Entschließungsantrag - B8-0583/2018Entschließungsantrag
B8-0583/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Interessenkonflikt und Schutz des Unionshaushalts in der Tschechischen Republik

11.12.2018 - (2018/2975(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Bart Staes, Julia Reda, Philippe Lamberts im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0582/2018

Verfahren : 2018/2975(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0583/2018
Eingereichte Texte :
B8-0583/2018
Angenommene Texte :

B8-0583/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Interessenkonflikt und Schutz des Unionshaushalts in der Tschechischen Republik

(2018/2975(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung an die Kommission[1] für die Jahre 2014, 2015 und 2016,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[2] (neue Haushaltsordnung), insbesondere auf Artikel 61 zu Interessenkonflikten,

–  unter Hinweis auf die Anfragen der tschechischen Piratenpartei vom 2. August 2018 an die Kommission,

–  unter Hinweis auf die von der Organisation Transparency International Česká Republika (TIC) am 19. September 2018 bei der Kommission eingereichte offizielle Beschwerde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission vom 19. November 2018 mit dem Titel „Impact of Article 61 of the new Financial Regulation (conflict of interests) on payments from the European Structural and Investment (ESI) Funds“ (Auswirkungen von Artikel 61 der neuen Haushaltsordnung (Interessenkonflikt) auf Zahlungen aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)),

–  unter Hinweis auf die Präsentation der Generaldirektion der Kommission für Haushalt vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vom 20. November 2018 zu dem Thema „Bestimmungen zu Interessenkonflikten in der Haushaltsordnung 2018“,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Bestimmung in der Haushaltsordnung von 2012 zu Interessenkonflikten nicht ausdrücklich für die geteilte Mittelverwaltung galt, die Mitgliedstaaten aber dazu verpflichtet waren, für wirksame interne Kontrollen zu sorgen, was auch die Verhinderung von Interessenkonflikten umfasste;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Bestimmungen zur öffentlichen Auftragsvergabe zufolge verpflichtet sind, Interessenkonflikte zu verhindern (Artikel 24 der Richtlinie 2014/24/EU[3]), einschließlich direkter oder indirekter persönlicher Interessen, und dass bereits Vorschriften für Situationen, die als Interessenkonflikte angesehen werden, oder konkrete Verpflichtungen in der geteilten Mittelverwaltung gelten (z. B. die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013[4]);

C.  in der Erwägung, dass der Rat die neue Haushaltsordnung am 18. Juli 2018 annahm; in der Erwägung, dass Artikel 61 der Haushaltsordnung, demzufolge Interessenkonflikte untersagt sind, am 2. August 2018 in Kraft trat;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung (in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 3) Folgendes festgelegt ist:

(i) eine negative Verpflichtung für Finanzakteure zur Verhinderung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit dem Unionshaushalt,

(ii) eine positive Verpflichtung für Finanzakteure, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten;

E.  in der Erwägung, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge[5] „[d]ie Interessenverquickung [...] an sich und objektiv eine schwerwiegende Störung dar[stellt], ohne daß es auf die Absichten und die Gut- oder Bösgläubigkeit der Beteiligten ankäme“; in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, die Auszahlung von Unionsmitteln in Fällen auszusetzen, in denen ein schwerwiegender Mangel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegt und unentdeckte, nicht gemeldete und nicht behobene schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Interessenkonflikten aufgedeckt wurden;

F.  in der Erwägung, dass die TIC am 19. September 2018 eine förmliche Beschwerde bei der Kommission einreichte, in der sie geltend machte, dass der tschechische Ministerpräsident Andrej Babiš anhaltend gegen die Rechtsvorschriften der EU und der Tschechischen Republik zu Interessenkonflikten verstoße;

G.  in der Erwägung, dass auch zutage gebracht wurde, dass Andrej Babiš der wirtschaftliche Eigentümer von Agrofert ist, d. h. des Verwaltungsunternehmens der Agrofert-Gruppe, und zwar über die zwei Treuhandfonds AB I und AB II, die nicht als Blind Trusts erachtet werden können und deren Gründer wie auch einziger Begünstigter er ist;

H.  in der Erwägung, dass Unternehmen, die zur Agrofert-Gruppe gehören, an Projekten beteiligt sind, die Beihilfen aus dem Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums der Tschechischen Republik erhalten, das wiederum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird;

I.  in der Erwägung, dass Unternehmen, die zur Agrofert-Gruppe gehören, im Zeitraum 2014–2020 erhebliche Beträge aus den ESI-Fonds erhalten haben, die zwischen 42 Mio. EUR (2013) und 82 Mio. EUR (2017) liegen;

J.  in der Erwägung, dass der Einkommenserklärung von Beamten der Tschechischen Republik zufolge Andrej Babiš im ersten Halbjahr 2018 von der Agrofert-Gruppe über seine Treuhandfonds Einkünfte in Höhe von 3,5 Mio. EUR erhielt;

K.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seinen jährlichen Berichten über die Entlastung der Kommission von 2016, 2017 und 2018 wiederholt aufgefordert hat, das Konformitätsabschlussverfahren zu beschleunigen, das im Januar 2016 eingeleitet wurde, um detaillierte und genaue Informationen über die Gefahr eines Interessenkonflikts beim Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft in der Tschechischen Republik zu erhalten, und betont hat, dass ein Ausbleiben des Ergreifens der zur Verhinderung eines Interessenkonflikts erforderlichen Maßnahmen dazu führen könnte, dass die zuständige tschechische Behörde letztendlich gezwungen ist, der Zahlstelle die Akkreditierung zu entziehen, und die Vornahme einer finanziellen Berichtigung durch die Kommission zur Folge haben könnte;

