Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : O-0095/2010

Eingereichte Texte :

O-0095/2010 (B7-0318/2010)

Aussprachen :

PV 06/07/2010 - 12
CRE 06/07/2010 - 12

Abstimmungen :

OJ 07/07/2010 - 161

Angenommene Texte :


Parlamentarische Anfragen
24. Juni 2010
O-0095/2010
Anfrage zur mündlichen Beantwortung
an die Kommission
Artikel 115 der Geschäftsordnung
Sharon Bowles, im Namen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

 Betrifft: Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen
 Antwort 

Am 11. Mai 2010 wurde der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) eingeführt (Verordnung (EU) Nr. 407/2010(1) des Rates). Am 7. Juni 2010 gründeten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), in deren Rahmen diese Mitgliedstaaten Garantien für die Ausgabe von EFSF-Anleihen in Höhe von bis zu 440 Milliarden Euro bereitstellen. Am 18. Februar 2002 wurde eine Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 332/2002(2) des Rates).

1. Die Kommission wird gebeten, in Bezug auf den EFSM zu verdeutlichen, was die Worte „auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt“ konkret für den jährlichen EU-Haushalt und den mehrjährigen Finanzrahmen bedeuten würden und in welcher Beziehung das zu den in den Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister angeführten 60 Milliarden Euro steht.

2. Ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass sowohl der EFSM als auch die EFSF rasch und „ad hoc“ eingeführt werden mussten, dazu bereit, eine Folgenabschätzung für diese beiden Instrumente vorzunehmen?

3. Welche Sicherungen sind für die Unterbindung möglicher Folgeeffekte vorgesehen, die diese Instrumente in Bezug auf die Kreditaufnahme und die Finanzierungstätigkeit der Europäischen Investitionsbank haben könnten?

4. Wäre es rückblickend besser gewesen, wenn diese beiden Instrumente bereits vor der Krise zur Verfügung gestanden hätten? Welche Lehren, auch bezüglich des Beschlussfassungsverfahrens der EU, sollte die Europäische Union aus dieser aktuellen Erfahrung ziehen?

5. Wann plant die Kommission den erwarteten Legislativvorschlag für einen dauerhaften Mechanismus zur Bewältigung von Staatsschuldenkrisen vorzulegen, und was wäre die Rechtsgrundlage dafür?

6. Wie gedenkt die Kommission die Beteiligung des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit all diesen neuen Verfahren zu gewährleisten?

7. Wie wird die Abstimmung zwischen der EFSF und dem IWF hinsichtlich Zinssätzen und der Zuweisung von Mitteln funktionieren und was wird die Folge sein, wenn diese nicht gleichrangig sind?

8. Wie würde mit dem Bedarf eines Mitgliedstaates, der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört, umgegangen werden, wenn der EFSM erschöpft ist?

9. Warum wurde Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 herangezogen und Artikel 352 (ehemals Artikel 308) für die Verordnung (EG) Nr. 332/2002?

(1) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(2) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

Originalsprache der Anfrage: EN
Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2010Rechtlicher Hinweis