Europäisches Parlament

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26. Januar 2004
PE PE 327.854 A5–0020/2004
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
(KOM(2003) 451 – C5-0358/2003 – 2003/0163(CNS))
Ausschuss für Fischerei
Berichterstatter: Heinz Kindermann
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GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 1. August 2003 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (KOM(2003) 451 – 2003/0163(CNS)).

In der Sitzung vom 1. September 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Fischerei als federführenden Ausschuss und den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0358/2003).

Der Ausschuss benannte in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2003 Heinz Kindermann als Berichterstatter.

Er prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 25. November 2003, 2. Dezember 2003 und 20. Januar 2004.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Struan Stevenson, Vorsitzender; Rosa Miguélez Ramos, stellvertretende Vorsitzende; Heinz Kindermann, Berichterstatter; Elspeth Attwooll, Niels Busk, Salvador Jové Peres, Carlos Lage, Giorgio Lisi, Ioannis Marinos, John Joseph McCartin, Patricia McKenna, Neil Parish (in Vertretung von Brigitte Langenhagen), Manuel Pérez Álvarez, Joaquim Piscarreta, Dominique F.C. Souchet, Catherine Stihler, Margie Sudre (in Vertretung von Hugues Martin) und Daniel Varela Suanzes-Carpegna.

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik hat am 9. September 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 26. Januar 2004 eingereicht.


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
(KOM(2003) 451 – C5-0358/2003 – 2003/0163(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 451(1),

-   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0358/2003),

-   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0020/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ERWÄGUNG 1

(1)   Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll die Gemeinschaft unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen, und die Gemeinsame Fischereipolitik soll mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umweltpolitik, kohärent sein.

(1)   Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll die Gemeinschaft den Vorsorgeansatz anwenden, indem sie Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen, zur Sicherung ihrer nachhaltigen Nutzung und zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß ergreift. Ferner soll die Gemeinsame Fischereipolitik mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, einschließlich der Umweltpolitik, kohärent sein.

Begründung

In Artikel 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2371/2002 wird festgestellt, dass bei Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Vorsorgeansatz angewendet werden soll. Es ist unerlässlich, im Text der Verordnung über Walbeifänge auf diesen Grundsatz zu verweisen. Ferner ist in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des Rates 2002/2371 festgelegt, dass die GFP mit einer Reihe anderer Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Umweltpolitik und nicht ‚insbesondere mit der Umweltpolitik‘ kohärent sein muss.

Änderungsantrag 2
ERWÄGUNG 4

(4)   Einige akustische Vorrichtungen, die Wale von den Fanggeräten vergrämen, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann. Außerdem müssen technische Bestimmungen über die Wirkung von akustischen Vergrämern für diese Fischereien festgelegt werden.

(4)   Einige akustische Vorrichtungen, die Wale von den Fanggeräten vergrämen, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei kurzfristig verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann. Außerdem müssen technische Bestimmungen über die Wirkung von akustischen Vergrämern für diese Fischereien festgelegt werden. Langfristig müssen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung und Bewertung alternative Methoden entwickelt werden, die die unbeabsichtigte Tötung von Kleinwalen verhindern.

Begründung

Bislang waren akustische Vergrämer (Pinger) nur kurzfristig und unter bestimmten Bedingungen erfolgreich. Ein langfristiger Einsatz könnte negative Auswirkungen haben wie etwa die Gewöhnung an diese Geräte und die Verdrängung der Tiere aus ihre Lebensräumen. Aus diesen Gründen dürfte die Verwendung akustischer Vergrämer keine Lösung für die unbeabsichtigte Tötung von Kleinwalen darstellen, sondern es sind alternative Methoden zu entwickeln.

Änderungsantrag 3
Erwägung 4 A (neu)
 

(4a)   Fischer und Schiffseigner können für die Investitionen, die zur Anschaffung von akustischen Vergrämern notwendig sind, von der Gemeinschaft Zuschüsse im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) erhalten.

