BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

5.12.2018 - (COM(2018)0148 – C8-0137/2018 – 2018/0073(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Paul Tang


Verfahren : 2018/0073(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0428/2018
Eingereichte Texte :
A8-0428/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

(COM(2018)0148 – C8-0137/2018 – 2018/0073(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0148),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0137/2018),

–  unter Hinweis auf die gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen des dänischen Parlaments, des irischen Parlaments, des maltesischen Parlaments und der niederländischen Zweiten Kammer, in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0428/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Das digitale Zeitalter hält mit schnellen Schritten Einzug in die Weltwirtschaft, was dazu geführt hat, dass neue Geschäftsmodelle entstanden sind. Digitale Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Geschäftstätigkeit eng mit dem Internet verknüpft ist. Insbesondere basieren digitale Geschäftsmodelle in hohem Maße auf der Fähigkeit, Tätigkeiten aus der Ferne und mit beschränkter oder ganz ohne physische Präsenz auszuüben, auf dem Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung und auf der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte.

(1)  Das digitale Zeitalter hält mit schnellen Schritten Einzug in die Weltwirtschaft, was dazu geführt hat, dass neue Geschäftsmodelle entstanden sind. Digitale Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Geschäftstätigkeit eng mit dem Internet verknüpft ist. Insbesondere basieren digitale Geschäftsmodelle in hohem Maße auf der Fähigkeit, Tätigkeiten aus der Ferne und mit beschränkter oder ganz ohne physische oder steuerpflichtige Präsenz im jeweiligen Land auszuüben, auf dem Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung und auf der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die geltenden Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer wurden größtenteils im 20. Jahrhundert für herkömmliche Unternehmen erlassen. Sie stützen sich auf das Konzept, dass die Besteuerung dort erfolgen sollte, wo die Wertschöpfung stattfindet. Die Anwendung der geltenden Vorschriften auf die digitale Wirtschaft hat jedoch zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt; dies betrifft vor allem Geschäftsmodelle, die in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung abhängig sind. Es hat sich also gezeigt, dass die geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft ungeeignet sind und einer Überarbeitung bedürfen.

(2)  Die geltenden Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer wurden größtenteils im 20. Jahrhundert für herkömmliche Unternehmen erlassen. Sie stützen sich auf das Konzept, dass die Besteuerung dort erfolgen sollte, wo die Wertschöpfung stattfindet. Die Anwendung der geltenden Vorschriften auf die digitale Wirtschaft hat jedoch zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt; dies betrifft vor allem Geschäftsmodelle, die in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung und immateriellen Vermögenswerten abhängig sind. Die Digitalisierung hat die Rolle der Nutzer verändert und ihre zunehmende Beteiligung am Wertschöpfungsprozess ermöglicht. Es hat sich also gezeigt, dass die geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft diesen neuen Faktor nicht berücksichtigen und dringend einer Überarbeitung bedürfen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Ziel ist die Beseitigung der Unterschiede zwischen der Besteuerung digital und traditionell erwirtschafteter Erträge. Derzeit werden digitale Unternehmen im Durchschnitt mit einem effektiven Steuersatz von lediglich 9,5 % anstatt der 23,2 %, die traditionelle Unternehmen zahlen, belastet1a. Ein Besteuerungssystem muss gerecht und zum Nutzen der gesamten Gesellschaft sein. Es sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen gelten.

 

_________________

 

1aQuelle: Berechnungen aus der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission, auf der Grundlage des ZEW (2016, 2017) und ZEW u. a. (2017).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts3 dar, da dieser ein modernes und stabiles Steuerrecht für die digitale Wirtschaft erfordert, um Innovationen anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden.

(3)  Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts3 dar, da dieser ein faires, modernes und stabiles Steuerrecht für die digitalisierte Wirtschaft erfordert, um Innovationen und integratives Wachstum anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden. Da sich die Digitalisierung auf die gesamte Wirtschaft auswirkt, ist die Schaffung einer Digitalsteuer allein nicht ausreichend; die Steuervorschriften sollten daher reformiert werden. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Ad-hoc-Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass sich die Arbeiten hinsichtlich der Besteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz und der Aufnahme einer solchen Besteuerung in eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage verzögern.

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3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015).

3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Da das Problem der Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine globale Dimension aufweist, wäre eine multilaterale, internationale Lösung der ideale Ansatz. Aus diesem Grund beteiligt sich die Kommission aktiv an der internationalen Debatte. Derzeit laufen bei der OECD entsprechende Arbeiten. Die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene gestaltet sich jedoch als Herausforderung. Deshalb werden Maßnahmen getroffen, um die Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer auf Unionsebene anzugleichen6 und um Vereinbarungen mit Drittländern zu fördern7, sodass der Rahmen für die Körperschaftsteuer an die neuen digitalen Geschäftsmodelle angepasst werden kann.

