Verfahren : 2007/2647(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : RC-B6-0409/2007

Eingereichte Texte :

RC-B6-0409/2007

Aussprachen :

PV 25/10/2007 - 13.2
CRE 25/10/2007 - 13.2

Abstimmungen :

PV 25/10/2007 - 14.2

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0489

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
PDF 101kDOC 59k
24. Oktober 2007
PE396.046v01-00}
PE396.051v01-00}
PE396.054v01-00}
PE396.057v01-00} RC1
 
B6‑0409/2007}
B6‑0414/2007}
B6‑0417/2007}
B6‑0420/2007} RC1
eingereicht gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
   Charles Tannock, Eija-Riitta Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion
   Pasqualina Napoletano, Robert Evans im Namen der PSE-Fraktion
   Sarah Ludford, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion
   Jan Tadeusz Masiel, Ryszard Czarnecki, Adam Bielan im Namen der UEN-Fraktion
   Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion
   Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen:
   PSE (B6‑0409/2007)
   GUE/NGL (B6‑0414/2007)
   Verts/ALE (B6‑0417/2007)
   PPE-DE (B6‑0420/2007)
zu Pakistan

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Pakistan 

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Pakistan und insbesondere auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung vom 24. November 2001,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2007 zu Kaschmir,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Benazir Bhutto, Vorsitzende der Pakistan People's Party (PPP) am 18. Oktober 2007 nach Pakistan zurückgekehrt ist; in der Erwägung, dass anlässlich der Rückkehr von Benazir Bhutto nach Karatschi ein schrecklicher Bombenanschlag verübt wurde, der mehr als 130 Todesopfer und mehr als 500 Verletzte forderte; ferner in der Erwägung, dass das bereits instabile Klima vor den Wahlen in Pakistan durch diesen Anschlag noch weiter aufgeheizt wurde,

B.  in der Erwägung, dass der Versuch von Nawaz Sharif, Präsident der Pakistan Muslim League, nach Pakistan zurückzukehren, missglückt ist, da er sofort bei seiner Ankunft gezwungen wurde, das Land wieder zu verlassen,

C.  in der Erwägung, dass es klare Anzeichen für eine Militarisierung Pakistans und eine Verstärkung der Aktivitäten des Geheimdienstes gibt, der weiterhin sehr großen Einfluss auf das politische Leben, die Regierung und die Wirtschaft Pakistans hat,

D.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Legislaturperiode am 15. November 2007 endet und dass für Mitte Januar 2008 Parlamentswahlen in Pakistan angekündigt worden sind,

E.  in der Erwägung, dass die Wiederherstellung der Demokratie voraussetzt, dass wieder eine Zivilregierung an die Macht kommt,

F.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Pakistan am 17. Oktober 2007 seine Beratungen zu der Frage, ob die Wahl von Präsident Musharraf verfassungskonform ist, wieder aufgenommen hat und seine Entscheidung voraussichtlich in den nächsten Tagen verkünden wird,

G.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Pakistan beträchtliche Mittel zur Linderung der Armut und für das Gesundheits- und öffentliche Bildungswesen bereitstellt,

1.  verurteilt nachdrücklich die Selbstmordattentate gegen die Oppositionsführerin und Zivilisten; verlangt, dass die Regierung von Pakistan unverzüglich Maßnahmen trifft, um eine umfassende und unabhängige Untersuchung dieses Anschlags durchzuführen und alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

2.  bringt sein tief empfundenes Mitgefühl für die Menschen in Pakistan und insbesondere die Familien all derer, die bei diesem furchtbaren Anschlag getötet und verletzt wurden, zum Ausdruck;

3.  bekräftigt seine Solidarität mit der pakistanischen Bevölkerung, die das gemeinsame Ziel einer demokratischen, transparenten und rechenschaftspflichtigen Regierungsführung verfolgt und mutig und entschlossen gegen terroristische und kriminelle Gewalt auftritt;

4.  fordert Pakistan dringend auf, alle im Kooperationsabkommen verankerten Grundsätze und insbesondere die Demokratie- und Menschenrechtsklausel zu achten;

5.  verurteilt nachdrücklich, dass der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif – trotz einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Pakistan, die seine Rückkehr nach Pakistan gestattete – am 10. September 2007 gezwungen wurde, nach Saudi-Arabien auszureisen;

6.  ersucht die Regierung von Pakistan, als Voraussetzung für die Abhaltung demokratischer Wahlen die Rückkehr aller politischen Führer zuzulassen, um extremen fundamentalistischen Kräften im Land entgegenzuwirken und dazu beizutragen, eine legitime Regierung mittels freier und fairer Wahlen einzusetzen, die die gegenwärtige Militärdiktatur ablöst;

7.  wiederholt seine Forderung, dass die geschäftsführende Regierung, die eingesetzt werden soll, neutral sein muss, und bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Zusammensetzung der geschäftsführenden Regierung von Präsident Musharraf im Alleingang entschieden wird;

8.  bedauert einige der jüngsten Verfahren des Hohen Gerichts in Pakistan, die Anlass zu ernster Sorge über den Mangel an Rechtsstaatlichkeit geben; fordert die Regierung von Pakistan auf, von einer politischen Einmischung abzusehen und die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren;

