Verfahren : 2005/0178(AVC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0134/2006

Eingereichte Texte :

A6-0134/2006

Aussprachen :

PV 17/05/2006 - 13
CRE 17/05/2006 - 13

Abstimmungen :

PV 18/05/2006 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0219

EMPFEHLUNG     ***
PDF 205kDOC 103k
20. April 2006
PE 367.882v02-00 A6-0134/2006

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

(13886/1/2005 – KOM(2005)0435 – C6-0435/2005 – 2005/0178(AVC))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Giles Chichester

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

(13886/1/2005 – KOM(2005)0435 – C6-0435/2005 – 2005/0178(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (13886/1/2005)(1),

–   in Kenntnis des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 47 Absatz 2 sowie Artikel 55, 83, 89, 95, 133 und 175,

–   in Kenntnis vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz  3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit dem ersten Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0435/2005),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0134/2006),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu übermitteln.

(1)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Kommission hat dem Rat im Einklang mit der Schlusserklärung der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2003 in Thessaloniki zwei Vorschläge für einen Beschluss des Rates unterbreitet. Der erste Vorschlag betrifft die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit 10 Staaten, juristischen Personen oder Vertragsparteien (Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Türkei und Kosovo) durch die EG, der zweite Vorschlag den Abschluss des betreffenden Vertrags. Mit diesem Vertrag wird der Zweck verfolgt, die Staaten des Balkanraums dazu anzuregen, „eine rechtsverbindliche Vereinbarung zur Ausdehnung des Energiemarktes der Europäischen Gemeinschaft auf Südosteuropa zu verabschieden" (KOM (2005) 435, S. 2). Der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung wurde am 17. Oktober 2005 gefasst (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 30).

Am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnete die Gemeinschaft, vertreten durch das für Energie zuständige Mitglied der Kommission, Andres Piebalgs, mit 9 Vertragsparteien den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft. Die Türkei nahm von der Unterzeichnung Abstand, war jedoch durch ihren Energieminister vertreten. Nach der Unterzeichnung des Energiegemeinschaftsvertrags war der erste Vorschlag hinfällig. Am 13. Dezember 2005 übermittelte der Rat den zweiten Vorschlag – mit wesentlichen Änderungen – dem Parlament zwecks Zustimmung (Rechtsgrundlage: Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, 83, 89, 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags).

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es einen Meinungsaustausch zwischen dem Vorsitzenden des Ausschusses für Energie, Forschung und Technologie und Herrn Piebalgs wegen der Bedenken des Ausschusses bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage für die beiden Vorschläge der Kommission über den Energiegemeinschaftsvertrag gegeben hatte. Das Schreiben des Mitglieds der Kommission vom 6. Juli 2005 ist in folgender Hinsicht aufschlussreich: Die Kommission hätte die Rechtsgrundlage so wählen können, dass jede Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren ausgeschlossen gewesen wäre.

Der vom Rat übermittelt Text umfasst einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Energiegemeinschaftsvertrags durch die EG (13886/2005 – C6-0435/2005 – 2005/0178 (AVC)) und den unterzeichneten Vertragstext. Der Beschluss bringt jedoch sowohl verfahrensmäßige als auch inhaltliche Änderungen am Text der Kommission mit sich. Die vom Rat vorgenommenen Änderungen, der Inhalt des Vertrags an sich und die darin vorgesehene institutionelle Struktur bedürfen einer genauen Prüfung. Da das Europäische Parlament im Verfahren der Zustimmung keine Änderungen vornehmen darf, sondern nur seine Zustimmung zum Abschluss des Vertrags geben oder verweigern kann, ist eine Begründung des Berichterstatters, in der die Ansichten des Parlaments zum Inhalt des Energiegemeinschaftsvertrags dargelegt werden, von entscheidender Bedeutung für Transparenz und demokratische Kontrolle.

Was ist der Gegenstand des Energiegemeinschaftsvertrags?

