Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0056/2019Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0056/2019

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Aserbaidschan und insbesondere dem Fall von Mehman Hüseynov

16.1.2019 - (2019/2511(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B8-0056/2019 (Verts/ALE)
B8-0058/2019 (EFDD)
B8-0059/2019 (ECR)
B8-0063/2019 (ALDE)
B8-0064/2019 (S&D)
B8-0066/2019 (PPE)

Cristian Dan Preda, Željana Zovko, Elmar Brok, Pavel Svoboda, Eduard Kukan, Milan Zver, Jarosław Wałęsa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Krzysztof Hetman, Jaromír Štětina, Elisabetta Gardini, Csaba Sógor, Patricija Šulin, Romana Tomc, Luděk Niedermayer, Michaela Šojdrová, Tunne Kelam, Bogusław Sonik, Lorenzo Cesa, Marijana Petir, Dubravka Šuica, Sandra Kalniete, Seán Kelly, Ivana Maletić, Andrey Kovatchev, Stanislav Polčák, Laima Liucija Andrikienė, Deirdre Clune, Francis Zammit Dimech, Jiří Pospíšil, Anna Záborská im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Pier Antonio Panzeri, Ana Gomes im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Jana Žitňanská, Valdemar Tomaševski, Ruža Tomašić, Branislav Škripek im Namen der ECR-Fraktion
Marietje Schaake, Izaskun Bilbao Barandica, Mirja Vehkaperä, Beatriz Becerra Basterrechea, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Nadja Hirsch, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Carolina Punset, Jozo Radoš, Robert Rochefort, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Rebecca Harms, Heidi Hautala, Jordi Solé, Indrek Tarand im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Isabella Adinolfi, Ignazio Corrao im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2019/2511(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0056/2019
Eingereichte Texte :
RC-B8-0056/2019
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Aserbaidschan und insbesondere dem Fall von Mehman Hüseynov

(2019/2511(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı[1], vom 10. September 2015 zu Aserbaidschan[2] und vom 18. September 2014 zur Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Aserbaidschan[3],

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan[4],

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten[6],

–  unter Hinweis auf die 15. Sitzung des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Aserbaidschan, die am 7. und 8. Mai 2018 in Baku stattfand,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Aserbaidschan von 1996 und den Beschluss des Rates vom 14. November 2016 über die Erteilung eines Mandats an die Kommission und die VP/HR für die Aushandlung eines umfassenden Abkommens mit Aserbaidschan sowie die Aufnahme der Verhandlungen über dieses Abkommen am 7. Februar 2017,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 7. März 2017 zu der Verurteilung von Mehman Hüseynov in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

–  unter Hinweis auf den aktuellen Bericht der Arbeitsgruppe für willkürliche Verhaftungen über ihre Reise nach Aserbaidschan an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen[7],

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov – ein Blogger, der sich gegen Korruption engagiert, und Direktor des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern ist – eine zweijährige Haftstrafe verbüßt, zu der er am 3. März 2017 verurteilt worden ist, weil er sich in der Öffentlichkeit darüber beklagt hatte, von der Polizei misshandelt und gefoltert worden zu sein, und weil er Regierungsbeamte kritisiert hatte, indem er ihren nicht nachvollziehbaren Reichtum offenlegte;

B.  in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov zwar im März 2019 freigelassen werden soll, ihm aber möglicherweise eine weitere Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf bis sieben Jahren droht, wobei sich die diesbezügliche Anklage anfangs auf Artikel 315.2 wegen „Anwendung von lebensgefährlicher oder gesundheitsgefährdender Gewalt gegen eine Amtsperson“ stützte, später aber geändert wurde und sich nunmehr auf Artikel 317.2 wegen „Anwendung von nicht lebensgefährlicher oder gesundheitsgefährdender Gewalt gegen Bedienstete von Justizvollzugsanstalten oder Untersuchungsgefängnissen“ stützt;

C.  in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov vorgeworfen wird, am 26. Dezember 2018 einen Gefängniswärter angegriffen zu haben, um sich einer Routineuntersuchung zu entziehen; in der Erwägung, dass er im Anschluss an den ihm zur Last gelegten Übergriff in Einzelhaft genommen und ihm dort das Recht auf Kontakt zu seinem Anwalt verwehrt wurde; in der Erwägung, dass Mehman Hüseynov am 28. Dezember 2018 in den Hungerstreik getreten ist, um gegen die Bestrebungen, seine Haft zu verlängern, und gegen die möglichen neuen Vorwürfe zu protestieren; in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand des Bloggers am 30. Dezember 2018 verschlechterte und er in Ohnmacht fiel; in der Erwägung, dass er auf Drängen seiner Angehörigen den trockenen Hungerstreik abbrach und wieder Flüssigkeit zu sich nimmt; in der Erwägung, dass die Delegation der EU in Aserbaidschan ihn am 10. Januar 2019 besuchen konnte und die Bestätigung erhielt, dass er ärztlichen Beistand erhält;