(5)  Da das Problem der Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine globale Dimension aufweist, wäre eine multilaterale, internationale Lösung der ideale Ansatz. Aus diesem Grund beteiligt sich die Kommission aktiv an der internationalen Debatte. Derzeit laufen bei der OECD, dem Internationalen Währungsfonds (IWF), den Vereinten Nationen (VN) und der Weltbankgruppe (WBG), die die Plattform für die Zusammenarbeit im Steuerbereich bilden, entsprechende Arbeiten. Die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene gestaltet sich jedoch als Herausforderung. Deshalb werden Maßnahmen getroffen, um die Vorschriften im Bereich der Körperschaftsteuer auf Unionsebene anzugleichen6 und um Vereinbarungen mit Drittländern zu fördern7, sodass der Rahmen für die Körperschaftsteuer an die neuen digitalen Geschäftsmodelle angepasst werden kann. Es sollte Kohärenz mit dem umfassenden Rahmen gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung (BEPS) sichergestellt werden, damit es zu keinen Abweichungen von internationalen Standards kommt und eine Zunahme an Komplexität vermieden wird.

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6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018) 147 final).

6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147).

7 Empfehlung der Kommission zur Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018) 1650 final).

7 Empfehlung der Kommission zur Körperschaftsbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Bis zur Ergreifung solcher Maßnahmen, deren Annahme und Durchführung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, unter Zugzwang. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch die Entwicklung neuer digitaler Lösungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beeinträchtigen. Daher bedarf es eines harmonisierten Konzepts für eine Zwischenlösung, die dieses Problem gezielt angeht, bis eine umfassende Lösung gefunden wird.

(6)  Bis zur Ergreifung solcher Maßnahmen, deren Annahme und Durchführung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, unter Zugzwang. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch die Entwicklung neuer digitaler Lösungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt beeinträchtigen. Daher bedarf es eines harmonisierten Konzepts für eine Zwischenlösung, mit der dieses Problem gezielt angegangen wird, bis eine umfassende Lösung gefunden wird. Die Zwischenlösung sollte nur für beschränkte Zeit gelten, damit sie nicht unbeabsichtigt dauerhaft wird. Daher sollte eine Verfallsklausel eingeführt werden, infolge derer diese Richtlinie automatisch mit der Einführung einer umfassenden Lösung, vorzugsweise auf internationaler Ebene, außer Kraft tritt. Sollte bis zum 31. Dezember 2020 keine umfassende Lösung vereinbart worden sein, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, einen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden. Dies ist wichtig dafür, dass unverzüglich eine Einigung erzielt und verhindert wird, dass die Zahl unilateraler, nationaler, von den Mitgliedstaaten erhobener Digitalsteuern zunimmt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Diese Zwischenlösung sollte darin bestehen, dass das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch bestimmte Rechtsträger geschaffen wird. Hierbei dürfte es sich um eine leicht umzusetzende Maßnahme zur Besteuerung der Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen handeln, bei denen die Nutzer in erheblichem Maße zum Wertschöpfungsprozess beitragen. Dieser Faktor (Wertschöpfung durch die Nutzer) untermauert die Maßnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuervorschriften, wie im Erwägungsgrund 5 beschrieben.

(7)  Diese Zwischenlösung sollte darin bestehen, dass das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte, durch bestimmte Rechtsträger geschaffen wird. Hierbei dürfte es sich um eine leicht umzusetzende Maßnahme zur Besteuerung der Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen handeln, bei denen die Nutzer und immaterielle Vermögenswerte in erheblichem Maße zum Wertschöpfungsprozess beitragen. Diese Faktoren (Wertschöpfung durch die Nutzer und starke Abhängigkeit von immateriellen Vermögenswerten) untermauern die Maßnahme im Hinblick auf die Körperschaftsteuervorschriften, wie im Erwägungsgrund 5 beschrieben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Digitalsteuer sollte nur auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben werden. Dies sollten diejenigen digitalen Dienstleistungen sein, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer basieren, da hierbei die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten ist. Besteuert werden sollten die Erträge aus der Verarbeitung des Nutzer-Inputs, nicht die Beteiligung der Nutzer selbst.

(9)  Die Digitalsteuer sollte auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen erhoben werden, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer und auf der Möglichkeit basieren, die Dienstleistungen ganz ohne oder mit sehr beschränkter physischer Präsenz zu erbringen. In diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet), und iii) Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden. Wenn durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.

(10)  Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) die Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet); iii) die Verarbeitung, Übermittlung und der Verkauf gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden, und iv) die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie Videodateien, Audiodateien und Texten. Wenn durch die Bereitstellung solcher Inhalte oder Gegenstände bzw. durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen und die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Die Erträge aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden, wobei der Anbieter nicht als Intermediär fungiert, sollten ebenfalls nicht der Digitalsteuer unterliegen, da die Wertschöpfung für den Einzelhändler durch die gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen entsteht und die digitale Schnittstelle lediglich als Kommunikationsmittel genutzt wird. Ob ein Anbieter Gegenstände oder Dienstleistungen online im eigenen Namen verkauft oder Vermittlungsdienste erbringt, wäre unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Substanz einer Transaktion zu bestimmen, wie in den Vereinbarungen der betreffenden Parteien festgelegt. So könnte beispielsweise ein Anbieter einer digitalen Schnittstelle, auf der Gegenstände eines Dritten zur Verfügung gestellt werden, als Vermittlungsdienstleister betrachtet werden (in anderen Worten: als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle), wenn von keinem wesentlichen Bestandsrisiko auszugehen ist oder wenn letztlich der Dritte den Preis der betreffenden Gegenstände festlegt.

