eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere zu Libyen, einschließlich humanitärer Aspekte
Franziska Katharina Brantner, Hélène Flautre, Margrete Auken, Raül Romeva i Rueda, Judith Sargentini, Catherine Grèze, Yannick Jadot, Nicole Kiil-Nielsen, Bart Staes, Emilie Turunen, Isabelle Durant, Rebecca Harms, Daniel Cohn-Bendit
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere zu Libyen, einschließlich humanitärer Aspekte
B7‑0172/2011
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für Afrikanische Einheit zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika vom September 1969, dessen Vertragspartei Libyen seit dem 17. Juli 1981 ist,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und deren Protokoll über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker, die Libyen am 26. März 1987 bzw. 19. November 2003 ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19,
– unter Hinweis auf die Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und auf die Resolution Nr. 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung,
– unter Hinweis auf die von Kommissionsmitglied Ferrero-Waldner und dem Staatssekretär für europäische Angelegenheiten al‑Ubayyidi am 23. Juli 2007 gemeinsam unterzeichnete Vereinbarung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2007 und die offizielle Aufnahme von Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen am 12./13. November 2008,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011 zu den Entwicklungen in den südlichen Nachbarländern,
– unter Hinweis auf die Bemerkungen der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 22. Februar 2011 zum Abschluss ihres Besuchs in Ägypten, als sie die Aussetzung der Verhandlungen mit den zuständigen libyschen Stellen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen ankündigte,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 23. Februar 2011 zu Libyen, auf ihre Bemerkungen am Rande des informellen Treffens der Verteidigungsminister am 25. Februar 2011, auf ihre Erklärung im Namen der Europäischen Union vom 27. Februar 2011 zu einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und zu den jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Lage in Libyen, auf ihre Ansprache vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 28. Februar 2011 und auf ihre Presseerklärung über die Entsendung eines Erkundungsteams nach Libyen vom 6. März 2011,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2011 und die einstimmig angenommene Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (UNSCR 1970/2011),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 über die Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen UNSCR 1970/2011,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. März 2011 über die Annahme einer Regelung zur Umsetzung seines Beschlusses vom 28. Februar 2011 über Sanktionen gegen Libyen, die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 3. März 2011 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Europäischen Rates vom 1. März 2011 über die Einberufung eines außerordentlichen Sitzung des Europäischen Rates am Freitag, dem 11. März 2011, angesichts der Entwicklungen in den südlichen Nachbarländern der EU und insbesondere in Libyen,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen und insbesondere auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen und seine Empfehlung vom 20. Januar 2011 an den Rat zu den Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen (2010/2268(INI)),
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach Demonstrationen in Nachbarländern für Freiheit und tiefgreifende Reformen am 15. Februar in Bengasi erste Proteste aufkamen, die sich auf Al-Baida, Al-Quba, Darna und Az-Zintan ausgeweitet haben, und dass die Aufständischen die Kontrolle über zahlreiche Städte, insbesondere im Osten Libyens, übernommen haben,
B. in der Erwägung, dass die Kräfte des Regimes auf die meisten Protestkundgebungen der Regierungsgegner mit brutalen Gegenmaßnahmen reagierte, darunter Angriffe mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern der libyschen Luftwaffe auf Demonstranten und der Einsatz von Söldnern, ausländischen Kämpfern und freigelassenen Strafgefangenen gegen die Protestwelle,
C. in der Erwägung, dass Vertreter der obersten Ebene des Regimes bis heute in öffentlichen Erklärungen wiederholt Hass geschürt, die Demonstranten bedroht, Gegendemonstrationen organisiert und – im Falle fortgesetzter Proteste – vor Massakern gewarnt haben,