L.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im September 2018 beschlossen hat, dieses Thema im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens aufzugreifen, vor allem in den Anhörungen mit den von dem Problem am stärksten betroffenen Kommissionsmitgliedern;

M.  in der Erwägung, dass die Anhörungen mit Kommissionsmitgliedern, die der Haushaltskontrollausschuss im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens durchgeführt hat, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments keine ausreichenden oder klaren Antworten auf die Frage nach der Sachlage des potenziellen Interessenkonflikts des tschechischen Ministerpräsidenten liefern konnten;

N.  in der Erwägung, dass in Medienberichten – u. a. in The Guardian, Le Monde, De Standaard und der Süddeutschen Zeitung – am 1. Dezember 2018 Informationen über die juristische Stellungnahme veröffentlicht wurden, die der juristische Dienst der Kommission verfasst hatte und in der Andrej Babišs Interessenkonflikt bestätigt wurde;

1.  weist darauf hin, dass in dem Entlastungsbericht für 2016 (angenommen im April 2018) „[der] Umstand [begrüßt wird], dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine verwaltungsrechtliche Untersuchung des tschechischen Projekts ,Storchennest‘ abgeschlossen hat“, „zur Kenntnis [genommen wird], dass die OLAF-Fallakte von den tschechischen Medien veröffentlicht wurde“ und „bedauert [wird], dass OLAF schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellte“;

2.  ist äußerst besorgt angesichts der Nichteinhaltung von Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1046 durch die Tschechische Republik, was den Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten und seine Verbindungen zur Agrofert-Gruppe betrifft;

3.  bedauert alle Interessenkonflikte, die die Ausführung des Haushaltsplans der EU beeinträchtigen und das Vertrauen der Unionsbürger in eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder der Steuerzahler in der EU untergraben könnten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei Interessenkonflikten von EU-Politikern eine Null-Toleranz-Politik ohne unterschiedliche Maßstäbe verfolgt wird, und keine Entschuldigungen für Verspätungen zu suchen, wenn es um den Schutz der finanziellen Interessen der Union geht;

4.  fordert die Kommission auf, die aktive Verhinderung von Interessenkonflikten zu einer ihrer Prioritäten zu machen und als Hüterin der Verträge in derlei Fällen wirksame und rasche Maßnahmen zu ergreifen, vor allem wenn die nationalen Behörden nicht tätig werden, um Interessenkonflikte ihrer höchsten Vertreter zu verhindern;

5.  fordert die Kommission auf, in dieser Angelegenheit unverzüglich Folgemaßnahmen zu ergreifen, und zwar auf der Grundlage der Stellungnahme ihres Juristischen Dienstes infolge der Beschwerde der TIC, und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen und ‑verfahren zu ergreifen, um eine etwaige widerrechtliche Sachlage zu beheben, darunter auch eine Maßnahme zur Aussetzung aller Fördermittel der EU für die Agrofert-Gruppe, bis der Interessenkonflikt vollständig untersucht und gelöst wurde;

6.  fordert außerdem alle Staats- und Regierungschefs und Regierungsbeamten der EU auf, die neue Haushaltsordnung und insbesondere den Abschnitt über Interessenkonflikte aktiv umzusetzen, um Situationen zu verhindern, die dem Ruf der EU oder der einzelnen Mitgliedstaaten, der Demokratie oder den finanziellen Interessen der EU schaden könnten, und mit gutem Beispiel für den Einsatz für das öffentliche Wohl anstelle des persönlichen Zugewinns voranzugehen;

7.  fordert die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten dem Geist der neuen Haushaltsordnung zuwiderlaufen;

8.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in allen Mitgliedstaaten Aktionspläne zu Interessenkonflikten erarbeitet und umgesetzt werden, und dem Parlament über entsprechende Fortschritte Bericht zu erstatten;

9.  nimmt die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission zu dem möglichen Interessenkonflikt des derzeitigen tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš in seiner Rolle als Finanzminister im Jahr 2014 zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, vollumfänglich die Rechtmäßigkeit aller Fördermittel der EU zu untersuchen, die der Agrofert-Gruppe gezahlt wurden, seit Andrej Babiš Mitglied der tschechischen Regierung wurde, und dabei die frühere Haushaltsordnung, die vor dem 2. August 2018 galt, und den darin enthaltenen Abschnitt zu Interessenkonflikten zu berücksichtigen;

10.  fordert die Kommission auf, dem Haushaltskontrollausschuss alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem Fall möglicher Interessenkonflikte des tschechischen Ministerpräsidenten und auch des Ministers für Landwirtschaft stehen;

11.  fordert den Rat und seine eigenen Verhandlungsführer zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) auf, auf uneingeschränkter Transparenz sämtlicher Beziehungen, die Andrej Babiš zur Agrofert-Gruppe hat, zu beharren, dafür zu sorgen, dass diese nicht seine Rolle als Ministerpräsident der Tschechischen Republik beeinträchtigen, und alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Interessenkonflikte bei den Verhandlungen über künftige Haushaltspläne der EU und den MFR im Einklang mit Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verhindern;

12.  fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, die Verhinderung von Interessenkonflikten und die Berichterstattung über Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden, in den jährlichen Entlastungsbericht an die Kommission aufzunehmen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie der Regierung und dem Parlament der Tschechischen Republik zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2018
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