Verfahren : 2006/2657(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : RC-B6-0585/2006

Eingereichte Texte :

RC-B6-0585/2006

Aussprachen :

PV 15/11/2006 - 12
CRE 15/11/2006 - 12

Abstimmungen :

PV 16/11/2006 - 6.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0493

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
PDF 108kDOC 59k
15. November 2006
PE 381.816v01-00}
PE 381.817v01-00}
PE 381.818v01-00}
PE 381.824v01-00}
PE 381.825v01-00}
PE 381.842v01-00} RC1
 
B6‑0585/2006}
B6‑0586/2006}
B6‑0587/2006}
B6‑0593/2006}
B6‑0594/2006}
B6‑0611/2006} RC1
eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 4 der Geschäftsordnung von
   Giorgos Dimitrakopoulos und José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, im Namen der PPE-DE-Fraktion
   Ana Maria Gomes, Jan Marinus Wiersma und Achille Occhetto, im Namen der PSE-Fraktion
   Elizabeth Lynne und Marios Matsakis, im Namen der ALDE-Fraktion
   Angelika Beer, Caroline Lucas, Raül Romeva i Rueda und Bart Staes, im Namen der Verts/ALE-Fraktion
   Tobias Pflüger, Mary Lou McDonald, Adamos Adamou, André Brie, Vittorio Agnoletto und Willy Meyer Pleite, im Namen der GUE/NGL-Fraktion
   Mogens N.J. Camre, im Namen der UEN-Fraktion
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen:
   PPE-DE (B6‑0585/2006)
   PSE (B6‑0586/2006)
   GUE/NGL (B6‑0587/2006)
   UEN (B6‑0593/2006)
   ALDE (B6‑0594)
   Verts/ALE (B6‑0611/2006)
zu dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), Splitterbomben und konventionellen Waffen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), Splitterbomben und konventionellen Waffen 

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) von 1980, die von 7. bis 17. November 2006 in Genf stattfinden wird,

–   unter Hinweis auf die Sechste Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) von 1972, die vom 20. November bis zum 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion der EU vom 27. Februar 2006 betreffend das BWÜ, deren Ziel die Förderung der weltweiten Geltung des BWÜ und die Unterstützung seiner Durchführung durch die Vertragsstaaten ist, um sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen,

–  unter Hinweis auf den parallel zur Gemeinsamen Aktion angenommenen EU-Aktionsplan zum BWÜ, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, den Vereinten Nationen Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Verzeichnisse der zuständigen Experten und Laboratorien zu übermitteln, um alle Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 20. März 2006 zur BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006, dessen Ziel darin besteht, das BWÜ weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 und die im Jahr 2003 verabschiedete EU-Strategie zu Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie die Entschließung des Parlaments vom 17. November 2005 zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen: Eine Rolle für das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das BWÜ, das 1972 zur Unterzeichnung ausgelegt wurde und 1975 in Kraft trat, den ersten multilateralen Abrüstungsvertrag darstellt, der eine ganze Kategorie von Waffen ächtet, und dass er derzeit 155 Vertragsstaaten umfasst, wobei weitere 16 Staaten den Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben,

B.  in der Erwägung, dass die Sechste Überprüfungskonferenz, die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird, den Vertragsstaaten erstmals die Gelegenheit geben wird, die Anwendung des Übereinkommens seit der im Jahre 2002 abgeschlossenen Fünften Überprüfungskonferenz zu untersuchen; in der Erwägung, dass sie den Vertragsstaaten außerdem die Gelegenheit bietet, ihr Eintreten für ein vollständiges Verbot biologischer Waffen noch einmal zu bestätigen und etwaige Probleme oder Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens aufzugreifen,

C.  in der Erwägung, dass der erste Teil der Fünften Konferenz zur Überprüfung des BWÜ 2001 in erster Linie deshalb ein Fehlschlag war, weil sich die Regierung der Vereinigten Staaten aus den Verhandlungen über die Entwicklung eines rechtsverbindlichen Mechanismus, mit dem die Einhaltung des Übereinkommens gestärkt werden sollte, zurückzog,

D.  in der Erwägung, dass zwar die Zahl der Unterzeichner des CCW-Übereinkommens stetig steigt (100 beim einleitenden Rahmenübereinkommen im Januar 2006), es aber weit davon entfernt ist, weltweit zu gelten, und die Zahl der Unterzeichner bei seinen fünf Protokollen, die die praktischen Durchführungsbestimmungen des Übereinkommens enthalten, deutlich niedriger liegt,

1.  betont, dass die Europäische Union das Ziel verfolgen sollte, auf dem Erfolg des BWÜ-Systems aufzubauen, das BWÜ noch weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen;

2.  begrüßt die anhaltenden diplomatischen Bemühungen des Rates und der Kommission, um die internationalen Anstrengungen zur Stärkung des BWÜ am Leben zu erhalten; anerkennt die Rolle der EU im Bezug auf die Förderung der Sondierung freiwilliger, nicht verbindlicher Inspektionen als „vertrauensbildende Maßnahmen“ sowie die Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften im Vorfeld der Überprüfungskonferenz;

3.  misst deshalb einer gründlichen und vollständigen Überprüfung der Anwendung des BWÜ mit Blick auf die Ermittlung, Erörterung und Vereinbarung der zur weiteren Stärkung des Übereinkommens notwendigen Maßnahmen große Bedeutung bei;

