Entschließungsantrag - B8-0189/2018Entschließungsantrag
B8-0189/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern

13.4.2018 - (2018/2619(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Claude Moraes im Namen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Verfahren : 2018/2619(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0189/2018
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B8-0189/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern

(2018/2619(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte[1],

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),

–  unter Hinweis auf den im Januar 2018 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu dem Thema „Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“[2],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017 mit dem Titel „Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU“,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV verankerten europäischen Grundwerte, d. h. die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, und die Grundsätze des Pluralismus, der Nichtdiskriminierung, der Toleranz, der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Gleichheit von Frauen und Männern nicht als selbstverständlich angesehen werden dürfen und fortwährend gefördert und geschützt werden müssen, da es nachteilige Auswirkungen auf die gesamte EU haben kann, wenn sie in einem Mitgliedstaat missachtet werden;

B.  in der Erwägung, dass eine aktive und hoch entwickelte Zivilgesellschaft in allen EU‑Mitgliedstaaten den besten Schutz gegen den Verfall dieser Werte darstellt;

C.  in der Erwägung, dass zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen diese Werte weiterhin fördern, obwohl sie zunehmend Schwierigkeiten dabei haben, die notwendigen Finanzmittel zu beschaffen, um ihre Maßnahmen auf unabhängige und wirksame Weise entwickeln und umsetzen zu können;

D.  in der Erwägung, dass die EU zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich in Drittstaaten für die Förderung dieser Werte einsetzen, unmittelbar finanziell unterstützt, dass die Finanzierungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die dieses Ziel in der EU verfolgen, jedoch äußerst beschränkt sind, vor allem mit Blick auf zivilgesellschaftliche Organisationen, die auf lokaler und nationaler Ebene tätig sind;

1.  bekräftigt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen entscheidend dazu beitragen, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, d. h. die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, geachtet und gefördert werden, und eine wesentliche Rolle dabei spielen, das bürgerschaftliche Engagement in der EU zu fördern und eine sachkundige öffentliche Debatte im Rahmen der pluralistischen Demokratie zu erleichtern;

2.  betont, dass die EU neue und wirksame Verfahren entwickeln muss, mit denen diese Werte in der Union geschützt und gefördert werden;

3.  ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU zivilgesellschaftliche Organisationen, die diese Werte auf lokaler und nationaler Ebene aktiv fördern und schützen, gezielt finanziell unterstützen sollte;

4.  fordert die EU auf, ein spezifisches Finanzierungsinstrument für die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte (vor allem der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte) einzurichten, das als „Instrument für europäische Werte“ bezeichnet werden könnte, aus dem Unionshaushalt im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zeit nach 2020 finanziert wird und dessen Mittelausstattung mindestens der Mittelausstattung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte entspricht, mit dem ähnliche Ziele außerhalb der EU verfolgt werden; empfiehlt, dass die strukturelle Priorität des Instruments darin bestehen sollte, dafür zu sorgen, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen auf nationaler und lokaler Ebene stark, zukunftsfähig und in der Lage sind, ihre Aufgabe wahrzunehmen und diese Werte zu schützen;

5.  ist der Ansicht, dass aus diesem Instrument die Beiträge zu den Betriebskosten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz dieser Werte in der EU einsetzen, geleistet werden sollten (Grundfinanzierung sowie Zuschüsse für Projekte und Initiativen);

6.  betont, dass das Instrument von der Kommission verwaltet werden sollte und dass für zügige und flexible Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen gesorgt werden muss; empfiehlt vor allem ein benutzerfreundliches und für lokale und nationale zivilgesellschaftliche Organisationen leicht zugängliches Verfahren für die Beantragung von Mitteln;

7.  ist der Ansicht, dass das Instrument vor allem auf Projekte und Initiativen ausgerichtet sein sollte, mit denen die europäischen Werte auf lokaler und nationaler Ebene gefördert werden, wie Projekte zur Bürgerbeteiligung und Maßnahmen im Bereich der Interessenvertretung und Überwachung, und dass länderübergreifende Projekte und Initiativen nur eine untergeordnete Rolle spielen sollten; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt dabei vor allem darauf gelegt werden sollte, die Fähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auszubauen, mit der Öffentlichkeit in Dialog zu treten, damit diese die Konzepte der pluralistischen und partizipativen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundrechte besser versteht;

8.  betont, dass das Instrument die bereits bestehenden europäischen und nationalen Instrumente und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz dieser Werte ergänzen und daher nicht zu Lasten anderer europäischer oder nationaler Fonds oder Maßnahmen auf diesem Gebiet gehen sollte;

9.  hebt hervor, dass bei der Verwaltung des neuen Instruments für finanzielle Rechenschaftspflicht im Einklang mit der Haushaltsordnung und vor allem für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, vollständige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen umsichtigen Einsatz der Mittel gesorgt werden muss;

10.  empfiehlt der Kommission, jährlich über die Leistung des Instruments zu berichten und eine Liste der daraus finanzierten Organisationen und Maßnahmen zu veröffentlichen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 18. April 2018
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