Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0158/2011Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0158/2011

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahre 2011

7.3.2011

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ALDE (B7‑0158/2011)
S&D (B7‑0160/2011)
ECR (B7‑0161/2011)
Verts/ALE (B7‑0162/2011)
PPE (B7‑0163/2011)

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Elmar Brok, Laima Liucija Andrikienė, László Tőkés, Mario Mauro, Marietta Giannakou, Kinga Gál, Artur Zasada, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska im Namen der PPE-Fraktion
Richard Howitt, Véronique De Keyser, Jörg Leichtfried, Maria Eleni Koppa, Ana Gomes, Raimon Obiols im Namen der S&D-Fraktion
Marietje Schaake, Leonidas Donskis, Marielle De Sarnez, Ramon Tremosa i Balcells, Alexandra Thein im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Lochbihler, Heidi Hautala, Nicole Kiil-Nielsen, Raül Romeva i Rueda, Malika Benarab-Attou, François Alfonsi im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion


Verfahren : 2011/2570(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0158/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahr 2011

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere die Entschließungen vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen[1], vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der EU[2], vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission[3], vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen[4], vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen[5], vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14.–16. September 2005[6] und vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[7],

–   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

–   unter Hinweis auf die Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates,

–   unter Hinweis auf die vorhergehenden ordentlichen Tagungen und Sondertagungen des UNHRC sowie auf die vorhergehenden Runden der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR),

–   unter Hinweis auf die 16. Tagung des UNHRC und die elfte Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung, die vom 2. bis zum 13. Mai 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die im Jahr 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen, insbesondere die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und des Amtes des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 sowie die Artikel 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Fassung,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und der Schutz der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind[8],

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihrer eigenen Politik gewährleisten sollten, um die Position der Europäischen Union im UNHRC zu stärken und glaubwürdig zu machen,

C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte und ein spezielles Forum ist, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt, sowie in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe und die Zuständigkeit dafür hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu stärken,

D. in der Erwägung, dass bei der Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zwei Aspekte eine Rolle spielen, wobei über den Status des Organs in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, sowie in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure dafür sorgen müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsangelegenheiten ein Ende gesetzt wird,

E.  in der Erwägung, dass die Argumente Souveränität und innerstaatliche Rechtsprechung nicht länger angeführt werden können, um Staaten vor einer Überprüfung ihrer Menschenrechtsbilanz zu schützen,

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union als globaler Akteur – im Rahmen der Vereinten Nationen im Allgemeinen und des UNHRC im Besonderen – agieren sollte und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen sollte, die Union dabei zu unterstützen, auf wirksamere und sichtbarere Weise zu agieren und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,

G. in der Erwägung, dass im EAD eine Direktion für Menschenrechte und Demokratie eingerichtet wurde,

H. unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments zur 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren bei den Tagungen des UNHRC und davor seines Vorgängers, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,

1.  unterstreicht die Bedeutung der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und insbesondere des Prozesses der Überprüfung des UNHRC, der eine einzigartige Möglichkeit bietet, zu bewerten, wie der Rat sein Mandat erfüllt hat, und eine Gelegenheit für den Rat bietet, seine Arbeitsmethoden zu verbessern, um effizienter und systematischer auf Menschenrechtsverletzungen zu reagieren; begrüßt, dass im Rahmen des Prozesses der Überprüfung des Menschenrechtsrates zwei Ko-Moderatoren – Marokko und Liechtenstein – benannt wurden;

2.  begrüßt, dass unter anderem Berichte über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, sowie über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung und ausgedehnte Sitzungen zu den Rechten des Kindes auf der Tagesordnung der 16. ordentlichen Tagung stehen;

3.  begrüßt, dass in diesem Jahr Sonderberichterstatter zu diesen Schlüsselthemen ernannt wurden, und nimmt zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatter zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, zu Religions- bzw. Glaubensfreiheit und zur Lage der Menschenrechtsverteidiger Berichte vorlegen werden; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, einen aktiven Beitrag zu dieser Debatte zu leisten;