4.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Beitritt aller Staaten zum BWÜ zu fördern, indem sie u.a. alle Staaten, die nicht BWÜ-Vertragsstaaten sind, zum unverzüglichen Beitritt auffordern und darauf hinwirken, dass das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu einer allgemeinverbindlichen völkerrechtlichen Bestimmung erklärt wird;

5.  ermuntert daher die EU, dieses Thema in den transatlantischen Foren, insbesondere in der NATO, anzusprechen und die Regierung der Vereinigten Staaten davon zu überzeugen, dass sie ihre einseitige Haltung aufgeben und zum Neustart eines verbesserten multilateralen Rahmens beitragen sollte;

6.  fordert den Rat und die Kommission auf, die umfassende Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des BWÜ und gegebenenfalls die Stärkung der nationalen Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Strafgesetzgebung und der Überwachung und Kontrolle von pathogenen Mikroorganismen und Giftstoffen im Rahmen des BWÜ zu fördern;

7.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten beizutragen, indem sie Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz durch einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern, wozu auch die Festlegung von Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Beteiligung der Länder sowie der Zweckmäßigkeit des Mechanismus für vertrauensbildende Maßnahmen gehört;

8.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Erfüllung der im Rahmen der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestehenden Verpflichtungen zu fördern und insbesondere die Gefahr auszuschalten, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder verwendet werden, einschließlich der Möglichkeit, dass Terroristen Zugang zu Materialien, Einrichtungen und Kenntnissen erhalten, die für die Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen verwendet werden könnten;

9.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Berücksichtigung der im Rahmen des intersessionalen Programms während des Zeitraums 2003 bis 2005 geleisteten Arbeit und der Bemühungen um die Erörterung und Förderung des allgemeinen Verständnisses und wirksamer Aktionen sowie für Entscheidungen über weitere diesbezügliche Maßnahmen, insbesondere in folgenden Bereichen, einzusetzen: Stärkung der internationalen Kapazitäten zur Reaktion auf und Untersuchung und Linderung der Auswirkungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen oder Toxinwaffen bzw. verdächtiger Ausbrüche von Krankheiten; Verstärkung und Ausweitung nationaler und internationaler institutioneller Anstrengungen und bestehender Mechanismen für die Überwachung, Ermittlung, Diagnose und Bekämpfung ansteckender Krankheiten, von denen Menschen, Tiere und Pflanzen betroffen sind; Inhalt, Verbreitung und Annahme von Verhaltenskodizes für Wissenschaftler in dem für das Übereinkommen relevanten Bereich, um das Übereinkommen stärker in das Bewusstsein zu rücken und den betroffenen Akteuren dabei zu helfen, ihren rechtlichen, ordnungspolitischen und beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und ethische Grundsätze zu beachten;

10.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für ein weiteres intersessionales Arbeitsprogramm für den Zeitraum zwischen der Sechsten und der Siebten Überprüfungskonferenz einzusetzen, besondere Bereiche und Verfahren zur Erzielung weiterer Fortschritte im Rahmen dieses Arbeitsprogramms festzulegen und sich für die Einberufung einer Siebten BWÜ-Überprüfungskonferenz spätestens im Jahre 2011 einzusetzen;

11.  begrüßt die Tatsache, dass das CCW-Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände am 12. November 2006 in Kraft getreten und somit verbindliches Völkerrecht geworden ist; unterstreicht, dass dies bedeutet, dass die Staaten ihre Hoheitsgebiete von nicht detonierten Sprengkörpern reinigen müssen, um die Zahl der zivilen Opfer nach Konflikten zu verringern; unterstreicht ferner, dass dieses Protokoll diejenigen Vertragsparteien, die für die Rückstände verantwortlich sind, verpflichtet, an deren Beseitigung mitzuwirken, selbst wenn das entsprechende Gebiet nicht unter ihrer Kontrolle steht; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Protokoll für nicht detonierte Sprengkörper aller Art einschließlich Streumunition gilt;

12.  ist allerdings davon überzeugt, dass eine viel größere Anzahl von Staaten das CCW-Übereinkommen und seine fünf Protokolle unterzeichnen und ratifizieren sollte; fordert den Rat und die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten dieses Protokoll ordnungsgemäß unterzeichnen und ratifizieren und dass alle von der Abrüstungshilfe begünstigten Länder das Protokoll ebenfalls unterzeichnen und ratifizieren, auch wenn sie (wie der Libanon) bisher dem CCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, — im Geiste des Ziels des CCW-Übereinkommens, gegebenenfalls Protokolle zu relevanten Waffensystemen zu verfassen, und im Hinblick auf ein eigenes Übereinkommen zu diesem Thema — die Schaffung eines spezifischen Protokolls VI zu verlangen, um die Herstellung, die Verbreitung und den Einsatz von Streumunition (Splitterbomben) jeder Art zu unterbinden;

14.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU, den Rat und die Kommission auf, sich intensiv dafür einzusetzen, dass in absehbarer Zukunft sowohl das BWÜ als auch das CCW-Übereinkommen ein ständiges Sekretariat erhalten, das — entsprechend der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW), die durch das Chemiewaffenübereinkommen zu diesem Zweck eingerichtet wurde — ihre erfolgreiche Umsetzung überwacht;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Parlamenten und Regierungen der BWÜ- und CCW-Vertragsstaaten und den entsprechenden spezialisierten NRO zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 15. November 2006Rechtlicher Hinweis