Entschließungsantrag - B7-0336/2013Entschließungsantrag
B7-0336/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Überwachungsprogramm der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten und zu Überwachungsbehörden und –programmen in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie zu deren Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger

1.7.2013 - (2013/2682(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Rebecca Harms, Daniel Cohn-Bendit, Jan Philipp Albrecht, Judith Sargentini, Reinhard Bütikofer, Carl Schlyter, Yannick Jadot, Raül Romeva i Rueda, Ana Miranda, Bart Staes, Catherine Grèze, Malika Benarab-Attou im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0336/2013

Verfahren : 2013/2682(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0336/2013
Eingereichte Texte :
B7-0336/2013
Angenommene Texte :

B7‑0336/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Überwachungsprogramm der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten und zu Überwachungsbehörden und –programmen in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie zu deren Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger

(2013/2682(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die ständige Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe[1],

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (CETS-Nr. 185),

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere auf Artikel 17 zu Eingriffen in Privatleben, Familie, Wohnung und Schriftverkehr einer Person,

–   unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, insbesondere auf Artikel 24 und 27 über die Unverletzlichkeit diplomatischer Schriftstücke und Mitteilungen,

–   unter Hinweis auf das Safe-Harbour-Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, insbesondere auf Artikel 3, und die Liste der am Abkommen beteiligten Parteien,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2001 zu der Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem Echelon)[2] und den einschlägigen Bericht seines Nichtständigen Ausschusses über das Abhörsystem Echelon (A5-0264/2001),

–   unter Hinweis auf die Aussprache mit Viviane Reding, Mitglied der Kommission, am 15. Februar 2012 über Rechtsvorschriften von Drittländern und EU-Datenschutzvorschriften (PV 15/02/2012 – 19),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

–   unter Hinweis auf das Datenschutzpaket, das die Vorschläge COM(2012)0011 und COM(2012)0010 umfasst,

–   unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über den Schutz personenbezogener Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung ausgetauscht werden,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (COM(2012)0529),

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass durch Berichte in der internationalen Presse Anzeichen dafür aufgedeckt wurden, dass die Behörden der Vereinigten Staaten durch Programme wie PRISM in großem Maßstab auf die personenbezogenen Daten von Bürgern und Einwohnern der EU, die Online-Dienstanbieter in den Vereinigten Staaten nutzen, zugreifen und diese verarbeiten;

B.  in der Erwägung, dass Viviane Reding, Mitglied der Kommission, ein Schreiben an US-Generalstaatsanwalt Eric Holder verfasst hat, in dem die europäischen Bedenken dargelegt und Klarstellungen und Erläuterungen zum Programm PRISM und ähnlichen Programmen, mit denen Daten erfasst und durchsucht werden, sowie zu den Gesetzen, in deren Rahmen die Nutzung solcher Programme genehmigt werden kann, gefordert werden;

C. in der Erwägung, dass eine vollständige Antwort der US-Behörden trotz der Debatten während der Tagung der Justizminister der EU und der Vereinigten Staaten in Dublin am 14. Juni 2013 noch aussteht;

D. in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie auf einer loyalen und gleichberechtigten Zusammenarbeit beruht;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Kommission laut Artikel 3 verpflichtet ist, das Abkommen aufzuheben oder auszusetzen, falls die Bestimmungen des Abkommens nicht eingehalten werden;

F.  in der Erwägung, dass die Unternehmen, die laut Berichten der internationalen Presse am Programm PRISM beteiligt sind, alle Vertragsparteien des Safe-Harbour-Abkommens sind;

G. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten das Übereinkommen über Computerkriminalität mit Wirkung ab 2007 unterzeichnet und ratifiziert haben, wodurch seine Grundsätze Teil der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten geworden sind;

H. in der Erwägung, dass im Übereinkommen über Computerkriminalität vorgesehen ist, dass bei allen Maßnahmen zur „Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial“ für Straftaten (Artikel 14) ein angemessener Schutz der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der in der EMRK (Artikel 8, Privatsphäre) genannten Rechte, sichergestellt sein muss, die Einhaltung des „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ gewährleistet sein muss und sie Garantien unterliegen müssen, die unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer solcher Verfahren umfassen (Artikel 15);

I.   in der Erwägung, dass in dem Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der EU und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in einem anderen Land notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

J.   in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, nun eine Sachverständigengruppe EU-USA einzuberufen, um die PRISM-Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und der Sicherheit zu diskutieren;

K. in der Erwägung, dass die internationale Presse auch über die angebliche Zusammenarbeit und Beteiligung von EU-Mitgliedstaaten am Programm PRISM und anderen solchen Programmen oder ihren Zugriff auf die geschaffenen Datenbanken berichtet hat;

L.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Überwachungsprogramme haben oder solche Programme in Erwägung ziehen;

