Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0289/2014Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0289/2014

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Pakistan und seinen Gesetzen über Gotteslästerung

26.11.2014 - (2014/2969(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8‑0289/2014)
EFDD (B8‑0290/2014)
S&D (B8‑0291/2014)
ALDE (B8‑0293/2014)
PPE (B8‑0302/2014)

Cristian Dan Preda, Jeroen Lenaers, Elmar Brok, Michèle Alliot-Marie, Rachida Dati, Pavel Svoboda, Philippe Juvin, Giovanni La Via, Tunne Kelam, Joachim Zeller, Lars Adaktusson, Jarosław Wałęsa, Mariya Gabriel, David McAllister, Lorenzo Cesa, Franck Proust, Petri Sarvamaa, Andrej Plenković, Bogdan Brunon Wenta, Monica Macovei, Dubravka Šuica, Jaromír Štětina, Eduard Kukan, Seán Kelly, Jiří Pospíšil, Barbara Matera, Marijana Petir, Davor Ivo Stier, Tomáš Zdechovský, Csaba Sógor, Stanislav Polčák, László Tőkés, Lara Comi, Massimiliano Salini, Ivana Maletić im Namen der PPE-Fraktion
Josef Weidenholzer, Goffredo Maria Bettini, Enrico Gasbarra, Luigi Morgano, Liisa Jaakonsaari, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Krystyna Łybacka, Nicola Caputo, Richard Howitt, Miroslav Poche, Andi Cristea, Tonino Picula, Afzal Khan, Miriam Dalli, Marc Tarabella, Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Peter van Dalen, Branislav Škripek, Jana Žitňanská, Bas Belder, Arne Gericke, Geoffrey Van Orden, Ryszard Czarnecki im Namen der ECR-Fraktion
Dita Charanzová, Juan Carlos Girauta Vidal, Fernando Maura Barandiarán, Pavel Telička, Izaskun Bilbao Barandica, Marielle de Sarnez, Marietje Schaake, Louis Michel, Johannes Cornelis van Baalen, Petras Auštrevičius, Ivan Jakovčić, Gérard Deprez, Ivo Vajgl, Petr Ježek, Javier Nart, Antanas Guoga, Urmas Paet, Jozo Radoš im Namen der ALDE-Fraktion
Jean Lambert, Barbara Lochbihler, Heidi Hautala im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Marco Valli, Laura Agea, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2014/2969(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0289/2014
Eingereichte Texte :
RC-B8-0289/2014
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Pakistan und seinen Gesetzen über Gotteslästerung

(2014/2969(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan,

–   unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–   unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten, Gabriela Knaul, vom 4. April 2013 im Anschluss an ihre Reise nach Pakistan vom 19. bis 29. Mai 2012,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und über die Politik der EU in diesem Bereich, in der die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten[1] verurteilt wird,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit[2],

–   unter Hinweis auf den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung und der Dialog über Menschenrechte festgelegt werden, sowie den eng damit im Zusammenhang stehenden zweiten strategischen Dialog EU-Pakistan vom 25. März 2014,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2013 zu Pakistan, in denen die Erwartungen der EU in Bezug auf die Förderung und die Achtung des Menschenrechte bekräftigt und alle gewaltsamen Handlungen, einschließlich der Gewalt gegen religiöse Minderheiten[3], verurteilt werden,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 11. März 2013 zu der Entscheidung des Strafgerichts von Lahore, den Schuldspruch gegen Asia Bibi in Pakistan zu bestätigen;

–   unter Hinweis auf die Presseerklärung der EU-Delegation in Pakistan vom 29. Oktober 2014 anlässlich des Besuchs des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte vom 26. bis 29. Oktober 2014 in Pakistan,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU[4],

–   gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Asia Bibi, eine Christin aus der Provinz Punjab, im Jahr 2009 verhaftet und 2010 nach Paragraph 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs wegen Gotteslästerung zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass das Strafgericht von Lahore am 16. Oktober 2014 das Rechtsmittel von Asia Bibi abgewiesen und das Urteil bestätigt hat; in der Erwägung, dass die Angeklagte am 24. November 2014 ein Rechtsmittel vor dem Obersten Gerichtshof eingelegt hat, dessen Prüfung Jahre dauern kann; in der Erwägung, dass der Staatspräsident von Pakistan die Entscheidung des Strafgerichts von Lahore mittels einer Begnadigung immer noch aufheben und Asia Bibi amnestieren kann;

