Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B6-0180/2008Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B6-0180/2008

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

22.4.2008

eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 4 der Geschäftsordnung von
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen: zum Schiffswrack „New Flame“ und zu den Folgen für die Bucht von Algeciras

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B6-0180/2008
Eingereichte Texte :
RC-B6-0180/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schiffswrack „New Flame“ und zu den Folgen für die Bucht von Algeciras

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 71, 80 und 251 des EG-Vertrags,

–  unter Hinweis auf seine früheren Lesungen des Pakets „Sicherheit auf See“ und seine Entschließungen zur Sicherheit im Seeverkehr,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu der künftigen Meerespolitik der Europäischen Union: eine europäische Vision für Ozeane und Meere,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die europäischen Rechtsvorschriften primär darauf ausgerichtet sind, auf den Meeren und Ozeanen, und vor allem im Mittelmeer, eine sichere und unverschmutzte Umwelt zu erhalten,

B.  in der Erwägung, dass ein Doppel-Hüllen-Öltanker und der Frachter New Flame am 12. August 2007 vor Gibraltar zusammengestoßen sind und die New Flame daraufhin gesunken ist,

C.  in der Erwägung, dass es bei solchen Unfällen zwar nicht zu denselben Auswirkungen auf die Umwelt kommt wie bei Tankerunglücken, dass sie aber gleichwohl Anlass zu sozialen Befürchtungen geben,

D.  in der Erwägung, dass die spanischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs sowie die Regierung von Gibraltar Informationen über den Unfall an die Europäische Agentur für die Sicherheit auf See weitergegeben haben,

E.  in der Erwägung, dass Spanien das Ölsaugschiff Don India seit dem 13. August in der Bucht positioniert hatte,

F.  in der Erwägung, dass das Betanken von Schiffen (Bunkern) in Küstengewässern an sich nicht gegen das Umweltrecht der EG verstößt und nur dann zu einer Verschmutzung führt, wenn diese Tätigkeit unprofessionell und ohne Rücksicht auf die Umwelt oder unter schlechten Seewetterbedingungen durchgeführt wird,

G.  in der Erwägung, dass das Bunkern in Gibraltar durch einen Verfahrenskodex, der von einem Kontrolleur durchgesetzt wird, sowie durch ein System von Genehmigungen geregelt wird,

H.  in der Erwägung, dass nicht nur der Meeresboden und das Meer verschmutzt werden könnten, wenn das Wrack schließlich in zwei Teile zerbricht, sondern auch die nahe gelegenen Fanggründe und der Fremdenverkehr an den Küsten Schaden nehmen könnten,

I.  in der Erwägung, dass die New Flame derzeit auf Grund liegt und sich 42 000 Tonnen Fracht und mindestens 27 000 Tonnen Metallschrott an Bord befinden, was die Wasserqualität beeinträchtigen und ohne Wissen der Öffentlichkeit zu einem noch höheren Schwermetallgehalt ungewisser Herkunft in dem Gebiet führen könnte und es daher schwierig ist, alle Auswirkungen auf die Umwelt zu erfassen,

J.  in der Erwägung, dass es keine Toten und Verletzten gegeben hat, und dass nach dem Zusammenstoß zwischen den beiden Schiffen keine größere Verschmutzung festgestellt wurde, eine Bedrohung für die Umwelt jedoch nach wie vor bestehen könnte,

K.  in der Erwägung, dass es in der Umgebung der Straße von Gibraltar durch das Netz Natura 2000 geschützte Gebiete gibt, wie etwa das Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse ES 6120012, bekannt als „Frente Litoral del Estrecho de Gibraltar“, das täglich durch das dort stattfindende Bunkern schwer beeinträchtigt wird,

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits vor geraumer Zeit seine Änderungsanträge zum dritten Paket über die Sicherheit im Seeverkehr in erster Lesung angenommen hat, das sieben Legislativvorschläge umfasst,

1.  fordert die Kommission auf, alle Informationen über den Fall der New Flame, die sie von den zuständigen nationalen und regionalen Behörden erhält, an das Parlament weiterzuleiten, insbesondere im Zusammenhang mit Hilfeersuchen und Bereitstellung zusätzlicher Einsatzmittel, wie zum Beispiel Schiffe zur Bekämpfung der Verschmutzung im Rahmen des mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates eingeführten Gemeinschaftsverfahrens für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei unfallbedingter Meeresverschmutzung, das vorsieht, dass den Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines von einem Unglück betroffenen Staates Schiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zur Verfügung gestellt werden, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gestellt werden;

