Entschließungsantrag - B7-0049/2013Entschließungsantrag
B7-0049/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur 57. Tagung der VN‑Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“

30.1.2013 - (2012/2922(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0111/2013
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Mikael Gustafsson im Namen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Verfahren : 2012/2922(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0049/2013
Eingereichte Texte :
B7-0049/2013
Angenommene Texte :

B7‑0049/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zur 57. Tagung der VN‑Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“

(2012/2922(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking stattfand, die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking und die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking am 9. Juni 2000 (Peking +5) bzw. am 11. März 2005 (Peking +10) angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (Frauenrechtskonvention),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010“ (COM(2006)0092),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN‑Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter[1],

–   unter Hinweis auf seinen Bericht vom 18. März 2010 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU‑Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen[2],

–   unter Hinweis auf die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008) und den Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit als Teil der Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2010 zu den Millenniums‑Entwicklungszielen (Rat „Auswärtige Angelegenheiten“),

–   unter Hinweis auf den Bericht über die Tagung der Sachverständigengruppe für die Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die vom 17. bis 20. September 2012 in Bangkok stattfand,

–   unter Hinweis auf den Ergebnisbericht des VN‑Interessentenforums zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, das vom 13. bis 14. Dezember 2012 am Hauptsitz der Vereinten Nationen stattfand,

–   unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die 57. Tagung der VN‑Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“ (O‑00004/2013 – B7‑0111/2013),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weltweit und strukturell gesehen zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählt und ein Phänomen darstellt, das Opfer wie Täter unabhängig vom Alter, Bildungsstand, Einkommen oder von der sozialen Stellung betrifft und sowohl Ursache als auch Folge der Ungleichheit von Mann und Frau ist;

B.  in der Erwägung, dass in allen Ländern der Welt Gewalt an Frauen ausgeübt wird, was eine allgegenwärtige Menschenrechtsverletzung sowie ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen darstellt; in der Erwägung, dass hiervon Frauen und Mädchen in allen Teilen der Welt betroffen sind und Faktoren wie Alter, Gesellschaftsschicht und wirtschaftlicher Hintergrund keine Rolle spielen, dass an dieser Gewalt Familien und die Gesellschaft Schaden nehmen, dass sie hohe wirtschaftliche und soziale Kosten nach sicht zieht sowie das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung behindert;

C. in der Erwägung, dass alle Arten von Gewalt gegen Frauen bekämpft werden müssen, namentlich physische, sexuelle und psychische Gewalt entsprechend der Definition der Aktionsplattform von Peking (BPFA), da die Menschenrechte und die Grundfreiheiten von Frauen durch all diese Arten von Gewalt eingeschränkt werden;

D. in der Erwägung, dass die Belästigung von und Gewalt gegen Frauen viele Formen von Menschenrechtsverletzungen umfassen, die die folgenden Erscheinungsformen einschließen: sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung und Belästigung, Prostitution, Frauen- und Mädchenhandel, Verletzung der sexuellen Rechte und der Fortpflanzungsrechte, Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz, Gewalt gegen Frauen in Konfliktsituationen, Gewalt gegen Frauen in Gefängnissen oder Betreuungseinrichtungen, Gewalt gegen Lesben, willkürliche Freiheitsberaubung und verschiedene gefährliche traditionelle Praktiken wie Genitalverstümmelung, sogenannte Ehrenverbrechen und Zwangsehen; in der Erwägung, dass diese Arten der Gewalt tiefe seelische Narben hinterlassen können, Schäden oder Leid physischer oder sexueller Natur umfassen, von Drohungen der Anwendung dieser Arten von Gewalt sowie Nötigung begleitet sind und die allgemeine Gesundheit von Frauen und Mädchen, einschließlich der Fortpflanzungsgesundheit und der sexuellen Gesundheit, beeinträchtigen und in manchen Fällen zum Tode führen;

E.  in der Erwägung, dass das Gewaltrisiko durch Ungleichbehandlung und Diskriminierung zunimmt und andere Formen der Diskriminierung, beispielsweise aufgrund von Behinderung oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, dazu führen können, dass Frauen verstärkt Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, bei den derzeitigen Lösungsansätzen und allen begleitenden Strategien zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen nicht ausreichend berücksichtigt werden;

F.  in der Erwägung, dass es viele strukturelle Arten von Gewalt gegen Frauen gibt, u. a. die Einschränkung des Entscheidungsrechts von Frauen, ihres Rechts auf körperliche Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit, ihres Rechts auf Bildung und Selbstbestimmung und die Tatsache, dass sie daran gehindert werden, ihre bürgerlichen und politischen Rechte umfassend wahrzunehmen; weist erneut darauf hin, dass strukturelle Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Gesellschaften dauerhaft verankert bleiben, in denen Frauen und Männer nicht die gleichen Rechte gewährt werden;

G. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen wie Interessengruppen und Organisationen, die Frauenhäuser, Notfalltelefone und Hilfsstrukturen betreiben, auf lokaler und internationaler Ebene von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass bei der Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsbezogener Gewalt Forschritte erreicht werden;

H. in der Erwägung, dass es Zusammenarbeit und Maßnahmen auf internationaler Ebene, einer festen Entschlossenheit der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen sowie mehr Finanzmitteln bedarf, um wirksam auf ein Ende der Gewalt gegen Frauen hinzuarbeiten und gegen geschlechtsbezogene Gewalt vorzugehen;