Begründung

Da die Anschaffung von akustischen Vergrämern für die Fischer eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung darstellt, müssen die betroffenen Fischer bei den zur Anschaffung der Vergrämer notwendigen Investitionen durch öffentliche Mittel unterstützt werden. Ein Teil dieser Kosten kann mit Zuschüssen aus dem FIAF für die Einführung selektiverer Fangmethoden unterstützt werden. Dies sollte im Verordnungstext klargestellt werden.

Änderungsantrag 4
Erwägung 5 A (neu)
 

(5a)   Es werden bereits alternative Fanggeräte erforscht, die die Walbeifänge verringern sollen, wie etwa Trenngitter; hierbei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten sowohl fördert als auch in angemessener Weise umsetzt.

Begründung

Die Erforschung alternativer Fanggeräte wie etwa Trenngitter, die eingesetzt werden können, um Walbeifänge zu verhindern, ist im Vereinigten Königreich bereits weit fortgeschritten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten umgehend Maßnahmen trifft, um diese Forschungsergebnisse zu berücksichtigen und entsprechende Vorschläge vorzulegen.

Änderungsantrag 5
Erwägung 6 A (neu)
 

(6a)   Zusätzlich zu diesem Beobachter-System sollten kurzfristig EU-Forschungsprojekte in Auftrag gegeben werden, welche die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wissenschaftlich begleiten und insbesondere die Wirkung der akustischen Vergrämer auf die Walpopulationen und das marine Ökosystem, die Entwicklung alternativer Fanggeräte und -methoden und die möglichen anderen Ursachen für den Rückgang der Walpopulationen untersuchen sollten.

Begründung

Um baldmöglichst langfristige Maßnahmen zum Schutz der Walbestände entwickeln zu können, ist es unerlässlich, dass schnellstmöglich weitergehende Forschungsprojekte in Auftrag gegeben werden. Die thematische Priorität "Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme" des Sechsten Forschungsrahmenprogramms bietet hierfür den richtigen Rahmen.

Änderungsantrag 6
Erwägung 7 A (neu)
 

(7a)   Diese Verordnung sollte spätestens im Juni 2007 im Lichte der in den Berichten der Mitgliedstaaten enthaltenen Informationen und der Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben überprüft werden. Im Zuge dieser Überprüfung sollte in einer Rahmenverordnung eine langfristige Strategie gegen Walbeifänge festgelegt werden, die sich, sofern es die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten ermöglichen, auf die Mindestpopulationsgrößen der jeweiligen Walart stützen sollte.

Änderungsantrag 7
Erwägung 8 A (neu)
 

(8a)   Fischer und Schiffseigner können für die Kosten der technischen Anpassung aufgrund des Verbots der Verwendung von Treibnetzen von der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) Zuschüsse erhalten.

Begründung

Es sollte auch im Verordnungstext festgehalten werden, dass für die Kosten der technischen Anpassung Zuschüsse aus FIAF-Mitteln gewährt werden können.

Änderungsantrag 8
Erwägung 8 b (neu)
 

(8b)   Damit das Verbot der Verwendung von Treibnetzen in der Ostsee seine volle Wirkung zeigen kann, ist es notwendig, das Verbot auch im Rahmen von bilateralen Abkommen mit Russland zu verankern.

Begründung

Nach der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wird Russland der einzige Ostsee-Anrainerstaat sein, der nicht Mitglied der EU ist. Um die Wirksamkeit des Verbots nicht in Frage zu stellen, ist es notwendig, Russland in dieses Verbot mit einzubeziehen. Dies sollte im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der EU und Russland geregelt werden.

Änderungsantrag 9
ARTIKEL 2 ABSATZ 3

3.   Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

3.   Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln. Fische, die bei diesen Fangeinsätzen zu Forschungszwecken gefangen werden, dürfen nicht kommerziell gehandelt werden.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass Fangeinsätze zu Forschungszwecken nicht als Ausflucht für den fortgesetzten Einsatz unerlaubter Netze für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag 10
Artikel 6 Absatz 2

2.   Ausgehend von den Beobachterberichten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und allen anderen einschlägigen Daten, die in Anwendung der Verordnung (EG) 1543/2000 gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z.B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs.