D. in der Erwägung, dass die Arabische Liga am 22. Februar 2011 die libysche Delegation vorübergehend von ihren Sitzungen ausgeschlossen und den Einsatz von Gewalt durch die Kräfte Muammar al-Gaddafis gegen die Bevölkerung verurteilt hat,
E. in der Erwägung, dass die gewaltsame und brutale Reaktion des Regimes gegen die libysche Bevölkerung dazu geführt hat, dass nicht nur zahlreiche Soldaten des Landes zu den Demonstranten übergelaufen sind, sondern auch Vertreter des Regimes sich von diesem losgesagt haben,
F. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) auf seiner 15. Sondertagung am 25. Februar im Konsens eine Resolution zu der Lage der Menschenrechte in Libyen angenommen hat, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen – darunter möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit – verurteilt werden, und dass im Anschluss daran die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2011 auf Empfehlung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen beschlossen hat, die Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auszusetzen,
G. in der Erwägung, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen, in der beschlossen wurde, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen, am 3. März 2011 Ermittlungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Libyen eingeleitet hat, unter anderem gegen Muammar al-Gaddafi und Vertreter des Regimes, und in der Erwägung, dass gemäß der Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen befugt sind, verbotenes, für militärische Zwecke geeignetes Gerät zu beschlagnahmen und zu beseitigen,
H. in der Erwägung, dass mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 zusätzliche restriktive Maßnahmen, insbesondere eine Visumvergabesperre und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlichen Personen verhängt werden und dadurch die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird,
I. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten zwei ihrer Kriegsschiffe, darunter ein Kampflandungsschiff, in das Mittelmeer entsandt haben, um die Entwicklungen in Libyen zu beobachten,
J. in der Erwägung, dass infolge der anhaltenden Gewalt und der brutalen Unterdrückung in Libyen der Andrang von Menschen an der libysch-tunesischen Grenze, die das Land verlassen wollen, wächst und dass es sich dabei überwiegend um Wanderarbeitnehmer aus Ägypten und Ländern in Nordafrika und in Afrika südlich der Sahara sowie um libysche Staatsangehörige handelt, in der Erwägung, dass sich bestimmten Quellen zufolge 80 000 Pakistaner, 50 000 Bangladescher und 2 000 Nepalesen in Libyen aufhalten, in der Erwägung, dass dieser Exodus in den kommenden Tagen und Wochen noch beträchtlich zunehmen dürfte, und in der Erwägung, dass Italien, Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich, und Deutschland angekündigt haben, Schiffe und Flugzeuge der Marine an die tunesisch-libysche Grenze zu verlegen, um vor allem bei der Evakuierung ägyptischer Staatsangehöriger nach Ägypten behilflich zu sein, und in der Erwägung, dass die USA ebenfalls angekündigt haben, Militär- und Zivilflugzeuge zur Unterstützung der Rückführungspläne zu entsenden,
K. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am Freitag, 11. März 2011, den Bericht der Hohen Vertreterin und der Kommission über die rasche Anpassung von EU-Instrumenten sowie den Bericht der Hohen Vertreterin über die Förderung des Übergangs- und Transformationsprozesses eingehend prüfen soll,
1. äußert sich zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und verurteilt nachdrücklich die brutale Unterdrückung friedlicher Demonstrationen, einschließlich wahlloser bewaffneter Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, bei denen Tausende von Zivilpersonen getötet und sehr viele verletzt wurden; verurteilt die Aufstachelung zu Feindseligkeiten gegen die Zivilbevölkerung von höchster Ebene des Regimes von Muammar al-Gaddafi und seines Sohnes Saif al-Islam;
2. unterstützt uneingeschränkt die Resolution 1970 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die eklatanten und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und beschlossen wird, den Fall vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen und gleichzeitig ein Waffenembargo gegen das Land sowie ein Reiseverbot und ein Einfrieren des Vermögens der Familie von Muammar al-Gaddafi zu verhängen; unterstützt nachdrücklich die Einleitung von Ermittlungen des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Muammar al-Gaddafi und Vertreter des Regimes;
3. fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin und den Rat auf, im Rahmen der Resolution 1970 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Resolution 1674 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten zu prüfen, ob auf Antrag des nationalen Übergangsrats in Zusammenarbeit mit der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union eine Flugverbotszone eingerichtet werden soll, um das Regime daran zu hindern, gewaltsam gegen die eigene Bevölkerung vorzugehen;
4. bringt seine nachhaltige Unterstützung für den Kampf des libyschen Volkes für Freiheit, demokratische Reformen und für ein Ende des autoritären Regimes zum Ausdruck; fordert die EU auf, direkte Beziehungen mit dem vorläufigen nationalen Übergangsrat aufzunehmen und diese Kräfte in den befreiten Gebieten zu unterstützen, um das Leiden der Bevölkerung zu lindern und deren grundlegende humanitäre Bedürfnisse, auch durch medizinische Hilfe, zu befriedigen;
5. unterstützt uneingeschränkt die Entscheidung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, eine unabhängige internationale Untersuchungskommission nach Libyen zu entsenden, die die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht untersuchen soll;
6. bedauert, dass der Rat nicht unverzüglich auf die gewaltsame Unterdrückung in Libyen reagiert hat, was insbesondere die Koordinierung der Evakuierung von Staatsbürgern der EU-Mitgliedstaaten und den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe für die libysche Bevölkerung sowie die Annahme geeigneter gezielter Sanktionen anbelangt; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass einige EU-Mitgliedstaaten die unlängst Maßnahmen und Initiativen ergriffen haben, um zu der Evakuierung ägyptischer Wanderarbeitnehmer nach Ägypten beizutragen; betont, dass es dringend geboten ist, der Region Bengasi medizinische Hilfe zukommen zu lassen;
7. äußert sich zutiefst besorgt über die sich verschärfende humanitäre Krise, zumal über 170 000 Ausländer vor der Gewalt in Libyen fliehen, viele von ihnen aber an der libysch-tunesischen Grenze festsitzen und andere in Flüchtlingslagern in Tunesien, Ägypten und Niger gestrandet sind; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um diesem Notstand abzuhelfen, und im Zusammenhang mit der Hilfe für jene, die vor Tod und Verfolgung fliehen bzw. für Freiheit und Demokratie in Libyen kämpfen, richtig zu agieren;
8. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, alle zur Unterstützung der tunesischen und ägyptischen Behörden erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die gegenwärtige humanitäre Krise zu bewältigen, in der sich hauptsächlich die Personen befinden, die aus Libyen in Richtung der Grenze zu Ägypten bzw. Tunesien fliehen; fordert die Kommission außerdem auf, weitere ECHO-Finanzmittel und Gelder aus dem Notfallfonds der EU zur Unterstützung internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei ihren humanitären Maßnahmen bereitzustellen;
9. übt scharfe Kritik an der von einigen EU-Mitgliedstaaten gebilligten Vorgehensweise, die Gefahr eines massiven Zustroms an Migranten aufzubauschen, anstatt einen echten und umfassenden EU-Plan zur Bewältigung dieser humanitären Krise anzunehmen; fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin und den Rat auf, stärker mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit gemeinsame Maßnahmen der EU gegenüber Libyen getroffen werden;
10. fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Menschen, die keine Möglichkeit haben, in ihr Heimatland zurückzukehren, zu evakuieren und aufzunehmen, mit einem besonderen Augenmerk auf besonders schutzbedürftigen Personen wie Migranten und Flüchtlingen aus Schwarzafrika; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Aufnahmekapazitäten aufzulisten, um die Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu aktivieren und einen Teil der Verantwortung für die Umsiedlung von nach diesem System geschützten Personen in andere Mitgliedstaaten der EU zu übernehmen; fordert den Rat auf, das gemeinsame Neuansiedlungsprogramm der EU unverzüglich anzunehmen und dadurch in Kraft zu setzen; weist darauf hin, dass die gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Überwachung der Außengrenzen vom Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, auch mit allen damit verbundenen finanziellen Folgen, getragen sein muss;
11. fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frontex-Operationen, einschließlich nationaler Operationen, auf See nicht dazu führen dürfen, dass Menschen nach Libyen oder in ein anderes Land zurückgeführt werden dürfen, in denen ihr Leben bedroht ist, gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte festgeschriebenen Grundsatz der Nichtzurückweisung; beharrt auf dem Recht eines jeden Menschen, einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu einem vorrangigen Verfahren in voller Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen zuständigen Organisationen zu erhalten;
