eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts
Hélène Flautre, Frieda Brepoels, Franziska Katharina Brantner, Nicole Kiil-Nielsen, Heidi Hautala, Caroline Lucas, Margrete Auken, Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Daniel Cohn-Bendit, Malika Benarab-Attou
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts
B7‑0145/2010
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) am 12. Januar 2009 auf seiner 9. Sondertagung angenommenen Resolution A/HRC/S-9/1 zu den insbesondere auf die vorausgegangenen israelischen Militärangriffe gegen den besetzten Gaza-Streifen zurückzuführenden schweren Menschenrechtsverletzungen im besetzten palästinensischen Gebiet,
– unter Hinweis auf die vom UNHRC am 16. Oktober 2009 auf seiner 12. Sondertagung angenommenen Resolution A/HRC/RES/S‑12/1 zur Situation der Menschenrechte im besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Ost-Jerusalem;
– unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 5. November 2009 bzw. 26. Februar 2010 angenommenen Resolutionen A/RES/64/10 und A/RES/64/254 zu den Folgemaßnahmen zum Bericht der der VN-Erkundungsmission zum Gaza-Konflikt,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zur humanitären Lage in Gaza vom 18. November 2009,
– unter Hinweis auf den Bericht der Missionsleiter der EU zu Ost-Jerusalem,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage in Gaza,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Vorgehen der Europäischen Union auf der internationalen Bühne von der strikten Einhaltung der Grundsätze und Ziele der VN-Charta und des Völkerrechts geleitet sein muss, unter Hinweis darauf, dass das Völkerrecht Staaten Pflichten auferlegt, das humanitäre Völkerrecht nicht nur einzuhalten und zu schützen, sondern auch seine Einhaltung zu gewährleisten,
B. in der Erwägung, dass bei Verstößen gegen die Genfer Konventionen die universelle Gerichtsbarkeit für schwere internationale Straftaten wie etwa Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und Völkermord zum Einsatz kommen darf,
C. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Anbetracht der vertraglichen Beziehungen der EU zu Israel und ihrer Stellung als wichtigster Geber für die Palästinenser gemäß den Artikeln 8 und 21 des EU-Vertrags eine besondere Verantwortung dafür tragen, die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts insbesondere durch die benachbarten Partnerstaaten zu gewährleisten,
D. in der Erwägung, dass die VN-Erkundungsmission zum Gaza-Konflikt unter der Leitung von Richard Goldstone am 3. April 2009 vom UNHCR beauftragt wurde, alle Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts zu ermitteln, die möglicherweise vor, während oder nach den militärischen Operationen im Zeitraum vom 27. Dezember 2008 bis zum 18. Januar 2009 in Gaza im Zusammenhang damit begangen wurden,
E. in der Erwägung, dass das ursprüngliche Mandat, ein einseitiger Ansatz, auf Ersuchen von Missionsleiter Richard Goldstone angemessen auf alle Konfliktparteien, nämlich Israel, die Palästinensische Behörde, die De-facto-Regierung der Hamas in Gaza und bewaffnete palästinensische Gruppen, ausgeweitet wurde,
F. unter Hinweis auf den Beschluss der Regierung Israels, nicht mit der VN-Erkundungsmission zusammenzuarbeiten, und ihrer ausdrücklichen Weigerung, der Mission Zugang zu Gaza, zum Westjordanland und zum Süden Israels zu gewähren,
G. in der Erwägung, dass die dreiwöchige militärische Offensive der Israelischen Verteidigungskräfte im Gaza-Streifen in der massenhaften Verletzung der Menschenrechte des palästinensischen Volkes, bei denen mindestens 1 440 Palästenser – darunter 431 Kinder und 114 Frauen – getötet und über 5 300 Palästinenser verletzt wurden, und in der weitreichenden Zerstörung palästinensischer Infrastruktur mündete, wobei schätzungsweise 22 000 Gebäude vollständig zerstört wurden, wozu auch 4 230 Wohnhäuser gehören, und in der Erwägung, dass gleichzeitig während dieses Konflikts, der sich in Gaza und im südlichen Israel abspielte, 13 Israelis getötet wurden,
H. in der Erwägung, dass die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen seit 2001 über 8 000 Raketen auf das südliche Israel abgefeuert haben, darunter auch Angriffe während der zwischen Israel und der Hamas am 18. Juni 2008 vereinbarten Waffenruhe, und in der Erwägung, dass die VN-Charta, insbesondere deren Artikel 51, im Falle eines bewaffneten Angriffs ausdrücklich das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung vorsieht,
I. in der Erwägung, dass die Waffenruhe oft von beiden Seiten gebrochen wurde und nicht – wie von den Konfliktparteien vereinbart – zur Aufhebung der israelischen Blockade des Gazastreifens führte, wobei die gesamte Bevölkerung des Gazastreifens einer schweren humanitären Krise ausgesetzt war und sich die Lage im Westjordanland nur in begrenztem Maße verbesserte,
J. in der Erwägung, dass in dem am 15. September 2009 veröffentlichten Bericht der VN-Erkundungsmission die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass sowohl Israel als auch die Hamas während des Gaza-Konflikts schwere Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts begingen, von denen manche sogar Kriegsverbrechen und möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren, und dass keine der beiden Seiten irgendwelche glaubwürdigen Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durchführte oder ernsthafte Schritte unternahm, um Täter zur Rechenschaft zu ziehen,
K. in der Erwägung, dass auf der 12. Sondertagung des UNHRC Schweden im Namen der EU-Gruppe darauf hinwies, dass die EU konsequent alle Konfliktparteien auf ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht hingewiesen hat und dass es für die EU im Bereich der Menschenrechte eine übergreifende Priorität ist, die Straflosigkeit zu bekämpfen, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU dennoch in der VN-Generalversammlung am 5. November 2009 unterschiedliche Standpunkte einnahmen,
L. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 26. Februar 2010 sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite erneut aufforderte, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und innerhalb von fünf Monaten weitere Berichte vorzulegen,
M. in der Erwägung, dass Organisationen der israelischen und palästinensischen Zivilgesellschaft erheblich daran mitwirkten, der VN-Erkundungsmission Zugang zu Informationen, Zeugenaussagen und Indizien zu verschaffen, die Schritte, die von allen Beteiligten unternommen wurden, um einen schrittweisen Ansatz zur Rechenschaftspflicht zu erreichen, genau zu beobachten und darüber zu berichten und weiterhin Druck sowohl auf die internationale Gemeinschaft als auch auf alle Beteiligten auszuüben, unabhängige und unparteiische Ermittlungsmechanismen einzuführen,
N. in der Erwägung, dass nichtstaatliche israelische Menschenrechtsorganisationen einer Diffamierungskampagne ausgesetzt sind, die diejenigen, die sich gegen die israelische Politik in den besetzten palästinensischen Gebieten aussprechen, diskreditieren soll, in der Erwägung, dass die Angriffe unmittelbar nach der Veröffentlichung des Goldstone-Berichts zunahmen, und in der Erwägung, dass gleichzeitig der Verfassungsausschuss der Knesset am 17. März voraussichtlich ein äußerst restriktives und von der Regierung gestütztes Gesetz annehmen wird, das nichtstaatliche Organisationen zwingt, sich als politische Organisationen registrieren zu lassen, und ihre Gemeinnützigkeit aufhebt, womit ihre Fähigkeit, Finanzmittel von ausländischen politischen Vereinigungen zu erhalten, eingeschränkt und die staatliche Überwachung der Betätigung nichtstaatlicher Organisationen verschärft wird,
1. betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und unter allen Umständen weiterhin eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;
2. weist die internationale Gemeinschaft darauf hin, dass sie dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass bei schweren Verstößen gegen das Völkerrecht die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden, und betont, dass kein Staat und keine bewaffnete Gruppe über dem Recht stehen sollte;
3. erinnert die EU und ihre Mitgliedstaaten daran, dass sie als Hohe Vertragsparteien der Genfer Konventionen rechtlich verpflichtet sind, unter allen Umständen für die Einhaltung dieser Konventionen zu sorgen, und erinnert die Mitgliedstaaten der EU daran, dass die Außenpolitik der EU auf der Förderung und Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen beruht; ist der Auffassung, dass es nicht nur als Verstoß gegen das Völkerrecht angesehen würde, wenn bei Kriegsverbrechen und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen die Schuldigen nicht zur Rechenschaft gezogen würden, sondern dadurch auch das außenpolitische Handeln der EU massiv untergraben und kompromittiert würde;
4. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, auf einen starken gemeinsamen Standpunkt der EU zu den Folgemaßnahmen zu dem Bericht der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza hinzuarbeiten, öffentlich die Umsetzung seiner Empfehlungen und die Rechenschaftspflicht für alle Völkerrechtsverletzungen einschließlich mutmaßlicher Kriegsverbrechen zu fordern, beide Seiten nachdrücklich aufzufordern, innerhalb von fünf Monaten Ermittlungen durchzuführen, die internationalen Standards der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der zeitlichen Nähe und der Wirksamkeit gemäß den Resolutionen A/RES/64/10 und A/RES/64/254 der VN-Generalversammlung entsprechen, und zu fordern, dass alle für mutmaßliche Verbrechen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden;
5. ist der Auffassung, dass die von Israel, der Palästinensischen Behörde und der Hamas den VN-Gremien als Reaktion auf die Resolution A/RES/64/10 der VN-Generalversammlung vorgelegten Berichte belegen, dass keine der betroffenen Parteien bisher die zur Durchführung von Ermittlungen notwendigen Schritte unternommen hat;
6. fordert daher die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und diplomatischen Mittel zu nutzen, um alle Beteiligten nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich unabhängige, unparteiische und glaubwürdige Ermittlungen zu den von der VN-Erkundungsmission gemeldeten schweren Verstößen durchzuführen; fordert die Hohe Vertreterin ferner auf, die Ermittlungsergebnisse Israels und der Hamas zu bewerten und dem Parlament über diese Bewertungen zu berichten;
7. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der im Goldstone-Bericht enthaltenen Empfehlungen aktiv zu überwachen, indem sie alle Konfliktparteien, die Außenstellen der EU und in diesem Bereich tätige nichtstaatliche Organisationen befragen, und Erklärungen zum Stand der Ermittlungen abzugeben; fordert, dass die Empfehlungen und die damit zusammenhängenden Bemerkungen in die Dialoge der EU mit beiden Seiten sowie in die Standpunkte der EU in multilateralen Foren aufgenommen werden; fordert die EU gleichzeitig auf, alle Konfliktparteien bei der Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts tatkräftig zu unterstützen;
8. weist darauf hin, dass die Generalversammlung in ihrem erneuten Ersuchen an den VN-Generalsekretär vom 26. Februar 2010 diesen aufgefordert hat, nach fünf Monaten Bericht zu erstatten, um nötigenfalls weitere Maßnahmen der zuständigen VN-Organe einschließlich des Sicherheitsrates in Erwägung zu ziehen; fordert die EU auf, den Generalsekretär bei der Analyse der Umsetzung der im Goldstone-Bericht enthaltenen Empfehlungen durch alle Parteien tatkräftig zu unterstützen;
9. fordert den EU-Delegierten beim Amt des VN-Generalsekretärs auf, dem Parlament innerhalb von drei Monaten über den von allen Konfliktparteien bei der Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts erzielten Fortschritt zu berichten;
10. fordert die EU-Delegation in Tel Aviv, Jerusalem und Ramallah auf, dem Parlament innerhalb von drei Monaten über den von Israel und der palästinensischen Seite bei der Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts erzielten Fortschritt zu berichten;
11. fordert die EU auf, wie im Goldstone-Bericht empfohlen, einen unabhängigen Ausschuss internationaler Experten für Völkerrecht und strafrechtliche Ermittlungen dabei zu unterstützen, die Wirksamkeit und Ernsthaftigkeit der von den Konfliktparteien durchgeführten Ermittlungen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu überwachen und zu bewerten;
12. weist darauf hin, dass ein für eine rechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat verpflichtet ist, für alle verursachten Sach- und Personenschäden volle Wiedergutmachung zu leisten, und dass das Völkerrecht den Opfern das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und Ersatz des durch Menschenrechtsverletzungen entstandenen Schadens zuerkennt;
