Verfahren : 2004/2214(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0164/2005

Eingereichte Texte :

A6-0164/2005

Aussprachen :

PV 07/06/2005 - 5

Abstimmungen :

PV 07/06/2005 - 6.10

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0219

BERICHT     
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26. Mai 2005
PE 347.130v03-00 A6-0164/2005

mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

(2004/2214(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Rosa Díez González

ERRATA/ADDENDA
VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AN DEN RAT
 BEGRÜNDUNG
 VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG (B6-0071/2004)
 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
 VERFAHREN
 VERFAHREN

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AN DEN RAT

zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

(2004/2214(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion zu dem überarbeiteten Aktionsplan/Fahrplan der EU zur Terrorismusbekämpfung (B6-0071/2004),

–   in Kenntnis des Vertrags über eine Europäische Verfassung, insbesondere seine Artikel I-3, I-2, I-9, II-62, II-63, II-64, II-67, II-82, II-107, II-108, II-109, II-110, III-257, III-261, III-271, III-272, III-273, III-274, III-275 und III-276,

–   gestützt auf die Artikel 6 und 7 und auf Titel V des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel VI des EU-Vertrags, insbesondere seine Artikel 29, 30, 31, 32, 34, 39 und 42,

–   in Kenntnis der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom und geändert durch das Protokoll Nr. 11, insbesondere ihrer Artikel 3, 5, 6, 8, 9 und 10,

–   in Kenntnis der am 10. Dezember 1948 unterzeichneten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, insbesondere ihrer Artikel 1, 2, 3, 5, 7, 12, 13 und 19,

–   in Kenntnis der zwölf Konventionen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,

–   in Kenntnis des am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommenen Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs,

–   in Kenntnis des am 21. September 2001 in Brüssel vom außerordentlichen Europäischen Rat angenommenen Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus,

–   in Kenntnis der Erklärungen anlässlich der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs am 19. Oktober 2001 in Gent,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rats vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(1),

–   in Kenntnis des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(2),

–   in Kenntnis des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung(3),

–   in Kenntnis des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten(4),

–   in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2003/577/JAI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union(5),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25. und 26. März 2004,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des internationalen Gipfels zu Demokratie, Terrorismus und Sicherheit, der vom Club de Madrid in der spanischen Hauptstadt vom 8. bis zum 11. März 2005 organisiert wurde,

–   in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 zur Bekämpfung des Terrorismus,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004,

–   in Kenntnis des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans zur Bekämpfung des Terrorismus, angenommen vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 4. und 5. November 2004,

–   in Kenntnis des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU(6), angenommen vom Europäischen Rat von Brüssel vom 4. bis 5. November 2004,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2004,

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0164/2005),

A. in der Erwägung, dass die Menschenrechte unverhandelbar, unteilbar und unübertragbar sind und die wichtigste Aufgabe der Demokratie darin besteht, die Freiheit und die Grundrechte der Bürger zu schützen, und dass im Namen der Bekämpfung des Terrorismus keine Rechtsvorschriften entstehen dürfen, die im Gegensatz zu diesem Ziel stehen könnten,

B.  in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte das Rückgrat der Demokratie in Europa und eine grundlegende Vorbedingung für die Erstellung des Aktionsplan der EU gegen den Terrorismus bilden,

C. in der Erwägung, dass der Terrorismus hingegen die Grundfreiheiten angreift, einer schädlichen Polarisierung Vorschub leistet und nach Zerstörung der Demokratie selbst mit gewaltsamen Methoden strebt, indem er ein Klima heraufbeschört, das das Recht der Bevölkerung auf ein Leben in Frieden und Freiheit zunichte macht,

D. in der Erwägung, dass Terrorakte, welcher Art sie auch sein mögen, einen direkten Angriff auf die Rechte und Freiheiten der Bürger, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt sind, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit bedeuten,

E.  in der Erwägung, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen der Demokratie ist, eines der zentralen Probleme der europäischen Bürger und ein schwerwiegender Angriff auf die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Freiheiten,

F.  in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Terrorismus heute nicht auf bestimmte geographische Gebiete beschränkt ist, weil die Terrororganisationen zur Verübung ihrer Gewalt- und Terrorakte grenzübergreifende Netzwerke nutzen können, die in der Lage sind, Schäden verheerenden Ausmaßes in mehreren Ländern gleichzeitig zu verursachen,

G. in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat den Terrorismus allein bekämpfen kann, und dass eine gemeinsame interoperationelle Politik der Terrorismusbekämpfung notwendig ist,

H. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Bedrohung durch den Terrorismus den Einsatz aller Instrumente des Rechtsstaats und der Europäischen Union erfordert,

I.   in der Erwägung, dass die politischen Strategien der EU im Bereich der inneren und der äußeren Sicherheit einander ergänzen und kohärent sein sollten, und dass sich dies in der Funktionsweise ihrer Organe widerspiegeln sollte,

J.   in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte die beste Art ist, den Terrorismus zu bekämpfen und dem Extremismus und der Intoleranz Einhalt zu gebieten, dass es ebenfalls notwendig ist, auf das gesellschaftliche Umfeld, das Terrorsanschläge für legitim erklärt, und diejenigen einzuwirken, die sie rechtfertigen, den Einsatz von oder die Aufwiegelung zu Gewalt als Lösungsweg für politische, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Konflikte zu verurteilen, und Maßnahmen zu Erziehung zur Gewaltlosigkeit zu fördern,

K. in der Erwägung des Umstands, dass in Europa und in der Welt verschiedene Formen des Terrorismus nebeneinander existieren und es dadurch unerlässlich ist, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um sie alle wirkungsvoll zu bekämpfen,

L.  in der Erwägung, dass Europa den Grundsätzen und Werten der Demokratie verpflichtet ist, und dass eine dynamische Zivilgesellschaft eine strategische Rolle spielt, um den extremistischen Ideologien Paroli zu bieten sowie die Solidarität und die Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern,

M. in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die für die Bekämpfung des Terrorismus erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, vor allem durch die Förderung neuer Initiativen für den Friedensschluss und die Vermittlung in Gesellschaften, die von Konflikten und Teilung geprägt sind, indem in den Bereichen Handel, Hilfe und Investitionen langfristige Strategien verabschiedet werden, die die Bekämpfung der Armut und die Stärkung der demokratischen Institutionen und Transparenz auf nationaler wie auch auf globaler Ebene durch Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen können, unterstützen,

N. in der Erwägung, dass nur die Demokratie und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten eine wirkungsvolle europäische Reaktion im Kampf gegen den Terrorismus gewährleisten können,

O. in der Erwägung, dass Morde, Folterungen, Verfolgungen, Entführungen und Bedrohungen durch Terroristen ein so verurteilungswürdiges und verwerfliches menschliches Verhalten sind, dass sie in keiner Weise gerechtfertigt werden können, und dass ein erforderliches Mittel zur Zerschlagung des Terrorismus darin besteht, jegliche moralische, kausale oder politische Erwägung zur Rechtfertigung seiner Akte auszuschließen, was einer Untersuchung seines Hintergrunds und dem Einwirken auf das Umfeld, das einen Menschen dazu bringen kann, ein Terrorist zu werden, nicht entgegensteht,

P.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Solidarität mit den Opfern des Terrorismus insbesondere zum Ausdruck gebracht hat durch:

· die Erklärung vom 25. März 2004, in der der Europäische Rat den 11. März zum „Europäischen Tag der Opfer des Terrorismus“ erklärt hat;

· die Annahme der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Entschädigung der Opfer von Verbrechen(7), zu denen auch die Opfer der Terrorakte zählen;

· ein 2004 geschaffenes Pilotprogramm zur Finanzierung von Projekten zur Unterstützung der Opfer des Terrorismus und ihrer Familien sowohl in psychologischer als auch in medizinischer und sozialer Hinsicht,

und in der Erwägung, dass diese Maßnahmen weiterentwickelt und aktualisiert werden müssen,

Q. in der Erwägung, dass die Opfer des Terrorismus Symbolcharakter für die Demokratie haben und dass die Behörden und öffentlichen Einrichtungen ihrer Stimme Aufmerksamkeit schenken und sicherstellen müssen, dass sie dort Berücksichtigung finden, wo Beschlüsse über die Bekämpfung derer gefasst werden, die aus ihnen wider Willen Protagonisten gemacht haben,

R.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als Vertreter der Völker der Europäischen Union die Wirksamkeit von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus öffentlich und transparent überprüft und in diesem Sinne einen verstärkten Dialog mit den nationalen Parlamenten suchen wird,

1.  empfiehlt dem Rat und dem Europäischen Rat, bei der Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus:

a)  eine der direkten Verantwortung und Zuständigkeit des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung unterstellte Europäische Stelle für die Politik zugunsten der Opfer des Terrorismus einzurichten, die ein Bezugspunkt für die europäische Politik in diesem Bereich sein und die Aufgabe haben wird, sich der Opfer anzunehmen, ihnen zuzuhören, sie mit Informationen zu versorgen und zu unterstützen, sowie die Umsetzung der Maßnahmen zu fördern, die zum Erfolg ihrer Arbeit nötig sind;

Die Kommission und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung erstatten dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Entwicklung ihrer Tätigkeit, wobei das Europäische Parlament diesen Bericht bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen wird, die es für erforderlich erachtet.

Diese Stelle veranstaltet “Europäisches Forum der Opfer des Terrorismus”, in dem sich die Vertreter der Organe der Europäischen Union, des Europarates, der nationalen Parlamente und Regierungen sowie der Verbände und Stiftungen der Opfer des Terrorismus zusammenfinden.

Die wichtigste Aufgabe des “Forums” besteht darin, den Opfern zu gewährleisten, dass ihnen seitens der zuständigen Behörden regelmäßig Gehör und Aufmerksamkeit geschenkt wird.

b)  der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, im Rahmen der Vereinten Nationen die laufenden Bemühungen um eine weltweite Definition des Begriffs „Terrorismus“ sowie den möglichst baldigen Abschluss einer umfassenden Konvention über den internationalen Terrorismus zu unterstützen, und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu prüfen, bestimmte Terroranschläge unter die Verbrechen zu subsumieren, die in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, um auf diese Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbrechen nicht verjähren und rechtlich zu den Verbrechen gerechnet werden, die die Gemeinschaft und das Internationale Recht als die schwersten und unzulässigsten betrachten; gleichzeitig die Unverjährbarkeit terroristischer Verbrechen in den Mitgliedstaaten zu fördern und auf diese Weise der Missbilligung durch die internationale Gemeinschaft Ausdruck zu verleihen, für die diese Verbrechen zu den schwersten und unzulässigsten Verbrechen gegen die Menschheit zählen;

c)  im Geiste des Vertrags über eine Verfassung für Europa die Kooperation zwischen nationalen Behörden und Staatsanwaltschaften sowie Eurojust voranzutreiben, um die Täter und Komplizen schwerwiegender grenzüberschreitender Verbrechen, insbesondere terroristischer Straftaten, zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, und auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen hinzuarbeiten, die die Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung dieser Ziele ermöglichen;

d)  die Umwandlung von Europol in eine Agentur der Europäischen Union, die der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt und der gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofs unterworfen ist, voranzutreiben und in diesem Sinne bereits eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Europol vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa zu schaffen;