(13)  Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, sollten die zugrunde liegenden Transaktionen und die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Der Ertrag aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden, wobei der Anbieter nicht als Intermediär fungiert, sollten ebenfalls nicht der Digitalsteuer unterliegen. Da es jedoch möglich ist, Benutzerdaten über eine digitale Schnittstelle zu verarbeiten und dadurch den durch die jeweilige Transaktion geschaffenen Wert zu erhöhen‚ und da das Fehlen einer physischen Präsenz Gelegenheit zu aggressiver Steuerplanung bietet, sollte bei der Überprüfung dieser Richtlinie die Ausdehnung des Umfangs dieser Dienstleistungen in Erwägung gezogen werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Rechtsträger über eine digitale Schnittstelle bestehen, sollten vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommen sein, und zwar unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat. Selbst wenn eine gewisse Interaktion zwischen den Empfängern solcher digitaler Inhalte erlaubt sein kann und der Erbringer solcher Dienstleistungen daher als Anbieter einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle erachtet werden könnte, ist es weniger eindeutig, dass der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Unternehmens spielt, das die digitalen Inhalte bereitstellt. In Bezug auf die Wertschöpfung liegt der Fokus stattdessen auf den digitalen Inhalten selbst, die von dem Rechtsträger bereitgestellt werden. Daher sollten die Erträge aus der Erbringung solcher Dienstleistungen nicht in den Geltungsbereich der Steuer fallen.

(14)  Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Rechtsträger über eine digitale Schnittstelle bestehen, sollten in den Geltungsbereich der Steuer fallen, und zwar unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat. Die Erträge aus der Erbringung solcher Dienstleistungen sollten von der Kommission innerhalb von ... [zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] bewertet werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Der Begriff „digitale Inhalte“ sollte Daten bezeichnen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) zugegriffen wird, und bei denen es sich nicht um Daten handelt, die zur digitalen Schnittstelle selbst gehören. Durch diese Definition sollen die verschiedenen Formen erfasst werden, die digitale Inhalte beim Erwerb durch den Nutzer aufweisen können, was allerdings nichts daran ändert, dass der einzige oder Hauptzweck aus Sicht des Nutzers der Erwerb der digitalen Inhalte ist.

(15)  Der Begriff „digitale Inhalte“ sollte Daten bezeichnen, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) zugegriffen wird, und bei denen es sich nicht um Daten handelt, die zur digitalen Schnittstelle selbst gehören.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Digitale Unternehmen investieren tendenziell weniger in Gebäude und Maschinen als reguläre Unternehmen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die im Erwägungsgrund 14 beschriebene Dienstleistung sollte unterschieden werden von einer Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle besteht, über die Nutzer digitale Inhalte hochladen und mit anderen Nutzern teilen können, oder in der Bereitstellung einer Schnittstelle, die eine zugrunde liegende Bereitstellung digitaler Inhalte unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht. Diese letzteren Dienstleistungen stellen einen Vermittlungsdienst dar und sollten somit der Digitalsteuer unterliegen, und zwar unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Steuerbare Dienstleistungen, die in der Übermittlung gesammelter Nutzerdaten bestehen, sollten nur für Daten gelten, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden, nicht jedoch für Daten, die durch Sensoren oder sonstige Mittel generiert und in digitaler Form gesammelt wurden. Zu begründen ist dies damit, dass die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallenden Dienstleistungen digitale Schnittstellen für Nutzer-Input einsetzen sollten, durch den sie Erträge erzielen, im Gegensatz zu Dienstleistungen, bei denen Schnittstellen nur zur Übermittlung anderweitig generierter Daten eingesetzt werden. Die Digitalsteuer sollte daher keine Steuer auf die Sammlung von Daten oder auf die Nutzung der von einem Unternehmen für seine internen Zwecke gesammelten Daten sein, und auch nicht auf den unentgeltlichen Austausch der von einem Unternehmen gesammelten Daten mit Dritten. Abzielen sollte die Digitalsteuer auf die Erwirtschaftung von Erträgen durch die Übermittlung von Daten, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden.

(17)  Steuerbare Dienstleistungen, die in der Verarbeitung, Übermittlung oder dem Verkauf gesammelter Nutzerdaten bestehen, sollten Daten umfassen, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden. Im Zusammenhang mit diesen steuerbaren Dienstleistungen werden digitale Schnittstellen für Nutzer-Input genutzt, durch den Erträge erzielt werden. Die Digitalsteuer ist keine Steuer auf die Sammlung von Daten an sich. Mit der Digitalsteuer sollte auf die Erwirtschaftung von Erträgen durch die Verarbeitung, den Verkauf oder die Übermittlung von Daten, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden, an Dritte abgezielt werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Nur bestimmte Rechtsträger sollten als Steuerpflichtige für die Zwecke der Digitalsteuer gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Steuergebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen sind. Insbesondere sollte ein Rechtsträger nur dann als Steuerpflichtiger gelten, wenn er beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt: die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und ii) die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.

