Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0311/2014Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0311/2014

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests

26.11.2014 - (2014/2967(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B8‑0311/2014)
ECR (B8‑0312/2014)
ALDE (B8‑0313/2014)
S&D (B8‑0315/2014)
GUE/NGL (B8‑0316/2014)

Markus Pieper im Namen der PPE-Fraktion
Jörg Leichtfried, Evelyn Regner, Patrizia Toia, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Victor Negrescu, Vilija Blinkevičiūtė im Namen der S&D-Fraktion
Ashley Fox, Sajjad Karim, Anthea McIntyre im Namen der ECR-Fraktion
Pavel Telička, Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto im Namen der ALDE-Fraktion
Dennis de Jong im Namen der GUE/NGL-Fraktion


Verfahren : 2014/2967(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0311/2014
Eingereichte Texte :
RC-B8-0311/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests

(2014/2967(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die unlängst durchgeführte öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und den entsprechenden Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen[1],

–   gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen als Instrument für die Frühphase der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften eine entscheidende Rolle in der Agenda der Kommission für intelligente Regulierung spielen und dazu dienen, transparente, umfassende und ausgeglichene Informationen zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, dem zusätzlichen Nutzen eines Tätigwerdens der EU, dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Kosten und Nutzen alternativer Maßnahmen für alle Interessenträger zur Verfügung zu stellen;

B.  in der Erwägung, dass die geltenden Leitlinien zur Folgenabschätzung vorsehen, dass dem Generalsekretariat der Kommission und dem Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) eine entscheidende Rolle zukommt, wenn beschlossen wird, ob für eine spezifische Initiative eine Folgenabschätzung erforderlich ist;

C. in der Erwägung, dass der IAB als zentrale Qualitätskontrollstelle für Folgenabschätzungen eine wichtige Rolle spielt;

D. in der Erwägung, dass die Verträge horizontale sozial- und umweltpolitische Bestimmungen – zusammen mit den Verpflichtungen, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu achten – enthalten, die bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen und der Politik der EU zu berücksichtigen sind und eine detaillierte Analyse der jeweiligen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Rechtsvorschrift erfordern;

E.  in der Erwägung, dass die Kosten, die einem KMU entstehen, um eine Verordnung einzuhalten, zehnmal so hoch sind wie bei größeren Unternehmen sein können; in der Erwägung, dass daher eine ordnungsgemäße und unabhängige Folgenabschätzung für KMU von besonderer Bedeutung ist, da sich diese bei der Anpassung an neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften oft größeren Schwierigkeiten gegenübersehen als große Unternehmen und aufgrund ihrer Größe nicht so gut in der Lage sind, sich frühzeitig auf Änderungen der Vorschriften einzustellen;

F.  in der Erwägung, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ die Grundlage für den „Small Business Act“ für Europa 2008 darstellt; in der Erwägung, dass er seit 2009 Teil der Leitlinien zur Folgenabschätzung und seit 2005 Teil anderer Texte der Kommission ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz darauf ausgerichtet ist, den Interessen von KMU in den Anfangsphasen der Politikgestaltung Rechnung zu tragen, damit die Rechtsvorschriften KMU-freundlicher werden; in der Erwägung, dass eine Reihe von Instrumenten für die wirksame Umsetzung des Grundsatzes und die Anwendung eines KMU-Tests auf künftige Gesetzgebungsvorschläge zur Verfügung steht;

G. in der Erwägung, dass in den geltenden Leitlinien zur Folgenabschätzung spezifische Orientierungshilfen in der Form eines „KMU-Tests“ und mögliche Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen sind; in der Erwägung, dass im Entwurf der überarbeiteten Leitlinien keine Bestimmungen zum KMU-Test enthalten sind;

H. in der Erwägung, dass eine gründliche Bewertung der umfangreichen Änderungen des Parlaments am ursprünglichen Vorschlag der Kommission einen erheblichen zusätzlichen Nutzen ergeben hat, was den Standpunkt des Parlaments in den Trilogverhandlungen stützt;

Umfang

1.  begrüßt die Zusage der Kommission, die Leitlinien zur Folgenabschätzung regelmäßig zu überarbeiten, um die Verfahren für die Folgenabschätzung zu verbessern;

2.  betont die Tatsache, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass wirtschaftliche, soziale, administrative und ökologische Aspekte mit der gleichen Gründlichkeit bewertet werden;

3.  befürchtet jedoch, dass der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien mit Blick auf den Umfang von Folgenabschätzungen deutlich weniger präzise ist als die geltenden Leitlinien und dass er dem zuständigen Generaldirektorat hinsichtlich des Beschlusses, ob eine Folgenabschätzung erforderlich ist, erheblich mehr Interpretationsspielraum bietet; ist der Ansicht, dass die geltenden Verfahren, nach denen der IAB in den Beschlussfassungsprozess einbezogen wird, beibehalten werden sollten;

