eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B7‑0003/2010 und B7‑0004/2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
zu den strategischen Zielen der Europäischen Union für die 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Katar)
Kriton Arsenis, Chris Davies, Julie Girling, Kartika Tamara Liotard, Sirpa Pietikäinen, Bart Staes
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den strategischen Zielen der Europäischen Union für die 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Katar)
B7‑0069
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die bevorstehende 15. Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Katar),
– unter Hinweis auf die Anfragen vom 2. Dezember 2009 an den Rat und die Kommission zu den strategischen Zielen für die Konferenz der Vertragsparteien des CITES vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (O-0145/2009 – B7‑0003/2010, O-0146/2009 – B7‑0004/2010),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das CITES mit 175 Vertragsparteien – darunter die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union – das weltweit umfassendste Abkommen zum Schutz freilebender Tier- und Pflanzenarten ist und zum Ziel hat, die übermäßige Ausbeutung freilebender Tiere und Pflanzen durch den internationalen Handel zu unterbinden,
B. in der Erwägung, dass die Nutzung der natürlichen Ressourcen durch den Menschen, die Zerstörung natürlicher Lebensräume, der Klimawandel, die übermäßige Ausbeutung der freilebenden Arten und der illegale Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen die wesentlichen Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt auf der Erde sind,
C. in der Erwägung, dass wissenschaftlichen Arbeiten zufolge der Klimawandel den Verlust an biologischer Vielfalt und die Gefährdung der bedrohten Arten noch verschärfen wird,
D. in der Erwägung, dass die im CITES-Rahmen getroffenen Entscheidungen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten und dass die Tätigkeiten im Rahmen der Weltnaturschutzunion (IUCN) und von TRAFFIC (Trade Records Analysis of Flora and Fauna in Commerce – Analyse von Aufzeichnungen über den Handel mit Tieren und Pflanzen) eine wichtige Rolle spielen, weil sie den CITES-Vertragsparteien eingehende Bewertungen der Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens liefern,
E. in der Erwägung, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den Abnehmerländern eine wesentliche Voraussetzung für die Eindämmung der Wilderei und des verbotenen internationalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ist und bleibt,
F. in der Erwägung, dass illegaler Holzeinschlag den Handel mit in den Anhängen des Übereinkommens aufgelisteten Pflanzenarten nach sich ziehen kann und dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, die wirkungsvolle Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags herbeiführen sollte,
G. in der Erwägung, dass der illegale Handel die weltweite Agenda in Bezug auf die ökologische und entwicklungspolitische Nachhaltigkeit erheblich schwächt, verantwortungsvolles staatliches Handeln konterkariert und die Verbreitung ansteckender Krankheiten begünstigt,
H. in der Erwägung, dass Arten, die unter das CITES fallen, aufgrund ihres Erhaltungszustands und weil sie vom Handel beeinträchtigt werden oder werden können, in CITES-Anhängen aufgeführt sind, dass Anhang I des CITES die unmittelbar vom Aussterben bedrohten Arten auflistet, bei denen der internationale Handel verboten ist, dass Anhang II die Arten enthält, in deren Fall der Handel kontrolliert werden muss, damit keine Nutzung stattfindet, die sich nicht mit dem Ziel des Fortbestands verträgt, und dass Anhang III Arten enthält, die mindestens in einem Staat geschützt sind, der die anderen CITES-Vertragsparteien um Unterstützung bei der Eindämmung des Handels mit ihnen ersucht hat,
I. in der Erwägung, dass das Fürstentum Monaco den Vorschlag unterbreitet hat, den Roten Thun in den CITES-Anhang I aufzunehmen, um den internationalen Handel mit dieser Art vorübergehend auszusetzen,
J. unter Hinweis darauf, dass der wissenschaftliche Ausschuss der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in seiner Sitzung vom 21. bis 23. Oktober 2009 erklärt hat, dass beim Roten Thun die derzeitige Biomasse des Laichbestands sich auf weniger als 15 % dieser Biomasse vor dem Beginn der Fangtätigkeit beläuft, und damit bestätigt hat, dass diese Art die Kriterien für die Aufnahme in den CITES-Anhang I erfüllt,
K. in der Erwägung, dass der Heringshai und der Dornhai sehr empfindlich auf übermäßige Befischung reagieren und sich ihre Bestände aufgrund ihrer biologischen Merkmale (langsames Wachstum, späte Geschlechtsreife, geringe Fortpflanzungsfähigkeit, Langlebigkeit und lange Generationsdauer) nur sehr langsam erholen,
L. in der Erwägung, dass diese Arten in den CITES-Anhang II aufgenommen werden müssen, damit die für den internationalen Handel bestimmten Erzeugnisse in Zukunft aus nachhaltig bewirtschafteten und sorgfältig dokumentierten Fischereien stammen, die die von ihnen genutzten wildlebenden Fischbestände nicht schädigen,
M. in der Erwägung, dass laut der Resolution Konf. 9.24 der CITES-Vertragsparteien Arten, die vom Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, in den Anhang I aufgenommen werden sollten, falls sich ein starker Rückgang ihres freilebenden Bestandes von der Verringerung der Größe oder Qualität ihres Habitats ableiten oder vorhersagen lässt,
N. in der Erwägung, dass die Eisbären aufgrund des klimawandelbedingten Schrumpfens ihres natürlichen Lebensraums massiv bedroht sind, was zum Rückgang ihrer Populationen an vielen Orten in fast dem gesamten Verbreitungsgebiet führt, und dass die Eisbären von dem seit den neunziger Jahren zunehmenden Handel mit Eisbärkörperteilen beeinträchtigt werden,
O. unter Hinweis darauf, dass die CITES-Vertragsparteien auf ihrer 14. Tagung (COP14) übereingekommen sind, dass während eines Zeitraums von mindestens neun Jahren kein weiterer Handel mit Elfenbein mehr vorgeschlagen werden darf,
P. unter Hinweis darauf, dass auf der COP14 ursprünglich ein Moratorium von 20 Jahren gefordert worden war und dass seitdem erhebliche Mengen an Elfenbein beschlagnahmt wurden und es Hinweise auf weit verbreitete und zunehmende Wilderei gibt,
Q. in der Erwägung, dass die Bestände asiatischer Großkatzen nach wie vor aufgrund von Wilderei, dem Verlust ihres natürlichen Lebensraums und dem Verschwinden ihrer Beutetiere bedroht sind und mit Enttäuschung festzustellen ist, dass es auf vielen Gebieten trotz wiederholter Aufrufe keine Fortschritte in Bezug auf entschlossene Maßnahmen gegen den Rückgang der Bestände an Tigern und anderen Großkatzen gegeben hat,
R. unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien mit intensiver Zuchttätigkeit in der Entscheidung 14.69 der COP 14 aufgefordert werden sicherzustellen, dass die Zucht asiatischer Großkatzen in Gefangenschaft ausschließlich der Arterhaltung dient, und dass dieser Beschluss die Zucht von Tigern zum Zweck des Handels mit Teilen und Derivaten dieser Tiere verbietet,
S. unter Hinweis darauf, dass in den aktuellen Empfehlungen von Kathmandu die Bedeutung einer verstärkten Beteiligung völkerrechtlicher Aufsichtsinstanzen wie Interpol, Weltzollorganisation (WZO), Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und CITES-Sekretariat an der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit freilebenden Arten hervorgehoben und gefordert wurde, die für die Bekämpfung von Umweltkriminalität zuständigen Einheiten dieser Instanzen für diesen Zweck besser auszustatten,
T. unter Hinweis darauf, dass auf der 14. Konferenz der Vertragsparteien (2007 in Den Haag) die CITES-Entscheidungen 14.35 und 14.36 verabschiedet wurden und dass die Anonymität und die weltweite Reichweite des Internets die Möglichkeiten der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit freilebenden Tieren und Pflanzen drastisch einschränken könnten, in der Erwägung, dass die rasche Zunahme des elektronischen Handels mit Tieren und Pflanzen der in den CITES-Anhängen aufgeführten Arten den Fortbestand vieler Arten erheblich bedroht, und dass die globale Dimension des Internets den Vertragsparteien die Durchsetzung des nationalen und internationalen Rechts in ihrem Hoheitsgebiet erschwert und in der Erwägung, dass der im Internet betriebene elektronische Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen sowie Erzeugnissen aus ihnen stets als potenzieller internationaler Handel betrachtet werden muss,
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Vorsorgeprinzip als wichtigsten Grundsatz bei allen Beschlüssen über Arbeitsdokumente oder Vorschläge für die Aufnahme in eine Liste anzuwenden und das Verursacherprinzip, den Ökosystem-Ansatz und die herkömmlichen Grundsätze in Bezug auf den Artenschutz zu berücksichtigen;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen, die auf mehr Koordinierung zwischen dem CITES und anderen Übereinkommen zur Artenvielfalt abzielen, die Rolle des CITES als weltweites Artenschutz-Übereinkommen und die strengen Erhaltungsmaßnahmen des CITES nicht schwächen;