(22)  Nur bestimmte Rechtsträger sollten als Steuerpflichtige für die Zwecke der Digitalsteuer gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Steuergebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands niedergelassen sind. Insbesondere sollte ein Rechtsträger nur dann als Steuerpflichtiger gelten, wenn er beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt: i) die von dem Rechtsträger für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt gemeldeten weltweiten Erträge (hierzu muss ein Jahresabschluss vorliegen) überschreiten 750 000 000 EUR, und ii) die von dem Rechtsträger in diesem Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 40 000 000 EUR.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) sollte die Anwendung der Digitalsteuer auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränken; dabei handelt es sich um diejenigen Unternehmen, die hauptsächlich dazu in der Lage sind, digitale Dienstleistungen zu erbringen, bei denen der Beitrag der Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und die sich in hohem Maße auf ausgedehnte Nutzernetzwerke, einen umfangreichen Nutzerverkehr und die Ausnutzung einer starken Marktposition stützen. Solche Geschäftsmodelle, die zur Erzielung von Erträgen von der Wertschöpfung durch die Nutzer abhängen und nur für Unternehmen einer bestimmten Größe möglich sind, weisen eine höhere Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung auf. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Aus diesem Grund wurde derselbe Schwellenwert auch in anderen Initiativen der Union9 vorgeschlagen. Ein solcher Schwellenwert soll darüber hinaus Rechtssicherheit garantieren, da er die Festlegung, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, für Unternehmen und Steuerbehörden einfacher und kostengünstiger machen würde. Des Weiteren schließt der Schwellenwert kleine Unternehmen und Start-ups aus, für die der durch die neue Steuer entstehende Befolgungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

(23)  Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) sollte die Anwendung der Digitalsteuer auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränken, da diese in erster Linie dazu in der Lage sind, digitale Dienstleistungen zu erbringen, die in hohem Maße von mobilen immateriellen und/oder digitalen Vermögenswerten abhängig sind, bei denen der Beitrag der Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und die sich in hohem Maße auf ausgedehnte Nutzernetzwerke, einen umfangreichen Nutzerverkehr und die Ausnutzung einer starken Marktposition stützen. Solche Geschäftsmodelle, die zur Erzielung von Erträgen von der Wertschöpfung durch die Nutzer abhängen und nur für Unternehmen einer bestimmten Größe möglich sind, weisen eine höhere Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung auf. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Der Schwellenwert soll darüber hinaus Rechtssicherheit garantieren, da er die Festlegung, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, für Unternehmen und Steuerbehörden einfacher und kostengünstiger machen würde. Des Weiteren werden durch den Schwellenwert kleine Unternehmen und Start-ups ausgeschlossen, für die der durch die neue Steuer entstehende Befolgungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

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9 Siehe Artikel 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016) 683 final).

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Zur Abmilderung der negativen Auswirkungen einer möglichen Doppelbesteuerung, bei der dieselben Erträge der Körperschaftsteuer und der Digitalsteuer unterliegen, wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten es den Unternehmen ermöglichen werden, die entrichtete Digitalsteuer in ihrem Hoheitsgebiet als Kosten von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob beide Steuern im selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten entrichtet werden.

(27)  Zur Abmilderung der negativen Auswirkungen einer möglichen Doppelbesteuerung, bei der dieselben Erträge der Körperschaftsteuer und der Digitalsteuer unterliegen, muss künftig eine einheitliche Lösung für die gesamte Union gefunden werden, die es den Unternehmen ermöglicht, die entrichtete Digitalsteuer in ihrem Hoheitsgebiet als Kosten von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob beide Steuern im selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten entrichtet werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Sind die Nutzer einer gegebenen steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so sollten die durch diese Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zugeordnet werden, und zwar auf Basis bestimmter, spezifischer Verteilungsschlüssel. Solche Schlüssel sollten entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt werden, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren.

(29)  Sind die Nutzer einer gegebenen steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so sollten die durch diese Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zugeordnet werden, und zwar auf Basis bestimmter, spezifischer Verteilungsschlüssel. Solche Schlüssel sollten entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt werden, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren. Wenn der Verteilungsschlüssel zu einer unausgewogenen Aufteilung führt, die nicht die tatsächliche Wirtschaftstätigkeit widerspiegelt, könnte mit einem Streitbeilegungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Angesichts des Vorstehenden sollte die Kommission die mögliche Einrichtung eines Streitbeilegungsverfahrens prüfen, mit dem sichergestellt wird, dass Streitfälle ordnungsgemäß beigelegt werden, wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle besteht, sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der steuerbaren Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt werden, wie oft die Werbung in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.

(30)  Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung oder der Bereitstellung von Inhalten auf einer digitalen Schnittstelle besteht, sollte für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der steuerbaren Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt werden, wie oft die Werbung oder der digitale Inhalt in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Was den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen über Plattformen für den Online-Handel angeht, sollte die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erträge in diesem Steuerzeitraum erfolgen. Die Rechte zur Besteuerung der Erträge eines Unternehmens, das Gegenstände und Dienstleistungen online verkauft, sollten bei denjenigen Mitgliedstaaten liegen, in denen die Gegenstände dem Käufer übergeben oder die Dienstleistungen für diesen erbracht werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Was die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so sollte sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer richten, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat übertragen wurden.

