-Übereinkommen als auch das CCW-Übereinkommen mit einem ständigen Sekretariat ausgestattet werden, um die erfolgreiche Umsetzung dieser Übereinkommen zu beobachten, und zwar nach dem Vorbild der Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die zu diesem Zweck vom Übereinkommen über chemische Waffen eingesetzt worden ist;

20.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für eine Ächtung des Einsatzes von Splittermunition als einem Mittel für die Verbreitung biologischer und toxischer Kampfstoffe einzusetzen und eine solche Ächtung vorzunehmen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten der EU sowie den Rat und die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Resolution 1540 des UN-Sicherheitsrates vom 28. April 2004 zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei nichtstaatlichen Akteuren weltweit umgesetzt wird, und zu prüfen, inwieweit sie ausgeweitet werden kann, damit sie sich nicht nur auf Massenvernichtungswaffen erstreckt, sondern auch inhumane konventionelle Waffen umfasst;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den entsprechenden spezialisierten nichtstaatlichen Organisationen sowie dem Generalsekretär und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. November 2006Rechtlicher Hinweis