2.   Ausgehend von den Beobachterberichten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und allen anderen einschlägigen Daten, die in Anwendung der Verordnung (EG) 1543/2000 gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z.B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs, und insbesondere die Erforschung der Verwendung von alternativen Fanggeräten wie etwa Trennnetzen und eine Bewertung der Wirksamkeit der Anwendung von akustischen Vergrämern. In den Jahresberichten teilen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 getroffen haben.

Begründung

Die erste Korrektur betrifft nur die deutsche Sprachfassung. Wissenschaftliche Versuche zur Verwendung von Trenngittern wurden bereits durchgeführt und haben äußerst vielversprechende Ergebnisse erbracht, beispielsweise eine deutlich geringere Sterblichkeitsrate der Wale. Diese Art der Forschung sollte daher besonders gefördert werden. Da die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der Wirksamkeit von Vergrämern nicht eindeutig sind und zum Teil sogar negative Auswirkungen auf die Walbestände befürchtet werden, ist es wichtig, Informationen darüber in die Jahresberichte aufzunehmen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Beobachtung von Walbeifängen auf kleinen Fischereifahrzeugen sicherzustellen, für die eine Beobachtung an Bord aus Platz- oder Sicherheitsgründen nicht möglich ist (Anwendung von Artikel 4 Absatz 2).

Änderungsantrag 11
ARTIKEL 7

Spätestens ein Jahr nachdem die Mitgliedstaaten den zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Lichte der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung erstatten.

Spätestens im Juni 2007 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Lichte der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung erstatten und auf der Grundlage der Informationen aus den Jahresberichten und anderen Quellen Vorschläge zur Anpassung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Rahmenregelung mit einer langfristigen Erhaltungsstrategie vorlegen. Sollten die wissenschaftlichen Daten dafür ausreichen, sollten als Grundlage dieser Strategie insbesondere Mindestpopulationsgrößen für die jeweiligen Walarten festgelegt werden.

Begründung

Der Zeitpunkt der Vorlage des Kommissionsberichts wird durch den Änderungsantrag nicht verändert, es geht nur darum, das Datum transparenter zu formulieren.

Unter Punkt 6 des Folgeabschätzungsbogens, der dem vorliegenden Kommissionsvorschlag beigefügt ist, räumt die Kommission ein, dass eine Rahmenregelung mit einer langfristigen Strategie zur Bekämpfung der Walbeifänge notwendig ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lägen jedoch die dafür erforderlichen Informationen noch nicht vor. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden jedoch umfangreiche Datensammlungen über Walbeifänge verpflichtend. Es ist davon auszugehen, dass die für eine langfristige Strategie erforderlichen Daten spätestens im Jahr 2007 im Lichte der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und sonstiger Forschungsergebnisse vorliegen. Deshalb sollte eine entsprechende Anpassung der Verordnung bereits jetzt spätestens für diesen Zeitpunkt vorgesehen werden. Außerdem soll dadurch deutlich gemacht werden, dass es sich bei den jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen nur um eine erste Stufe hin zu einer umfassenderen Rahmenregelung handelt.

Änderungsantrag 12
Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
 

Wenn jedoch in einem Jahresbericht eines Mitgliedstaates darauf verwiesen wird, dass in diesem Mitgliedstaat Forschungsarbeiten zur Verringerung der Walbeifänge in der Fischerei durchgeführt werden, leitet die Kommission diese Information – und innerhalb eines Monats eine erste Bewertung dieser Forschungsarbeiten – an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Gegebenenfalls legt die Kommission neue Vorschläge vor, die sie im Lichte der Forschungsarbeiten für angemessen hält.

