Entschließungsantrag - B8-0542/2017Entschließungsantrag
B8-0542/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften

28.9.2017 - (D048947/06 – 2017/2872(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Zuständige Mitglieder: Jytte Guteland, Bas Eickhout


Verfahren : 2017/2801(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0542/2017
Eingereichte Texte :
B8-0542/2017
Angenommene Texte :

B8-0542/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften

(D048947 – 2017/2872(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (D048947/06) („Verordnungsentwurf“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a sowie auf Anhang II Nummer 3.4.5. Absatz 2 und Nummer 3.8.2.,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Dezember 2015[2], insbesondere auf Randnummer 71 und 72,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015[3],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über endokrine Disruptoren und die Entwürfe der Kommissionsrechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien für ihre Bestimmung im Kontext der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (COM(2016)0350),

–  unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht von der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor endokrinen Disruptoren[4]4,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission von Juni 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung von Chemikalien mit endokriner Wirkung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und der Verordnung über Biozidprodukte,

–  unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Siebtes Umweltaktionsprogramm), insbesondere auf Nummer 50 Unterabsatz 3[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006[6],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel[7], insbesondere auf Artikel 15,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) „Submission of scientific peer-reviewed open literature for the approval of pesticide active substances under Regulation (EC) No 1107/2009“ [Einreichen von durch Fachleute überprüfter und frei verfügbarer wissenschaftlicher Literatur für die Zulassung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009][8],

–  unter Hinweis auf auf die Rede zur Lage der Union von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 13. September 2017,

–  unter Hinweis auf den von der EFSA, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle vorgelegten zweiten Leitfadenentwurf vom 17. Juli 2012 für die Umsetzung gefahrenbasierter Kriterien zur Bestimmung endokriner Disruptoren im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden „Leitfaden“),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur dann genehmigt wird, wenn er keine negativen endokrinen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf nicht zu bekämpfenden Organismen haben können, es sei denn, die Exposition von nicht zu bekämpfenden Organismen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar (Ausschlusskriterium für die Umwelt);

B.  in Erwägung, dass gemäß Anhang II Nummer 3.6.5. Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bis zum 14. Dezember 2013 einen Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften vorlegen muss;

C.  in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 4. Juli 2017 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung abgegeben hat, wobei drei Mitgliedstaaten dagegen gestimmt und vier Mitgliedstaaten sich ihrer Stimme enthalten haben;

D.  in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Entwurfs einer Verordnung folgendermaßen lautet: „Wenn die beabsichtigte Wirkungsweise des zu bewertenden Wirkstoffs für den Pflanzenschutz darin besteht, dass andere Zielorganismen als Wirbeltiere über ihr endokrines System angegriffen werden, so werden die Auswirkungen auf Organismen, die nach der taxonomischen Einteilung demselben Stamm wie der Zielorganismus angehören, nicht für die Einschätzung des Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften für Nichtzielorganismen in Betracht gezogen“;

E.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-521/14 eindeutig festgestellt hat, dass „la spécification des critères scientifiques pour la détermination des propriétés perturbant le système endocrinien ne peut se faire que de manière objective, au regard de données scientifiques relatives audit système, indépendamment de toute autre considération, en particulier économique“[10] (Randnummer 71);

F.  in der Erwägung, dass es nicht wissenschaftlichen Standards entspricht, eine Substanz mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise von vornherein davon auszuschließen, als Substanz mit endokrinschädigenden Eigenschaften für nicht zu bekämpfende Organismen eingestuft zu werden;

G.  in der Erwägung, dass daher nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass der Entwurf einer Verordnung — wie vom Gericht gefordert — auf objektiven und wissenschaftlich erhobenen Daten hinsichtlich des endokrinen Systems beruht; in der Erwägung, dass die Kommission damit ihre Durchführungsbefugnisse überschreitet;

