10. Berichtigung eines vom Parlament angenommenen Textes (Artikel 204a der Geschäftsordnung)
Der zuständige Ausschuss hat folgende Berichtigung zu einem vom Parlament angenommenen Text unterbreitet:
Berichtigung zu dem Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) P6_TA(2007)0397 - KOM(2006)0722 - C6-0433/2006 - 2006/0241 (CNS) - JURI
Gemäß Artikel 204a Absatz 4 GO gilt dieseBerichtigung als angenommen, wenn nicht spätestens achtundvierzig Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens vierzig Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird.