Entschließungsantrag - B7-0431/2010Entschließungsantrag
B7-0431/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU

5.7.2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Johannes Cornelis van Baalen, Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0413/2010

Verfahren : 2010/2772(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0431/2010
Eingereichte Texte :
B7-0431/2010
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B7‑0431/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition (CCM), das auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

–   in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen über Streumunition (P6_TA(2008)0565),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (P7_TA(2010)0061),

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das CCM seit dem 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 30. Ratifizierung – am 1. August 2010 – in Kraft treten wird,

B.  in der Erwägung, dass das CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als ganze Waffenkategorie verbieten wird,

C. in der Erwägung, dass das CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

D. in der Erwägung, dass durch das CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgelegt wird und die Staaten verpflichtet werden, Rückstände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

E.  in der Erwägung, dass bis jetzt zwanzig EU-Mitgliedstaaten das CCM unterzeichnet haben, elf es ratifiziert haben und sieben Mitgliedstaaten es weder unterzeichnet noch ratifiziert haben,

F.  unter Hinweis darauf, dass nach dem Inkrafttreten das CCM am 1. August 2010 der Prozess des Beitritts zu dem Übereinkommen schwieriger werden wird, da die Staaten dem Übereinkommen in einem einstufigen Prozess beitreten müssen,

G. in der Erwägung, dass die Unterstützung durch die meisten Mitgliedstaaten der EU und eine große Zahl von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Oslo-Prozesses" mit dem CCM gewesen ist,

H. in der Erwägung, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung durch sämtliche 27 Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des CCM am 1. August 2010 ein starkes politisches Signal für eine Welt ohne Streumunition und die Zielvorgaben der EU im Hinblick auf den Kampf gegen die Proliferation von Waffen, die wahllos töten, sein würde,

1.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen über Streumunition (CCM) so schnell wie möglich vor dem 1. August 2010 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zwar die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, ebenso wie die Staaten, die es zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben; verweist darauf, dass das CCM am 1. August 2010 in Kraft treten wird und die Staaten nach diesem Datum dem Übereinkommen in einem einstufigen Prozess beitreten müssen;

2.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet haben, auf, jede erdenkliche Gelegenheit zu ergreifen, um Staaten, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, dazu anzuhalten, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren bzw. dem Übereinkommen so schnell wie möglich beizutreten, und dazu auch bilaterale Treffen, den Dialog zwischen den Streitkräften verschiedener Länder und multilaterale Foren zu nutzen, wie dies ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens entspricht;

3.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie das CCM und seine Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert sie insbesondere auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 des CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später seinem verbindlichen Charakter zuzustimmen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, auf der nächsten CCW-Tagung vom 30. August bis 3. September 2010 in Genf entsprechend zu handeln;

4.  fordert die EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf, bis zum Beitritt vorläufige Schritte zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen;

5.  fordert sämtliche Staaten auf, an der bevorstehenden Ersten Tagung der Vertragsstaaten (1MSP) teilzunehmen, die vom 8. bis 12. November 2010 in Vientiane, Laos, dem am stärksten von Streumunition kontaminierten Land der Welt, stattfinden wird;

6.  fordert die Mitgliedstaaten der EU dringend auf, Schritte zu unternehmen, um mit der Umsetzung des Übereinkommens zu beginnen, einschließlich der Zerstörung von Lagerbeständen, der Durchführung von Munitionsräumaktionen und der Unterstützung der Opfer, und zur Finanzierung bzw. verschiedenen Formen der Unterstützung für andere Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens beizutragen;

7.  fordert die EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, Rechtsvorschriften zu verabschieden, um das Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen;

8.  fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle erdenklichen Anstrengungen im Hinblick auf den Beitritt der Union zum CCM zu unternehmen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon möglich ist,

9.  fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Strategie für die erste Überprüfungskonferenz in Form eines Beschlusses des Rates über einen Gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln;

10. fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzlich zu der Standardklausel über die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen;

11. fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition in die Hilfsprogramme der Gemeinschaft aufzunehmen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der humanitären Hilfe zu unterstützen;

12. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und öffentlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.