4.  begrüßt die Einrichtung der neuen Direktion für Menschenrechte und Demokratie und unterstützt die Schaffung einer Arbeitsgruppe für Menschenrechte des Rates der EU (COHOM) mit Sitz in Brüssel, der Menschenrechtsexperten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten angehören sollen; vertritt die Ansicht, dass Brüssel besser in der Lage ist, die Politik der EU zu überwachen, und Unterstützung dabei leisten wird, multilaterale Aufgaben im Zusammenhang mit bilateralen Tätigkeiten zu organisieren;

5.  befürwortet die Benennung eines hochrangigen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und betont erneut, dass Länderstrategien in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie wichtig sind;

6.  hält es für sehr wichtig, dass die EU gemeinsame Standpunkte zu den Themen vertritt, die auf der 16. Tagung erörtert werden, und ersucht die Mitgliedstaaten, die Methode der EU zu stärken, ein- und dasselbe Anliegen mit vielen verschiedenen Stimmen vorzutragen, die in den letzten Jahren – beispielsweise bei den Initiativen der EU gegen die Todesstrafe – gut funktioniert hat;

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

7.  bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten der EU, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu schwächen, und sich dafür einzusetzen, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt;

8.  erinnert an die Bedeutung der Interdependenz der bürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; fordert, dass Wasser und Abwasserentsorgung als ein Grundrecht auf Verbesserung der Lebensbedingungen berücksichtigt werden;

9. erklärt sich besorgt darüber, dass das größte Hindernis, das einer wirksameren Ausübung des Mandats durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entgegensteht, die oft vorrangig praktizierte Blockbildung ist, durch die Einfluss darauf genommen wird, auf welche Länder und welche Situationen der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen seinen Blick richtet; bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen wirksam, rechtzeitig und angemessen auseinanderzusetzen, entscheidend für seine Autorität und Glaubwürdigkeit ist;

10. ist der Ansicht, dass der Menschenrechtsrat besser ausgestattet werden sollte, um auf dauerhafte Problemlagen und auf Notfallsituationen reagieren zu können, gegebenenfalls durch Erweiterung des „Menschenrechtsinstrumentariums“, indem nicht nur während der Tagungen, sondern auch zwischen den einzelnen Tagungen Foren veranstaltet und indem die Tagungen auch in von Genf entfernten Regionen abgehalten werden; bedauert, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mehrmals nicht in der Lage war, auf die jeweilige besorgniserregende Menschenrechtslage zügig und rechtzeitig zu reagieren, weil er nicht über die entsprechenden Instrumente verfügte, und unterstützt den Gedanken unabhängiger „Auslöseimpulse“; spricht sich dafür aus, sich aktiv für die Schaffung zielgerichteter Mechanismen des UNHRC einzusetzen, um unverzüglich auf Menschenrechtskrisen wie im Nahen Osten und in Nordafrika, Iran und Belarus reagieren zu können;

11. begrüßt die Bemühungen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, eine überregionale Arbeitsgruppe zur Lage in Belarus zusammenzustellen; fordert den UNHRC auf, eine Stellungnahme abzugeben, in der die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus und die Repressionen gegen die demokratische Opposition und einfache Bürger nach den Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 scharf verurteilt werden, und eine Resolution zu dieser Angelegenheit anzunehmen;

12. begrüßt die Initiative der USA, eine Länderresolution zu Iran einzubringen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, sich mit Nachdruck für die Einrichtung eines Sondermechanismus für Iran einzusetzen; fordert die Hohe Vertreterin und den EAD auf, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Menschenrechtsangelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu koordinieren, wobei aber die EU, um wirksam und glaubwürdig zu sein, völlig unabhängig agieren sollte;

13. begrüßt die Entsendung einer hochrangigen Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen vom 27. Januar bis 2. Februar 2011 nach Tunesien und tritt nachdrücklich für die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Empfehlungen ein; bekräftigt erneut seine Forderung nach der Einrichtung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die die mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Vorfällen nach dem 17. Dezember 2010 prüfen soll;