D.  in der Erwägung, dass es sich bei seinem Fall nicht um einen Einzelfall handelt, sondern vielmehr andere behördliche Instanzen ebenfalls neue Anklagen gegen politische Gefangene erheben, deren derzeitige Haftstrafen in Kürze enden; in der Erwägung, dass dies nach Angaben des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft in den letzten Monaten der fünfte derartige Fall ist;

E.  in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Nizami von Baku am 4. Januar 2019 ein Urteil wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen die Personen fällte, die an Protesten gegen das neue Strafverfahren gegen Mehman Hüseynov teilgenommen hatten, nämlich Mete Türksoy, Əfqan Sadıqov, Nurlan Qəhrəmanlı, Elimxan Ağayev, Səxavət Nəbiyev, İsmayıl İslamoğlu, Qoşqar Əhmədov, Yaşar Xaspoladov, Fərid Abdinov, Elçin Rəhimzadə, Orxan Məmmədov, Bəxtiyar Məmmədli, Fatimə Mövlamlı, Mətanət Mahmırzayeva und Pərvin Abışova; in der Erwägung, dass alle Angeschuldigten der in Artikel 513.2 des Gesetzbuchs über Ordnungswidrigkeiten genannten Delikte (Verstoß gegen die Vorschriften über Kundgebungen, Mahnwachen und Demonstrationen) für schuldig befunden wurden;

F.  in der Erwägung, dass in Bezug auf das Medienumfeld und das Recht auf freie Meinungsäußerung in Aserbaidschan keine wesentlichen Fortschritte zu erkennen sind; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in der von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichten Rangliste der Pressefreiheit 2018 auf Platz 163 von 180 geführt wird; in der Erwägung, dass derzeit zehn Journalisten in Aserbaidschan Haftstrafen verbüßen;

G.  in der Erwägung, dass mehrere Websites unabhängiger Medien und Portale in dem Land selbst nach wie vor blockiert und nicht zugänglich sind, darunter Azadlıq Radio (der aserbaidschanische Dienst von Radio Free Europe / Radio Liberty) und dessen internationaler Dienst, Radio Free Europe / Radio Liberty, die Zeitung Azadlıq (ohne Bezug zu Azadlıq Radio), Meydan TV und Azərbaycan saatı; in der Erwägung, dass Ende 2017 und Anfang 2018 zahlreiche Bürger Aserbaidschans verhört wurden, weil sie auf Facebook kritische Kommentare veröffentlicht hatten oder in den sozialen Medien bloß auf „Gefällt mir“ oder bei politischen Kundgebungen auf „Teilnehmen“ geklickt hatten;

H.  in der Erwägung, dass das Wirtschafts- und Verwaltungsgericht Baku die Enthüllungsjournalistin Xədicə İsmayılova im Dezember 2018 zur Zahlung einer Geldbuße von über 23 000 EUR verurteilte, und zwar in einem angeblichen Fall von Einkommensteuerhinterziehung im Zusammenhang mit Radio Free Europe, für das sie als Redakteurin tätig war, aber nie die Stelle einer gesetzlichen Vertreterin bekleidet hatte; in der Erwägung, dass ihr Anwalt Yalçın İmanov zu den Anwälten zählt, die aus der Anwaltskammer Aserbaidschans ausgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 10. Januar 2019 ein Urteil in der von Xədicə İsmayılova gegen die Regierung Aserbaidschans eingereichten Rechtssache im Zusammenhang mit der Verbreitung von Videos aus ihrem Privatleben fällte und darin feststellte, dass gegen ihre Rechte gemäß Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen worden ist;

I.  in der Erwägung, dass seit den im Jahr 2017 in die Zivil- und Verwaltungsprozessordnung und das Anwaltschaftsgesetz aufgenommenen Änderungen praktizierende Rechtsanwälten, die nicht der Anwaltskammer angehören, nicht mehr vor Gericht erscheinen und ihre Mandanten dort vertreten dürfen; in der Erwägung, dass von dieser neuen Regelung zahlreiche Anwälte von Oppositionellen und Menschenrechtsverteidigern betroffen sind, die aus der Anwaltskammer ausgeschlossen wurden oder denen Disziplinarmaßnahmen drohen;

J.  in der Erwägung, dass sich Aserbaidschan als Mitglied des Europarates zur Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit bekannt hat; in der Erwägung, dass die beiden Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) für Aserbaidschan und der Kommissar für Menschenrechte des Europarats ihre tiefe Sorge über die neuen gegen Mehman Hüseynov erhobenen Anklagen zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass sich der Beauftragte der OSZE für die Freiheit der Medien in gleicher Weise geäußert hat;

K.  in der Erwägung, dass sich die EU und Aserbaidschan am 11. Juli 2018 über ihre Partnerschaftsprioritäten verständigt und ihre gemeinsamen vorrangigen politischen Ziele festgelegt haben, an denen sich die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan fortan ausrichten und wodurch sie weiter vertieft werden soll;

