Verfahren : 2007/2603(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0283/2007

Eingereichte Texte :

B6-0283/2007

Aussprachen :

PV 11/07/2007 - 15
CRE 11/07/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 12/07/2007 - 6.11
CRE 12/07/2007 - 6.11

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0351

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
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Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B6-0279/2007
9. Juli 2007
PE 392.998v01-00
 
B6‑0283/2007
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Pasqualina Napoletano and Robert Evans
im Namen der PSE-Fraktion
zu Pakistan

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Pakistan 
B6‑0283/2007

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung vom 24. November 2001 (auch als Kooperationsabkommen der dritten Generation bezeichnet), insbesondere auf Artikel 1 des Abkommens, in dem niedergelegt ist, dass die „Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie“ [...] „wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens“ sind(1),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung EU-Pakistan vom 8. Februar 2007 zu dem Kooperationsabkommen aus dem Jahre 2004, in der sich beide Seiten verpflichten, einen umfassenden formalisierten politischen Dialog zu führen, der unter anderem die Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung der Proliferation, die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung einschließt,

–   unter Hinweis auf die für dieses Jahr angesetzten Parlaments-, Provinzparlaments- und Präsidentschaftswahlen,

  unter Hinweis auf den Besuch der SAARC-Delegation des Europäischen Parlaments in Pakistan im Dezember 2006 und das Treffen mit General Musharraf in Lahore,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten und zur Demokratie in Pakistan, insbesondere diejenigen vom 10. Februar 2004(2) und vom 22. April 2004(3),

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Verfassungsänderungen, die unter der Regierung Musharraf durchgeführt wurden, das politische System in Pakistan erheblich verändert haben und das Regierungssystem erfolgreich von einem parlamentarischen in ein präsidentielles System überführt haben, in dem der Präsident über die Macht verfügt, das Parlament zu überstimmen oder aufzulösen,

B.  in der Erwägung, dass das Militär und der Geheimdienst weiterhin einen starken Einfluss auf die Politik, die Regierung und die Wirtschaft Pakistans ausüben, eine Situation, die dem Grundsatz des Fahrplans für eine Wiederherstellung der Demokratie zuwiderläuft, in dem vorgesehen war, dass die Macht vom Militär zurück auf die Zivilregierung übertragen würde,

C.  in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse, einschließlich der Absetzung des Obersten Richters von Pakistan am 9. März aufgrund des bislang unbewiesenen Vorwurfs des Fehlverhaltens und der andauernden Proteste der Öffentlichkeit, die durch diese Maßnahme ausgelöst wurden, die Dringlichkeit erhöht haben, die Themen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Pakistan anzugehen,

D.  in der Erwägung, dass die jüngsten Zusammenstöße in und um die Rote Moschee, die zahlreiche Todesopfer gefordert haben, eine klare Machtdemonstration der radikalislamischen Bewegung sind, auf die Staatspräsident Musharraf nicht schnell und entschlossen genug reagiert hat,

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Pakistan beträchtliche Mittel zur Linderung der Armut und zur Entwicklung des Sozialbereichs bereitstellt,

1.  fordert die pakistanische Regierung eindringlich zur Wiederherstellung der demokratischen Regierung auf, indem freie, faire und demokratische Wahlen bis zum Ende des Jahres abgehalten werden; warnt vor der Verhängung des Notstands oder anderer Maßnahmen, mit denen die Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder die Freizügigkeit unterdrückt werden;

2.  ermutigt Staatspräsident Musharraf, die Verfassung einzuhalten, indem er es den neuen Versammlungen gestattet, Präsidentschaftswahlen abzuhalten, und indem er sein Amt des Oberbefehlshabers der Armee niederlegt;

3.  fordert die pakistanische Armee eindringlich auf, eine Rückkehr zur Demokratie durch freie und faire Wahlen zuzulassen und unter anderem im Exil lebenden politischen Führern die Möglichkeit zu bieten, nach Pakistan zurückzukehren; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Einfluss des Militärs und anderer bewaffneter Gruppen auf die politischen Prozesse zu begrenzen;

4.  begrüßt die Tatsache, dass die EU die Parlamentswahlen in Pakistan beobachten wird und dass das Europäische Parlament an der Beobachtermission beteiligt sein wird; ist jedoch besorgt über einige Aspekte im Vorfeld dieser Wahlen, insbesondere über

   -die Neutralität der geschäftsführenden Regierung, die drei Monate vor den Wahlen gebildet und von Staatspräsident Musharraf ernannt werden wird;
   -den Umstand, dass ein Bachelor-Abschluss als Vorbedingung für die Kandidatur erforderlich ist, wodurch 70 % der pakistanischen Frauen daran gehindert werden, sich bei den Wahlen als Kandidatinnen aufstellen zu lassen; ferner ist nicht hinnehmbar, dass ein Madrassa-Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss betrachtet wird;
   -die mangelnde Legitimität des künftigen pakistanischen Staatspräsidenten, wenn dieser von der scheidenden Versammlung gewählt werden soll;