(32)  Was die Verarbeitung, den Verkauf oder die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so sollte sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer richten, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat verwertet, verkauft oder übertragen wurden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann. Besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit und Sicherheit von Verarbeitungsaktivitäten, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wann immer möglich, sollten personenbezogene Daten anonymisiert werden.

(34)  Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann, wobei die Identifizierung der Nutzer nicht erlaubt ist. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sind über die zur Ortung von Nutzern verwendete Methode in Kenntnis zu setzen. Besonderes Augenmerk sollte der Notwendigkeit gelten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit und Sicherheit von Verarbeitungsaktivitäten – insbesondere mit Blick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit –, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Wann immer möglich, sollten personenbezogene Daten anonymisiert werden.

_________________

_________________

10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die steuerbaren Erträge sollten den Gesamtbruttoerträgen eines Steuerpflichtigen entsprechen, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern. Steuerbare Erträge sollte als von einem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erzielt gelten, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie bis dahin tatsächlich gezahlt wurden. Die Digitalsteuer sollte in einem Mitgliedstaat auf den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge erhoben werden, der als in einem Mitgliedstaat erzielt gilt, und die Berechnung sollte durch Anwendung des Digitalsteuersatzes auf diesen Anteil erfolgen. Um Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, sollte ein einziger Digitalsteuersatz auf Unionsebene gelten. Der Digitalsteuersatz sollte auf 3 % festgesetzt werden, wodurch ein geeignetes Gleichgewicht zwischen den durch die Steuer generierten Erträgen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Digitalsteuer auf Unternehmen mit verschiedenen Gewinnspannen geschaffen wird.

(35)  Die steuerbaren Erträge sollten den Gesamtbruttoerträgen eines Steuerpflichtigen entsprechen, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern. Steuerbare Erträge sollte als von einem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erzielt gelten, zu dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie bis dahin tatsächlich gezahlt wurden. Die Digitalsteuer sollte in einem Mitgliedstaat auf den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge erhoben werden, der als in einem Mitgliedstaat erzielt gilt, und die Berechnung sollte durch Anwendung des Digitalsteuersatzes auf diesen Anteil erfolgen. Um Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, sollte ein einziger Digitalsteuersatz auf Unionsebene gelten. Mit der Festsetzung des Digitalsteuersatzes auf 3 % soll ein geeignetes Gleichgewicht zwischen den durch die Steuer generierten Erträgen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen der Digitalsteuer auf Unternehmen mit verschiedenen Gewinnspannen geschaffen werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  Ein einheitlicher Digitalsteuersatz auf Unionsebene ist ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung auf Unionsebene. Damit Wettbewerbsgleichheit geschaffen wird und Steuerwettbewerb und das damit verbundene Wettrennen nach unten bei der Unternehmensbesteuerung beseitigt werden, sollte zudem in naher Zukunft ein effektiver Körperschaftsteuer-Mindestsatz auf Unionsebene eingeführt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten, durch die die tatsächliche Entrichtung der Digitalsteuer gewährleistet werden soll, sowie andere Maßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch festzulegen.

(37)  Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Rechnungslegungs-, Buchführungs- oder sonstige Pflichten, durch die die tatsächliche Entrichtung der Digitalsteuer gewährleistet werden soll, sowie andere Maßnahmen – darunter auch Strafen und Sanktionen – zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuermissbrauch festzulegen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Der Gesamtbetrag der von einem Steuerpflichtigen pro Mitgliedstaat bezahlten Digitalsteuer sollte Bestandteil des Systems zur länderbezogenen Berichterstattung sein.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Unterliegt eine Person in mehr als einem Mitgliedstaat der Digitalsteuer, so sollte die Kommission alle drei Jahre die Digitalsteuererklärung überprüfen, die in dem Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Die Digitalsteuer ist eine vorläufige Maßnahme für die Zeit bis zum Beschluss einer dauerhaften Lösung, und sie sollte keinesfalls das Inkrafttreten einer solchen dauerhaften Lösung verzögern. Die vorliegende Richtlinie sollte außer Kraft treten mit der Annahme entweder der Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz oder – je nachdem, welche früher angenommen wird – der Richtlinie des Rates mit Bestimmungen über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und der Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, einschließlich des Konzepts einer digitalen Betriebsstätte, wie es in den legislativen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage vorgeschlagen wurde, oder einer Richtlinie, mit der eine auf einem internationalen Forum wie der OECD oder den Vereinten Nationen erzielte politische Einigung umgesetzt wird.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Bericht erstatten über die Entrichtung der Digitalsteuer durch die Rechtsträger, die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Steuererhebung und -entrichtung.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40c)  Zwei Jahre nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, dem, soweit erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen der fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft beizufügen sind.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Durch diese Richtlinie sollen die Integrität des Binnenmarkts geschützt, sein reibungsloses Funktionieren sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund ihrer Art von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(41)  Durch diese Richtlinie sollen die Integrität des Binnenmarkts geschützt, sein faires und reibungsloses Funktionieren sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund ihrer Art von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  „Verarbeitung von Daten“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.

