Entschließungsantrag - B6-0071/2007Entschließungsantrag
B6-0071/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

13.2.2007

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Daniel Cohn-Bendit, Margrete Auken, Bart Staes, Cem Özdemir und Jean Lambert
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
zu Darfur

Verfahren : 2007/2514(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0071/2007
Eingereichte Texte :
B6-0071/2007
Angenommene Texte :

B6‑0071/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Darfur

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Darfur,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Besorgnis darüber, dass die Gewalt in Darfur, wo Janjaweed-Milizen weiterhin Zivilisten und Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen angreifen, trotz des im Mai 2006 in Abuja (Nigeria) unterzeichneten Friedensabkommens anhält,

B.  in der Erwägung, dass durch die Kämpfe in Darfur seit 2003 mehr als 200 000 Menschen umkamen und mindestens zwei Millionen Menschen gezwungen wurden, ihre Heimatorte zu verlassen,

C.  in der Erwägung, dass trotz der Präsenz der Truppen der Afrikanischen Union in der Region Zivilisten, die in den Lagern für Vertriebene leben, weiterhin regelmäßige Übergriffe, darunter vorsätzliche Morde, Vergewaltigungen und Folterungen, seitens der von der Regierung unterstützten Milizen in Darfur und seitens weiterer bewaffneter Gruppen erleiden,

D.  in der Erwägung, dass sich die Gewalt in Darfur den Vereinten Nationen zufolge zunehmend gegen humanitäres Personal richtet, wodurch es für die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schwierig ist, schutzbedürftigen Menschen zu helfen,

E.  in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1706 die Genehmigung erteilt hat, dass eine neue UN-Friedenstruppe von bis zu 22 500 Soldaten und Polizisten die Operationen in Darfur von der Mission der Afrikanischen Union im Sudan (AMIS) übernimmt, gleichzeitig aber seine uneingeschränkte Achtung der sudanesischen Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit bekräftigt hat,

F.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verhängung von Sanktionen (z.B. in der Resolution 1672 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) gegen die Regierung Sudans genehmigt hat, wenn die Zusagen nicht eingehalten werden, in der Erwägung, dass diese Sanktionen jedoch nie umgesetzt worden sind,

G.  unter Hinweis darauf, dass der Konflikt in Darfur 2003 ausbrach, als eine Rebellengruppe die Waffen gegen die Regierung erhob, und dass der Konflikt zu Morden an Zivilisten, zu sexueller Gewalt gegen Frauen, zur Vertreibung der Bevölkerung und zu Plünderungen geführt hat,

H.  unter Hinweis darauf, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im Juni 2005 eine Untersuchung der Verbrechen in Darfur eröffnet hat,

1.  fordert die sudanesische Regierung auf, mit der Friedenstruppe der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, die die Mission der Afrikanischen Union im Sudan ablösen soll;

2.  fordert die Vereinten Nationen auf, unverzüglich ein konkretes Datum für die Entsendung einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen nach Darfur nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit der Resolution 1706 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festzulegen, um Zivilisten vor weiteren Verbrechen gegen die Bevölkerung zu schützen;

3.  stimmt mit der Ansicht von Desmond Tutu überein, dem zufolge die betroffenen Zivilisten immer noch auf eine Flugverbotszone und gezielte Sanktionen gegen die Anstifter des Völkermords warten; fordert die Vereinten Nationen daher auf, dringend das durch die Resolution 1591 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängte Flugverbot über Darfur durchzusetzen;

4.  fordert den UN-Sicherheitsrat auf, ein globales Waffenembargo gegen den Sudan und weitere gezielte Sanktionen gegen diejenigen zu erwägen, die für massive Menschenrechtsverletzungen und weitere Gräueltaten verantwortlich sind, und sicherzustellen, dass alle derartigen Sanktionen das Leid der Bevölkerung im Sudan nicht vergrößern;

5.  bedauert, dass die sudanesische Regierung die Janjaweed-Miliz unterstützt, und ihre Bombardierung der Region Darfur, die einen klaren und eklatanten Verstoß gegen das Friedensabkommen von Darfur darstellt;

6.  fordert die sudanesische Regierung dringend auf, der Straflosigkeit ein Ende zu bereiten und diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen, einschließlich sexueller Gewalt, planen und für sie verantwortlich sind, unverzüglich vor Gericht zu stellen;

7.  fordert alle bewaffneten Gruppen auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einzuhalten und von allen willkürlichen Übergriffen auf Zivilisten, einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen, Abstand zu nehmen;

8.  begrüßt den Beschluss des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, eine hochrangige Mission nach Darfur zu entsenden, um die Menschenrechtsverletzungen in der Region zu untersuchen, und vertritt die Auffassung, dass die Verantwortlichen für Übergriffe, Schikanen, Entführung, Vergewaltigung, usw. vor Gericht gestellt werden müssen;

9.  fordert China auf, seinen beträchtlichen Einfluss geltend zu machen, um einen Frieden in der Region herbeizuführen und Maßnahmen zu ergreifen, um die sudanesische Regierung und die Nichtunterzeichner des Friedensabkommens von Darfur zusammenzubringen;

10.  vertritt die Auffassung, dass die eigentlichen Ursachen des Konflikts in Darfur Unterentwicklung, wirtschaftliche und politische Marginalisierung der Bevölkerung der Region, fehlende Rechtsstaatlichkeit und der undemokratische Charakter der gegenwärtigen Regierung sind;

11.  fordert alle Konfliktparteien auf, von der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindersoldaten unter 18 Jahren abzusehen, und fordert die sudanesische Regierung auf, vertriebene Kinder, insbesondere Minderjährige ohne Begleitung, gemäß den geltenden Konventionen zu schützen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Ministerrat, der Regierung Sudans, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.