13. unterstützt die weiteren Empfehlungen des Goldstone-Berichts zu anderen schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet begeht, und fordert Israel auf, die Blockade des Gaza-Streifens unverzüglich aufzuheben, Bewegungsfreiheit innerhalb des besetzten palästinensischen Gebiets zu gewährleisten, politische Gefangene einschließlich des Mitglieds des Palästinensischen Legislativrates Marwan Barghuthi freizulassen und gegen Palästinenser im Zusammenhang mit ihrem Einsatz für die Menschenrechte und ihrer politischen Betätigung verhängte Reiseverbote aufzuheben;
14. fordert erneut die unverzügliche Freilassung von Gilat Shalit; verurteilt den Mord an einem Hamas-Funktionär in Dubai aufs Schärfste und bekundet seine Besorgnis, dass dies die Bemühungen, eine Freilassung von Gilat Shalit auszuhandeln, behindern könnte;
15. vertritt die Auffassung, dass die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Berichts der VN-Erkundungsmission und die Forderungen nach Rechenschaftspflicht ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen der EU zu Israel bzw. zur PLO sein sollten;
16. bekräftigt, dass eine Aufwertung der Beziehungen zwischen der EU und Israel nachdrücklich von der strikten Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts einschließlich der sofortigen Aufhebung der Blockade des Gaza-Streifens, einer völligen Einstellung aller Siedlungsbaumaßnahmen im Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalems, der Durchführung von Ermittlungen, die internationalen Standards der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der zeitlichen Nähe und der Wirksamkeit entsprechen, eines wirklichen Engagements und konkreter Maßnahmen für eine umfassende Friedensregelung und der uneingeschränkten Umsetzung des Interimsassoziationsabkommens zwischen der EG und der PLO abhängig gemacht werden muss;
17. weist darauf hin, dass das militärische Vorgehen Israels maßgeblich dazu beigetragen hat, den Annapolis-Prozess zu zerschlagen, und fordert daher die EU auf, nachdrücklich darauf hinzuarbeiten,die verbleibenden Hoffnungen auf eine umfassende Beilegung des Konflikts auf dem Verhandlungsweg wiederzubeleben, indem sie den Grundsatz der kollektiven Anerkennung eines palästinensischen Staates vor dem Ende der Friedensverhandlungen unterstützt, wie es in dem von den Außenministern Frankreichs und Spaniens unterbreiteten Vorschlag zur kollektiven Anerkennung eines palästinensischen Staates angeregt wurde; fordert den Rat und die Kommission in diesem Sinne auf, die in dem von den Leitern der EU-Vertretungen verfassten Bericht über Ost-Jerusalem vom Dezember 2009 enthaltenen Empfehlungen mitzutragen und umzusetzen;
18. ist zutiefst besorgt über die Diffamierungskampagne gegen israelische Menschenrechtsorganisationen, die auch Festnahmen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beinhaltet; vertritt auch die Auffassung, dass das Gesetz über Verpflichtungen der Empfänger von Unterstützung von einer ausländischen politischen Vereinigung zur Offenlegung, das Ähnlichkeiten mit dem russischen Gesetz über nichtstaatliche Organisationen aufweist, die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit, die durch die Artikel 19 und 22 des IPBPR garantiert sind, dem Israel als Vertragspartei beigetreten ist, gefährdet, und fordert die Knesset auf, es zurückzuziehen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die Angelegenheit auf höchster Ebene in ihren für den 23. März geplanten Erörterungen mit Israel im Assoziationsrat EU-Israel anzusprechen, und fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dies bei ihrem Besuch in Israel im März ebenfalls zu tun;
19. vertritt die Auffassung, dass die universelle Gerichtsbarkeit ein effizientes Instrument ist, um internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durchzusetzen, Straflosigkeit zu verhindern und die internationale Rechenschaftspflicht zu fördern;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Abhaltung einer Konferenz der Hohen Vertragsparteien der Vierten Genfer Konvention zu unterstützen, um den Schutz von Zivilpersonen im besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Ost-Jerusalems durchzusetzen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Generalsekretär, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts, der israelischen Regierung, der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde, dem Palästinensischen Legislativrat und den Organen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.