eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung
von Martine Roure
im Namen der PSE-Fraktion
zum Datenschutz im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zum Datenschutz im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen
B6‑0618/2006
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seinen am 27. September 2006 angenommenen Bericht (1),
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unter Hinweis auf die Gutachten der Datenschutzgruppe der nationalen Behörden (Richtlinie 95/46/EG, Artikel 29) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten(2),
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in Kenntnis des Übereinkommens des Europarats Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,
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unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(3),
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gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass der Rat seine Zusage vom 27. September 2006 vor dem Parlament eingehalten hat, die Erörterungen über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Datenschutz im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu beschleunigen, und dass er kurz vor einer Einigung über diesen Text stünde,
B.
in der Erwägung, dass die Stellungnahme des Parlaments - die übrigens einstimmig angenommen wurde - trotz der Zusage des Vorsitzes vom 27. September 2006 vor dem Parlament offensichtlich in den laufenden Verhandlungen innerhalb des Rates nicht berücksichtigt wurde,
C.
unter Hinweis auf die Tatsache, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht über den Stand der Verhandlungen innerhalb des Rates auf dem Laufenden gehalten wurden,
D.
in Erwägung der von den nationalen Datenschutzbehörden mit Vorbehalten abgegebenen Stellungnahmen und ihrer Erklärung vom 2. November 2006 von London, in der sie forderten, dass ein kohärenter Rahmen für den Schutz von Daten geschaffen wird, unabhängig davon, ob sie auf nationaler Ebene, zwischen den Mitgliedstaaten oder mit Drittländern ausgetauscht werden,
E.
außerordentlich besorgt darüber, wie sich die Erörterungen im Rat entwickeln,
1.
richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
a)
bedauert, dass die Mitgliedstaaten eine Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner im Bereich des Datenschutzes im Auge haben; fürchtet im Gegenteil, dass ihre Umsetzung negative Auswirkungen auf den allgemeinen Grundsatz des Datenschutzes in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union haben würde, ohne aber ein ausreichendes Schutzniveau auf europäischer Ebene zu schaffen;
b)
erinnert daran, dass dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zu gegebenen Zeit das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zum Datenschutz ersetzen muss; ist allerdings der Auffassung, dass der derzeit in Rat erörterte Text hinter diesem Übereinkommen Nr. 108 zurückbleibt und die Gefahr birgt, dass die derzeit im Bereich des Datenschutzes bestehenden Bestimmungen aufgeweicht würden; wünscht, dass der Rahmenbeschluss einen zusätzlichen europäischen Nutzen bringt, indem ein hohes Datenschutzniveau in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird;
c)
ist der Auffassung, dass deshalb der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss beim jetzigen Stand der Verhandlungen im Rat zu einer Inkohärenz einiger Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes zwischen den Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sind und das Übereinkommen Nr. 108 anwenden, und denjenigen, die nicht Vertragsparteien sind, führen würde;
d)
wünscht, dass der Rahmenbeschluss einen breiten Anwendungsbereich hat, in den auch der Datenschutz im Rahmen der Verarbeitung im Inland fällt, mit dem das gleiche Ziel wie mit der Richtlinie 95/46/EG verfolgt wird und somit ebenfalls erreicht werden soll, dass den Bürgern ein hohes Schutzniveau in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geboten wird, und dass die Ungleichheiten bei den Schutzniveaus der persönlichen Rechte und den Sicherheitsniveaus bei Dateien und Datensystemen beseitigt werden, die die Übermittlung und den Austausch von Daten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten behindern;
e)
besteht darauf, dass der Datenaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses aufgenommen wird, um - erforderlichenfalls durch die Aushandlung von entsprechenden internationalen Übereinkommen - ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten;
f)
wünscht, dass durch das künftige Recht der Europäischen Union ein sehr hohes Niveau des Schutzes sensibler Daten gewährleistet wird, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung biometrischer Daten und von Daten im Zusammenhang mit der DNA;
g)
ist der Auffassung, dass im Rahmen einer so sensiblen und ungleichen Beziehung, wie derjenigen, die zwischen dem Staat und dem Bürger besteht, die Zustimmung der Person allein nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für die Legitimierung der späteren Verarbeitung personenbezogener Daten zu Sicherheitszwecken angesehen werden kann, und erinnert daran, dass die Richtlinie 95/46/EG weiterhin für jede spätere, unter die erste Säule fallende Verarbeitung gilt;
h)
behält sich die Möglichkeit vor, seine künftige Stellungnahme zu dem Text des Rahmenbeschlusses über den Datenschutz mit den nationalen Parlamenten zu erörtern, sobald der Rat sein Konzept in diesem Bereich festgelegt hat;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.