M. in der Erwägung, dass der ständigen Rechtsprechung des EGMR zufolge jedes solche Programm in einer demokratischen Gesellschaft nachweislich verhältnismäßig und notwendig sein muss; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht davor gewarnt hat, dass ein System der geheimen Überwachung zum Schutz der nationalen Sicherheit die Demokratie unter dem Deckmantel der Verteidigung untergraben oder sogar zerstören könnte und dass schon die Existenz von Rechtsvorschriften, durch die ein System für die geheime Überwachung von Kommunikation gestattet wird, ein Risiko der Überwachung für all diejenigen mit sich bringt, auf die diese Rechtsvorschriften angewandt werden können;

N. in der Erwägung, dass auf EU-Ebene gerade eine Reform des Datenschutzrechts stattfindet, indem die Richtlinie 95/46/EG überarbeitet wird und durch die vorgeschlagene Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt werden soll; in der Erwägung, dass im Entwurf der Datenschutzverordnung, den das für Justiz zuständige Mitglied der Kommission, Viviane Reding, im November 2011 ihren Kollegen übermittelt hat, eine Bestimmung enthalten war, derzufolge eine Rechtsgrundlage wie ein Abkommen über Rechtshilfe und eine Genehmigung der zuständigen Datenschutzbehörde eine Bedingung für die Preisgabe von Benutzerdaten an die Behörden in Drittländern wäre; in der Erwägung, dass dieser Artikel nach intensiver Lobbyarbeit der US-Behörden gestrichen wurde, und in der Erwägung, dass nur eine sehr schwache Erwägung übrig geblieben ist;

O. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an die Achtung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundwerte gebunden sind;

P.  in der Erwägung, dass durch Berichte in der internationalen Presse ans Licht gekommen ist, dass die US-Behörden die Vertretungen der EU bei den Vereinigten Staaten und bei der UN systematisch abgehört und ihre Computernetzwerke infiltriert haben;

Q. in der Erwägung, dass Presseberichten zufolge die britische Sicherheitsbehörde „Government Communications Headquarters“ mehr als 200 Glasfaserkabel angezapft hat, um Zugriff auf Telefongespräche und Internet-Datenverkehr zu erhalten und im Rahmen eines Programms mit dem Codenamen TEMPORA den gesamten Verkehr für drei Tage und die Metadaten für 30 Tage speichert und sich dabei auf Abschnitt 8 Absatz 4 des „Regulation of Investigatory Powers Act 2000“ (RIPA, Gesetz zur Regelung von Ermittlungsbefugnissen) beruft, mit dem das Außenministerium befugt wird, eine Genehmigung für umfangreiche Abhörmaßnahmen zu erteilen;

R.  in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten Berichten zufolge ohne regulären Durchsuchungsbefehl, sondern auf der Grundlage der Genehmigungen durch Sondergerichte auf internationale elektronische Kommunikation zugreifen, während Daten mit anderen Ländern geteilt werden (Schweden), und in der Erwägung, dass andere ihre Überwachungsmöglichkeiten ausbauen könnten (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen);

S.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten laut Artikel 5 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) verpflichtet sind, die Vertraulichkeit von Nachrichten und den damit verbundenen Verkehrsdaten sicherzustellen und insbesondere das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu untersagen; in der Erwägung, dass laut Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie Ausnahmen von diesem Verbot nur zulässig sind, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind;

T.  in der Erwägung, dass geheime Überwachungsmaßnahmen der Öffentlichkeit oft unbekannt sind und in der Erwägung, dass diejenigen, die sie aufdecken, unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen in Form strafrechtlicher Verfolgung zu gewärtigen haben;

1.  zeigt sich sehr besorgt über die Programme PRISM und TEMPORA und andere ähnliche Programme, bei denen Daten gesammelt werden, weil es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, um eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Bürgern und Einwohnern der EU sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit von Mitteilungen, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit handeln würde;

2.  fordert die US-Behörden auf, der EU ohne unangemessene Verzögerung vollständige Informationen zum Programm PRISM und anderen solchen Programmen, bei denen Daten gesammelt werden, zur Verfügung zu stellen, wie von Viviane Reding, Mitglied der Kommission, in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2013 an den Generalstaatsanwalt Eric Holder gefordert wurde;

3.  betont, dass jegliche Beschränkungen der Grundrechte dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen und im Einklang mit der Charta der Grundrechte in einer demokratischen Gesellschaft strikt verhältnismäßig, angemessen und notwendig sein müssen;

4.  fordert, dass die transatlantische Sachverständigengruppe, die von Cecilia Malmström, Mitglied der Kommission, angekündigt wurde und an der das Parlament beteiligt sein soll, eine angemessene Sicherheitsstufe und Zugang zu allen entsprechenden Dokumenten erhält, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und innerhalb einer festgelegten Frist ausführen zu können;

5.  fordert die Kommission und die US-Behörden auf, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission und die US-Behörden auf, besondere Bestimmungen über den Zugriff auf personenbezogene Daten und Informationen, die von privaten Körperschaften für geschäftliche Zwecke gespeichert werden, durch Behörden in das Abkommen aufzunehmen und sicherzustellen, dass EU-Bürger die gleichen durchsetzbaren Rechte und den gleichen Schutz genießen wie Bürger und Einwohner der USA;

