Entschließungsantrag - B7-0064/2012Entschließungsantrag
B7-0064/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(2011/2937(RSP))

10.2.2012

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B7‑0023/2012 und B7‑0024/2012
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher im Namen des Fischereiausschusses

Verfahren : 2011/2937(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0064/2012
Eingereichte Texte :
B7-0064/2012
Angenommene Texte :

B7‑0064/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (2011/2937(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2009)0189) und gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0010/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (COM(2009)0665),

–   gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010[1],

–   unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 23. November 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (COM(2009)0189 – C7-0010/2009 – 2009/0057(COD),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (P7_TA (2010) 0039),

–   in Kenntnis des jüngsten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)425),

–   unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an die Kommission und an den Rat über den Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (B7-0023/2012, B7-0024/2012),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nach dem auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan verpflichtet ist, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und die Ziele bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen;

B.  in der Erwägung, dass das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik darin besteht, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen;

C. in der Erwägung, dass der westliche Bestand der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Union ist;

D. in der Erwägung, dass die Kommission im April 2009 einen Bewirtschaftungsplan (COM(2009)189) auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten des Regionalbeirats für pelagische Arten und der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vorlegte;

E.  in der Erwägung, dass Mehrjahrespläne ein Eckpfeiler der GFP sind und ein grundlegendes Bestandserhaltungsinstrument, mit denen allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die für die Verfolgung der Ziele der GFP notwendig sind, und somit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 AEUV angenommen werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass die biologischen Informationen über den westlichen Stöckerbestand für eine vollständige Bestandsbewertung nicht ausreichen; jedoch in der Erwägung, dass eine Befischungsregelung, die sich auf die Entwicklung des Eierbestands stützt, nach den Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten würde; in der Erwägung, dass sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen, die für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen abgegeben werden, und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen sollte;

G. in der Erwägung, dass die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten auswirken, insbesondere auf die handwerkliche Küstenfischerei;

H. in der Erwägung, dass der Rat sich nicht die Befugnis vorbehalten kann, die im Vorschlag für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen definierten Parameter einseitig anzupassen, da sie Kernbestandteile des vorgeschlagenen langfristigen Plans sind;

I.   in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung in Übereinstimmung mit den wissenschaftlich fundierten Fangregeln für den Rat eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der Gesamtentnahme eingeführt hatte, mit dem Ziel, eine Kompromisslösung zu erleichtern und in Bezug auf diesen Legislativvorschlag zu einem konstruktiven und positiven Ansatz beizutragen;

J.   in der Erwägung, dass die zur Befischungsregelung gehörenden biologischen Bezugswerte und Parameter sich auf die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen sollten, und die Kommission ermächtigt werden sollte, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung bestimmter zur Befischungsregelung gehörender biologischer Bezugswerte und Parameter zu erlassen, um schnell auf Änderungen reagieren zu können;

1.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Ziel des Plans die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker ist, und zwar auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet;

2.  ist der Auffassung, dass sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stütze sollte;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Befischungsregelungen wesentliche Bestandteile der Mehrjahrespläne sind, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden müssen;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass langfristige Bewirtschaftungspläne, die für möglichst viele Fischbestände gelten, für die Erhaltung der Fischbestände entscheidend sind, wie die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik hervorgehoben hat;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die bestehende interinstitutionelle Pattsituation nicht nur im Interesse nachhaltiger Fischbestände behoben werden muss, sondern auch, damit die Fischereibetriebe ihre Tätigkeiten besser im Voraus planen können;

6.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mehr Initiativen zur Förderung eines politischen Dialogs zwischen den drei Institutionen zu ergreifen, um deren jeweilige Rolle im Beschlussfassungsprozess klarzustellen und das Thema der künftigen Gestaltung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne anzugehen;

7.  fordert die Kommission auf, rasch zu handeln, wie sie dies wiederholt angekündigt und zugesagt hat, damit weitere interinstitutionelle Blockaden in Bezug auf künftige mehrjährige Bewirtschaftungspläne vermieden werden;

8.  fordert den Rat mit Nachdruck auf, seinen Standpunkt zu dem vorgeschlagenen Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand vorzulegen, damit das Parlament mit seiner zweiten Lesung beginnen und Fortschritte in dieser Angelegenheit erzielen kann;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.