14. unterstützt die Entsendung einer Mission des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) nach Ägypten, um die allgemeine Menschenrechtslage nach den Änderungen in der Führung des Landes zu untersuchen;

15. begrüßt die im Konsens erfolgte Annahme einer Resolution zur Menschenrechtslage in Libyen auf der 15. Sondertagung am 25. Februar, in der die schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und darauf hingewiesen wird, dass einige dieser Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten; fordert die Entsendung einer unabhängigen internationalen Kommission nach Libyen, um alle angeblichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen in dem Land zu untersuchen, und unterstützt nachdrücklich die Empfehlung, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Generalversammlung vom 1. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im UNHRC auszusetzen;

16. unterstützt die Eröffnung des Regionalbüros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Mittelmeerraum;

17. begrüßt, dass auf Initiative Nigerias und der Vereinigten Staaten die 14. Sondertagung zur Lage der Menschenrechte in Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit dem Abschluss der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 abgehalten wurde, auf der Menschenrechtsverletzungen verurteilt und alle Parteien aufgerufen wurden, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit in vollem Umfang zu wahren; bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Wahlergebnis, wie es von den Vereinten Nationen anerkannt wurde, und fordert alle Akteure auf, die Amtsgewalt von Alassane Ouattara als gewähltem Präsidenten anzuerkennen; unterstützt den Beschluss der Afrikanischen Union, ein Forum der Staatschefs einzurichten, um die Krise nach den Wahlen in Côte d'Ivoire friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu bewältigen;

18. wiederholt angesichts der Berichte der Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea und zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma seine Forderung, dass die Europäische Union die Einrichtung von Untersuchungskommissionen der Vereinten Nationen zur Beurteilung der Menschenrechtsverletzungen in diesen Ländern sowie zur Bewertung der Frage, inwieweit diese Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, öffentlich unterstützen sollte; bedauert, dass die Demokratische Volksrepublik Korea nicht mit dem Sonderberichterstatter zusammenarbeitet, und ersucht um die Erweiterung des Mandats des Sonderberichterstatters für Myanmar/Birma;

19. fordert die EU auf, bei der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrates aktiv zu einer Resolution in Zusammenhang mit dem Bericht über die Folgemaßnahmen des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der internationalen Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza beizutragen und diese Resolution zu unterstützen, damit sichergestellt ist, dass die Verstöße gegen das Völkerrecht geahndet werden, und die Generalversammlung und internationale Gerichtsinstanzen zu befassen, falls Israel und die Palästinenser ihrer Verpflichtung, den internationalen Normen entsprechende Untersuchungen durchzuführen, nicht nachkommen; fordert die Hohe Vertreterin außerdem auf, aktiv zu überwachen, ob den Erkenntnissen im Rahmen der Nachbetrachtung des Berichts der internationalen Erkundungsmission zu dem Vorfall mit der humanitären Flotte Rechnung getragen wurde, womit sichergestellt ist, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Haftung eingehalten werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Menschenrechtsaspekte zuerst im Assoziationsrat EU-Israel und im gemischten Ausschuss EU-Palästinensische Autonomiebehörde diskutiert werden müssen; erklärt sich insbesondere darüber besorgt, dass das Ergebnis der Tagung des Assoziationsrats EU-Israel vom 21. Februar 2011 dem diesbezüglichen Standpunkt der EU nicht Rechnung trägt;

20. begrüßt die Erklärungen, die die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei ihrem ersten Besuch in den besetzten palästinensischen Gebieten und in Israel abgegeben hat, insbesondere die deutliche Erklärung, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht nicht zur Disposition gestellt werden dürfen; betont die Bedeutung einer friedlichen Demokratisierung des Nahen Ostens;

21. bedauert, dass die Mitgliedschaftskriterien des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen gemäß der Resolution 60/251 der Generalversammlung zwar eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Gremium vorsehen, dass die gegenwärtige Praxis freiwilliger Zusagen jedoch nur ausgesprochen ungleiche und unangemessene Ergebnisse gezeitigt hat; bekräftigt deshalb erneut, dass als Mindestbedingung für eine Mitgliedschaft allen Mitgliedern wirksame ständige Einladungen zu Sonderverfahren vorliegen sollten, zusätzlich zu zuverlässigen Nachweisen ihres Einsatzes für die Menschenrechte; betont, dass im Wahlverfahren tatsächlicher Wettbewerb gegeben sein muss; fordert die Abschaffung der Möglichkeit, dass Regionalgruppen eine vorab festgelegte Kandidatenliste für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorlegen;

