Entschließungsantrag - B7-0062/2012Entschließungsantrag
B7-0062/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (2011/2894(RSP))

10.2.2012

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0030/2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Erminia Mazzoni im Namen des Petitionsausschusses

Verfahren : 2011/2894(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0062/2012

B7‑0062/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (2011/2894(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Anfragen vom 13. Januar 2012 an den Rat und die Kommission zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (O‑000005/2012 – B7‑0029/2012 und O-000006/2012 – B7-0030/2012),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass blinde und sehbehinderte Menschen in der Europäischen Union nur sehr eingeschränkten Zugang zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen haben, da 95 % aller veröffentlichten Werke nie in barrierefreie Formate wie etwa Braille-Schrift, Großdruck oder Audioaufnahmen übertragen werden;

B.  in der Erwägung, dass es weltweit derzeit keine internationale Rechtsnorm für eine gezielte urheberrechtliche Ausnahmeregelung für die grenzübergreifende Verbreitung von Formaten gibt, die an die Bedürfnisse lesebehinderter Menschen angepasst sind;

C. in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Urheberrecht der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einen internationalen Vertrag für die Verbesserung des Zugangs blinder und anderer sehbehinderter Menschen zu Büchern plant;

D. in der Erwägung, dass Vertreter der Europäischen Union einen rechtsverbindlichen Text stets abgelehnt haben und unverbindliche Empfehlungen bevorzugen;

E.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinem Bericht vom 13. April 2011 zu dem Thema „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft“[1] die EU aufforderte, einen verbindlichen WIPO-Vertrag zu unterstützen;

F.  in der Erwägung, dass in dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in den Artikeln 21 und 30, sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Grundsätze für das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind;

1.  fordert den Rat und die Kommission auf, einen verbindlichen WIPO-Vertrag zum Urheberrecht in Bezug auf Bücher und Druckerzeugnisse für blinde und sehbehinderte Menschen zu unterstützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.