Kann die Kommission bestätigen, dass der IATA der Ansicht ist, dass Fluggesellschaften nicht unter Artikel 7 Absatz 3 der vorgenannten Rechtvorschrift über die Identifizierung von Reisebüros bei allen Datenprodukten in Verbindung mit Marketing, Buchung und Verkauf fällt?
Kann die Kommission ferner bestätigen, dass der IATA die Kommission davon unterrichtet hat, dass er sich weigern wird, die Identität einzelner Reisebüros bei solchen Produkten zu verschleiern, auch wenn der IATA nicht die ausdrückliche Zustimmung der Reisebüros zur Enthüllung ihrer Identität im Rahmen der Datenprodukte des IATA besitzt (vom IATA als Informationsdienste über Fluggäste bezeichnet)?
Kann die Kommission drittens bestätigen, dass nur nach dem 29. März 2009 getroffene Vereinbarungen im Hinblick auf das Recht auf Anonymität, das durch Artikel 7 Absatz 3 geschützt wird, gültig sein werden, und mitteilen, was die Kommission zu unternehmen gedenkt, um zu gewährleisten dass der IATA sich an die Rechtsvorschriften hält?