3. spricht sich entschieden gegen geheime Abstimmungen aus und ist enttäuscht darüber, dass der Ständige CITES-Ausschuss keine Vorschläge vorgelegt hat, um die Möglichkeit geheimer Abstimmungen bei der Beschlussfassung im Rahmen des Übereinkommens auszuschließen;
Roter Thun
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Vorschlag des Fürstentums Monaco die Aufnahme des Roten Thuns (Thunnus thynnus) in den CITES-Anhang I zu unterstützen;
Haiarten
5. begrüßt nachdrücklich den von Schweden im Namen der Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschlag, den Heringshai (Lamna nasus) und den Dornhai (Squalus acanthias) in den CITES-Anhang II aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Vorschlag zu unterstützen:
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika die Aufnahme des Bogenstirn-Hammerhais (Sphyrna lewini), des Großen Hammerhais (Sphyrna mokarran), des Glatten Hammerhais (Sphyrna zygaena), des Sandbankhais (Carcharhinus plumbeus) und des Schwarzhais (Carcharhinus obscurus) in den CITES-Anhang II -Übereinkommens zu unterstützen;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika die Aufnahme des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) in den CITES-Anhang II zu unterstützen;
Eisbär
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika die Höherstufung des Eisbären (Ursus maritimus) vom Anhang II in den Anhang I des CITES zu unterstützen;
Elefanten und Elfenbein
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, folgende Vorschläge abzulehnen:
-den Vorschlag Sambias und Tansanias zur Herabstufung des Afrikanischen Elefanten (Loxodonta africana) von Anhang I in Anhang II des CITES im Hinblick auf den Handel;
-sämtliche Vorschläge zur Herabstufung des Afrikanischen Elefanten, zumindest so lange, bis die Folgen des „einmaligen“ Verkaufs von Elfenbein aus Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika im November 2008 richtig abgeschätzt werden können, weil sich die Hinweise auf illegalen und organisierten Handel in ganz Afrika häufen;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Vorschlag von Ghana, Kenia, Kongo, Liberia, Mali, Ruanda, Sierra Leone und Togo zu unterstützen, eine Anmerkung zum Afrikanischen Elefanten in das Übereinkommen aufzunehmen, um in Zukunft Vorschläge für den Handel mit Elfenbein und die Herabstufung von Elefantenpopulationen von Anhang I in Anhang II des CITES innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem einmaligen Elfenbeinverkauf vom November 2008 zu verbieten;
11. fordert die CITES-Vertragsparteien, die Gewinne aus dem einmaligen Verkauf von staatseigenen Elfenbeinbeständen erzielt haben, zur finanziellen Unterstützung des Elefantenfonds auf, um die Strafverfolgung und die Bekämpfung der Wilderei zu stärken;
12. befürwortet eingehendere und umfassendere Konsultationen sämtlicher Staaten mit Elefanten-Wildreservaten in Verbindung mit Maßnahmen zur Herabstufung von Populationen des Afrikanischen Elefanten und anschließenden einmaligen Elfenbeinverkäufen;
13. fordert die Entwicklung effizienterer Methoden zur Überwachung des illegalen Handels mit Elfenbein in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Akteuren;
Tiger und asiatische Großkatzen
14. begrüßt den Vorschlag der EU zur Verschärfung der CITES-Resolution Konf. 12.5, die die Erhaltung des Tigers und anderer unter Anhang I fallender asiatischer Großkatzen und den Handel mit ihnen betrifft;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Teilen und Derivaten asiatischer Großkatzen zu unterstützen und dabei den Schwerpunkt auf die Durchsetzung und den Informationsaustausch zu legen, insbesondere durch Verbesserung der Möglichkeiten von Interpol, UNODC, WZO und CITES zur Bekämpfung der mit freilebenden Tieren und Pflanzen zusammenhängenden Kriminalität und zur Bereitstellung von Fortbildungsmaßnahmen;
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um eine Senkung der Nachfrage nach Teilen und Derivaten asiatischer Großkatzen in der eigenen Bevölkerung und in anderen Staaten zu unterstützen;
Andere Arten
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, folgende Vorschläge zu unterstützen:
– die Aufnahme der Roten Korallen (Corallium spp. und Paracorallium spp.) in den CITES-Anhang II entsprechend dem von Schweden im Namen der Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschlag;
– die Aufnahme von Palo santo (Bulnesia sarmientoi) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Argentiniens;