(c)  die Verarbeitung und/oder Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die Bereitstellung von Inhalten für Nutzer auf einer digitalen Schnittstelle, wie Videodateien, Audiodateien oder Texten, die eine digitale Schnittstelle nutzen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle, wenn der einzige oder Hauptzweck der Bereitstellung darin besteht, dass der Rechtsträger den Nutzern über diese Schnittstelle digitale Inhalte liefern oder Kommunikations- oder Zahlungsdienste erbringen will;

(a)  die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle, wenn der einzige oder Hauptzweck der Bereitstellung darin besteht, dass der Rechtsträger den Nutzern über diese Schnittstelle Kommunikations- oder Zahlungsdienste erbringen will, solange keine weiteren Erträge durch die Verarbeitung, die Übermittlung oder den Verkauf von Nutzerdaten erwirtschaftet werden;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die von dem Rechtsträger in dem relevanten Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 50 000 000 EUR.

(b)  die von dem Rechtsträger in dem relevanten Geschäftsjahr innerhalb der Union insgesamt erzielten steuerbaren Erträge überschreiten 40 000 000 EUR.

Begründung

Für eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Digitalsteuer sollte die Schwelle für steuerbare Erträge auf 25 000 000 EUR herabgesetzt werden.

Damit kleine Unternehmen und Start-ups im Vergleich zu größeren Unternehmen geschützt werden, sollte der Digitalsteuersatz für Erträge zwischen 25 000 000 EUR und 100 000 000 EUR bei 3 % und für Erträge über 100 000 000 EUR bei 5 % liegen.

Zur Vermeidung eines deutlichen Klippeneffekts und zum Schutz von kleinen Unternehmen und Start-ups sollte jedem steuerpflichtigen Unternehmen ein jährlicher Freibetrag von 750 000 EUR eingeräumt werden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  im Fall einer Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ca erscheint der fragliche digitale Inhalt auf dem Gerät des Nutzers zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gerät während des betreffenden Steuerzeitraums im betreffenden Mitgliedstaat für den Zugriff auf eine digitale Schnittstelle verwendet wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Nutzerdaten, die für die Zwecke dieser Richtlinie gesammelt werden dürfen, beschränken sich auf die Daten, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, wobei die Identifizierung dieser Nutzer nicht erlaubt ist.

6.  Die Nutzerdaten, die für die Zwecke dieser Richtlinie gesammelt werden dürfen, beschränken sich auf die Daten, aus denen hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat sich die Nutzer befinden, wobei die Identifizierung dieser Nutzer nicht erlaubt ist. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer hat gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen; dies gilt auch für die Verarbeitung entsprechender Daten, die im Zusammenhang mit IP-Adressen oder anderen Mitteln der Geolokalisierung erforderlich sein kann.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die Kommission prüft, ob die Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus die Wirksamkeit und Effizienz der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessern würde. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich einen Bericht, dem sie, falls angezeigt, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Digitalsteuersatz beträgt 3 %.

Der Digitalsteuersatz wird auf 3 % festgesetzt.

Begründung

The objective of the DST is to close the gap between corporate taxation on digital firms and traditional firms and create a level playing field between them. When setting the rate for this revenue based tax, we therefore should assess the implied profit tax rate. Therefore we need to do two things; set the target rate and a realistic estimate of the profit margins. In its staff working document the European Commission claims that large multinational groups with a digital business model, using tax aggressive tax planning, are not paying any corporate income taxes. The average corporate income tax rate in the EU is 21.3% in 2018, which should therefore be the target for the implied rate of profits of the EU-wide DST. When it comes to the profit margin it is clear from the data available for public traded companies that large multinational groups with a digital business model tend to have a high profit margin. For example Google and Facebook, have a profit margin of up to 40%. When setting the rate rate of the DST, the assumed profit margin of 15% taken by the European Commission is too conservative. An assumed profit margin of 25% for large digital firms is more in line with reality. When applying these two metrics to the DST, we arrive to a rate of 5% on digital turnover in order to tax the implied profits with a 20% tax rate. (5/25 = 20% )

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Buchstabe b dieses Absatzes Anwendung findet, führt die Kommission alle drei Jahre eine Überprüfung der Digitalsteuererklärung durch, die beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht wird.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so ändert der Steuerpflichtige seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.

2.  Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so ändert der Steuerpflichtige unbeschadet des Absatzes 2a seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Unterliegt der Steuerpflichtige in diesem gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung nicht mehr der Digitalsteuer, so kann der Steuerpflichtige seinen ursprünglich gewählten Mitgliedstaat der Identifizierung beibehalten, da die Möglichkeit besteht, dass er im folgenden Steuerzeitraum in diesem Mitgliedstaat erneut Digitalsteuer abführen muss. Unterliegt der Steuerpflichtige länger als zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume nicht mehr der Digitalsteuer im betreffenden Mitgliedsland, so ändert der Steuerpflichtige seinen Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend den Anforderungen des Artikels 10.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Änderungen gemäß Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Nach einem solchen Zeitraum vorgenommene Änderungen unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird.

