Entschließungsantrag - B8-0495/2018Entschließungsantrag
B8-0495/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Asowschen Meer

22.10.2018 - (2018/2870(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Victor Boştinaru, Knut Fleckenstein, Tonino Picula, Liisa Jaakonsaari im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0493/2018

Verfahren : 2018/2870(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0495/2018
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B8-0495/2018
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B8-0495/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Asowschen Meer

(2018/2870(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  –  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Ukraine und zur Lage auf der Krim sowie seine Entschließung vom 11. Juni 2015 zu der strategischen militärischen Lage im Schwarzmeerraum nach der rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland[1],

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2018 zu der Teileröffnung der Kertsch-Brücke,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die auf dem 20. Gipfeltreffen zwischen der EU und der Ukraine am 9. Juli 2018 in Brüssel angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/1085 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen[2], mit dem sechs an dem Bau der Kertsch-Brücke beteiligte Organisationen auf die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gesetzt wurden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen vom 24. Dezember 2003 zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine über die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch, und auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die rechtswidrige Annexion der Krim durch die Russische Föderation die geopolitische Landschaft in diesem Teil der Welt verändert hat und dies weitreichende Folgen für das Schwarze Meer, die Straße von Kertsch und das Asowsche Meer hat;

B.  in der Erwägung, dass Russland die Kertsch-Brücke errichtet, eine Gasleitung gebaut und Unterwasserkabel verlegt hat, mit denen die Halbinsel Krim mit russischem Gebiet verbunden wird, ohne die Einwilligung der Ukraine einzuholen, und damit eindeutig die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt; in der Erwägung, dass diese Brücke aufgrund ihrer technischen Merkmale die Durchfahrt bestimmter Handelsschiffe (Panamax-Kategorie) durch die Straße von Kertsch zu den ukrainischen Häfen im Asowschen Meer oder von diesen Häfen aus in das Schwarze Meer behindert und damit den Schiffsverkehr unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des SRÜ einschränkt;

C.  in der Erwägung, dass der Bau dieser massiven Brücke negative Folgen für die Umwelt hat, da der Meeresspiegel in der Meerenge abgesenkt wurde und der Wasseraustausch zwischen dem Asowschen und dem Schwarzen Meer beeinträchtigt ist;

D.  in der Erwägung, dass russische Grenzbeamte seit dem 29. April 2018 ausländische Schiffe, darunter unter den Flaggen von EU-Mitgliedstaaten fahrende Schiffe, intensiv kontrollieren, was zu ungerechtfertigten langen Verzögerungen (bis zu sechs Tagen) und erheblichen finanziellen Verlusten der ukrainischen Handelshäfen von Mariupol und Berdjansk sowie der betroffenen Schifffahrtsgesellschaften führt; in der Erwägung, dass diese Städte und die gesamte Region aufgrund der Annexion der Krim und des anhaltenden von Russland unterstützten Konflikts in der Ostukraine bereits wirtschaftliche und soziale Nachteile erleiden;

E.  in der Erwägung, dass der schiffbare Teil der Straße von Kertsch in ukrainischen Gewässern verläuft;

F.  in der Erwägung, dass die Ukraine dadurch, dass Russland de facto die Kontrolle über die Halbinsel Krim ausübt, in ihren Möglichkeiten einschränkt wird, ihre Rechte in Bezug auf ihre ausschließliche Wirtschaftszone auszuüben und in ihrem Festlandsockel im Schwarzen und im Asowschen Meer Kohlenwasserstoffe zu gewinnen; in der Erwägung, dass die Ukraine 2016 in diesem Zusammenhang ein Verfahren nach dem SRÜ gegen die Russische Föderation angestrengt hat, um ihre Rechte als Anrainerstaat der an die rechtwidrig besetzte Krim angrenzenden Seegebiete zu sichern, die Russische Föderation jedoch am 22. Mai 2018 die Zuständigkeit des SRÜ-Gerichts angefochten hat;

G.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Erweiterung und Modernisierung ihrer Schwarzmeerflotte beschleunigt, die Krim weiter militarisiert und ihre militärische Präsenz im – zuvor fast vollständig entmilitarisierten – Asowschen Meer verstärkt hat, indem u. a. Teile der Kaspischen Flotte verlegt wurden; in der Erwägung, dass die Ukraine in dem Bestreben, ihre Rechte zu verteidigen, zusätzliche Truppen in die küstennahen Gebiete des Asowschen Meeres verlegt und am 16. September 2018 erklärt hat, die Errichtung eines Marinestützpunkts bis Ende des Jahres zu planen; in der Erwägung, dass die erhöhten Spannungen und die militärische Präsenz zu Zwischenfällen und einer weiteren Eskalation mit weiter reichenden Konsequenzen für die europäische Sicherheit führen können;