5.  fordert den Rat und die Kommission auf, Staatspräsident Musharraf unmissverständlich klar zu machen, dass ein Übergang zur Demokratie der einzige Ausweg aus der derzeitigen Krise darstellt;

6.   fordert den Rat und die Kommission eindringlich auf, eine entschiedene Haltung in Bezug auf die Einhaltung der Demokratie- und Menschenrechtsklausel in ihren Abkommen mit Pakistan einzunehmen; fordert einen intensiven politischen Dialog über Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung;

7.  fordert die Stärkung demokratischer Institutionen und die Rückkehr zur Zivilherrschaft in Pakistan im Einklang mit den von Staatspräsident Musharraf früher eingegangen Verpflichtungen;

8.  ist tief besorgt über die Absetzung des Obersten Richters des Obersten Gerichtshofs wegen angeblichen Fehlverhaltens, was gemeinhin als ein Versuch der Regierung betrachtet wurde, in einem Wahljahr die Kontrolle über die Justiz zu bewahren; fordert eine unabhängige Justiz und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit; fordert die Regierung Pakistans nachdrücklich auf, angemessene Schritte zu unternehmen, um die derzeit negative Entwicklung auf diesem Gebiet umzukehren und von jeglicher politischen Einmischung in diese Angelegenheit, die gegenwärtig vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt wird, abzusehen;

9.  bedauert außerordentlich, dass während der politischen Demonstrationen am 12. Mai 2007 in Karatschi 41 Zivilisten den Tod fanden; verurteilt den Einsatz von Gewalt für politische Ziele, sei es durch mit der Regierung verbündete Kräfte, sei es durch Mitglieder der Oppositionsparteien;

10.  ist tief besorgt um die Sicherheit der 1800 oder mehr Menschen, die sich gegenwärtig in der Roten Moschee aufhalten sollen, und fordert die pakistanische Regierung nachdrücklich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um die Belagerung ohne weiteres Blutvergießen zu beenden;

11.  ist ebenso besorgt angesichts von Berichten darüber, dass drei chinesische Arbeiter in Peschawar von mutmaßlichen militanten Islamisten möglicherweise im Zusammenhang mit der Belagerung der Roten Moschee erschossen worden;

12.   verurteilt alle Versuche der Regierung, die Freiheit der Medien durch Änderungen der Rundfunklizenzen, durch die Einschränkung der Direktübertragung von Veranstaltungen im Freien und durch den Erlass von Richtlinien der Regierung für Vereinigungen der Medien und der Rundfunkanstalten zu kontrollieren; verurteilt jede Form von Drohungen, von Zwang und von Einschüchterung von Journalisten und Rundfunkveranstaltern;

13.   ist besorgt angesichts der zahlreichen gut dokumentierten Fälle vermisster mutmaßlicher Terroristen, Journalisten, Studenten, Mitglieder belutschischer nationalistischer Bewegungen oder sonstiger politischer Aktivisten; betont nachdrücklich, dass Entführungen, außergerichtliche Tötungen und Inhaftierungen ohne Verfahren gegen die Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des Rechts auf Leben und des Rechts auf ein faires Verfahren, verstoßen;

14.  ist besorgt darüber, dass Staatspräsident Musharraf sich zwar zur Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus auf internationaler Ebene verpflichtet hat, dass jedoch die innerpolitischen Bündnisse, die zwischen der Regierung, dem Militär und religiösen Fundamentalisten bestehen, die Fähigkeit der Regierung, Fragen des Extremismus und des Fundamentalismus anzugehen, behindern könnten;

15.   ist besorgt angesichts der zunehmenden Instabilität und Ausbreitung von Gewalt im Zusammenhang mit Aufständen in den Stammesgebieten und insbesondere in Waziristan; und stellt insbesondere fest, dass immer mehr Selbstmordanschläge verübt werden, unter anderem der versuchte Anschlag auf den Innenminister am 28. April in Peschawar;

16.   fordert einen verstärkten Dialog zwischen den politischen Führern auf örtlicher Ebene und Provinzebene über die Möglichkeit einer größeren Autonomie der Provinzen oder einer stärkeren Vertretung der Interessen der Provinzen auf nationaler Ebene; verurteilt die repressiven Maßnahmen der Regierung in Belutschistan, wo es anhaltende Forderungen nach einer größeren Autonomie der Provinz und einer verstärkten regionalen Kontrolle über die erheblichen natürlichen Ressourcen in diesem Gebiet gibt;

17.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Pakistans zu übermitteln.

(1) ABl. C17 vom 22.01.1999, S. 6.
(2) ABl. C97E vom 22.04.2004, S. 112.
(3) ABl. C104E vom 30.04.2004, S. 1040.

Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2007Rechtlicher Hinweis