e)  vorrangig die Modalitäten des Austausches vorbeugender Informationen der Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten untereinander und im Austausch mit Europol zu stärken, wobei stets die Grundsätze zu achten sind, durch die der Datenschutz sichergestellt wird; die Mechanismen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Europol und Eurojust zu stärken und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen ihnen festzulegen;

f)   auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss anzunehmen, der die institutionelle Überführung des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung in die Kommission sowie eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten des EU-Koordinators vorsieht;

g)  von der Kommission zu fordern, für die Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen und die vollständige und getreue Anwendung aller von der Europäischen Union angenommenen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu sorgen und regelmäßig ein Verzeichnis jener Mitgliedstaaten zu erstellen, die diese Maßnahmen noch nicht auf nationaler Ebene umgesetzt haben;

h)  vor Ablauf des Jahres 2005 gemeinsam mit dem Europäischen Parlament eine eingehende Evaluierung der Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem Ziel vorzunehmen, seinen Umsetzungsgrad und seine Wirksamkeit in Bezug auf die gleichzeitige Gewährleistung der kollektiven Sicherheit und der individuellen Freiheit zu überprüfen. Diese Überprüfung berücksichtigt die Effizienz und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie die neuen Ereignisse, die sich gegebenenfalls zugetragen haben, und ist einmal pro Jahr durchzuführen;

i)   den Entwurf und die Umsetzung neuer Rechtsinstrumente zu prüfen, die mit größerer Wirksamkeit die Beschaffung und Verteilung von Geldern zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten, die auf nicht legalem Wege aufgebracht werden, zu verfolgen;

j)   von allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnung und Ratifizierung der zwölf existierenden internationalen Konventionen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie die Annahme der acht Sonderempfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu fordern und von allen Drittstaaten, mit denen die Europäische Union Beziehungen unterhält, zu verlangen, ebenso zu verfahren;

k)  die Kommission aufzufordern die in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten entwickelten besten Strategien im Bereich der Terrorismusbekämpfung und der Vorbeugung gegen Radikalisierung, die die Grundlage für die Strategie der Kommission bilden könnten, auszumachen und zu prüfen;

l)   Fortbildungsprogramme im Bereich soziale Kommunikation zu entwickeln, die folgende Ziele haben:

     –  Anklage jeglicher Form von Gewalt, insbesondere des Terrorismus;

     –  Bekämpfung des gesellschaftlichen Umfelds das einen günstigen Nährboden für        den religiös oder ideologisch motivierten Rassenhass darstellt;

m) im Einklang mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und mit Artikel 42           des EU-Vertrags die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, einen Beschluss mit dem Ziel zu fassen, dass die in Artikel 29 des EU-Vertrags vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität in Titel IV des EG-Vertrags aufgenommen, dem Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament und dem Verfahren der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat unterworfen und der juristischen Kontrolle des Gerichtshofs unterzogen werden;

n)  die Bekämpfung des Terrorismus nicht nur als eine Priorität der Europäischen Union und als ein Kernelement seiner Außenpolitik zu betrachten, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegt, sondern den Terrorismus und insbesondere den Terrorismus radikaler Gruppen, die vorgeben, den Islam zu verteidigen, besonders in Verbindung mit der Bedrohung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen als ein zentrales Problem der europäischen Bürger und als eine Bedrohung für die Demokratie, den Rechtsstaat, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Charta der Vereinten Nationen anzusehen;

o)  diese Priorität sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch gegenüber Drittstaaten im Rahmen der gesamten Spannbreite seiner Beziehungen unmissverständlich deutlich zu machen;

p)  den diffusen Charakter des Terrorismus, der Organisationen, von denen er ausgeht, und der Staaten und nichtstaatlichen Akteure, die ihn zu ihren eigenen Zwecken unterstützen, finanzieren und praktizieren zu berücksichtigen ebenso wie die Tatsache, dass er ein neu aufgetretenes und unvorhersehbares Phänomen darstellt, bei dem die zeitliche Komponente eine besondere Rolle spielt (was insbesondere für den Terrorismus radikaler Gruppen gilt, die vorgeben, den Islam zu verteidigen) und die dringende Notwendigkeit, dass die Europäische Union für seine Bekämpfung eine proaktive und nicht nur eine reaktive Politik betreibt;

q)  von der grundlegenden Erkenntnis auszugehen, dass außenpolitische Maßnahmen gegen den nichtstaatlichen wie gegen den von Staaten unterstützten oder praktizierten Terrorismus nicht wirklich effizient sein können, wenn sie nicht von einer echten Überzeugung und Entschlossenheit innerhalb der Europäischen Union getragen werden, hinter der eine gut informierte Öffentlichkeit steht;

r)  spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung aller terroristischen Organisationen zu ergreifen und dabei zu berücksichtigen, dass jede von ihnen ihre eigenen Ziele, ihre eigene Organisation und Vorgehensweise hat;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und dem Europäischen Rat und, zur Information, den nationalen Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten dem Europarat, den Vereinten Nationen sowie ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.

(1)

ABl. L 63 vom 6.3. 2002, S. 1.

(2)

ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(4)

ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(5)

ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(6)

ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(7)

ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15


BEGRÜNDUNG

I.         EINFÜHRUNG - DER HEUTIGE TERRORISMUS

Der Terrorismus stellt heute eine der größten ständigen Bedrohungen dar, mit denen jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und die übrige Welt konfrontiert sind.

Die heutige Bedrohung durch den Terrorismus ist nicht auf bestimmte geographische Gebiete beschränkt, in denen Terroristen Gewalt- und Terrorakte zur Förderung ihrer Sache verüben. Heute agieren Terroristen über internationale und grenzübergreifende Netzwerke, indem sie Mittel einsetzen, die Schäden verheerenden Ausmaßes verursachen und mehrere Staaten gleichzeitig treffen können.