– die Höherstufung der Bunten Dornschwanzagame (Uromastyx ornata) von Anhang II in Anhang I des CITES entsprechend dem Vorschlag Israels;
– die Aufnahme des Zagros-Molchs (Neurergus kaiseri) in den CITES-Anhang I entsprechend dem Vorschlag Irans;
– die Aufnahme des Utila-Leguans (Ctenosaura bakeri), des Roatan-Leguans (Ctenosaura oedirhina) und des Schwarzbrust-Schwarzleguans (Ctenosaura melanosterna) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Honduras’;
– die Aufnahme des Rotaugenlaubfroschs (Agalychnis spp.) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Honduras’ und Mexikos;
– die Aufnahme des Stachelschwanzleguans (Ctenosaura palearis) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Guatemalas;
– die Aufnahme des Cayenne-Rosenholzes (Aniba rosaedora) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Brasiliens;
– die Aufnahme des Satanskäfers (Dynastes satanas) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Madagaskars;
– die Aufnahme der Sikomba-Palme (Beccariophoenix madagascariensis) in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Madagaskars;
– die Aufnahme der Samen von Dypsis decaryi in den CITES-Anhang II entsprechend dem Vorschlag Madagaskars;
18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, folgende Vorschläge abzulehnen:
– Streichung des Rotluchses (Lynx rufus) aus dem CITES-Anhang II;
– Herabstufung des Beulenkrokodils (Crocodylus moreletti) von Anhang I in Anhang II des CITES (Vorschlag Belizes und Mexikos);
– Herabstufung der in Ägypten lebenden Populationen des Nilkrokodils (Crocodylus niloticus) von Anhang I in Anhang II des CITES (Vorschlag Ägyptens);
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Vereinigten Staaten und Mexikos zur Streichung der Kliff-Wolfsmilch (Euphorbia misera) aus dem CITES-Anhang II abzulehnen;
20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Zusammenarbeit zur Umsetzung der CITES-Regeln zu verstärken;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag Deutschlands zu einer ergänzten, verschärften Formulierung von COP15 Dok. 32 (elektronischer Handel mit in den CITES-Anhängen aufgeführten Tieren und Pflanzen) und den geänderten Vorschlag zu unterstützen;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag des Sekretariats zur Mitwirkung an der Formulierung der Biodiversitätsziele für die Zeit nach 2010, an der Partnerschaft für die Biodiversitätsindikatoren (BIP) 2010 sowie im Zwischenstaatlichen Wissenschaftsrat für Biodiversität und Ökosystem-Dienstleistungen (IPBES) zu unterstützen, auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel (COP15 Dok. 10.1);
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag des Vorsitzes des Pflanzenausschusses (COP15 Dok. 10.4) zu unterstützen, weiterhin an der Umsetzung der Globalen Strategie zum Schutz der Pflanzen teilzunehmen, welche im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt formuliert wurde;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit der Tibetantilope entsprechend dem Vorschlag des Sekretariats (COP15 Dok. 46) zu unterstützen;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag des Sekretariats (COP15 Dok. 47) zu unterstützen, wonach die Arealstaaten der westlichen Unterart der Saigaantilope (Saiga tatarica tatarica) den Saiga-Aktionsplan ordnungsgemäß umsetzen und die entsprechenden Entscheidungen beachten sollen; schlägt vor, dass die CITES-Vertragsparteien den das Saigahorn verarbeitenden Unternehmen die Beteiligung an In-situ-Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Wildbestände nahelegen;
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Menschenaffen entsprechend den Vorschlägen des Sekretariats (COP15 Dok. 42) zu unterstützen;
27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Vorschlag der Vereinigten Staaten (COP15 Dok. 67) zur Änderung der Resolution Konf. 9.25 (Rev. COP 14) zur Aufnahme von Nutzholzbäumen in den CITES-Anhang III mit der Anmerkung, dass nur die nationalen Populationen der erfassenden Staaten betroffen sind, abzulehnen;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die im Rahmen des CITES unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fangs von Napoleon-Lippfisch (Cheilinus undulatus) zu unterstützen;
29. weist darauf hin, dass die Europäische Union einer der weltweit größten Märkte für den illegalen Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen ist und die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit freilebenden Tieren und Pflanzen stärker zu koordinieren;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den CITES-Vertragsparteien und dem CITES-Sekretariat zu übermitteln.