I.   in der Erwägung, dass die Politik und die Maßnahmen der VN im Hinblick auf die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen und von geschlechtsbezogener Gewalt von wesentlicher Bedeutung sind, damit diese Themen in den Fokus der Politikgestaltung und der Maßnahmen auf internationaler Ebene rücken und die Mitgliedstaaten der EU darin bestärkt werden, systematischer gegen Gewalt gegen Frauen vorzugehen;

1.  bekräftigt sein Bekenntnis zur Aktionsplattform von Peking und den verschiedenen Gleichstellungsmaßnahmen, die in ihr dargelegt werden; weist erneut darauf hin, dass ein koordinierter und sektorübergreifender Ansatz benötigt wird, an dem alle Interessenträger beteiligt sind und in dessen Rahmen auch die Ursachen angegangen werden, die der Gewalt zugrundeliegen – wie direkte oder indirekte Diskriminierung, nach wie vor bestehende Geschlechterstereotypen und die Tatsache, dass Frauen und Männer immer noch nicht gleichgestellt sind –, damit die Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende findet;

2.  betont, dass bei der 57. Tagung der VN‑Kommission für die Rechtsstellung der Frau, die vom 4. bis 15. März 2013 stattfindet, ein positives Ergebnis vonnöten ist und zukunftsorientierte Schlussfolgerungen vereinbart werden müssen, mit denen wesentlich dazu beigetragen wird, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, und auch gegen Frauen mit Behinderungen, indigene Frauen, Migrantinnen, weibliche Jugendliche und Frauen mit HIV‑Infektion/AIDS, ein Ende zu bereiten und somit weltweit Änderungen zu bewirken;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung diskriminierender soziokultureller Haltungen, mit denen die untergeordnete Bedeutung der Frau in der Gesellschaft bestärkt wird und die dazu führen, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Privatsphäre sowie in der Öffentlichkeit, zu Hause, am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen toleriert wird, eine der wichtigsten Prioritäten in Bezug darauf ist, gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzugehen; hofft in diesem Zusammenhang, dass sich die Fortschritte bei der Ausarbeitung internationaler Rechtsnormen, ‑standards und ‑vorschriften beschleunigen, mit denen Dienstleistungen für Opfer und der Opferschutz verbessert werden und das Bewusstsein dafür geschärft wird, Verhaltensweisen und Haltungen zu ändern, und dass vor allem dafür gesorgt wird, dass sie in allen Teilen der Welt ausreichend und einheitlich umgesetzt werden;

4.  vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auch ihre innenpolitischen Anstrengungen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsbezogener Gewalt intensivieren müssen, damit ihre Handlungen weltweit wirksamer werden; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, eine EU‑Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und eine Richtlinie mit Mindestnormen vorzulegen; fordert die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen, Programme und Ressourcen, die innerhalb und außerhalb der EU für die Bekämpfung von Gewalt zur Verfügung stehen, zu überprüfen und ihre Strategie mit verbesserten Instrumenten und ehrgeizigen Zielen zu stärken;

6.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel zu erhöhen, die sie mit Blick auf die Beendigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen bereitstellen, einschließlich jener auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene, und Akteure zu unterstützen, die darauf hinarbeiten, der Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt ein Ende zu bereiten, insbesondere die nichtstaatlichen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind;

7.  unterstützt nachdrücklich die Arbeit des Organs UN Women, das im Rahmen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen weltweit ein wichtiger Akteur ist und alle einschlägigen Interessenträger vereint, um auf einen Politikwandel hinzuarbeiten und Maßnahmen zu koordinieren; fordert alle Mitgliedstaaten der VN sowie die EU auf, mehr Mittel für UN Women bereitzustellen;

8.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, seine Bemühungen dahingehend zu intensivieren, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen bei allen Maßnahmen und Dialogen eine Rolle spielt, an denen er beteiligt ist, und die Umsetzung der Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen zu beschleunigen sowie engere Verbindungen zu den Tätigkeiten im Hinblick auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Rahmen der EU‑Entwicklungszusammenarbeit aufzubauen und dabei auch Frauenrechtler, Menschenrechtler und Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen einsetzen, zu unterstützen;

9.  fordert, auf internationaler und regionaler Ebene Programme und institutionelle Mechanismen auszuarbeiten, mit denen dafür gesorgt wird, dass Strategien zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Fokus der internationalen Maßnahmen stehen, mit denen humanitäre Katastrophen bekämpft werden, die mit Konfliktsituationen und Situationen nach Konflikten sowie Naturkatastrophen in Zusammenhang stehen;

10. fordert die EU auf, die Empfehlungen der Sachverständigengruppe umfassend zu befürworten, dass sich die Kommission für die Rechtsstellung der Frau 2013 darauf verständigen sollte, einen Gesamtplan zur Umsetzung des Endes der Gewalt gegen Frauen und Mädchen auszuarbeiten, dessen Schwerpunkt darauf liegt, Gewalt zu verhüten und Überwachung und praktische Leitlinien im Hinblick auf die bestehenden internationalen Verpflichtungen (CEDAW und BPFA) zu bieten, der von allen Mitgliedstaaten der VN durchzusetzen und 2015 auf den Weg zu bringen ist;

11. fordert die EU auf, die Einleitung einer globalen Kampagne zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt zu fördern, damit unsere Gesellschaften und Länder sicherer und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen weltweit uneingeschränkt geachtet werden; vertritt die Auffassung, dass bei dieser Kampagne auf die bestehenden Partnerschaften zwischen Einzelstaaten und anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen, aufgebaut werden sollte;

12. fordert den EU‑Sonderbeauftragen für Menschenrechte auf, die Berichte und Vorschläge betreffend Gewalt gegen Frauen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem EU‑Sonderbeauftragen für Menschenrechte zu übermitteln.