Verfahren : 2005/0270(CNS)
Werdegang im Plenum
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A6-0033/2006

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PV 15/03/2006 - 14
CRE 15/03/2006 - 14

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PV 16/03/2006 - 9.2
CRE 16/03/2006 - 9.2
Erklärungen zur Abstimmung
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Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0094

BERICHT     *
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23. Februar 2006
PE 367.688v02-00 A6-0033/2006

über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(KOM(2005)0694 – C6-0026/2006 – 2005/0270(CNS))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(KOM(2005)0694 – C6-0026/2006 – 2005/0270(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0694)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0033/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission  Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 7

(7) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und -zeichen auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.

(7) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und des spezifischen Gemeinschaftssymbols für die garantiert traditionellen Spezialitäten auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.

Änderungsantrag 2

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung von Gemeinschaftssymbol und Ursprung des Erzeugnisses ist die Angabe von Ursprungs- und Verarbeitungsort des als garantiert traditionelle Spezialität vermarkteten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf dem Etikett erforderlich.

Änderungsantrag 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

b) „traditionell“: die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt seit einem Zeitraum, der mindestens der Lebensdauer einer Generation entspricht;

b) „traditionell“: ein Erzeugnis, das nachgewiesene besondere Merkmale aufweist, die es von anderen ähnlichen Erzeugnissen derselben Kategorie unterscheiden, und das schon vor dem Zweiten Weltkrieg auf dem Markt war;

Begründung

Damit ein Erzeugnis als traditionell bezeichnet werden kann, muss es schon vor dem Zweiten Weltkrieg, wie weltweit allgemein anerkannt, auf dem Markt gewesen sein.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Absatz 1

Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.

Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden, und veröffentlicht dieses Register im Internet.

Begründung

Das Register sollte für Verbraucher und Produzenten leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz 3 (neu)

Keinesfalls gestattet ist die Verwendung von Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) eingetragen sind.

Begründung

Die Bezeichnungen, die für die Eintragung von Erzeugnissen auf der Grundlage dieser Verordnung verwendet werden, dürfen auf keinen Fall bereits als g. U. bzw. g. g. A. eingetragen sein.

Änderungsantrag 6

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)

 

da) alle sonstigen Informationen, die der Mitgliedstaat – mit hinreichender Begründung – als erforderlich ansieht.

Änderungsantrag 7

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1

5. Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein vernünftiger Zeitraum vorgesehen wird, während dessen jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

5. Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein Zeitraum von drei Monaten festgesetzt wird, in welchem jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Begründung

Der Zeitraum, in dem Einspruch eingelegt werden kann, muss klar definiert sein, um unnötige Verzögerungen für den Antragsteller zu vermeiden.

Änderungsantrag 8

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Kommission prüft den Antrag, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.

1. Die Kommission prüft den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.

Begründung

Anders als in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2082/92 sieht der Kommissionsvorschlag keine endgültige Frist vor, innerhalb derer sie sich zu dem Antrag auf Eintragung äußern muss. Für die Annahme der Entscheidung ist jedoch eine Frist vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Verfahren rasch vonstatten geht. Auch wenn einzelne Phasen schrittweise aufeinander folgen, muss das Verfahren doch innerhalb eines vernünftigen Zeitraums abgeschlossen werden, damit für die Erzeuger als auch für die Verbraucher Rechtssicherheit herrscht.

Änderungsantrag 9

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, dann veröffentlicht die Kommission die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

2. Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, dann veröffentlicht die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des in Artikel 7 Absatz 6 genannten Antrags die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Begründung

Die Bearbeitung von Anträgen muss innerhalb eines klar definierten Zeitraums erfolgen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Aus diesem Grund muss die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten, die übrigens auch in der Verordnung (EG) Nr. 2082/92 genannt wird, gelten.

Änderungsantrag 10

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich eines Verweises auf die Fundstelle der Spezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Begründung

Die Veröffentlichung der Spezifikation in elektronischer Form muss sichergestellt werden, auch bei traditionellen Spezialitäten aus Drittländern. Außerdem sollte die Spezifikation für die Marktteilnehmer leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag 11

Artikel 12 Absatz 2

2. Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder ihre Abkürzung „g.t.S.“ sowie das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.

2. Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder ihre Abkürzung „g.t.S.“ sowie das dazugehörige besondere Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.

Begründung

Die zwingend vorgeschriebene Angabe des Gemeinschaftszeichens und seiner Abkürzung ergibt sich vor allem daraus, dass es nötig ist, zwischen den Zeichen für g.g.A., g.U. und g.t.S unterscheiden zu können, nicht nur um Anreize für die Verwendung von Gemeinschaftszeichen zu bieten, sondern vor allem um zu gewährleisten, dass der Verbraucher nicht verwirrt wird.