Der Terrorismus ist in der Europäischen Union kein neues Phänomen, denn in mehreren Mitgliedstaaten gibt es seit vielen Jahren eine ständige Bedrohung für die Demokratie, die freie Ausübung der Menschenrechte und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung.

Nach den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 in New York und Washington und den Terroranschlägen, die danach verübt wurden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine der größten Herausforderungen, denen sich die Menschheit im 21. Jahrhundert stellen muss, die Bekämpfung des Terrorismus ist. Als Europäer können wir feststellen, dass die Sicherheit heutzutage unser größtes Ziel und der Terrorismus unsere größte Bedrohung ist.

Zu dem Terrorismus, den wir als einheimischen Terrorismus bezeichnen können, ist eine neue Form des Terrorismus, der islamistische Fundamentalismus, hinzugekommen. Ein Terrorismus, auf den wir nicht zu reagieren wissen und den der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung, Gijs de VRIES, auf der Grundlage der bei der Verübung der Anschläge eingesetzten Strategie als „Massenvernichtungsterrorismus“ definiert.

II.       DIE BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS IN DER EUROPÄISCHEN UNION

1. Rechtfertigung und Notwendigkeit

Der Terrorismus ist ein Frontalangriff auf die Menschenrechte und die Pluralität der demokratischen Gesellschaften.

Die Europäische Union hat die Pflicht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und den europäischen Bürgern die tatsächliche Erfüllung ihrer Pflichten zu gewährleisten, insbesondere derjenigen, die sich im EU-Vertrag aus Artikel 2, Spiegelstrich 4, Artikel 6 Absatz 4 oder aus Artikel 29 ableiten, der der Europäischen Union die Pflicht auferlegt, „den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten“, und die in Artikel 257 Absatz 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa bekräftigt wird.

Kein Mitgliedstaat kann das Phänomen des Terrorismus allein bekämpfen. Die Sicherheit der europäischen Bürger ist unteilbar, und die derzeitigen Umstände, die es Straftätern und Terroristen ermöglichen, sich auf dem Gebiet der Europäischen Union frei zu bewegen, während es zwischen den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 25 strafrechtliche und polizeiliche Grenzen gibt, können nicht hingenommen werden.

Die Unionsbürger fordern massiv und mit aller Dringlichkeit, dass die Europäische Union die Bedrohung durch den Terrorismus entschlossen, unablässig und wirksam bekämpft, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt und, falls nötig, neue Instrumente schafft, die auf den gemeinsamen und geteilten Werten der Freiheit, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruhen.

2.        Die Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. September 2001 und der Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nahmen ihre zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Terrorismus bereits 1975 im Rahmen der so genannten Trevi-Gruppe auf. Später wurden der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht von 1992, den Vertrag von Amsterdam von 1997 und den Vertrag von Nizza von 2001 Befugnisse für die Bekämpfung des Terrorismus übertragen, deren politische Mandate in den „Aktionsplan von Wien“ von 1998 und in die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats von Tampere von 1999 eingingen.

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten wirkten gleichsam wie ein Katalysator beschleunigend auf die Annahme einer breiten Palette von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

Seither ist die Bekämpfung des Terrorismus zu einem der vorrangigen Ziele sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Union und ihre Organe geworden.

Der Europäische Rat nahm auf seiner außerordentlichen Tagung vom 21. September 2001 einen „Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus“ an, auf den ein detaillierter „Fahrplan“ zur Umsetzung des Aktionsplans folgte.

Darauf folgten unmittelbare Ergebnisse, denn auf dem Europäischen Rat von Laeken vom 15. Dezember 2001 wurde eine politische Einigung über Folgendes erzielt:

a) die Schaffung des Europäischen Haftbefehls und von Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Juni 2002 als Ersatz für die langwierigen und ineffizienten Auslieferungsverfahren;

b) die für alle Mitgliedstaaten vereinheitlichte Definition des Terrorismus als Straftat und der entsprechenden Strafen;

c) die Schaffung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

Ferner erzielte der Rat Justiz und Inneres vom 28. Februar 2002 eine politische Einigung über die Errichtung von Eurojust und die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union.

3.        Die Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid und die Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2005 zur Bekämpfung des Terrorismus.

Nach den brutalen Terroranschlägen von Madrid nahm der Europäische Rat vom 25. und 26. März 2004 eine Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem Ziel an, die Koordinierung und Kooperation bei der Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken, die aus folgenden Komponenten besteht:

a) der Schaffung des Amtes eines EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung,

b) der Einrichtung eines verstärkten Lagezentrums der EU im Sekretariat des Rates, das gemäß den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 17. und 18. Juni dem Rat ab dem 1. Januar 2005 strategische Evaluierungen der Bedrohungen auf der Grundlage der von den nationalen Dienststellen zur Verfügung gestellten Erkenntnissen vorlegen und einen besseren Informationsaustausch mit Europol gewährleisten wird;

c) der Verstärkung der Rolle von Europol, Eurojust und der Task Force der Polizeichefs der Mitgliedstaaten;

d) der Annahme der unter den 25 Mitgliedstaaten geltenden Solidaritätsklausel gegen den Terrorismus (die denselben Tenor hat wie Artikel 42 des Vertrags über eine Verfassung für Europa) mit dem Ziel, dass die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität handeln, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel eines Terroranschlags ist;

e) der Errichtung einer Europäischen Grenzschutzagentur, die ihren Betrieb im Mai 2005 aufnehmen wird;

f) der Formulierung neuer Vorschläge zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus;

g) dem Aufruf an die Mitgliedstaaten, die vom Rat beschlossenen Maßnahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus vom 21. September 2001 oder die in anderen Initiativen vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen;

h) der Festlegung von sieben aktualisierten strategischen Zielsetzungen, damit der Rat einen überarbeiteten Aktionsplan/Fahrplan der EU zur Bekämpfung des Terrorismus beschließt und dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 2004 erneut Bericht erstattet.