2.  Die Änderungen gemäß Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Nach einem solchen Zeitraum vorgenommene Änderungen unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer festlegen.

3.  Die Mitgliedstaaten beschließen Maßnahmen – darunter Strafen und Sanktionen – zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Nach Erlass dieser Richtlinie legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aufnahme in Richtlinie 2013/34/EU vor, der die Offenlegung von Angaben zur Körperschaftsteuer durch bestimmte Unternehmen und Branchen betrifft und mit dem der Gesamtbetrag der Digitalsteuer, der von einem Steuerpflichtigen an verschiedene Mitgliedstaaten entrichtet wird, in die Liste der verbindlichen Standards für die länderbezogenen Berichterstattung aufgenommen wird.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 4 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND VERBINDLICHER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -20 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -20

 

Automatischer und verbindlicher Informationsaustausch

 

Damit die Steuerbehörden ordnungsgemäß ermitteln können, in welcher Höhe Steuer fällig ist, und damit die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird, erfolgt der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates automatisch und ist verpflichtend. Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden in angemessener Weise mit Personal, Fachwissen und finanziellen Ressourcen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Mitarbeiter ihrer Steuerbehörden insbesondere in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und des automatischen Austauschs von Informationen aus, um die umfassende Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Berichterstattung und Überprüfung

 

Zwei Jahre nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem, soweit erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen der fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft beizufügen sind.

 

Die Kommission prüft dabei insbesondere Folgendes:

 

(a)  die Erhöhung des Digitalsteuersatzes von 3 % auf 5 %, einschließlich eines entsprechenden Steuerfreibetrags zur Begrenzung des Unterschieds zwischen den effektiven Steuersätzen traditioneller und digitaler Unternehmen;

 

(b)  den Geltungsbereich der Digitalsteuer, einschließlich seiner Erweiterung um den Online-Verkauf von Gütern und Dienstleistungen über digitale Schnittstellen;

 

(c)  den Steuerbetrag, der in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlen ist;

 

(d)  die Art der digitalen Aktivitäten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen;

 

(e)  Steuerplanungspraktiken, die von den Unternehmen möglicherweise angewandt wurden, um die Entrichtung der Digitalsteuer zu umgehen;

 

(f)  die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und

 

(g)  die Gesamtauswirkungen auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung möglicher Wettbewerbsverzerrungen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24b

 

Berichterstattungspflichten

 

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über einschlägige Zahlen und Fakten betreffend die Entrichtung der Digitalsteuer durch die Rechtsträger, die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhebung und Entrichtung der Steuer.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Verfallsklausel in Abhängigkeit von dauerhaften Maßnahmen

 

Die Digitalsteuer ist eine vorläufige Maßnahme für die Zeit bis zum Beschluss einer dauerhaften Lösung, weshalb die vorliegende Richtlinie außer Kraft tritt und hinfällig wird, sobald eine der folgenden Richtlinien angenommen wird:

 

(a)  die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz;

 

(b)  die Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, einschließlich des Konzepts einer digitalen Betriebsstätte, wie es in den legislativen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage vorgeschlagen wurde, oder

 

(c)  eine Richtlinie, mit der eine politische Einigung umgesetzt wird, die auf einem internationalen Forum wie der OECD oder den Vereinten Nationen erzielt wurde.

BEGRÜNDUNG

Das gegenwärtige Steuersystem, das für traditionelle Unternehmen mit einer eindeutig bestimmbaren physischen Präsenz konzipiert wurde, eignet sich nicht für die Wirtschaft des 21. Jahrhunderts. Die schnelle Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle, die sich auf die Beteiligung der Nutzer und immaterielle Vermögenswerte stützen, hat dazu geführt, dass für diese Unternehmen und traditionelle Unternehmen ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstanden sind. Digitale Unternehmen nutzen ihre mangelnde physische Präsenz in den Mitgliedstaaten, um Gewinne zu verlagern. Sie zahlen oft nur einen Bruchteil der Körperschaftssteuer, die andere Unternehmen zahlen. Dies ist ungerecht und läuft den europäischen Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs zuwider.

Angesichts dessen, dass es kein internationales Übereinkommen über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft gibt, ist es von zentraler Bedeutung, dass neue Vorschriften betreffend die Besteuerung digitaler Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union tätig sind, eingeführt werden, damit alle Unternehmen einen fairen Beitrag zum Steueraufkommen der europäischen Volkswirtschaften leisten und damit verhindert wird, dass einzelne Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen ergreifen. Auch wenn der Berichterstatter der Ansicht ist, dass die Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten auf der Definition einer virtuellen Betriebsstätte aufbauen sollte, wie sie das Europäische Parlament in seinen Berichten über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vom März 2018 gefordert hat, räumt er ein, dass eine vorläufige Maßnahme erforderlich ist.

Der Berichterstatter befürwortet im Großen und Ganzen den Vorschlag der Kommission und schließt sich insbesondere ihrer Ansicht an, dass diese Steuer nur auf Unternehmen mit weltweiten Gesamterträgen von mehr als 750 Millionen EUR angewandt werden sollte, damit negative Auswirkungen auf die Entwicklung von kleinen Unternehmen, Start-Ups und expandierenden Jungunternehmen („Scale-Ups“) in der Digitalwirtschaft vermieden werden.