B.  in der Erwägung, dass am 7. November 2014 Shama Bibi und Shahbaz Masih, ein christliches Ehepaar, im Osten von Pakistan von einer aufgebrachten Menschenmenge verprügelt wurde, die sie beschuldigte, Seiten aus einem Koran verbrannt zu haben; in der Erwägung, dass beide anschließend in einem Ziegelofen verbrannt wurden und einigen Berichten zufolge noch gelebt haben sollen, als man sie dort hineinwarf;

C. in der Erwägung, dass in der jüngsten Zeit eine Reihe pakistanischer Staatsbürger wegen Verstoßes gegen Blasphemiegesetze zum Tode verurteilt wurde, darunter der Christ Sawan Masih, der in einem Gespräch den Propheten Mohammed beleidigt haben soll, und das christliche Ehepaar Shafqat Emmanuel und Shagufta Kausar, die in einer SMS-Nachricht den Propheten beleidigt haben sollen;

D. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwalt Rashid Rehman am 7. Mai 2014 ermordet wurde; in der Erwägung, dass er zuvor bedroht worden war, weil er einen Dozenten, der sich wegen der pakistanischen Blasphemiegesetze vor Gericht verantworten muss, als Verteidiger vertreten hatte;

E.  in der Erwägung, dass im Oktober 2014 Mohammad Asghar, ein britischer Staatsangehöriger pakistanischer Herkunft, bei dem im Vereinigten Königreich eine Geisteskrankheit diagnostiziert worden war und der ungeachtet dessen in Pakistan wegen Gotteslästerung in Haft genommen wurde, von einem Gefängniswärter durch einen Schuss verletzt wurde; in der Erwägung, dass der Täter von den Provinzbehörden anschließend festgenommen und wegen Mordversuchs angeklagt wurde und dass acht weitere seiner Kollegen vom Dienst suspendiert wurden;

F.  in der Erwägung, dass am 5. November 2014 der 45-jährige Schiite Tufail Haider von einem Polizeibeamten bei der Vernehmung erschossen wurde, der später angab, das Opfer habe sich abfällig über „Gefährten des Propheten Mohammed“ geäußert;

G. unter Hinweis auf Berichte, wonach von 1987 bis Oktober 2014 insgesamt 1 438 Menschen in Pakistan wegen Gotteslästerung angeklagt wurden, darunter 633 Muslime, 494 Ahmadiya, 187 Christen und 21 Hindus; in der Erwägung, dass seit 1990 mindestens 60 Menschen von einem Pöbel in Zusammenhang mit Gotteslästerung getötet wurden;

H. in der Erwägung, dass sich derzeit Dutzende von Personen, darunter Muslime, Hindus, Christen und andere, wegen des Vorwurfs der Gotteslästerung im Gefängnis befinden; in der Erwägung, dass bislang kein wegen Gotteslästerung verhängtes Todesurteil vollstreckt worden ist, wohingegen mehrere Beschuldigte von aufgebrachten Menschenmengen getötet wurden; in der Erwägung, dass bestimmte religiöse Führer massiven Druck auf das pakistanische Gerichtswesen ausüben, diese Todesurteile zu bestätigen und zu vollstrecken, die für gewöhnlich von Gerichten niederer Instanz verhängt werden; in der Erwägung, dass sich Gerichtsverfahren oftmals über Jahre hinziehen, was furchtbare Auswirkungen für pakistanische Bürger, ihre Familien und ihre Gemeinden hat;

I.   in der Erwägung, dass Angehörige religiöser Minderheiten durch die pakistanischen Blasphemiegesetze gefährdet sind, wenn sie sich frei äußern oder ihre Religion offen ausüben; in der Erwägung, dass die weit verbreitete Anwendung dieser Gesetze gut dokumentiert ist; in der Erwägung, dass diese Gesetze nicht dazu dienen, die Religionsgemeinschaften zu schützen, sondern vielmehr bewirken, dass in der gesamten pakistanischen Gesellschaft ein Klima der Angst herrscht; in der Erwägung, dass alle bisherigen Versuche, die Gesetze oder ihre Anwendung zu reformieren, durch Drohungen und Morde im Keim erstickt wurden; in der Erwägung, dass auf Versuche, über dieses Thema in den Medien, sei es in der Presse oder im Internet, zu diskutieren, oftmals Drohungen und Drangsalierungen unter anderem von Seiten der Regierung folgen;