1.  erklärt erneut, dass es die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen entschieden unterstützt und die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation sowie die russische Unterstützung der separatistischen Truppen im östlichen Teil der Ukraine und die Verstöße gegen die Minsker Vereinbarungen klar verurteilt;

2.  verurteilt den Bau der Kertsch-Brücke und die Verletzung der Seerechte in ukrainischen Hoheitsgewässern, von denen auch unter EU-Flaggen fahrende Schiffe betroffen sind; weist darauf hin, dass Russland nach dem internationalen Seerecht und dem bilateralen Kooperationsabkommen mit der Ukraine die Durchfahrt durch die Straße von Kertsch nicht behindern oder beschränken darf; betont, dass Kontrollen von Schiffen zwar stichprobenartig zulässig sind, jedoch nicht missbräuchlich oder aus politischen Gründen durchgeführt werden dürfen, um die Sicherheit, Unversehrtheit und die soziale und wirtschaftliche Lage in der Ukraine weiter zu destabilisieren; fordert den Rat und die VP/HR auf, von der Russischen Föderation zu verlangen, die intensiven und diskriminierenden Kontrollen der Schiffe sofort einzustellen, und gegebenenfalls geeignete Gegenmaßnahmen zu erwägen;

3.  begrüßt den Beschluss des Rates, gegen sechs Unternehmen, die am Bau der Kertsch-Brücke beteiligt waren, restriktive Maßnahmen zu verhängen; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Sanktionen bislang nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigen, vor allem wenn es darum geht, Russland von Aggressionen abzuhalten und eine friedliche Beilegung der Streitigkeiten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Beziehungen der EU zu Russland zusammenzustehen und mit einer Stimme zu sprechen, und legt der VP/HR Federica Mogherini nahe, als Vermittlerin zwischen Kiew und Moskau zu fungieren, um durch Verhandlungen Lösungen zu erreichen und eine weitere Eskalation zu verhindern;

4.  unterstützt die Bemühungen der Ukraine, die Probleme durch das russische Vorgehen im Zusammenhang mit dem Bau der Kertsch-Brücke zu lösen, indem sie das SRÜ-Schiedsgericht angerufen hat, um über ihre Anrainerrechte im Schwarzen Meer, der Straße von Kertsch und dem Asowschen Meer zu entscheiden; fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, die Zuständigkeit des Gerichts zu akzeptieren;

5.  fordert die Kommission auf, sorgfältig zu analysieren, wie sich der neue russische Affront auf die ukrainischen Städte Mariupol und Berdjansk und allgemein auf den ukrainischen Handel auswirkt, und Projekte vorzuschlagen und durchzuführen, mit denen die soziale Widerstandsfähigkeit gestärkt und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Städte und der gesamten südöstlichen Region der Ukraine gefördert wird;

6.  nimmt besorgt die negativen ökologischen Auswirkungen der Kertsch-Brücke zur Kenntnis, die den Interessen aller Länder des Schwarzmeerbeckens schaden könnten; fordert die Ukraine, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Schwarzmeerküste auf, die Lage zu beobachten, sachdienliche Informationen auszutauschen und gegebenenfalls zu ermitteln, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind;

7.  nimmt mit größter Sorge die Militarisierung der Krim, des Schwarzen Meeres – wo Systeme zur Zugangsverweigerung und Absperrung von Gebieten eingerichtet wurden – und nun des Asowschen Meeres zur Kenntnis, die die Sicherheit der Ukraine und der gesamten Region einschließlich einiger EU-Mitgliedstaaten gefährdet; vertritt die Überzeugung, dass das Mandat der Sonderbeobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) die neuen Spannungen im Asowschen Meer abdecken muss und dass die Mission mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden sollte, um ihre Überwachungsaufgaben in Meeresgebieten wahrnehmen zu können;

8.  spricht den Familien und Freunden der Opfer des Amoklaufs, der kürzlich die Stadt Kertsch auf der Krim erschüttert hat, seine zutiefst empfundene Anteilnahme aus und wünscht den Verletzten eine baldige Genesung;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten der Ukraine und der Russischen Föderation sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2018
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