Änderungsantrag 12

Artikel 12 Absatz 3 a (neu)

 

3a.Ursprungs- und Verarbeitungsort jedes Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das mit einer gemeinschaftlichen Bescheinigung der besonderen Merkmale gemäß dieser Verordnung vermarktet wird, werden deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.

Begründung

Im Vorschlag wird anerkannt, dass die Etiketten von Erzeugnissen aus Drittländern auch Angaben, Abkürzungen und Logos enthalten dürfen. Zur Sicherheit der Verbraucher muss auf dem Etikett der Ursprungsort und der Verarbeitungsort des Erzeugnisses angegeben werden, um Verwirrung hinsichtlich des Gemeinschaftszeichens und der Herkunft des Produkts zu vermeiden.

Änderungsantrag 13

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die bereits bestehenden privaten Kontrollstellen können binnen eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung die Zulassung beantragen.

Änderungsantrag 14

Artikel 15 Absatz 3

3. Die öffentlichen oder privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.

3. Die öffentlichen Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.

Begründung

Private Kontrollstellen können nicht verpflichtet werden, Hersteller zu bestrafen, die das Recht haben, eingetragene Bezeichnungen zu verwenden, die aber den in den Spezifikationen des eingetragenen Erzeugnisses definierten Herstellungsbedingungen nicht entsprechen. Für die Sanktionen gegen solche Hersteller ist eine staatliche Stelle zuständig, gegen deren Entscheidung Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Änderungsantrag 15

Artikel 17 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein gemäß dieser Verordnung eingetragenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, gesondert genehmigt werden.

Begründung

Die Genehmigung zur Verwendung der Angaben auf Verarbeitungserzeugnissen muss eigens von der Vereinigung erteilt werden, die diese Anerkennung bekommen hat.

Änderungsantrag 16

Artikel 18 Absatz 3

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

entfällt

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

 

Begründung

Es liegt kein Grund vor, das Komitologieverfahren durch zwei unterschiedliche Ausschussregelungen zu verkomplizieren. Die Verweise auf diesen Absatz im Text sollten durch den Verweis auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt werden.

(1)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union gewährt den Erzeugern von „regionalen Spezialitäten“ mit den Verordnungen (EWG) Nr.2081/92 und Nr.2082/92 einen besonderen Schutz. Die freiwillige Regelung ermöglicht den Erzeugern, sich in einem gemeinschaftlichen System zum rechtsverbindlichen Schutz von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung eintragen zu lassen.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen.

Bei der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) besteht eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung und dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein Erzeugnis mit besonderem Renommee handeln.

Die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), geregelt in Verordnung Nr. 2082/92, bezieht sich nicht auf einen geographischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor.

Die beiden erstgenannten Bezeichnungen werden in einem gesonderten Bericht zur Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 behandelt. Der vorliegende Bericht bezieht sich auf die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 über garantiert traditionelle Spezialitäten.

Obwohl bisher weit weniger garantiert traditionelle Spezialitäten eingetragen wurden als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben, und obwohl das Schutzniveau der g.t.S. niedriger ist als bei g.U. und g.g.A, leistet die Verordnung einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung in den ländlichen Räumen Europas. Das Ansehen, das diese Produkte bei den europäischen Verbrauchern genießen, ermöglicht ihren Erzeugern einen Zugang zu höherpreisigen Märkten, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der zurzeit geltenden Verordnung sind den Vorschlägen zur Verordnung Nr. 2081/92 sehr ähnlich. Deshalb wird auf den Begründungstext zum parallel verhandelten Bericht verwiesen.

Der Berichterstatter hebt jedoch hervor, dass die Regelung zu den garantiert traditionellen Spezialitäten nicht Gegenstand eines WTO-Schiedsverfahrens war und somit auch nicht unter demselben engen Zeitrahmen beschlossen werden muss wie das parallel behandelte Legislativverfahren zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0270 – C6-0026/2006 – 2005/0270(CNS)

Datum der Konsultation des EP

24.1.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI
1.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA
1.2.2006

IMCO
1.2.2006

ENVI
1.2.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

INTA
25.1.2006

IMCO
30.1.2006

ENVI
30.1.2006

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf
23.11.2005

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2006

21.2.2006

 

 

Datum der Annahme

21.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: 36

–:

0:

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marie-Hélène Aubert, Peter Baco, Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Jean-Claude Fruteau, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, María Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Stéphane Le Foll, Albert Jan Maat, Diamanto Manolakou, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Jeffrey Titford, Kyösti Virrankoski, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Bernadette Bourzai, Vincenzo Lavarra, Astrid Lulling, Zdzisław Zbigniew Podkański

Datum der Einreichung

23.2.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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Letzte Aktualisierung: 3. August 2006Rechtlicher Hinweis