4.        Der 2004 überarbeitete Aktionsplan/Fahrplan der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.

Der Europäische Rat vom 16. und 17. Juni 2004 billigte den vom Rat vorbereiteten, überarbeiteten Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus, in dem nahezu 200 Maßnahmen für die folgenden sieben vorrangigen strategischen Zielsetzungen entwickelt werden:

a) Vertiefung des internationalen Konsenses und Intensivierung der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus;

b) Eindämmung des Zugangs von Terroristen zu finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen;

c) Maximierung der Kapazitäten der Organe der EU und der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Terroristen und zur Verhütung von Terrorakten;

d) Gewährleistung der Sicherheit des internationalen Verkehrs und wirksamer Grenzkontrollsysteme;

e) Verstärkung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die Folgen eines Terroranschlags zu bewältigen;

f) Untersuchung der Faktoren, die die Unterstützung des Terrorismus und die Rekrutierung von Terroristen begünstigen;

g) Ausrichtung der Maßnahmen der EU im Bereich der auswärtigen Beziehungen auf prioritäre Drittstaaten, in denen die Kapazitäten und die Bereitschaft zur Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden müssen.

Für die meisten Maßnahmen wurde eine Frist für die Durchführung gesetzt.

Der Europäische Rat hat die Umsetzung des Aktionsplans erstmals auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 überprüft und wird zukünftig zweimal im Jahr eine Überprüfung durchführen.

5.        Das Haager Programm

Der Europäische Rat vom 4. und 5. November 2004 nahm das „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ an, das ein Mehrjahresprogramm (2005-2009) ist und alle Aspekte der politischen Maßnahmen umfasst, die der „Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ dienen, insbesondere der Bekämpfung der Kriminalität im Geiste der Reformen, die in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa enthalten sind, der voraussichtlich im Jahre 2006 in Kraft treten wird.

Im Allgemeinen legt das Haager Programm in Bezug auf den Austausch von Informationen zu Strafverfolgungszwecken fest, dass ab dem 1. Januar 2008 der Austausch von Informationen gemäß dem „Grundsatz der Verfügbarkeit“ erfolgt. Dies ist ein bahnbrechender Grundsatz, der bedeutet, dass unionsweit ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann.

Was speziell die Bekämpfung des Terrorismus anbelangt, so unterstreicht das Haager Programm, dass die Mitgliedstaaten zur Verhütung des Terrorismus ihre Maßnahmen nicht auf die Gewährleistung der eigenen Sicherheit beschränken dürfen, sondern auch auf die Sicherheit in der gesamten Europäischen Union konzentrieren müssen.

III.-    EVALUIERUNG DES 2004 ÜBERARBEITETEN           AKTIONSPLANS/FAHRPLANS ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS   UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Bekämpfung des Terrorismus erfordert eine gemeinsame Politik der Europäischen Union. Laut Eurobarometer vom April 2002 ist dies die Ansicht und Forderung von 85 % der europäischen Bürger.

Wenn sich der Terrorismus parallel zur Globalisierung der Wirtschaft zu einem globalen Phänomen entwickelt, kann die Antwort auf dieses Phänomen nicht darin bestehen, sich auf den nationalen Bereich zu beschränken oder auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der EU. Es bedarf auch einer Definition sowie einer europäischen und internationalen Strategie.

Die Rolle, die die Europäische Union bei der Bekämpfung des Terrorismus spielt, ist entgegen den Forderungen der europäischen Bürger sehr begrenzt. Der Großteil der Instrumente und Kompetenzen im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus liegt weiterhin in den Händen der Mitgliedstaaten, die mit zu großer Häufigkeit ihre Souveränität und ihre Informationssysteme schützen, anstatt sie vertrauensvoll und effizient zu teilen, um die Bürger zu schützen.

Viele der von der Europäischen Union ergriffenen Maßnahmen wurden weder richtig in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt noch von einigen Mitgliedstaaten innerhalb der zeitlichen Vorgaben angewandt.

Von den zwölf Konventionen der Vereinten Nationen zur internationalen Bekämpfung des Terrorismus sind lediglich vier Konventionen von den nationalen Parlamenten der 25 Mitgliedstaaten ratifiziert worden.

Aufgrund dessen schlägt Ihre Berichterstatterin den Mitgliedern dieses Ausschusses eine Reihe von Empfehlungen zur Prüfung vor, die über die eingehende Kritik an den Maßnahmen des geltenden Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus hinausgehen und neue Wege aufzeigen wollen, die es der Europäischen Union ermöglichen, die geeigneten Instrumente zu erreichen, um bei strenger Wahrung der Menschenrechte die Verteidigung eines echten Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.


VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG (B6-0071/2004) (5.10.2004)

eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung

von Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion

zu dem überarbeiteten Aktionsplan/Fahrplan der EU zur Terrorismusbekämpfung

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2004 angenommenen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus,

–   in Kenntnis des auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17. und 18. Juni 2004 angenommenen überarbeiteten Aktionsplans der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung,

–   in Kenntnis des im Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen Maßnahmenpakets, das auf der Tagung des Europäischen Rates am 17. Dezember 2004 geprüft werden soll,

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Kriterien der Politik der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung die Verbesserung der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU ist,

B.  in der Erwägung, dass unbedingt die Gelegenheit genutzt werden sollte, globale, wirksame Politiken zur Bekämpfung des Terrorismus anzuregen und auszuarbeiten,

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

     a)  eine wirkliche europäische Politik zur Terrorismusbekämpfung einzuleiten, die alle Faktoren berücksichtigt, die zur Entstehung des Terrorismus und zu seiner Ausbreitung sowohl in der EU als auch in der übrigen Welt beitragen;

     b)  die Mitgliedstaaten aufzufordern, die vom Rat angenommenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung wirksam und in vollem Umfang durchzuführen;

     c)  sobald wie möglich alle erforderlichen legislativen Maßnahmen zu ergreifen, um einen schlüssigen, globalen Rahmen für die Terrorismusbekämpfung zu schaffen, der u.a. Maßnahmen umfasst, die eine lückenlose Zusammenarbeit von Sicherheitskräften und Polizei gewährleisten;

     d)  die in Artikel 42 des Entwurfs des Verfassungsvertrags für Europa enthaltene Solidaritätsklausel, die in die einschlägige Erklärung des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004 übernommen wurde, bei Terroranschlägen anzuwenden;

     e)  in den jährlichen Haushaltsplänen der Europäischen Union die erforderlichen Mittel für Hilfen und ausreichende Entschädigungen für die Opfer von Terroranschlägen bereitzustellen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (21.4.2005)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

(2004/2214(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jaime Mayor Oreja

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Vorschlag für eine Empfehlung, bei ihrer Annahme, zu übernehmen und dabei von dem Grundsatz auszugehen, dass es für das Phänomen des Terrorismus keine Rechtfertigung gibt:

1.  empfiehlt dem Europäischen Rat:

a)        die Bekämpfung des Terrorismus nicht nur als eine Priorität der Europäischen Union und als ein Kernelement seiner Außenpolitik zu betrachten, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegt, sondern den Terrorismus und insbesondere den Terrorismus radikaler Gruppen, die vorgeben, den Islam zu verteidigen, besonders in Verbindung mit der Bedrohung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen als ein zentrales Problem der europäischen Bürger und als eine Bedrohung für die Demokratie, den Rechtsstaat, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Charta der Vereinten Nationen anzusehen;

b)        diese Priorität sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch gegenüber Drittstaaten im Rahmen der gesamten Spannbreite seiner Beziehungen unmissverständlich deutlich zu machen;

c)        den diffusen Charakter des Terrorismus, der Organisationen, von denen er ausgeht, und der Staaten und nichtstaatlichen Akteure, die ihn zu ihren eigenen Zwecken unterstützen, finanzieren und praktizieren; zu berücksichtigen ebenso die Tatsache, dass er ein neu aufgetretenes und unvorhersehbares Phänomen darstellt, bei dem die zeitliche Komponente eine besondere Rolle spielt (was insbesondere für den Terrorismus radikaler Gruppen gilt, die vorgeben, den Islam zu verteidigen) und die dringende Notwendigkeit, dass die Europäische Union für seine Bekämpfung eine proaktive und nicht nur eine reaktive Politik betreibt;

d)        von der grundlegenden Erkenntnis auszugehen, dass außenpolitische Maßnahmen gegen den nichtstaatlichen wie gegen den von Staaten unterstützten oder praktizierten Terrorismus nicht wirklich effizient sein können, wenn sie nicht von einer echten Überzeugung und Entschlossenheit innerhalb der Europäischen Union getragen werden, hinter der eine gut informierte Öffentlichkeit steht;

e)        die Bedrohung durch den Terrorismus in allen seinen Erscheinungsformen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte mit allen Instrumenten zu bekämpfen, die dem Rechtstaat und der Europäischen Union zur Verfügung stehen, indem der Extremismus und die Intoleranz beseitigt werden, bessere Instrumente für die Bekämpfung der Besonderheiten der verschiedenen Erscheinungsformen des Terrorismus entwickelt werden, den Staaten, die Unterstützung benötigen, geholfen wird, eine strenge Kontrolle gefährlicher Materialien aller Art durchgeführt und der erforderliche Schutz der Opfer gewährleistet wird;

f)         spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung aller terroristischen Organisationen zu ergreifen und dabei zu berücksichtigen, dass jede von ihnen ihre eigenen Ziele, ihre eigene Organisation und Vorgehensweise hat;

g)        eine umfassende und langfristige Strategie zu entwickeln, mit der gegen die Faktoren angegangen werden kann, die zur Radikalisierung und Rekrutierung für terroristische Aktivitäten beitragen, durch den umfassenden Gebrauch aller verfügbaren politischen Instrumente der EU, einschließlich ihrer gesamten Außenpolitik (GASP, ESVP, Handels- und Entwicklungspolitik usw.) sowie Hilfe für die Opfer, wirksame Zusammenarbeit zwischenJustiz- und Polizeibehörden, Bekämpfung von Armut, Konfliktverhütung und Förderung von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit;

h)        auf der allgemeinen Anerkennung der verbindlichen Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs durch alle Drittstaaten zu bestehen und zu erklären, dass Terrorismus ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, mit dem nach Möglichkeit der Internationale Strafgerichtshof befasst werden sollte;