J.   in der Erwägung, dass Pakistan bei der Förderung der Stabilität in Südasien eine wichtige Rolle spielt und daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem dort die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte gestärkt werden;

K. in der Erwägung, dass Pakistan vor kurzem sieben der neun grundlegenden internationalen Menschenrechtsabkommen ratifiziert hat, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPPBR) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die zahlreiche Bestimmungen über die Rechtspflege, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nicht-Diskriminierung enthalten;

L.  in der Erwägung, dass Pakistan im Rahmen der Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen aufgefordert wurde, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zumindest umgehend Schutzvorkehrungen einzuführen, um einen Missbrauch des Gesetzes zum Schikanieren von Bürgern, die oftmals Angehörige religiöser Minderheiten sind, zu verhindern;

M. in der Erwägung, dass die EU und Pakistan ihre bilateralen Beziehungen vertieft und ausgeweitet haben, wie dies auch durch den im Februar 2012 eingeleiteten fünfjährigen Maßnahmenplan und den im März 2014 veranstalteten zweiten strategischen Dialog EU-Pakistan deutlich wurde; in der Erwägung, dass das Ziel des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan darin besteht, eine strategische Beziehung aufzubauen und eine Partnerschaft für Frieden und Entwicklung auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze zu schmieden;

N. in der Erwägung, dass Pakistan dem Allgemeinen Präferenzsystem APS+ am 1. Januar 2014 zum ersten Mal beigetreten ist; in der Erwägung, dass dieses Regelwerk einen starken Anreiz bieten sollte, grundlegende Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu achten, die Umwelt zu schützen und sich nach Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung zu richten;

1.  reagiert mit großer Besorgnis und Trauer auf die Entscheidung des Strafgerichts von Lahore vom 16. Oktober 2014, das gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung gefällte Todesurteil zu bestätigen; fordert den Obersten Gerichtshof auf, das Verfahren in dem Fall ohne Verzug zu eröffnen und in seiner Entscheidung die Rechtsstaatlichkeit zu bewahren sowie die Menschenrechte in vollem Maße zu achten;

2.  fordert die pakistanischen Gerichte außerdem auf, mit der Überprüfung der Todesurteile gegen Sawan Masih, Mohammad Asgar, Shafqat Emmanuel und seine Ehefrau Shagufta Kausar sowie alle anderen Bürger, die wegen angeblicher Verstöße gegen die Blasphemiegesetze in Todeszellen sitzen, zügig fortzufahren;

3.  verurteilt aufs Schärfste die Morde an Shama Bibi und Shahbaz Masih und spricht ihren Familien sowie den Familien aller unschuldigen Opfer, die wegen der Blasphemiegesetze in Pakistan ermordet wurden, sein Beileid aus; fordert, dass die für derartige Taten Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; nimmt die Entscheidung der Regierung der Provinz Punjab zur Kenntnis, einen Ausschuss einzurichten, mit dem die Untersuchung der Ermordung von Shama Bibi und Shahbaz Masih beschleunigt werden soll, sowie zusätzlichen Polizeischutz für die christlichen Viertel in der Provinz anzuordnen; betont gleichwohl dass dem Klima der Straflosigkeit ein Ende gesetzt werden muss und umfassende Reformen in die Wege zu leiten sind, mit denen das im ganzen Land grassierende Problem der Gewalt gegen religiöse Minderheiten angegangen wird;

4.  verleiht seiner tiefen Sorge darüber Ausdruck, dass die Blasphemiegesetze in Pakistan gegenüber Menschen aller Glaubensrichtungen missbraucht werden können; zeigt sich insbesondere darüber besorgt, dass die Blasphemiegesetze, die von dem früheren Minister Shahbaz Bhatti, dem früheren Gouverneur Salman Taseer und Rashid Rehman abgelehnt wurden, woraufhin diese wegen ihres Eintretens für religiöse Toleranz Morden zum Opfer fielen, zunehmend dazu missbraucht werden, schutzbedürftige Minderheitengruppen wie Ahmadiya und Christen in Pakistan ins Visier zu nehmen;