Begründung

Die Erforschung alternativer Fanggeräte wie etwa Trenngitter, die eingesetzt werden können, um Walbeifänge zu verhindern, ist im Vereinigten Königreich bereits weit fortgeschritten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission nach Vorliegen der Ergebnisse umgehend Maßnahmen trifft, um diese Forschungsergebnisse zu berücksichtigen und entsprechende Vorschläge vorzulegen. Im Interesse der Transparenz ist es auch von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in der Forschung sowie über die Maßnahmen, die sie infolge von Forschungsergebnissen trifft, informiert.

Änderungsantrag 13
ARTIKEL 9
Artikel 8a Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 88/98)

1.   Ab 1. Januar 2007 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

1.   Ab 1. Januar 2007 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) des Rates Nr. …/…1 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei ist der Verkauf von Treibnetzen an Drittstaaten und der Handel mit ihnen untersagt. Die zuständigen Behörden werden die Vernichtung dieser Netze von Januar 2007 an regeln und angemessene Ausgleichsmaßnahmen einführen.

 

1 ABl. L …

Begründung

Der Vorschlag enthält keine Hinweise zur Entsorgung der Treibnetze. Treibnetze sind im Mittelmeer und im Atlantik seit 2002 verboten und nach vollständiger Umsetzung des Verbots in der Ostsee wird ihr Einsatz in sämtlichen EU-Gewässern untersagt sein. Daher ist es höchst wünschenswert, dass diese Netze vernichtet werden, um jede weitere Verwendung durch Schiffe eines Drittstaates in den gemeinschaftlichen und außergemeinschaftlichen Gewässern zu verhindern. Die zuständigen Behörden werden dafür sorgen müssen, dass die Fischer eine angemessene Ausgleichszahlung für ihre Investitionsverluste erhalten.

Änderungsantrag 14
ANHANG III BUCHSTABE b TABELLE ZEILE 3 SPALTE 3
Von den Beobachtern an Bord zu überwachender Mindestanteil

5 % (mindestens 3 Schiffe) (von April bis November)

10 % (mindestens 3 Schiffe) (von April bis November)

10 % (mindestens 3 Schiffe) (von Dezember bis März)

15 % (mindestens 3 Schiffe) (von Dezember bis März)

Begründung

In dem Bericht der Untergruppe „Fischerei und Umwelt“ (SEK(2002)1134) wird - insbesondere in den Monaten Dezember bis März - eine höhere Überwachung bei dieser Art der Fischerei empfohlen, weil in diesem Zeitraum häufig Delphine an Land gespült werden. Eine höhere Überwachungsrate wäre angemessen für diese Art der Fischerei, die ein besonders hohes Risiko der unbeabsichtigten Tötung von Walen aufweist.

(1)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht


BEGRÜNDUNG

I.   Einleitung

Der vorliegende Verordnungsvorschlag sieht die Einführung von Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vor. Hintergrund des Vorschlags ist die Tatsache, dass Wale zwar im Rahmen von EU-Umweltvorschriften, insbesondere durch die Habitatrichtlinie, geschützt sind, jedoch die in den entsprechenden Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen bisher nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau von Walen zu gewährleisten.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission nun spezifische Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei vor.

I.I.   Die Vorschläge der Kommission

Der Vorschlag enthält im Wesentlichen drei neue Maßnahmen:

1.   die generelle Beschränkung der Länge von Treibnetzen in der Ostsee auf 2,5 km ab dem 1. Juli 2004 und ein stufenweises Verbot der Treibnetzfischerei bis zum 1. Januar 2007; in den Jahren 2005 und 2006 müssen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Schiffe, die Treibnetze verwenden, um mindestens 40 % reduzieren;

2.   die obligatorische Verwendung von akustischen Vergrämern (sogenannte Pinger) für bestimmte Fischereien, bei denen das Risiko von Walbeifängen besonders hoch ist, vor allem für Treibnetze bis zu deren Verbot und auch für Stellnetze;

3.   die Einführung eines umfassenden Systems zur Überwachung von Kleinwalbeifängen insbesondere durch eine Beobachter-Regelung, um ausreichende Kenntnisse über die Beifänge als Grundlage für langfristige strategische Maßnahmen zu erhalten.