12. begrüßt den Entschluss des Rates vom 28. Februar 2011, die Lieferung von Waffen, Munition und dazugehöriger Ausrüstung an Libyen zu verbieten; weist darauf hin, dass unabhängigen Quellen zufolge 2009 leichte Waffen im Wert von 79 Millionen Euro von Italien an die libysche Regierung geliefert wurden und dass diese Waffen von der libyschen Polizei und der libyschen Armee täglich zur Unterdrückung friedlicher Demonstrationen der libyschen Bevölkerung eingesetzt wurden; betont, dass Belgien, Bulgarien, Portugal, Frankreich, Deutschland und das Vereinigten Königreich ebenfalls Waffen an Libyen verkauft haben, von Kleinwaffen und leichten Waffen bis zu Flugzeugen und elektronischen Störgeräten, und dass diese Lieferungen bestimmten Kriterien des Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren widersprechen;
13. fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, ob gegen den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren verstoßen wurde, und strenge Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Kodex von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang eingehalten wird;
14. begrüßt gleichzeitig den Beschluss, die Vermögenswerte des libyschen Diktators Muammar al-Gaddafi und von fünf seiner Familienmitglieder sowie von 20 anderen Personen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung seit dem 15. Februar verantwortlich sind, einzufrieren; fordert, dass diese Vermögenswerte rasch und gewissenhaft ausfindig gemacht und sorgfältig geprüft werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass kein Unternehmen aus der EU weiter Erdöl und Erdgas aus Libyen einführt und dass alle Zahlungen umgehend eingestellt werden;
15. nimmt die Entscheidung der EU zur Kenntnis, die Verhandlungen mit Libyen über ein Rahmenabkommen, das eine Zusammenarbeit in Migrations- und Asylfragen einschließt, auszusetzen; bedauert, dass die Regierungen einiger EU-Staaten sehr enge Beziehungen zu Muammar Gaddafi unterhalten haben, und übt scharfe Kritik daran, dass sich einige dieser Regierungen gegen die Verhängung von Sanktionen gegen das Regime in Libyen gewandt haben; bedauert die Stellungnahme des Kommissionsmitglieds Dalli, welche die EU-Position schwächt;
16. verurteilt die Gefangennahme dreier niederländischer Soldaten durch die Streitkräfte Gaddafis, die unlängst bei der versuchten Evakuierung niederländischer Bürger als Geiseln genommen wurden, und fordert ihre sofortige Freilassung;
17. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den Partnerländern im Mittelmeerraum über Migrationsangelegenheiten vollständig zu überarbeiten, um einen Pakt für Mobilität zwischen der EU und dem Mittelmeerraum zu schließen, der einen ehrgeizigen Ansatz enthält, der über eine selektive Visumerteilung hinausgeht und bei dem berücksichtigt wird, dass die Migrationspolitik der EU künftig nicht mehr auf der Zusammenarbeit mit autoritären Regimes beruhen kann; hebt hervor, dass im Zuge einer in diesem Sinne überarbeiteten Politik das Engagement der EU für den gerade stattfindenden Übergang zur Demokratie weiter verstärkt werden könnte;
18. stellt fest, dass das unter anderem zum Zweck der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migration 2008 zwischen Libyen und Italien geschlossene „Freundschaftsabkommen” von der italienischen Regierung am 26. Februar 2011 außer Kraft gesetzt wurde; stellt dieses Abkommen in Frage und hebt hervor, dass es gegen internationale Übereinkommen verstößt, insbesondere, was die Einhaltung von Asylverfahren angeht;
19. vertritt die Auffassung, dass die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin und die Kommission, sobald die provisorische Regierung die Lage unter Kontrolle gebracht hat, die neuen libyschen Behörden dabei unterstützen sollten, einen Treuhänderfonds einzurichten, in den alle Einnahmen aus dem Verkauf von Erdöl und Erdgas fließen, und klare und transparente Regeln für die Verwaltung dieses Fonds festzulegen, damit er der gesamten Bevölkerung zugutekommt;
20. fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf die strategische Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit Libyen in vollem Umfang in die ENP einbezogen werden kann und die Werte, Grundsätze und Ziele des Europa-Mittelmeer-Prozesses teilt;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem vorläufigen Nationalen Übergangsrat, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.