2.  empfiehlt daher, die Antiterrorpolitik der Europäischen Union in ihren Beziehungen mit Drittstaaten durch folgende Maßnahmen kohärenter und effizienter zu gestalten:

a)        den politischen Dialog über dieses Thema mit allen Drittstaaten zu stärken;

b)        das komplexe Thema der Bekämpfung der Unterstützung des Terrorismus anzugehen, unter anderem durch die Förderung gemäßigter islamischer Staaten;

c)        die in die Abkommen mit Drittstaaten aufgenommene Terrorismusklausel streng anzuwenden;

d)        den interinstitutionellen Verhaltenskodex für die auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union, der 2002 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wurde, zu erstellen;

e)        die Zusammenarbeit mit den internationalen und regionalen Organisationen zu stärken, die eine besonders wichtige Rolle bei der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt spielen, wie den Vereinten Nationen (und insbesondere dem Sicherheitsrat und seinem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus), der OSZE, dem Europarat und der NATO;

f)         die strenge und wirksame weltweite Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu fördern, um nichtstaatliche Akteure und Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, am Erwerb von atomaren, chemischen und biologischen Waffen zu hindern und um mit dem Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, der aufgrund dieser Resolution eingerichtet wurde;

g)        die Effizienz auf den Gebieten des Austausches von Informationen über mutmaßliche terroristische Aktivitäten, der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Noteinsatzpläne für Fälle von Terroranschlägen zu verbessern; insbesondere Sondermaßnahmen zu ergreifen, um eine größere Interaktion zwischen Europol, Interpol und Eurojust sicherzustellen, eine bessere Kontrolle der Geldtransfers in Offshore-Gebiete zu erreichen und die Effizienz bei der Feststellung/Verhütung der Verbindungen zwischen Terrorismus und anderen Formen der organisierten Kriminalität zu erhöhen;

h)        wirksam zur Umsetzung der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 21. März 2005 „In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle“ befürworteten Antiterrorstrategie beizutragen, die darauf zielt, Menschen davon abzuhalten, zu terroristischen Mitteln zu greifen oder Terrorismus zu unterstützen, Terroristen den Zugang zu Mitteln und Material zu verwehren, Staaten von der Unterstützung des Terrorismus abzuhalten, staatliche Kapazitäten zu entwickeln, um den Terrorismus bekämpfen und die Menschenrechte zu verteidigen – eine Strategie, die auf der strengen Achtung des Rechtsstaats, der universellen Achtung der Menschenrechte und der Definition der Begriffe "Bedrohung" und "Terrorismus" beruhen muss, die in diesem Bericht gegeben wird;

i)         darauf hinzuwirken, dass die 12 existierenden internationalen Übereinkommen über die Bekämpfung des Terrorismus von allen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union selbst unterzeichnet und ratifiziert werden; acht Sonderempfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus anzunehmen und von allen Drittstaaten, mit denen die Mitgliedstaaten Beziehungen unterhalten, zu fordern, dass sie ebenso verfahren;

j)         die in dem Bericht der hochrangigen Gruppe enthaltenen Empfehlungen zur strengen Kontrolle der Lieferungen von nuklearem, radioaktivem, chemischem und bakteriologischem Material und zur Stärkung der Gesundheitssysteme umzusetzen, da es das Ziel gewisser terroristischer Gruppierungen ist, möglichst hohe Opferzahlen zu verursachen, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie anerkannt wird;

k)        die Erklärung des Gipfels EU-USA von 2004 zur Bekämpfung des Terrorismus anzuwenden;

3.  empfiehlt ferner, eine größere Stabilität außerhalb der Europäischen Union durch den Einsatz aller verfügbaren Instrumente und Mittel seiner Außenpolitik zu fördern und empfiehlt Maßnahmen wie:

a)        die von der Kommission ausgearbeitete Strategie zur Unterstützung von Drittstaaten bei ihren Bemühungen, mit der Bedrohung durch den Terrorismus fertig zu werden, zu unterstützen, die bereits mit Programmen wie CARDS, TACIS, MEDA, usw. umgesetzt wird;

b)        diese Strategie auf alle Bereiche der Außenpolitik der Europäischen Union (wie vor kurzem für die Abschnitte über den Terrorismus der Aktionspläne über die europäische Nachbarschaftspolitik geschehen) sowie auf alle großen Entwicklungshilfeprogramme anzuwenden;

c)        den Gebrauch des zivilen und militärischen Krisenreaktionsmechanismus zu stärken;

d)        als administrative Einheit innerhalb der Struktur der Kommission ein europäisches Büro für die Unterstützung der Opfer des Terrorismus einzurichten, das als Anlauf- und Kontaktstelle für die europäischen Bürger fungieren könnte, die Opfer von Verstößen gegen die Grundrechte als Folge der auf Europa und dem Rest der Welt lastenden Bedrohung durch den Terrorismus sind;

e)        ein ähnliches Büro im Zusammenhang mit der neuen Antiterrorstrategie der Vereinten Nationen einzurichten, das die Unterstützung aller Opfer des Terrorismus, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zum Ziel hat;

f)         einen Internationalen Tag für die Opfer des Terrorismus zu benennen;

4.  empfiehlt, künftig die Möglichkeiten der Europäischen Verfassung auszuschöpfen und folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)        umgehend Notstandspläne anzunehmen, um die Solidaritätsklausel über den gegenseitigen Beistand (sowohl im Hinblick auf die Vorbeugung von Gefahren sowie im Hinblick auf den Beistand im Falle eines Terroranschlags) zur Abwendung von terroristischen Bedrohungen oder Terroranschlägen gemäß Artikel I-43 der Verfassung umzusetzen;

b)        erforderlichenfalls auf spezifische polizeiliche und/oder militärische Einsätze im Rahmen der ESVP als Teil der Reaktion der Europäischen Union auf den Terrorismus zurückzugreifen;

c)        die ständige strukturierte Kooperation und die im 23. Protokoll vorgesehenen „Kampfgruppen“ an die neuen Aufgaben anzupassen, was außerdem die Beseitigung der derzeitigen Schwachstellen im Bereich der C4 ISR (Kommando-, Kontroll-, Kommunikations-, Computer-, Nachrichten-, Überwachungs- und Aufklärungssysteme) erfordert;

d)        klare Kriterien für den Einsatz von Gewalt aufzustellen, die den Empfehlungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 21. März 2005 und der herausragenden Rolle, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Herstellung, der Aufrechterhaltung und der Wiederherstellung der kollektiven Sicherheit spielt, gebührend Rechnung tragen;