Der Berichterstatter schlägt einige gezielte Änderungen zur Verbesserung des Kommissionsvorschlags vor, insbesondere

•  die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch eine Anhebung des Digitalsteuersatzes von 3 % auf 5 %. Wie die Kommission in der Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen klargestellt hat, zahlen traditionelle Unternehmen, die in der EU niedergelassen sind, im Durchschnitt einen tatsächlichen Steuersatz von 20,9 %, und digitale multinationale Unternehmensgruppen, die Steuerplanung betreiben, im Durchschnitt einen negativen Steuersatz von -2,3 %. Dem Steuersatz, der gemäß dem Vorschlag der Kommission auf digital erwirtschaftete Erträge Anwendung finden soll, liegt die Vorstellung einer impliziten Gewinnbesteuerung zugrunde. Wenn das Ziel darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollte mit dem Steuersatz der Unterschied in der Besteuerung traditioneller und digitaler Unternehmen beseitigt werden. Die implizite Körperschaftssteuer sollte daher 20 % der Steuern betragen, die von traditionellen Firmen durchschnittlich gezahlt werden, und nicht 13 %, wie in dem Vorschlag vorgesehen ist. Außerdem wird in dem Vorschlag von einer geringen Rentabilität digitaler Geschäftsmodelle von 15 % ausgegangen. Es ist weit realistischer, stattdessen eine Gewinnmarge von 25 % anzusetzen. Große digitale multinationale Unternehmen wie Facebook und Google haben gewöhnlich Gewinnmargen von bis zu 40 %. Wenn man für die Digitalsteuer auf der Grundlage dieser neuen Parameter einen Satz von 5 % festlegt, so würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für traditionelle und digitale Unternehmen geschaffen und dafür gesorgt, dass eine Branche, die bislang nicht ausreichend besteuert wurde, einen größeren Beitrag zum Steueraufkommen leistet;

•  die Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Besteuerung der Erträge, die durch die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie Videodateien, Audiodateien oder Texten über digitale Schnittstellen und durch den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen über Plattformen für den Online-Handel erzielt werden, da in diesem Zusammenhang Nutzerdaten verarbeitet werden können, wodurch die mit der jeweiligen Transaktion erzielte Wertschöpfung zunimmt. Hinzu kommt die Tatsache, dass online erzielte Erträge aufgrund der fehlenden physischen Präsenz der jeweiligen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten oft für eine aggressive Steuerplanung genutzt werden. Die Einbeziehung dieser Formen digitaler Erträge in den Geltungsbereich einer Digitalsteuer, die sich nach dem Bestimmungsort richtet, geht in dieselbe Richtung wie die Steuerreformen, die im Vorschlag der Kommission für die GKKB enthalten sind;

•  die Klarstellung, dass die Digitalsteuer auch auf den Verkauf und die Übermittlung von Daten Anwendung finden sollte, die über die aktive Beteiligung von Nutzern auf digitalen Schnittstellen erhoben werden;

•  die Einführung einer Verfallsklausel in Abhängigkeit von den vorgeschlagenen dauerhaften Maßnahmen auf EU-Ebene, wonach die Digitalsteuer mit der Annahme des Vorschlags für eine signifikante digitale Präsenz oder des Vorschlags für die GKKB, einschließlich des Standpunkts des Europäischen Parlaments zur digitalen Betriebsstätte, hinfällig wird;

•  die an die Kommission gerichtete Aufforderung, diese Richtlinie nach drei Jahren zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Unternehmen, auf die die Digitalsteuer Anwendung findet, auf den Steuerbetrag, der in den einzelnen Mitgliedstaaten gezahlt wird, auf die Schwellenwerte der Digitalsteuer hinsichtlich der Größe der Unternehmen und ihrer Erträge aus digitalen Dienstleistungen, und auf die Arten digitaler Geschäftstätigkeiten und steuerbarer Erträge, sowie

•  die Einführung eines Prüfmechanismus, in dessen Rahmen die Digitalsteuererklärung, die beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht wird, alle drei Jahre überprüft wird.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0148 – C8-0137/2018 – 2018/0073(CNS)

Datum der Anhörung des EP

11.4.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

19.4.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.4.2018

JURI

19.4.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

IMCO

23.4.2018

JURI

23.4.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Paul Tang

31.5.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.8.2018

9.10.2018

19.11.2018

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Ralph Packet, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Peter Simon, Paul Tang, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mady Delvaux, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Luigi Morgano, Michel Reimon, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Barbara Lochbihler, Jarosław Wałęsa

Datum der Einreichung

5.12.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Petr Ježek, Lieve Wierinck

ECR

Bernd Lucke

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan

PPE

Markus Ferber, Brian Hayes, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Jarosław Wałęsa

S&D

Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Philippe Lamberts, Barbara Lochbihler, Michel Reimon, Molly Scott Cato

2

-

ALDE

Wolf Klinz

GUE/NGL

Miguel Viegas

2

0

ECR

Syed Kamall, Ralph Packet

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2018
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