Verfahren : 2010/2528(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0125/2010

Eingereichte Texte :

B7-0125/2010

Aussprachen :

PV 24/02/2010 - 16
CRE 24/02/2010 - 16

Abstimmungen :

PV 25/02/2010 - 7.3
CRE 25/02/2010 - 7.3

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0036

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
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Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0123/2010
17.2.2010
PE432.982v01-00
 
B7-0125/2010

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Europäischen Rates und der Kommission

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung


zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen


Charles Tannock, Nirj Deva, Tomasz Piotr Poręba, Adam Bielan, Ryszard Czarnecki im Namen der ECR-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen  
B7‑0125/2010

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der EU(1), zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission(2), vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(3), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(4), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen(5) und vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(6),

–   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

–   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates (UNHRC),

–   unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Tagungen und Sondertagungen des UNHRC sowie auf die früheren Runden der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR),

–   unter Hinweis auf die anstehende 13. Tagung des UNHRC, die im März 2010 stattfinden soll, und die achte Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die vom 3. bis 14. Mai 2010 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die Überprüfung des Menschenrechtsrats, die 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und die Artikel 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Fassung,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind(7),

B.  in der Erwägung, dass der UNHRC trotz seiner Schwächen eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte darstellt sowie ein spezifisches Forum, das sich innerhalb des Systems der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten befasst,

C. in der Erwägung, dass die Überprüfung des UNHRC zweigleisig erfolgen wird, wobei über den Status des Gremiums in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, und in der Erwägung, dass im kommenden Jahr eine Reihe von Initiativen und informellen Treffen erwartet wird,

D. in der Erwägung, dass die Rolle der Europäischen Union als weltweit agierender Akteur in den letzten Jahrzehnte immer mehr an Bedeutung gewonnen hat und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen könnte, die Union dabei zu unterstützen, weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,

E.  unter Hinweis darauf, dass die Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte zur 13. Tagung des UNHCR nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren zu den Tagungen des UNHRC und davor des Vorgängers des UNHCR, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

1.  bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv jedem Versuch, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie allen Versuchen – auf der Basis angeblicher Gründe der Kultur oder religiöser Werte – zu widersetzen, ihren Geltungsbereich zum Schutz des Einzelnen zu untergraben;

2.  warnt vor der extremen Politisierung des UNHRC, da sie die Ausübung des Mandats dieses Gremiums verhindert; unterstreicht die Bedeutung länderspezifischer Resolutionen bei der Auseinandersetzung mit schweren Menschenrechtsverletzungen; verurteilt insofern aufs Schärfste den Einsatz von „Anträgen, auf Maßnahmen zu verzichten,“ und drückt seine Enttäuschung über den Einsatz dieses Verfahrens auf der 11. Sondertagung des Rates aus, was die Annahme einer einheitlichen und kohärenten Abschlussresolution zur Behandlung der Lage in Sri Lanka verhindert hat;

3.  begrüßt die auf die Initiative Brasiliens hin erfolgte Durchführung der 13. Sondertagung zu Haiti, deren Ziel es war, den Schwerpunkt auf die Einbeziehung des Menschenrechtsansatzes in die Wiederaufbaubemühungen nach dem verheerenden Erdbeben zu legen, sowie die innovativen Aspekte dieser Tagung, wie etwa die Durchführung einer Sondertagung nach einer Naturkatastrophe und die Beteiligung von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die eine fachliche Grundlage für die Debatte liefern können; bedauert, dass in der Resolution nicht die wichtige Rolle des Unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage auf Haiti dadurch unterstützt wurde, dass Leitlinien an die Hand gegeben werden, die Menschenrechte in alle Bereiche der umfassenderen Bemühungen der Vereinten Nationen und von Gebern gesteuerter Initiativen zur Unterstützung Haitis einzubeziehen, und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dieser Tagung Taten folgen zu lassen, indem sie den Menschenrechtsansatz in die weitergehenden Bemühungen der Vereinten Nationen zur Unterstützung Haitis einbeziehen;

4.  bedauert, dass der UNHRC nicht in der Lage war, sich rechtzeitig mit anderen ernsten Menschenrechtssituationen zu befassen, namentlich der ernsten Menschenrechtskrise in Guinea; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen und sich aktiv für die Schaffung zielgerichteter Mechanismen des UNHRC einzusetzen, um auf die Menschenrechtskrisen in Afghanistan, Guinea, Iran und Jemen zu reagieren;

5.  bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Grundsatz der „Diffamierung von Religion“ und erkennt zwar die Notwendigkeit an, das Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten zu behandeln, ist aber der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Konzepts in das Protokoll über zusätzliche Standards zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und allen Formen der Diskriminierung nicht sachgerecht ist; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, in vollem Umfang die bestehenden Standards zur Meinungs- und Religionsfreiheit umzusetzen;

6.  bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte in ihrer eigenen internen Politik geachtet werden, da ansonsten die Position der EU im UNHRC geschwächt wird;

7.  begrüßt, dass sich die Vereinigten Staaten wieder an den Gremien der Vereinten Nationen beteiligen und daraufhin zum Mitglied des UNHRC gewählt wurden, und ihre konstruktive Arbeit an der Meinungsfreiheit in der 64. Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie den Aktionsplan zum Follow-up der Überprüfungskonferenz von Durban; fordert die USA und die EU-Mitgliedstaaten auf, auf dem Weg fortzuschreiten und bei solchen Initiativen in Zukunft in vollem Umfang zusammenzuarbeiten;