1.  fordert Mehman Hüseynovs sofortige und bedingungslose Freilassung und fordert die staatlichen Stellen Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle neuen gegen ihn erhobenen Anklagen fallenzulassen; ist um seinen Gesundheitszustand besorgt und beharrt darauf, dass ihm die staatlichen Stellen jegliche deswegen erforderliche medizinische Behandlung zukommen lassen sowie seiner Familie und dem Rechtsbeistand seiner Wahl regelmäßigen Zugang zu ihm gewähren;

2.  fordert, dass dem massiven Vorgehen des aserbaidschanischen Staates gegen abweichende Meinungen ein Ende gesetzt wird und dass alle politischen Gefangenen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, zu denen neben anderen Əfqan Muxtarlı, İlkin Rüstəmzadə, Rəşad Ramazanov, Seymur Həzi, Qiyas İbrahimov, Mehman Hüseynov, Bayram Məmmədov, Araz Quliyev, Tofiq Həsənli, Elgiz Qəhrəmanov und Əfqan Sadıqov gehören, sofort und bedingungslos aus der Haft entlassen werden; fordert ferner, dass alle gegen sie erhobenen Anklagen fallengelassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte gänzlich wiederhergestellt werden;

3.  begrüßt, dass in Aserbaidschan mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionelle und politisch engagierte Bürger in den vergangenen Jahren auf freien Fuß gesetzt worden sind; fordert die staatlichen Stellen Aserbaidschans auf, für die Freizügigkeit der Personen zu sorgen, die derzeit Einschränkungen unterworfen sind (darunter İlqar Məmmədov, İntiqam Əliyev, Xədicə İsmayılova und weitere Journalisten), und ihnen die ungehinderte Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen; ist über die neuen gegen Xədicə İsmayılova gestellten Strafanzeigen besorgt und fordert, dass sie zurückgezogen werden;

4.  erinnert Aserbaidschan an seine Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und fordert die Staatsorgane des Landes auf, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in vollem Umfang zu achten und durchzusetzen;

5.  fordert die Regierung Aserbaidschans nachdrücklich auf, mit der Venedig-Kommission und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarats uneingeschränkt zu kooperieren und deren Empfehlungen sowie die Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger vollständig umzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich unabhängige Gruppen und Vertreter der Zivilgesellschaft frei und ohne Einschränkungen betätigen können, indem unter anderem die Gesetze abgeändert werden, mit denen die Möglichkeit der Finanzierung der Zivilgesellschaft massiv beschnitten wird;

6.  fordert Aserbaidschan auf, die Presse- und Medienfreiheit (auch im Internet) per Gesetz und in der Praxis vollständig zu gewährleisten und die freie Meinungsäußerung gemäß internationalen Standards zu garantieren;

7.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Anwaltskammer tatsächlich von der Exekutive unabhängig ist; besteht darauf, dass nicht verkammerte Rechtsanwälte weiterhin ihren Beruf ausüben und mit notariell beurkundeter Vollmacht ihre Mandanten vertreten dürfen; fordert außerdem die Einstellung der Praxis, Rechtsanwälte von Oppositionellen und Menschenrechtsverteidigern willkürlich aus der Anwaltskammer auszuschließen;

8.  ist angesichts der Vorwürfe in Bezug auf mehrere PACE-Mitglieder und der mutmaßlichen Versuche besorgt, mit unrechtmäßigen Mitteln Einfluss auf europäische Entscheidungsträger zu nehmen und dadurch zu verhindern, dass sie Kritik an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan üben;

9.  ist besorgt über die Lage von LGBTI-Personen in Aserbaidschan und fordert die Regierung des Landes auf, Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Rechte dieser Minderheit und deren Schutz einsetzen, nicht länger zu behindern und einzuschüchtern;

10.  hebt die Bedeutung des neuen Abkommens zwischen der EU und Aserbaidschan hervor; betont, dass demokratische Reformen, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Mittelpunkt des neuen Abkommens stehen müssen; betont, dass es im Verlauf der Verhandlungen über ein neues Abkommen die Lage mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen gedenkt, bevor es entscheidet, ob es das Abkommens billigt;

11.  fordert den Rat, die Kommission und die VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Freilassung von Mehman Hüseynov und allen anderen politischen Gefangenen in Aserbaidschan auch künftig ein vorrangiges Ziel in den Beziehungen der EU mit Aserbaidschan ist;

12.  fordert die Delegation der EU und die diplomatischen Vertretungen ihrer Mitgliedstaaten in Aserbaidschan auf, ihre Anstrengungen erheblich zu intensivieren, was die Unterstützung von politischen Gefangenen, Reportern und Bloggern, Menschen, die sich aktiv gegen Korruption einsetzen, Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Zivilgesellschaft anbelangt;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission sowie dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat und der OSZE zu übermitteln.

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2019
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