22. fordert die EU-Mitgliedstaaten und den EAD auf, sich aktiv an der Überprüfung des UNHRC im Jahr 2011 zu beteiligen, um für eine bessere Einhaltung seines Mandats zu sorgen; hebt hervor, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verstärkt den Charakter eines Frühwarnsystems und Vorsorgemechanismus annehmen und zu diesem Zweck die Fachkompetenz aus den Sonderverfahren genutzt werden sollte; betont erneut, dass ein transparenter und allumfassender Überprüfungsprozess erforderlich ist, bei dem den Ansichten nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und aller anderen Beteiligten Rechnung getragen wird; fordert den EAD auf, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments über den Stand der Überprüfung auf dem Laufenden zu halten;

23. bekräftigt seinen Standpunkt, dass bei der Überprüfung die Unabhängigkeit des OHCHR gewahrt werden sollte, und wendet sich gegen Versuche, den Status des OHCHR zu ändern, weil sich dies nachteilig auf die Finanzierung und infolgedessen auf seine Unabhängigkeit auswirken könnte; begrüßt die vor Kurzem beschlossene Ernennung eines Assistenten des VN-Generalsekretärs für Menschenrechte, der das OHCHR in New York leiten wird; vertritt die Ansicht, dass dieses neue Amt dazu beitragen wird, die Kontakte, den Dialog und die Transparenz zwischen der VN-Generalversammlung und den anderen VN-Einrichtungen, einschließlich des Sicherheitsrats und des OHCHR zu stärken; betont, dass ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, damit die regionalen Büros und Außenstellen des OHCHR nicht schließen müssen und ihre Arbeit vor Ort fortsetzen können;

24. verlangt, dass die Sonderverfahren gewährleistet und gestärkt werden und dass dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit garantiert wird, sich mittels Länderresolutionen und Ländermandaten mit konkreten Menschenrechtsverletzungen zu befassen; betont die Bedeutung der Unteilbarkeit der Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um soziale, wirtschaftliche, kulturelle, bürgerliche oder politische Rechte handelt; stellt mit Besorgnis fest, dass der Beschwerdemechanismus, der einen einzigartigen opferorientierten Mechanismus darstellt, im Verhältnis zu der großen Zahl von eingegangenen Eingaben nur geringfügige Ergebnisse erbracht hat; hebt hervor, dass diese Angelegenheit bei der Überprüfung des UNHRC behandelt werden muss;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung (UPR)

25. erkennt den zusätzlichen Nutzen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) als einer gemeinsamen Erfahrung aller Regierungen an, durch die alle VN-Mitgliedstaaten einer gleichen Behandlung und Kontrolle unterworfen werden, auch wenn die Staaten freiwillig akzeptieren müssen, ihr unterworfen zu werden und den Empfehlungen nachzukommen; weist darauf hin, dass bis Dezember 2011 die Überprüfung aller Mitgliedstaaten der VN im Rahmen dieses Mechanismus abgeschlossen sein wird;

26. betrachtet es als wesentlich, dass der Zivilgesellschaft im Menschenrechtsrat Raum gelassen wird, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Dialog zu intensivieren und dadurch nichtstaatlichen Organisationen neue Möglichkeiten zu eröffnen, mit bestimmten Staaten in einen Dialog zu treten;

27. unterstützt die stärkere Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen in die allgemeine regelmäßige Überprüfung, indem ihnen ermöglicht wird, schriftliche Empfehlungen zur Prüfung durch die Arbeitsgruppe abzugeben und an deren Beratungen teilzunehmen;