H.  in der Erwägung, dass die tatsächliche Intention des letzten Absatzes eindeutig aus dem zusammenfassenden Bericht der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. Februar 2017 in Brüssel hervorgeht, in dem Folgendes festgestellt wird: „außerdem wurde die der Vorschrift zu den Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise (im Folgenden „Wachstumsregulatoren“) zugrunde liegende Absicht erläutert. [...] Die Vorschrift über Wachstumsregulatoren ermöglicht es, die Ausschlusskriterien nicht auf Wirkstoffen mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise anzuwenden [...]“;

I.  in der Erwägung, dass daraus eindeutig hervorgeht, dass die tatsächliche Intention des letzten Absatzes darin besteht, eine Ausnahme von dem Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu schaffen;

J.  in der Erwägung, dass aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 sowie Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass der Gesetzgeber den schwierigen Ausgleich zwischen unterschiedlichen und potenziell einander widersprechenden Zielen — insbesondere landwirtschaftliche Erzeugung und Binnenmarkt einerseits und Schutz von Umwelt und Gesundheit andererseits — finden muss, wenn er sich mit dem komplexen Thema der Festlegung von Vorschriften für die Zulassung von Wirkstoffen befasst.

K.  in der Erwägung, dass das Gericht in seinem oben erwähnten Urteil Folgendes feststellte: [...] (Randnummer 72) „dans ce contexte, il importe de relever que, en adoptant le règlement n° 528/2012, le législateur a procédé à une mise en balance de l’objectif d’amélioration du marché intérieur et de celui de la préservation de la santé humaine, de la santé animale et de l’environnement, que la Commission se doit de respecter et ne saurait remettre en cause [...]. Or, dans le cadre de la mise en œuvre des pouvoirs qui lui sont délégués par le législateur, la Commission ne saurait remettre en cause cet équilibre, ce que cette institution a d’ailleurs en substance admis lors de l’audience“.[11];

L.  in der Erwägung, dass sich dies in der Entschließung des Parlaments vom 8. Juni 2016 widerspiegelt, in der hervorgehoben wurde, dass das Gericht entschieden habe, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlich erhobener Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen – insbesondere wirtschaftlicher Art – vorgenommen werden müsse, und dass die Kommission nicht befugt sei, das in einem Basisrechtsakt festgelegte regulatorische Gleichgewicht im Wege der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 290 AEUV übertragenen Befugnisse zu ändern;

M.  in der Erwägung, dass dieselben Befugniseinschränkungen für die Kommission im Zusammenhang mit einem Durchführungsrechtsakt im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gelten;

N.  in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2016 „in diesem Fall [...] es jedoch darum [geht], dass die Kommission Kriterien festlegt, anhand deren für die Bereiche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bestimmt wird, was ein endokriner Disruptor ist und was nicht, und nicht darum zu entscheiden, wie diese Stoffe zu regeln sind. Die regulatorischen Folgen sind bereits in den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel (2009) und Biozidprodukte (2012) festgeschrieben worden.“;

O.  in der Erwägung, dass das Ausschlusskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.8.2. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt;

P.  in der Erwägung, dass nach der langjährigen Rechtsprechung die Annahme von Vorschriften, die für die jeweilige Angelegenheit von grundlegender Bedeutung sind, dem EU-Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht auf die Kommission übertragen werden kann;

Q.  in der Erwägung, dass der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, in seiner Rede zur Lage der Union 2017 hervorhob, dass die Rechtsstaatlichkeit zu den drei Grundsätzen gehört, die das Fundament bilden, auf dem wir unsere Union aufbauen; in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Juncker in diesem Zusammenhang ferner Folgendes erklärte: „Teil einer Union zu sein, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, heißt auch rechtskräftige Urteile zu akzeptieren und zu respektieren. Unsere Mitgliedliedstaaten haben dem Europäischen Gerichtshof die Befugnis übertragen, in letzter Instanz zu entscheiden. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes sind in allen Fällen zu respektieren. Sie nicht zu respektieren oder die Unabhängigkeit nationaler Gerichte zu untergraben, heißt, Bürgerinnen und Bürger ihrer Grundrechte zu berauben. Rechtsstaatlichkeit ist in der Europäischen Union keine Option. Sie ist Pflicht.“