9.  bedauert, dass Präsident Musharraf sein Amt des Oberbefehlshabers der Streitkräfte nicht niedergelegt hat, bevor er für das Präsidentenamt kandidiert hat und zum Präsidenten gewählt wurde, was er gegenüber der EU vorher zugesagt hatte; bekräftigt seine Forderung, dass der Präsident dies tun sollte, bevor er sein Amt antritt; stellt fest, dass die Tatsache, dass er nicht reagiert hat, negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Präsidentenamtes in Pakistan hatte;

10.  verurteilt die willkürliche Verhaftung von Mitgliedern der Opposition, wenn sie Kritik an Präsident Musharraf üben, und fordert die Regierung dringend auf, die Direktive des Obersten Gerichtshofs umzusetzen und die Verschleppung politischer Gegner einzustellen;

11.  fordert Pakistan eindringlich zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung auf, indem sie bis Januar 2008 freie, faire und demokratische Wahlen abhält, und warnt vor der Verhängung des Notstands oder anderer Maßnahmen, mit denen die Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder die Freizügigkeit unterdrückt werden; fordert die Regierung Pakistans dringend auf, allen Parteien gleichen Zugang zu den Medien zu gewähren;

12.  fordert Pakistan auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um den Einfluss des Militärs in der Gesellschaft insgesamt einzuschränken; ersucht die Regierung Pakistans, den Übergang zur Zivilherrschaft zu respektieren und die demokratischen Einrichtungen zu stärken, da dies der einzige Weg ist, um den Herausforderungen in der pakistanischen Gesellschaft zu begegnen; fordert die Regierung erneut mit Nachdruck auf, die Rolle und den Einfluss des Militärs und anderer bewaffneter Gruppen zu beschränken und die Macht wieder an demokratische Einrichtungen zurückzugeben;

13.  ist besorgt über Berichte, dass religiöse Minderheiten, wie Christen, Buddhisten, Hindus, Sikhs und Ahmadi weiterhin unterdrückt und Blasphemie-Gesetze gegen religiöse Minderheiten eingesetzt werden;

14.  fordert die Regierung Pakistans auf, sofort tätig zu werden, um diese Unterdrückung aus religiösen Gründen unverzüglich einzustellen und die Integrität und Sicherheit aller Minderheiten zu gewährleisten, indem sie ihnen echten und wirksamen rechtlichen und politischen Schutz gewährt; fordert Pakistan auf, eine Reform der Blasphemie-Gesetze, die in so großem Umfang missbraucht werden, durchzuführen; fordert die Regierung Pakistans nachdrücklich auf, Anwälte und Menschenrechtsverteidiger, die bedroht werden, weil sie wegen Blasphemie angeklagte Personen vertreten, in ausreichendem Maße zu schützen; fordert die Regierung Pakistans dringend auf, schutzbedürftige Mitglieder religiöser und anderer Minderheiten, denen Zwangskonvertierungen angedroht werden und die gewaltsamen Einschüchterungen von Extremisten ausgesetzt sind, ausreichend zu schützen;

15.  ruft die pakistanischen Behörden auf, die Hudood-Gesetze aufzuheben, die zur Inhaftierung von Hunderten Frauen geführt haben;

16.  begrüßt die Tatsache, dass die EU die Parlamentswahlen in Pakistan beobachten und das Europäische Parlament an der Beobachtungsmission teilnehmen wird; ist besorgt darüber, dass pakistanische Frauen möglicherweise nicht uneingeschränkt am demokratischen Prozess teilnehmen können, da ein akademischer Abschluss die Voraussetzung für eine Kandidatur bei den Wahlen ist, was bedeutet, dass 70% der pakistanischen Frauen ausgeschlossen sind; fordert die Aufhebung dieser Beschränkung;

17.  erkennt die Anstrengungen an, die Pakistan unternimmt, um dem Aufstieg terroristischer Gruppen entgegenzuwirken; bedauert, dass die Einigung, die erzielt wurde, um weitere Konflikte in Nord-Waziristan zu verhindern, nicht von Erfolg gekrönt war; fordert die Regierung auf, neue Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Unruhen durch angemessene Maßnahmen zu bekämpfen, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen und die Ausweitung der Bürgerrechte und politischen Rechte auf dieses Gebiet vorzusehen;

18.  fordert, insbesondere im Lichte des gegenwärtigen Aufstands in Belutschistan, dass das Militär darauf verzichtet, islamistische Parteien zu unterstützen, mit dem Ziel, die säkularen Kräfte in Belutschistan und die gemäßigten Kräfte der Pashtun zu bekämpfen; fordert ferner die Freilassung aller politischen Gefangenen, einschließlich derjenigen, die sich im rechtswidrigen Gewahrsam von Geheimdiensten befinden;

19.  betont, wie wichtig der allgemeine Zugang zu staatlicher Bildung sowie die wirksame Überwachung der Madrassen ist, um zu verhindern, dass sie von Extremisten kontrolliert werden; ruft die Regierung von Pakistan auf, der von ihr in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtung betreffend die Teilnahme ausländischer Studenten in den Madrassen nachzukommen;

20.  ersucht die Mitgliedstaaten der EU, den Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte strikt einzuhalten;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Regierung von Pakistan zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2007Rechtlicher Hinweis