Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0591/2011

Eingereichte Texte :

B7-0591/2011

Aussprachen :

PV 16/11/2011 - 14
CRE 16/11/2011 - 14

Abstimmungen :

PV 17/11/2011 - 6.6

Angenommene Texte :


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
PDF 115kDOC 67k
14.11.2011
PE472.803v01-00
 
B7-0591/2011

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung


zum Verbot von Streumunition


Geoffrey Van Orden im Namen der ECR-Fraktion

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verbot von Streumunition  
B7‑0591/2011

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition, das am 1. August 2010 in Kraft getreten ist,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), das am 2. Dezember 1983 in Kraft trat, sowie unter Hinweis auf die zusätzlichen Änderungen und Protokolle (I-V),

–   unter Hinweis auf den Protokollentwurf (VI) über Streumunition vom 26. August 2011,

–   unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschließungen zu Streumunition,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu dem Fortschritt im Bereich Antiminenaktionen,

   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Streitkräfte von Demokratien bestrebt sind, bei der Durchführung militärischer Operationen das Risiko der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen zu verringern;

B. in der Erwägung, dass die europäischen Nationen eine führende Rolle bei den Bestrebungen übernommen haben, aus den Waffenarsenalen die Waffen zu entfernen, die unverhältnismäßiges Leid verursachen oder nach dem Ende eines Konflikts eine Gefahr für Zivilpersonen oder den Wiederaufbau darstellen könnten;

C. in der Erwägung, dass die verbotenen Kategorien von Streumunition eine sehr große Gefahr für nichts ahnende Zivilpersonen, darunter Kinder, noch lange nach einem Konfliktende darstellen und ihre Präsenz humanitäre Hilfsleistungen behindern, den Anbau von Kulturpflanzen unmöglich machen und Wiederaufbau und Rehabilitation in den betreffenden Gebieten verzögern können;

D. in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, parlamentarischer Initiativen und von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Ottawa-Prozesses“ und des „Oslo-Prozesses“ war, die zu zwei der wichtigsten Abrüstungsverträge der vergangenen Jahre führten, nämlich dem Ottawa-Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung und dem Übereinkommen über Streumunition (CCM);

E. in der Erwägung, dass bisher zwanzig EU-Mitgliedstaaten das CCM unterzeichnet und siebzehn von ihnen das Übereinkommen ratifiziert haben;

1. fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen über Streumunition (CCM) so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission auf, jede erdenkliche Gelegenheit zu ergreifen, um die Nachbarländer der EU zu ermutigen, dem CCM beizutreten;

2. fordert die EU-Mitgliedstaaten, die immer noch Schwierigkeiten haben, die wirksame Aufrechterhaltung ihrer territorialen Verteidigungsfähigkeit mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des CCM zu vereinbaren, auf, ihre Systeme zu modernisieren, damit sie dem Vertrag entsprechen;

3. fordert die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten auf, sich auf eine kohärente Strategie für die Überprüfungskonferenz des CCM zu verständigen, in der weiterhin die Bedeutung des CCM für die Verringerung der Gefahr für Zivilpersonen hervorgehoben wird und gleichzeitig praktische nationale Sicherheitserwägungen berücksichtigt werden;

 

4.  fordert den Rat und die Kommission auf, dieser Entschließung und früheren Entschließungen des Parlaments zu Antipersonenminen und Streumunition gebührend Rechnung zu tragen, um den Drittländern, in denen die Existenz explosiver Kampfmittelrückstände gravierende Konsequenzen für Wiederaufbau, Rehabilitation und Entwicklung nach einem Konflikt hat, wirksamere Unterstützung zu leisten;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der VN und der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 16. November 2011Rechtlicher Hinweis