R.  in der Erwägung, dass die Kommission folglich ihre Durchführungsbefugnisse überschritten hat, indem sie einen wesentlichen Regelungsaspekt der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert hat, was im Widerspruch zur Anerkennung der Grenzen ihrer Befugnisse in der Anhörung durch den Gerichtshof in der Rechtssache T-521-14, im Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2016 sowie im Widerspruch zu dem fundamentalen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit steht, der von Kommissionspräsident Juncker hervorgehoben wurde;

S.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschritten hat, auch aus dem zusammenfassenden Bericht über die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 28. Februar 2017 in Brüssel hervorgeht, in dem es heißt, dass die neue Regelung als neuer Absatz hinzugefügt wird, der von den „Geboten“ und den Bewertungsgrundsätzen getrennt ist, und somit nicht mehr zu den Kriterien gehören wird;

T.  in der Erwägung, dass selbst dann, wenn nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Einführung einer Ausnahme im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen für Stoffe mit beabsichtigter endokriner Wirkungsweise gerechtfertigt wäre, eine solche Ausnahme nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 294 AEUV zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeführt werden könnte;

U.  in der Erwägung, dass es im Siebten Umweltaktionsprogramm wie folgt heißt: „Die Union wird weiterhin Konzepte entwickeln und umsetzen, um bei allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union [...] auf die Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit endokrinen Disruptoren einzugehen. Insbesondere wird die Union harmonisierte, gefahrenbasierte Kriterien für die Ermittlung endokriner Disruptoren ausarbeiten“;

V.  in der Erwägung, dass gemäß dem Fahrplan der Kommission, dem die Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates zugrunde liegen und der von beiden Gesetzgebern im Siebten Umweltaktionsprogramm bestätigt wurde, die Kommission horizontale gefahrenbasierte wissenschaftliche Kriterien für die Bestimmung endokriner Disruptoren festlegen sollte, damit diese in breiter gefassten Rechtsvorschriften zur Regulierung von endokrinen Disruptoren in unterschiedlichen Regulierungskontexten zur Anwendung kommen können;

W.  in der Erwägung, dass sich die im Verordnungsentwurf enthaltenen Kriterien jedoch für eine horizontale Anwendung in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nicht eignen, da sie mindestens zwei Mängel aufweisen:

a.  es fehlt eine Kategorie für Fälle, bei denen ein Verdacht auf eine endokrinschädliche Wirkung besteht,

b.  es wurde kein „Read-across“-Verfahren (Analogiekonzept) im operativen Teil der zu berücksichtigenden Daten eingeführt[12],

  die Kriterien sind daher mit dem Ziel und dem Inhalt des Siebten Umweltaktionsprogramms nicht vereinbar;

X.  in der Erwägung, dass die unterlassene Einfügung einer Kategorie für Fälle, bei denen ein Verdacht auf eine endokrinschädliche Wirkung besteht, bedeutet, dass nichts getan werden kann, um solche Wirkstoffe in den Griff zu bekommen, es sei denn, es wird ein ergänzender Vorschlag vorgelegt, der entsprechende Kriterien vorsieht;

Y.  in der Erwägung, dass die Einfügung einer Kategorie für Fälle, bei denen ein Verdacht auf eine endokrinschädliche Wirkung besteht, äußerst wichtig gewesen wäre, um einen angemessenen Schutz gegen solche Stoffe in anderen Sektoren wie z. B. bei Kosmetika, zu ermöglichen, bei denen es auch ein Verbot von Stoffen gibt, die im Verdacht stehen, krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend zu sein (CMR-Stoffe), zumal die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verpflichtet war, die Verordnung bis spätestens 11. Januar 2015 im Hinblick auf Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu überprüfen;

Z.  in der Erwägung, dass die fehlende Einfügung einer Kategorie für Fälle, bei denen ein Verdacht auf eine endokrinschädliche Wirkung besteht, bedeutet, dass der Verordnungsentwurf nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Einstufungssystem für CMR-Stoffe im Einklang steht, das eine Einstufung als vermutlicher CMR-Stoff vorsieht;