2.  ist der Überzeugung, dass die Regierung von Gibraltar, das Vereinigte Königreich und die spanischen Behörden ihre Bereitschaft unter Beweis gestellt haben, möglichst effektiv zusammenzuarbeiten, um die Havarie und ihre Folgen für die Meeresumwelt und die Küsten in den Griff zu bekommen;

3.  unterstreicht, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit auf See auf das Hilfeersuchen der spanischen Behörden direkt nach dem Unfall rasch und effizient reagiert hat; betont, dass sich das Parlament unermüdlich für eine Aufstockung der operationellen und der finanziellen Ressourcen der Agentur eingesetzt hat, sowie dafür, dass mehr Schiffe zur Verfügung stehen werden, um in den diversen Meeresgebieten der EU Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission und die EMSA auf, gemäß den im EU-Recht und in den internationalen Instrumenten verankerten Umweltzielen nach Kräften für den Umweltschutz in diesem gefährdeten Gebiet zu sorgen;

4.  fordert die Kommission auf, in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge zu prüfen, ob die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 10, 80 Abs. 2, 174 Abs. 1, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 4 des EG-Vertrags korrekt nachgekommen sind, um die Katastrophe zu verhindern, und gegebenenfalls die sich daraus ergebenden notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten;

5.  unterstützt alle Anstrengungen und Maßnahmen, die die spanischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs sowie die Regierung Gibraltars, die Hafenbehörden von Algeciras und Gibraltar und alle Beteiligten ergreifen könnten, um alle in der Bucht durchgeführten Arbeiten so verantwortungsbewusst wie möglich zu erledigen;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Behörden, die für die Bucht, deren Küste und die Bergungsmaßnahmen der New Flame zuständig sind, nach der Verschmutzung, deren Herkunft noch geklärt werden muss, im Hinblick auf potenzielle opportunistische und illegale Entleerungen von Treibstofftanks und Einleitungen von Ballastwasser äußerst wachsam bleiben müssen;

7.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass das dritte Paket zur Sicherheit im Seeverkehr, das sich noch in erster Lesung im Rat befindet, und zu dem das Parlament seinen Standpunkt bereits vor einem Jahr angenommen hat und bereit ist, weiter zu gehen und die sieben Legislativverfahren abzuschließen, der EU alle erforderlichen Instrumente an die Hand gibt, um Unfälle auf See zu vermeiden und die Auswirkungen solcher Vorfälle anzugehen, insbesondere im Rahmen der Vorschläge über die Seeverkehrsüberwachung und die Untersuchung von Unfällen auf See; hält es für dringend geboten, für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen benachbarten Häfen Sorge zu tragen;

8.  fordert die Kommission auf, von den zuständigen Behörden Informationen über den Inhalt der Ladung des Wracks sowie darüber zu verlangen, wie und wann das Schiff aus der Bucht entfernt werden und die Gefahr einer etwaigen Verschmutzung durch seine Fracht kontrolliert werden soll, und ersucht sie, das Europäische Parlament darüber zu informieren;

9.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle Mitgliedstaaten, die das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden von 2001 (Bunkerölübereinkommen von 2001) noch nicht ratifiziert haben, aufzufordern, dies zu tun, und die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU sicherzustellen;

10.  richtet erneut die Forderung an die Kommission, dem Parlament und dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, damit dafür gesorgt wird, dass Bunkeröl als Maschinentreibstoff in neuen Schiffen in sichereren Doppelhüllentanks gelagert wird;

11.  wiederholt seine Forderung nach einer EU-Richtlinie zur Verbesserung der Schiffstreibstoffe; begrüßt die unlängst getroffene Einigung innerhalb der IMO, wonach ein solcher Vorschlag bis spätestens 1. Januar 2020 eingeführt werden soll;

12.  ermuntert die Kommission, Verbesserungen für die Rechtsvorschriften über den Schutz grenzübergreifender von Umweltverschmutzung bedrohter Meeresgebiete vorzulegen, wozu auch die verstärkte Überwachung (über Satellit) und die Kontrolle der Schiffe gehört;

13.  empfiehlt der Kommission, auf die zuständigen nationalen und regionalen Behörden einzuwirken, damit sie sich auf ein Protokoll für öffentliche Maßnahmen im Gebiet der Straße von Gibraltar und insbesondere der Bucht von Algeciras verständigen, das den geltenden bilateralen und regionalen Abkommen zwischen Küstenstaaten ähnelt und gegenseitigen Beistand im Falle einer Meeresverschmutzung vorsieht;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EMSA, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Regionalbehörden zu übermitteln.