5.  empfiehlt dem Rat folgende Maßnahmen in bezug auf die Institutionen und den Haushalt:

a)        ein Interinstitutionelles Abkommen zu erarbeiten, das über die einfache Frage nach der Zuständigkeit für das Phänomen des Terrorismus hinausgeht und auch die bestehenden Schwachstellen zwischen den verschiedenen nationalen sowie gemeinschaftlichen Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Union mittels konkreter Maßnahmen beseitigt, wie die in dem Pilotprojekt zur Bekämpfung des von radikalen Gruppen vorgeblich zur Verteidigung des Islam verübten Terrorismus aufgeführt sind, das vor kurzem vom Europäischen Parlament im Rahmen des laufenden Haushaltsverfahrens angenommen wurde;

b)        eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Austausches von Erkenntnissen und der Zusammenarbeit in Bezug auf die Erkenntnisse zwischen den Polizei- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten und mit Europol und Eurojust zu fördern;

c)        das Europäische Parlament in den Durchführungsmechanismus für die Solidaritätsklausel gemäß Artikel III-329 der Verfassung eng einzubinden, einschließlich in den Fällen, in denen angenommene Beschlüsse Auswirkungen auf die ESVP haben;

d)        das Europäische Parlament über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte regelmäßig zu unterrichten sowie bei einem sehr schweren Terroranschlag erforderlichenfalls über den im Interinstitutionellen Abkommen vom 20. November 2002 vorgesehenen Sonderausschuss zu unterrichten und zu konsultieren;

e)        bei jedem künftigen Einsatz im Rahmen der ESVP zur Bekämpfung des Terrorismus die Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Einsätze im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts in Erwägung zu ziehen;

6.  misst seinem eigenen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus größte Bedeutung bei und fordert deshalb seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten sowie seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf, ein geeignetes Verfahren zu finden, um an den Rat und an die Kommission gerichtete diesbezügliche Empfehlungen vorzubereiten, fordert in diesem Sinne den Rat auf, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres bezüglich der regelmäßigen Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Verzeichnis der terroristischen Gruppierungen und Organisationen), die die Entwicklungen ab 2001 berücksichtigt, umfassend zu informieren und zu konsultieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die positive Reaktion der Luxemburgischen Präsidentschaft.


VERFAHREN

Titel

Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

Verfahrensnummer

2004/2214(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
28.10.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Jaime Mayor Oreja
10.11.2004

Prüfung im Ausschuss

16.3.2005

19.4.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

20.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

47

8

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Angelika Beer, Monika Beňová, André Brie, Elmar Brok, Simon Coveney, Véronique De Keyser, Maciej Marian Giertych, Alfred Gomolka, Richard Howitt, Toomas Hendrik Ilves, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Bogdan Klich, Helmut Kuhne, Joost Lagendijk, Vytautas Landsbergis, Cecilia Malmström, Emilio Menéndez del Valle, Willy Meyer Pleite, Francisco José Millán Mon, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Baroness Nicholson of Winterbourne, Vural Öger, Cem Özdemir, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Bernd Posselt, Poul Nyrup Rasmussen, Michel Rocard, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Marek Maciej Siwiec, Ursula Stenzel, István Szent-Iványi, Antonio Tajani, Charles Tannock, Paavo Väyrynen, Inese Vaidere, Karl von Wogau, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Glyn Ford, Jaromír Kohlíček, Alexander Lambsdorff, Pasqualina Napoletano, Aloyzas Sakalas, Pierre Schapira, Inger Segelström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Margrete Auken, María del Pilar Ayuso González, Salvador Garriga Polledo, Luis de Grandes Pascual, Cristina Gutiérrez-Cortines, Małgorzata Handzlik, Javier Moreno Sánchez


VERFAHREN

Titel

Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

Verfahrensnummer

2004/2214(INI)

Zugrunde liegende(r) Vorschlag/ Vorschläge für eine Empfehlung

B6-0071/2004

 

 

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 114 Abs. 3 und Art. 94

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
28.10.2004

Datum des Beschlusses, einen Bericht auszuarbeiten


13.9.2004

Mitberatende(r) Ausschuss / Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
4.2.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Sonstige(r) in den Bericht aufgenommene(r) Vorschlag / Vorschläge für eine Empfehlung

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Rosa Díez González
13.9.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.10.2004

25.11.2004

12.4.2005

24.5.2005

 

Datum der Annahme

0.0.0000

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

37

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Nuno Alvaro, Edit Bauer, Mario Borghezio, Mihael Brejc, Michael Cashman, Giusto Catania, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Henrik Lax, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Martine Roure, Amalia Sartori, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gérard Deprez, Ignasi Guardans Cambó, Luis Francisco Herrero-Tejedor, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Mary Lou McDonald, Antonio Masip Hidalgo, Javier Moreno Sánchez, Bill Newton Dunn, Siiri Oviir, Herbert Reul, Marie-Line Reynaud, Agnes Schierhuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Antonio López-Istúriz White, Antolín Sánchez Presedo

Datum der Einreichung – A6

26.5.2005

A6-0164/2005

Anmerkungen

...

ZUGRUNDE LIEGENDE(R) VORSCHLAG/VORSCHLÄGE FÜR EINE EMPFEHLUNG

B6-Nummer

Verfasser(in)

Titel

 

Federführender Ausschuss

Mitberatende(r) Ausschuss / Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

B6-0071/2004
Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion
Überarbeiteter Aktionsplan/Fahrplan der EU zur Terrorismusbekämpfung

LIBE

AFET

 

Letzte Aktualisierung: 8. August 2006Rechtlicher Hinweis