28. nimmt die Möglichkeit zur Kenntnis, die den Staaten durch die allgemeine regelmäßige Überprüfung eingeräumt wird, sich zur Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen und zur Weiterbehandlung der Ergebnisse der Arbeit von Vertragsorganen und der Sonderverfahren zu verpflichten;

29. bekräftigt, dass die Empfehlungen stärker auf Ergebnisse ausgerichtet sein sollten, und fordert, dass unabhängige Sachverständige und nationale Menschenrechtseinrichtungen stärker in die allgemeine regelmäßige Überprüfung einbezogen werden, damit ein wirksamer Weiterbehandlungsmechanismus gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass unabhängiges Fachwissen in die UPR einbezogen werden kann, indem das Überprüfungsverfahren von Sachverständigen beobachtet wird, die bei der Verabschiedung des Abschlussberichts eine Zusammenfassung und eine Analyse der UPR vorlegen;

30. bedauert, dass die erste Überprüfung bestimmter Länder den Erwartungen eines transparenten, nicht selektiven und nicht konfrontativen Verfahrens nicht entsprochen hat; würdigt in diesem Zusammenhang die Rolle, die EU-Mitgliedstaaten bei dem Versuch gespielt haben, das „Blockdenken” aufzubrechen; er legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, technische Hilfe zu leisten und damit zu einer Umsetzung der Empfehlungen beizutragen;

31. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin an der Überprüfung des UNHRC mitzuwirken, um sicherzustellen, dass keine Lücke zwischen dem ersten und zweiten UPR-Zyklus klafft und dass sich der zweite Zyklus auf die Umsetzung und die Weiterbehandlung der Empfehlungen konzentriert; teilt die Auffassung, dass alle Staaten, bei denen eine allgemeine regelmäßige Überprüfung vorgenommen wurde, eine klare Antwort auf jede einzelne Empfehlung geben und Zeitpläne für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe vorlegen sollten; stellt fest, dass die Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Umsetzung dem Verfahren dienlich sein kann;

Sonderverfahren

32. weist erneut darauf hin, dass Sonderverfahren zum Kern des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen gehören und dass die Glaubwürdigkeit und der Erfolg des Menschenrechtsrates in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte von der Zusammenarbeit im Rahmen der Sonderverfahren und ihrer vollständigen Umsetzung abhängen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderverfahren und ihres Zusammenspiels mit dem Menschenrechtsrat von grundlegender Bedeutung ist;

33. verurteilt das Bestreben, die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu schwächen, indem Regierungen die Aufsicht über die Sonderverfahren ausüben; betont, dass jegliche Kontrolle die Wirksamkeit des Systems politischen Einflüssen aussetzen und sie beschädigen würde;

34. erachtet die Sonderverfahren zu länderspezifischen Situationen als ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort; hebt hervor, dass Ländermandate aufgrund wesentlicher Faktoren wie der Periodizität und des Fachwissens, auf das sie sich stützen, nicht durch die UPR ersetzt werden können;

35. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Integrität und die Rechenschaftspflicht des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen bei der Überprüfung zu verteidigen, indem sie die Einrichtung von Weiterbehandlungsmechanismen zur Umsetzung von Empfehlungen aus den Sonderverfahren neben der Annahme von Auswahlkriterien und einem transparenteren Ernennungsverfahren auf der Grundlage der Biografie, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrung der Kandidaten unterstützen; befürwortet den Vorschlag nichtstaatlicher Organisationen, die Frühwarnkapazitäten der Sonderverfahren mittels eines Mechanismus zu stärken, mit dem sie eine automatische Prüfung der Lage durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auslösen können;

Mitwirkung der Europäischen Union

36. begrüßt die Teilnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission an der 16. Tagung des UNHRC;

37. dringt darauf, dass der EAD und insbesondere die EU-Delegationen in Genf und New York die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der EU im UNHRC erhöhen, indem sie regionenübergreifende Kontakte und Kooperationen ausbauen und vor allem Lobbyarbeit gegenüber den gemäßigten Staaten in allen Gremien betreiben;

38. bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Standpunkt zu dem Konzept der Diffamierung von Religionen und vertritt die Auffassung, dass das Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten zwar sehr wohl in vollem Umfang behandelt werden muss, dass aber die Aufnahme dieses Konzepts in das Protokoll über zusätzliche Standards zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und allen Formen der Diskriminierung nicht sachgerecht ist; begrüßt die von der EU-Delegation organisierte Nebenveranstaltung anlässlich des 25. Jahrestags der Einrichtung des Mandats des Sonderberichterstatters über Religions- und Glaubensfreiheit; fordert die EU auf, mit den Hauptunterstützern der Resolution und anderen Akteuren nach einer Alternative zu der Resolution zu Diffamierung zu suchen, die vorgelegt werden wird;

39. unterstützt die regionenübergreifende Erklärung, die zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen abgegeben wird;

40. bekräftigt seine Unterstützung für die aktive Teilhabe der EU an der Arbeit des UNHRC seit seiner Gründung, die darin besteht, allein oder gemeinsam mit anderen Resolutionen einzubringen, Erklärungen abzugeben und sich an konstruktiven Dialogen und Debatten zu beteiligen; würdigt die Zusagen der EU, die Lage in bestimmten Ländern im UNHRC anzusprechen, und hält es für wichtig, diese Zusagen auch konsequent einzuhalten;

41. unterstützt die gemeinsame Initiative der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (GRULAC) für eine Resolution zu Kindern, die auf der Straße leben und arbeiten;

42. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Mandate der Sonderverfahren zu erhalten, und fordert insbesondere eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern;

43. bedauert, dass die EU bei ihren Bemühungen um einen Konsens nebenbei oftmals auch den Anschein erweckt, ihre ehrgeizigen Ziele zu verwässern, und ist der Überzeugung, dass die EU viel beherzter vorgehen sollte, wenn sie Länderresolutionen einbringt oder sich ihnen anschließt;

44. stellt mit Sorge fest, dass die EU bislang nicht in der Lage gewesen ist, im Gesamtsystem der Vereinten Nationen wirksam Einfluss auszuüben; betont, dass die EU den Menschenrechtsrat vorrangig behandeln und eine bessere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten herbeiführen muss, und fordert den Rat auf, Leitlinien zu beschließen, die die Abstimmung und Entscheidungsfindung in diesem Zusammenhang erleichtern, und sich um Koalitionen und Bündnisse mit wichtigen regionalen Partnern und allen gemäßigten Staaten zu bemühen, um das Blockdenken innerhalb des Menschenrechtsrates zu überwinden;

45. weist darauf hin, dass in praktischer Hinsicht eine größere, gut ausgestattete EU-Delegation in Genf und New York von großer Bedeutung ist; betont, dass das Geschehen in Genf und New York ein wesentlicher Bestandteil der EU-Außenpolitik sein muss, wobei der Schwerpunkt auf einer verbesserten internen Abstimmung liegt, und betont die Notwendigkeit eines guten Zusammenspiels der bilateralen und der multilateralen Ebene;

46. bedauert, dass die von der EU im September 2010 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingebrachte Resolution mit dem Ziel, ihren Status zu stärken und somit dem neuen institutionellen Gefüge aufgrund des Vertrags von Lissabon gerecht zu werden, vertagt worden ist; weist darauf hin, dass es dieser gestärkte Status der EU ermöglichen würde, von einem ständigen Amtsinhaber (dem Präsidenten des Europäischen Rates und/oder der Hohen Vertreterin) vertreten zu werden und mit einer Stimme zu sprechen, wodurch sich die Präsenz und der Einfluss der EU als globaler Akteur erhöhen würde; dringt darauf, dass sich die spezielle „Task Force” des EAD weiter um eine Annahme der Resolution in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten bemüht;

47. beauftragt seine Delegation bei der 16. Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für unbedingt notwendig, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen entsandt werden;

48. bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten der EU, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Menschenrechte auch im innenpolitischen Handeln achten, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, zumal die EU derzeit das Verfahren des Beitritts zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durchläuft und ein Scheitern des Beitritts die Position der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen grundlegend schwächen könnte;

49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 64. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.