4.  ist der Ansicht, dass die Kommission nicht vor ihrem geltenden Verfahren für die Einreichung einer Folgenabschätzung für alle Initiativen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen, abweiche sollte:

     a)  Gesetzgebungsvorschläge des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission (CLWP),

     b)  Gesetzgebungsvorschläge, die nicht Teil des CLWP sind, jedoch eindeutig identifizierbare wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben;

     c)  nichtlegislative Initiativen, durch die eine künftige Politik festgelegt wird, (z. B. Weißbücher, Aktionspläne, Ausgabenprogramme, Verhandlungsleitlinien für internationale Abkommen);

     d)  von der Kommission – und gegebenenfalls von ihren Agenturen – vorgelegte delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtakte, die voraussichtlich erhebliche spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt und den Verwaltungsaufwand haben;

5.  weist darauf hin, dass die Folgenabschätzung gründlich und umfassend sein und auf den genausten, objektivsten und vollständigsten verfügbaren Informationen beruhen muss, wobei die Analyse angemessen und auf den Zweck des Vorschlags ausgerichtet sein muss, damit die politischen Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage gefasst werden können;

6.  ist der Überzeugung, dass Folgenabschätzungen ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Beschlussfassung in allen Organen der EU darstellen und ein wichtiger Teil des Prozesses der besseren Rechtsetzung sind; ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass Folgenabschätzungen kein Ersatz für politische Bewertungen und Entscheidungen sein können;

7.  betont, wie wichtig es ist, die relevanten Interessenträger in einer frühen Phase des Verfahrens für die Folgenabschätzung zu konsultieren, damit ihr Beitrag berücksichtigt werden kann, wenn die Folgenabschätzungen erstellt und bevor sie veröffentlicht werden;

8.  weist darauf hin, dass der Umfang einer Folgenabschätzung möglicherweise nicht mit den angenommenen Vorschlägen übereinstimmt, wenn die Vorschläge geändert werden, nachdem sie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Genehmigung vorgelegt wurden; fordert, dass im Entwurf der überarbeiteten Leitlinien festgelegt wird, dass die Folgenabschätzung aktualisiert werden muss, damit für Kontinuität zwischen den in der Folgenabschätzung geprüften Punkten und dem letztendlich von der Kommission angenommenen Vorschlag gesorgt wird;

Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB)

9.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Rolle des IAB im Folgenabschätzungsverfahren in dem Entwurf der überarbeiteten Leitlinien nicht genauer festgelegt wird; besteht nachdrücklich darauf, dass die Kommission diese Auslassung überdenkt und in einem neuen Paket von Entwürfen überarbeiteter Leitlinien klarer die Verfahren in Bezug auf den IAB festlegt, wenn sie auf diese vom Parlament angenommene Entschließung antwortet;

10. ist der Auffassung, dass mit diesen neuen Verfahren in einer klaren, verständlichen und transparenten Art und Weise das Vorgehen bei der Einreichung, Überprüfung und endgültigen Annahme von Folgenabschätzungen, die dem IAB vorgelegt werden, festgelegt werden sollte;

11. bekräftigt seine Auffassung, dass nur Vorschläge mit einer beigefügten positiven Stellungnahme des IAB von der Kommission angenommen werden sollten;

12. erinnert die Kommission außerdem an die Forderung des Parlaments nach einer größeren Unabhängigkeit des IAB und insbesondere seine Forderung, dass Mitglieder des IAB keiner politischen Kontrolle unterworfen sein dürfen; ist der Meinung, dass sich der IAB nur aus hochqualifizierten Personen zusammensetzen sollte, die über die Kompetenz verfügen, die vorgelegten Analysen hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen zu bewerten;

KMU-Test

13. weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung des „Small Business Act“ im Jahr 2011 ihr Bedauern darüber äußerte, dass nur acht Mitgliedstaaten den KMU-Test in das einzelstaatliche Beschlussfassungsverfahren aufgenommen haben; ersucht die Kommission darum, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um zur Unterstützung der KMU-Politik die Grundsätze des KMU-Tests im Kontext nationaler Verfahren besser zu verbreiten;

14. begrüßt die klare Zusage der Kommission, bei dieser Überprüfung den KMU-Test weiter zu stärken; bedauert allerdings die Tatsache, dass der KMU-Test ungeachtet dieser Ankündigungen in dem Entwurf der überabeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung nicht einmal erwähnt wird;

15. weist darauf hin, dass sich die Kommission im „Small Business Act“ verpflichtet hat, den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in ihrer Politikgestaltung umzusetzen, und dass dazu auch ein KMU-Test zur Abschätzung der Folgen künftiger Rechtsvorschriften und Verwaltungsinitiativen für KMU gehört; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass dieser Test ordnungsgemäß ausgeführt wird, und ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht;

16. besteht darauf, dass der KMU-Test, wie in Anlage 8 der Leitlinien festgelegt, beibehalten werden sollte um zu verhindern, dass KMU im Vergleich zu Großunternehmen überproportional durch Initiativen der Kommission betroffen oder benachteiligt werden;

17. betont, dass die Folgenabschätzung in solchen Fällen Optionen enthalten sollte, damit es KMU mittels alternativer Mechanismen bzw. flexibler Regelungen ermöglicht wird, die Bestimmungen der Initiative (wie in Anlage 8.4 vorgesehen) einzuhalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die in dem Entwurf der überarbeiteten Leitlinien enthaltene Option, Kleinstunternehmen vom Geltungsbereich eines Gesetzgebungsvorschlag auszunehmen; ist allerdings der Ansicht, dass die automatische Freistellung von Kleinstunternehmen vielleicht nicht immer der beste Ansatz ist und dass dies deshalb auf Einzelfallbasis für jeden Vorschlag geprüft werden muss, um der Politik der Umkehr der Beweislast Ausdruck zu verleihen, d.h. dass Kleinstunternehmen nicht in den Geltungsbereich von Vorschlägen fallen sollten, es sei denn, es erweist sich, dass sie aufgenommen werden sollten; ist dafür, dass angepasste Lösungen und vereinfachte Regelungen für KMU bei Folgenabschätzungen in Erwägung gezogen werden, wenn dies die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften nicht in unangemessener Weise beschränkt;

Anwendung und Überwachung

18. stellt fest, dass die endgültige Fassung eines Rechtsakts wesentlich von dem von der Kommission angenommenen Vorschlag abweichen kann; ist der Überzeugung, dass es sinnvoll wäre, eine Zusammenfassung des prognostizierten Nutzens und der Kosten für angenommene Rechtsakte zu erstellen, die aktualisiert wird, um Abweichungen von der in der Folgenabschätzung enthaltene Analyse infolge von während des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass man die Überwachung und Bewertung der Folgen des Vorschlags dadurch vereinfachen könnte;

Einrichtung eines Beratungsorgans für eine bessere Rechtsetzung

19. erkennt die Arbeit und den Abschlussbericht der von der Kommission eingerichteten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten an; erinnert an die in ihrer jüngsten Mitteilung zu REFIT vom Juni 2014 kundgetane Absicht der Kommission, eine neue hochrangige Gruppe für eine bessere Rechtsetzung einzurichten, der Interessenvertreter und nationale Sachverständige angehören sollen;

20. schlägt vor, dass die Kommission diese Gruppe so rasch wie möglich als ein hochrangiges Beratungsorgan für eine bessere Rechtsetzung einrichtet, in das das Fachwissen sowohl von Interessenvertretern als auch von nationalen Sachverständigen eingebracht wird; plädiert dafür, dass dieses Organ, das die Arbeit der Kommission an Folgenabschätzungen ergänzt, mit einem starken und unabhängigen Beratungsmandat ausgestattet wird; glaubt, dass das Fachwissen eines solchen Organs, auch hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, zu einem zusätzlichen Nutzen für das Folgenabschätzungsverfahren und für sonstige Initiativen im Bereich der besseren Rechtsetzung führen könnte; ersucht darum, dass das Parlament und den Rat am Verfahren für die Benennung der Sachverständigen beteiligt werden; schlägt vor, dass die bewährten Verfahrensweisen und die Erfahrung existierender Organe für eine bessere Rechtsetzung (wie derjenigen in Schweden, der Tschechischen Republik, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich oder Deutschland) berücksichtigt werden;

21. fordert die Kommission auf, einen neuen Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung vorzulegen, in denen den in dieser Entschließung genannten Aspekten und der neu eingeführten Struktur der Kommission, insbesondere der Rolle des neuen Vizepräsidenten für bessere Rechtsetzung, Rechnung getragen wird;

Folgenabschätzungen im Parlament

22. fordert eine systematische und möglichst frühzeitige Prüfung der Folgenabschätzungen der Kommission durch das Parlament und insbesondere auf Ausschussebene;

23. erinnert an seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen, in der eine konsequentere Nutzung der parlamentarischen Folgenabschätzungen gefordert wurde, eines Instruments, das bereits zur Verfügung steht; verweist darauf, dass es eigens eine Haushaltslinie und spezielle Dienste für die Durchführung von Folgenabschätzungen gibt; ist der Ansicht, dass besonders dann auf eine parlamentarische Folgenabschätzung zurückgegriffen werden sollte, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen wurden;

Folgenabschätzungen im Europäischen Rat

24. erwartet vom Rat, dass er seine Zusage einhält, für seine eigenen sachlichen Änderungen systematisch Folgenabschätzungen durchzuführen;

25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.