I.I.I. Bewertung des Kommissionsvorschlages und Änderungsvorschläge des Berichterstatters

Grundsätzlich unterstützt der Berichterstatter die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen. Er ist aber der Meinung, dass bereits jetzt im Verordnungstext ein Termin vorgesehen werden sollte, zu dem die vorliegende Verordnung spätestens überarbeitet werden muss. Darüber hinaus werden einige andere Änderungen vorgeschlagen, die im Folgenden beschrieben werden.

Wissenschaftliche Daten und langfristige Maßnahmen

Wissenschaftliche Gutachten von ICES und anderen zeigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Walbeständen dringend erforderlich sind. Ein Problem, das die Kommission auch selbst im Vorschlag erwähnt, sind jedoch die mangelnden Daten über die Situation der Walbestände und der Walbeifänge. Es geht also zunächst darum, flächendeckend verlässliche Daten über die Walbestände und die Walbeifänge verschiedener Fischereien zu erhalten um dann zu einem späteren Zeitpunkt umfangreichere Erhaltungsmaßnahmen vorzubereiten. Diese Daten sollen mit Hilfe einer umfassenden Beobachter-Regelung gesammelt werden. Die Arbeitsgruppe Fischerei und Umwelt des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) hat in ihrem Abschlussbericht gefordert, dass auf EU-Ebene schnellstmöglich eine Beifang-Rahmenregelung geschaffen werden sollte. Der Berichterstatter schlägt deshalb in den Änderungsanträgen 3 und 7 vor, bereits jetzt eine Anpassung der Verordnung für spätestens 2007 vorzusehen, um auf der Grundlage der dann vorliegenden Daten eine Rahmenregelung einzuführen.

Erste Ansätze einer solchen Rahmenregelung gibt es bereits im Rahmen der Konvention zum Schutz der Kleinwale in Nord- und Ostsee (ASCOBANS). Der dort ausgearbeitete "Jastarnia-Plan" zur Wiederauffüllung der Schweinswal-Bestände in der Ostsee stellt fest, dass das festgelegte Bestandsziel (80 % des natürlich vorkommenden Bestands, wie auch von ICES vorgeschlagen) nur dann erreicht werden kann, wenn die Beifänge auf weniger als 2 pro Jahr (statt bisher 7) reduziert werden. Diese Beifangzahlen sind – wie auch von den betroffenen Fischerei-Verbänden angeführt – in der Tat sehr gering. Die Bestände sind jedoch bereits derart zurückgegangen, dass schon geringe Beifänge mittelfristig eine ernsthafte Gefahr für die Bestände darstellen.

Walbeifänge sind allerdings nicht die einzige Ursache für den Rückgang von Walbeständen in bestimmten geographischen Gebieten: Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Schiffsverkehr; Emissionen von Schall, Vibrationen und elektromagnetischen Feldern; direkte Einträge verschiedener für Kleinwale gefährlicher Stoffe) und klimatische Bedingungen (zum Beispiel Vereisung der Ostsee) tragen dazu sicherlich auch bei. Die Kommission sollte deshalb bis zur Überarbeitung der Verordnung verstärkt Forschungsprojekte unterstützen, die auch mögliche andere Ursachen für den Rückgang der Walpopulationen untersuchen und entsprechende Maßnahmen zu deren Schutz entwickeln, wie dies im Rahmen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie vorgesehen ist. Allein Maßnahmen im Bereich der Fischereipolitik zu treffen, wird dem Ausmaß des Problems nicht gerecht. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, dass sich die Umwelt- und Fischereibehörden in den Mitgliedstaaten, aber auch die entsprechenden Dienststellen in der Europäischen Kommission entsprechend koordinieren.