8.  hat Bedenken gegen die Kandidatur von Iran bei den anstehenden Wahlen zum UNHRC, die im Mai 2010 stattfinden sollen; bekräftigt seine Ablehnung des Konzepts des „Neuanfangs“ bei den UNHRC-Wahlen, fordert Wahlen mit Wettbewerb für alle regionalen Gruppen und fordert die EU nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Wahl von Ländern mit einer problematischen Menschenrechtsbilanz zum UNHRC zu verhindern;

9.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiter darauf zu dringen, dass Mitgliedschaftskriterien für die Wahl zum UNHRC aufgestellt werden, insbesondere dass die Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren im Einklang mit ihrer eigenen Aufgabenstellung eine Mindestanforderung sein muss;

10. fordert eine Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Sonderverfahren und der Empfehlungen der Vertragsorgane im Rahmen des UPR-Prozesses für die einzelnen Länder;

11. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die spezifischen Mandate der Sonderverfahren beizubehalten; fordert ein neues länderspezifisches Mandat für die Demokratischen Republik Kongo angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage und eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Myanmar;

12. fordert die EU auf, sich aktiv in den anstehenden UPR-Sitzungen zu engagieren, um ein faires Verfahren und ein Ergebnis sicherzustellen, das die Sonderverfahren der Vereinten Nationen sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Vertragsorgane unterstützt und ihnen Taten folgen zu lässt, auch durch Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung zur Erreichung ihrer Umsetzung, soweit dies erforderlich ist;

Überprüfung des Menschenrechtsrates

13. betont die Notwendigkeit eines transparenten und allumfassenden Überprüfungsprozesses unter Berücksichtigung von NRO, der Zivilgesellschaft und anderer Beteiligter;

14. betont, dass die Überprüfung des UNHRC ihn nicht davon abhalten sollte, seine inhaltliche Arbeit an Menschenrechtsverletzungen fortzuführen;

15. fordert die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die anstehende erste Sitzung der durch die Resolution A/HRC/12/L.28 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Überprüfung des UNHRC auf, zu einem gemeinsamen Standpunkt zu diesem Thema und zu einer wirksamen und proaktiven Verhandlungsstrategie zu gelangen;

16. fordert seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten auf, eine Empfehlung an den Rat zu erarbeiten, um einen frühzeitigen Beitrag zum Standpunkt der EU zur anstehenden Überprüfung zu leisten;

17. äußert seinen Standpunkt, dass zwar eine umfassendere Debatte nötig ist, dass die Überprüfung aber die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) bewahren sollte und die Sonderverfahren und die Garantie der Möglichkeit des UNHRC, sich mit konkreten Menschenrechtsverletzungen durch Länderresolutionen und Ländermandate zu befassen, geschützt und möglichst gestärkt werden sollten; erkennt die Debatten darüber an, wie der UNHRC gestärkt werden kann, ohne dass man sich des Pakets „Institutioneller Aufbau“ bedient;

18. erkennt die laufende Diskussion über die Beziehung zwischen dem UNHRC und dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung sowie über die Mitgliedschaft des UNHRC an; bekräftigt seine Ansicht, dass sich diese beiden Gremien ergänzen, und glaubt, dass angesichts der Tatsache, dass eine universelle Beteiligung der Staaten an den Debatten des UNHRC durch den Mitglieder- und Beobachterstatus gewährleistet ist, eine gestraffte Zusammensetzung des Rates auch dazu beitragen könnte, dass die Institution Beschlüsse fasst, die zielgerichteter und operationaler sind;

Mitwirkung der Europäischen Union

19. erkennt die aktive Mitwirkung der EU und ihrer Mitgliedstaaten an der Arbeit des UNHRC an und beglückwünscht Belgien zu einer bisher erfolgreichen Präsidentschaft;

20. ist der Auffassung, dass die neue institutionelle Struktur der EU die Gelegenheit bietet, die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeit der EU im UNHRC zu steigern; fordert insofern die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, dafür zu sorgen, dass praktische Schritte unternommen werden, um den Vertrag von Lissabon umzusetzen, damit eine zu lange Übergangszeit vermieden wird, die der Glaubwürdigkeit der Union schaden würde;

21. erteilt der Delegation des Europäischen Parlaments für die 13. Tagung des UNHRC den Auftrag, die in dieser Entschließung ausgedrückten Bedenken zur Sprache zu bringen; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss für Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und ist der Auffassung, dass es zweckmäßig ist, weiterhin Delegationen des Europäischen Parlaments zu wichtigen Tagungen des UNHRC zu entsenden;

22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 61. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zu übermitteln.

 

(1)

Angenommene Texte, P6_TA(2009)0021.

(2)

Angenommene Texte, P6_TA(2006)0097.

(3)

Angenommene Texte, P5_TA(2004)0037.

(4)

Angenommene Texte, P6_TA(2005)0237.

(5)

Angenommene Texte, P6_TA(2005)0362.

(6)

Angenommene Texte, P6_TA(2009)0385.

(7)

Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 des EUV.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2010Rechtlicher Hinweis