AA.  in der Erwägung, dass die Nichtberücksichtigung des „Read-across“-Verfahrens im verfügenden Teil bedeutet, dass im Falle einer Anwendung im Verordnungsentwurf enthaltenen Kriterien in anderen Bereichen jeder Stoff gesondert zu prüfen wäre und keine Daten aus verwandten chemischen Stoffen herangezogen werden könnten, so dass mangels stoffspezifischer Testdaten zu nachteiligen Wirkungen ein Stoff nicht als endokrinschädlich eingestuft werden könnte, und somit das Unterlassen von Tests mit Untätigkeit belohnt würde und unnötige Tierversuche erforderlich wären;

AB.  in der Erwägung, dass der fehlende ausdrückliche Verweis auf das „Read-across“-Verfahren im Rahmen der Prüfung sämtlicher verfügbaren Daten nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Einstufungssystem für CMR-Stoffe im Einklang steht, das ein solches „Read-across“-Verfahren ausdrücklich vorsieht;

AC.  in der Erwägung, dass der Verordnungsentwurf die endokrine Wirkungsweise (zweites Gebot) als einen maßgeblichen Faktor für die Einstufung eines Stoffes als endokrinschädigend vorsieht; in der Erwägung, dass im Verordnungsentwurf der Begriff „endokrine Wirkungsweise“ mit „die Funktion(en) des endokrinen Systems ändernd“ gleichgesetzt wird, um den Wortlaut an die in Erwägungsgrund 2 des Verordnungsentwurfs erwähnte Definition der Weltgesundheitsorganisation anzupassen;

AD.  in der Erwägung, dass der Entwurf der Leitlinien eine andere Definition für die Wirkungsweise enthält: „Eine biologisch plausible Abfolge wichtiger Ereignisse, die zu einer beobachteten Wirkung führen, die sich auf fundierte experimentelle Beobachtungen sowie auf Daten zum Wirkungsmechanismus stützt. Eine Wirkungsweise beschreibt wichtige zytologische und biochemische Ereignisse – also solche, die sowohl messbar als auch für die beobachtete Wirkung notwendig sind – in einem logischen Rahmen“;

AE.  in der Erwägung, dass der Entwurf der Leitlinien daher eine wesentlich strengere Definition für den Begriff der Wirkungsweise enthält als im zweiten Gebot der Kriterien vorgesehen, und somit die Messlatte für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften in unzulässiger Weise angehoben wird;

AF.  in der Erwägung, dass mit dem Verweis auf die bestehenden Leitlinien für wissenschaftliche Daten in Punkt (1)(1)(b) des Verordnungsentwurfs eine Hierarchie geschaffen wird, bei der Daten, die im Einklang mit international vereinbarten Studienprotokollen generiert werden, gegenüber anderen wissenschaftlichen Daten bevorzugt werden, obwohl solche Studienprotokolle nur bestimmten Endpunkten zur Verfügung stehen, um endokrinschädliche Eigenschaften zu testen, und deshalb die ernsthafte Gefahr besteht, dass unabhängige Daten allein nicht als ausreichend für die Einstufung eines Stoffes als endokrinschädigend angesehen werden;

1.  erhebt Einwände gegen die Annahme des Verordnungsentwurfs der Kommission;

2.  ist der Auffassung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission über die in den der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf dahingehend zu ändern, dass der letzte Absatz gestrichen wird;

5.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für die Umsetzung gefahrenbasierter Kriterien für die Bestimmung endokriner Disruptoren im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 uneingeschränkt mit den wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften vereinbar ist, auch was den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 niedergelegten evidenzbasierten Bewertungsansatz (weight-of-evidence approach) betrifft;

6.  fordert die Kommission auf, in denselben Leitlinien klarzustellen, dass es keine Hierarchie gibt, bei der gemäß international vereinbarten Studienprotokollen generierte Daten vor sonstigen wissenschaftlichen Daten Vorrang haben;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.