Akustische Vergrämer ("Pinger")

Bezüglich der Anwendung von akustischen Vergrämern ist festzustellen, dass deren Wirksamkeit zwar in verschiedenen Fischereien bereits nachgewiesen wurde, jedoch manche Wissenschaftler auch Bedenken haben, dass sie eventuell negative Auswirkungen auf die Wale haben könnten. Dabei wird zum einen befürchtet, dass die Wale durch die Geräusche der Pinger aus ihren traditionellen Lebensräumen vertrieben werden und dies negative Auswirkungen auf ihre Bestandssituation habe. Zum anderen wird aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass sich die Wale an die Geräusche gewöhnen oder sogar das Geräusch der Pinger mit dem Vorhandensein von Futter in den ausgebrachten Netzen in Zusammenhang bringen und gezielt in die Netze schwimmen.

Es ist deshalb besonders wichtig, dass die Anwendung dieser Geräte und ihre Auswirkungen im Rahmen der Beobachter-Regelung sorgfältig überwacht werden. Damit aber auch die Kommission die entsprechenden Informationen der Beobachter bekommt und gegebenenfalls ihre Schlussfolgerungen daraus ziehen kann, müssen die Mitgliedstaaten Angaben darüber in ihre Jahresberichte aufnehmen. Hierzu dient Änderungsantrag 6 des Berichterstatters. Auf jeden Fall sollte die Zeit bis zu einer möglichen Überarbeitung 2007 genutzt werden, um die Forschung auf diesem Gebiet - insbesondere durch Finanzierung entsprechender Forschungsvorhaben durch die EU - weiter voranzutreiben und Alternativen zu den vorgeschlagenen Pingern zu entwickeln. Denkbar wären etwa interaktive Pinger, welche die Sonar-Signale der Kleinwale reflektieren oder entsprechend konstruierte Netze, die etwa durch die Verwendung von Metallfäden die Netze für die Kleinwale erkennbar werden lassen.

Verbot von Treibnetzen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

Im Mittelmeer und im Atlantik sind Treibnetze bereits seit 2002 verboten. Nun schlägt die Kommission auch für die Ostsee ein stufenweises Verbot der Verwendung von Treibnetzen vor. Dieses Verbot ist nicht nur vor dem Hintergrund der Beifang-Problematik von Schweinswalen gerechtfertigt, sondern stellt auch eine konsequente Umsetzung des Verbots von Treibnetzen in der gesamten EU dar. Wichtig ist dabei, dass Russland, das nach der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 als einziger Ostsee-Anrainerstaat nicht Mitglied in der EU ist, in dieses Verbot mit einbezogen wird. Dies sollte im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der EU und Russland geregelt werden, da ansonsten die Wirksamkeit des Verbots in Frage gestellt werden könnte.

Wesentlich ist hier aber vor allem für die betroffenen Fischer, dass die Anstrengungen der Forschung zur Entwicklung alternativer Fangtechniken und Fanggeräte verstärkt und auch finanziell von der EU unterstützt werden, um weiterhin eine Fischereitätigkeit aufrechterhalten zu können.

Sozioökonomische Auswirkungen

Für die Fischer bedeutet die obligatorische Verwendung von akustischen Vergrämern zusätzliche Investitionen. Die Kommission schätzt diese – je nach Länge der Netze – pro Schiff auf zwischen 2.500 € und 10.000 €. Ein Teil dieser Kosten kann jedoch mit Zuschüssen aus dem FIAF für die Einführung selektiverer Fangmethoden unterstützt werden. Dennoch bleibt für die Fischer eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung.

Die sozioökonomischen Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags sind jedoch vor allem für diejenigen relevant, die derzeit noch Treibnetze in der Ostsee verwenden. Die Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung davon aus, dass bereits die Begrenzung der Netzlänge auf 2,5 km dazu führt, die Treibnetzfischerei auf Lachs unrentabel zu machen. Auch hier sind Zuschüsse aus FIAF-Mitteln für die Fischer oder Schiffseigner, denen diese technischen Beschränkungen auferlegt werden, möglich.

In beiden Fällen sollten die Mitgliedstaaten die nicht durch die FIAF-Zuschüsse abgedeckten Kosten so weit wie möglich aus nationalen Mitteln ausgleichen, um soziale Härten bei den Fischern auszugleichen.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2004Rechtlicher Hinweis