eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6‑0157/08
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Miroslav Ouzký
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu der Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Århus-Übereinkommens in Riga, Lettland
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Århus-Übereinkommens in Riga, Lettland
B6‑0238/2008
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das am 25. Juni unterzeichnete Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das bevorstehende dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3), das vom 11. bis 13. Juni 2008 in Riga, Lettland, stattfindet,
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unter Hinweis auf die mündliche Anfrage B6-0157/08 im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit,
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gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten ist,
B.
in der Erwägung, dass im Juni 2008 der 10. Jahrestag des Übereinkommens begangen wird,
C.
in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde(1) und mit einer Ausnahme von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,
D.
in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen zurzeit 41 Vertragsparteien zählt,
E.
in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat bereits drei legislative Instrumente zur Umsetzung des Århus-Übereinkommens angenommen haben(2) und dass die Annahme eines legislativen Instruments über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten noch immer durch den Rat blockiert wird(3),
F.
in der Erwägung, dass das Århus-Übereinkommen die Behörden und die Bürger besser befähigt, ihrer individuellen und kollektiven Verantwortung zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohlergehen jetziger und künftiger Generationen nachzukommen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,
G.
in der Erwägung, dass das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister dazu beiträgt, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, die Umweltbelastung zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,
1.
fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, ihrer Führungsrolle bei den Verhandlungen auf transparente und konstruktive Weise gerecht zu werden und aktiv zu dem langfristigen strategischen Plan des Übereinkommens beizutragen, auch zu einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens mit dem Ergebnis, dass für alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung die gleichen Grundsätze der Transparenz, der Beteiligung und der Rechenschaftspflicht gelten;
2.
hält das dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3) für eine gute Gelegenheit, nicht nur die bisherigen Fortschritte zu prüfen, sondern auch über künftige Herausforderungen nachzudenken; ist der Auffassung, dass der Sicherstellung einer effektiven Umsetzung des Übereinkommens in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden sollte;
3.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen durch die Beschlüsse, die auf dem MOP-3 gefasst werden, weiter umgesetzt und entwickelt wird und dass zwischen dem Århus-Übereinkommen und den einschlägigen multilateralen Umweltabkommen Synergieeffekte geschaffen werden;
4.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, insbesondere zu gewährleisten, dass
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der langfristige strategische Plan Vorkehrungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Århus-Übereinkommens umfasst;
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MOP-3 die Bedingungen für das Inkrafttreten der 2005 angenommenen Änderung zu den GVO und anderer künftiger Änderungen des Übereinkommens klarstellt, um ihre schnelle Umsetzung sicherzustellen;
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für das Übereinkommen berechenbare, dauerhafte und angemessene Finanzierungsregelungen angenommen werden;
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der Einhaltungsmechanismus anhand der bisherigen Erfahrungen weiter verbessert wird;
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die Arbeit am Zugang zu Gerichten fortgesetzt wird, indem sichergestellt wird, dass sich die öffentlichen Behörden auf allen staatlichen Ebenen ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Århus-Übereinkommens voll bewusst sind, und die öffentlichen Behörden ermutigt werden, die personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen einzusetzen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;
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die Vertragsparteien die nötigen rechtlichen und haushaltspezifischen Maßnahmen treffen, um die volle Umsetzung der dritten Säule des Übereinkommens zu garantieren, dass nämlich ein angemessener Rechtsschutz für den Zugang zu Gerichten vorgesehen wird und der Zugang zu den Verfahren fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer ist;
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eine Arbeitsgruppe zur Bewertung der Umsetzung der die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Säule des Übereinkommens eingesetzt wird, die, falls erforderlich, Vorschläge für eine weitere Verbesserung des Übereinkommens unterbreitet;
5.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Gesetzgebungsarbeiten mit dem Ziel wieder aufzunehmen, ein Legislativinstrument zur Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens innerhalb der Europäischen Union zu verabschieden, da diese letzte Säule noch nicht vollständig in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde; begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Juni 2008 eine Konferenz über den Zugang zu Gerichten zu veranstalten, um den Gesetzgebungsarbeiten in der Gemeinschaft weitere Impulse zu verleihen;
6.
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergien und Verbindungen zu anderen wichtigen internationalen Organisationen und Übereinkommen, insbesondere zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, zu stärken; hält das Århus-Übereinkommen jedoch für das zuständige Forum für Überlegungen zu horizontalen Grundsätzen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
7.
fordert die Kommission auf, gegenüber den öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie das Århus-Übereinkommen strikt umsetzt;
8.
appelliert an die Länder, die das Århus-Übereinkommen und das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister noch nicht ratifiziert haben, diese Ratifizierung vorzunehmen und andere Länder, die nicht der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angehören, zu ermutigen, dem Übereinkommen beizutreten;
9.
ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der EG-Delegation angehören, einen wesentlichen Beitrag leisten können, und erwartet, dass sie in Riga Zugang zu den EU-Koordinierungssitzungen ohne Rederecht erhalten werden;
10.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der Europäischen Union angehören, zu übermitteln
Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26); Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17); Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).