6.  fordert die Kommission auf, angesichts der jüngsten Informationen eine vollständige Überprüfung des Safe-Harbour-Übereinkommens gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchzuführen;

7.  äußerst ernsthafte Bedenken angesichts der Enthüllungen über die Überwachungsprogramme, die angeblich von Mitgliedstaaten betrieben werden, entweder mithilfe der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten oder im Alleingang;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Gesetze und Verfahren vollständig den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, der EMRK und der zugehörigen ständigen Rechtsprechung entsprechen, und sie, falls das nicht der Fall sein sollte, entsprechend zu überarbeiten;

9.  fordert den Rat auf, vordringlich die Arbeit am gesamten Datenschutzpaket und insbesondere an der vorgeschlagenen Datenschutzrichtlinie zu beschleunigen;

10. betont, dass alle Unternehmen, die EU-Bürgern Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die EU-Gesetze einhalten müssen und für Verstöße haftbar sind;

11. betont, dass Unternehmen, die unter die Gerichtsbarkeit von Drittstaaten fallen, Benutzer in der EU klar und eindeutig davor warnen sollten, dass die Möglichkeit besteht, dass personenbezogene Daten nach geheimen Befehlen oder gerichtlichen Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdiensten verarbeitet werden;

12. betont, dass Gesetze zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen eindeutig formuliert werden müssen, sodass die Kategorie der Bürger, die Ziel der Überwachung sind, der klare und genaue Zweck der Maßnahme, die Bedingungen für den Eingriff, die Rechte von Einzelnen, strikte zeitliche Begrenzungen für die Speicherung von Daten und die Vernichtung oder Löschung der Daten nach Ablauf der zeitlichen Begrenzungen sowie Bedingungen für das Teilen von Daten mit Drittländern angegeben werden;

13. verurteilt das Ausspionieren von EU-Vertretungen scharf, da es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, abgesehen von den potenziellen Auswirkungen auf die transatlantischen Beziehungen um einen schweren Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen handeln würde;

14. betont, dass Verfahren benötigt werden, um es Informanten zu ermöglichen, ungesetzliche geheime Überwachungsprogramme aufzudecken, ohne persönliche Konsequenzen befürchten zu müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Informanten Edward Snowden im Geiste der EU‑Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern Asyl zu gewähren;

15. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzstandards und die Verhandlungen über das aktuelle EU-Datenschutzpaket nicht infolge der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) mit den Vereinigten Staaten untergraben werden, und die Verhandlungen über die TTIP so lange auszusetzen, bis die USA die Ausspionierung von EU-Institutionen eingestellt haben; fordert die Kommission daher auf, die erste in Washington DC angesetzte Verhandlungsrunde abzusagen;

16. fordert die Kommission auf, sofort Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 259 AEUV gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, deren Überwachungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen;

17. ist der Ansicht, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Kommunikation des Europäischen Parlaments sowie die seiner Mitglieder und Bediensteten im Rahmen des Programms TEMPORA auf eine Weise abgehört wurde, die einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Bereich der Menschenrechte darstellt; beauftragt daher seinen Juristischen Dienst, mögliche Rechtswege des Europäischen Parlaments gegen die Regierung des Vereinigten Königreichs zu prüfen, unter anderem über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

18. betont, dass diese Enthüllungen das Vertrauen in Cloud Computing und andere Dienste der Informationsgesellschaft, bei denen die Anbieter der Gerichtsbarkeit eines Drittstaates unterliegen, ernsthaft in Frage stellen;

19. stellt fest, dass Anbieter in der EU gemeldet haben, dass sie infolge der Berichte über das Programm PRISM eine große Anzahl an Kundenanfragen erhalten haben;

20. betont, dass dies zu einem Wettbewerbsvorteil für EU-basiertes Cloud Computing und andere Dienste der Informationsgesellschaft werden kann, sofern es strikte Datenschutzregeln gibt, die auch vor dem Zugriff auf Daten durch Behörden von Drittstaaten und Datenaneignung durch die Geheimdienste der Mitgliedstaaten schützen;

21. fordert die Kommission auf, ihre Strategie zum Cloud Computing angesichts der Enthüllungen zu überarbeiten und eine klare und konsistente Initiative zum Cloud Computing einzurichten, mit der auf all diese Fragen eingegangen wird und Cloud-Initiativen der EU gefördert werden, bei denen der Schutz aller bürgerlichen Freiheiten vollständig gewährleistet ist;

22. fordert das Parlament auf, die Angelegenheit eingehend zu untersuchen und dem Plenum bis Ende des Jahres einen Bericht auf der Grundlage effektiver Kompetenzen zur Untersuchung insbesondere der von der EU und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen vorzulegen;

23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europarat, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, dem Kongress und dem Senat der Vereinigten Staaten und den Ministern für innere Sicherheit und Justiz der Vereinigten Staaten zu übermitteln.