5.  fordert die pakistanische Regierung auf, die Blasphemiegesetze und deren derzeitige Anwendung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und zwar insbesondere die Paragraphen 295 B und C des Strafgesetzbuches, in deren Rahmen bei mutmaßlicher Blasphemie eine lebenslange Haftstrafe (295 B und C) oder sogar die Todesstrafe (295 C) zu verhängen sind, wobei das Ziel sein sollte, diese Gesetze aufzuheben; fordert die pakistanische Regierung auf, die (unter anderem wegen Gotteslästerung und Apostasie verhängte) Todesstrafe gänzlich abzuschaffen und rechtliche Schutzmechanismen einzuführen, mit denen dem Missbrauch der rechtlichen Bestimmungen über Gotteslästerung und Apostasie Einhalt geboten wird;

6.  fordert die staatlichen Stellen Pakistans auf, die Unabhängigkeit der Gerichte, Rechtsstaatlichkeit und ordentliche Gerichtsverfahren gemäß den entsprechenden internationalen Standards sicherzustellen und dabei die aktuellen Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten zu berücksichtigen; fordert die pakistanischen Staatsorgane darüber hinaus auf, all denjenigen Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Blasphemie anhängig ist, ausreichenden Schutz zu gewähren, auch indem Richter gegenüber äußerem Druck abgeschirmt werden, die Beschuldigten sowie ihre Familien und Gemeinschaften vor gewalttätigen Ausschreitungen geschützt werden und Lösungen für diejenigen Personen angeboten werden, die zwar freigesprochen wurden, aber dennoch nicht in ihren Heimatort zurückkehren können;

7.  weist erneut darauf hin, dass in der pakistanischen Verfassung die Religionsfreiheit und die Rechte der Minderheiten festgeschrieben sind; begrüßt die von der pakistanischen Regierung seit November 2008 im Interesse der religiösen Minderheiten ergriffenen Maßnahmen, wie die Schaffung einer Quote von 5 % der Arbeitsplätze, die auf der Ebene des Föderalstaats an Minderheiten zu vergeben sind, die Anerkennung nicht-islamischer Feiertage und die Ausrufung eines nationalen Tags der Minderheiten;

8.  fordert die pakistanische Regierung gleichwohl eindringlich auf, die Anstrengungen zur Verbesserung der religionsübergreifenden Verständigung zu intensivieren, aktiv gegen Feindseligkeit aufgrund der Religion von Seiten gesellschaftlicher Akteure vorzugehen, religiöse Intoleranz, Gewalttaten und Einschüchterung zu bekämpfen und gegen tatsächliche und vermeintliche Straflosigkeit vorzugehen;

9.  verurteilt entschieden sämtliche Gewalttaten gegen religiöse Gemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und der Weltanschauung; betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist; betont ferner, dass alle pakistanischen Bürger ungeachtet ihres Glaubens oder ihrer Religion einen Anspruch darauf haben, dass ihre Menschenrechte in gleichem Maße geachtet, gefördert und geschützt werden;

10. fordert den EAD und die Kommission auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente (einschließlich der in den EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit formulierten Instrumente) einsetzt, um Religionsgemeinschaften zur Hilfe zu kommen und Druck auf die pakistanische Regierung auszuüben, damit sie mehr für den Schutz religiöser Minderheiten unternimmt; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste Reise des EU-Sonderberichterstatters für Menschenrechte nach Pakistan und die dort geführten Gespräche;

11. betont, dass die Gewährung des APS+-Status an Auflagen geknüpft ist und unter anderem von der Ratifizierung und Umsetzung von 27 internationalen Konventionen (wie in Anlage VIII der neuen ASP-Grundverordnung aufgeführt) abhängt, von denen die meisten die Menschenrechte betreffen, und dass die EU beschließen kann, APS+-Präferenzen einem Staat wieder zu entziehen, sollte dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllen;

12. fordert den EAD und die Kommission auf, streng darauf zu achten, ob Pakistan seine Verpflichtungen gemäß dem Allgemeinen Präferenzsystem APS+ erfüllt und die Menschenrechte in Pakistan fördert und schützt;

13. fordert den EAD und die Kommission auf, mit den staatlichen Stellen Pakistans zusammenzuarbeiten, damit die Anwendung der Blasphemiegesetze reformiert wird, unter anderem durch die Umsetzung der oben in Ziffer 5 genannten Maßnahmen;

14. fordert die pakistanische Regierung auf, mit den Organen der Vereinten Nationen, darunter der Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, zusammenzuarbeiten, wenn es darum geht, auf berechtigte Menschenrechtsanliegen einzugehen;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.