Der Energiegemeinschaftsvertrag ist nach dem Muster des Vertrags über die Europäische Kohle- und Stahlgemeinschaft (EGKS) aufgebaut und soll den Vertragspartnern in Südosteuropa die Möglichkeit geben, in einem Politikbereich, hier Energiepolitik, Übereinstimmung zu erzielen und dann eine gemeinsame Haltung gegenüber der EU zu erarbeiten. Der Energiegemeinschaftsvertrag dehnt denn auch den gedanklichen Ansatz zum Energiebinnenmarkt auf die neun Vertragsparteien aus und zielt auf die baldige Schaffung eines Binnenmarkts zwischen der EG und den neun Staaten dieses Raums ab. „So kann ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der ein effizientes Funktionieren der Energiemärkte in der Region, u.a. auch in den dortigen EU-Staaten, ermöglicht. Der Vertrag sieht die Verwirklichung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Bereichen Energie, Umwelt, Wettbewerb und erneuerbare Energiequellen in den Nicht-EU-Staaten der Region vor.“ (KOM (2005) 435, S. 3).

Der Energiegemeinschaftsvertrag in der Fassung der Kommission sieht außerdem gegenseitige Unterstützung im Umfang von rund 32.785.000 Euro während sieben Jahren (2007–2013) vor. Etwa 95 % der Gesamtkosten werden vom Gemeinschaftshaushalt getragen, die übrigen 5 % gemeinsam von den neun Vertragsparteien (Anlage IV des Vertrags).

Mit dem Energiegemeinschaftsvertrag wurde die Position der Energieminister der südosteuropäischen Staaten auf dem Athener Forum vom November 2002 übernommen, und dadurch kam die erste Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zu Stande. Die Absichtserklärung verpflichtet die Unterzeichner, Regeln parallel zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen, sodass ein Elektrizitätsbinnenmarkt in diesem Raum entsteht. Im Dezember 2003 wurde eine zweite Absichtserklärung unterzeichnet, durch die der Athener Prozess auf die Erdgasmärkte ausgedehnt wird. Der Athener Prozess ist, anders ausgedrückt, insoweit in den jetzt vorliegenden Energiegemeinschaftsvertrag gemündet, als im Energiegemeinschaftsvertrag das, was zuvor politische Verpflichtung war, übernommen und zu Vertragsbestimmungen gemacht wurde.

Außerdem hat die Kommission die Absicht bekundet, auf Beschäftigung, soziale Auswirkungen, Arbeitsbedingungen und sozialen Dialog bezogene Angelegenheiten in einer eigenen Absichtserklärung zu behandeln: „...sollen separate politische Verpflichtungen angestrebt werden, und zwar in einer ergänzenden Absichtserklärung, die darauf abzielt, die soziale Dimension zu sichern, die ein integraler Bestandteil des Binnenmarktes ist. Die Mitwirkung der Sozialpartner und anderer relevanter interessierter Kreise bei der Entwicklung der sozialen Dimension wird hierbei von entscheidender Bedeutung sein.“ (KOM (2005) 435, S. 3).

Das Wesen des Energiegemeinschaftsvertrags

Der Vertrag hat drei operative Teile: 1. Ausdehnung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf Drittländer, die der EU noch nicht angehören, 2. regionale Mechanismen für Südosteuropa und 3. gemeinsame Außenhandels- und Entwicklungspolitik.

Im ersten Bereich verpflichtet der Vertrag die Parteien zu bestimmten Maßnahmen: a. Durchführung von Plänen zur Reform der Strom- und Erdgastarife, b. Übernahme aller notwendigen technischen Normen wie Netzcodes, Anrechnungssysteme und Informationsaustausch im Hinblick auf den Netzbetrieb, c. Schaffung eines konkreten Zugangs für Dritte zu Infrastrukturen, d. Einrichtung einzelstaatlicher Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber, e. Schaffung regionaler Lösungen für dringliche Regulierungsprobleme und Probleme der Energiearmut und der sozialen Gleichheit, f. Umsetzung der Richtlinien, die Erdgas und Elektrizität betreffen. Die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Vertragsparteien ist jedoch eine Herkules-Aufgabe, und ein gewisses Maß an Flexibilität ist u. U. sinnvoll.

Im Zusammenhang mit den regionalen Mechanismen ist zu beachten, dass der Energiegemeinschaftsvertrag eine weiter reichende Integration der lokalen Energiemärkte möglich machen wird. „Er wird durch die Schaffung eines stabilen Regelungs- und Marktumfelds Investitionen anziehen und die wirtschaftliche Entwicklung sowie die soziale Stabilität der Region begünstigen.“ (KOM (2005) 435, S. 3). Das soll durch Regelungstätigkeit erreicht werden, die einen beschleunigten Ausbau von Infrastrukturen ermöglicht, besonders Erdgas-Rohrleitungen (in erster Linie neue Verbindungen zum Kaspischen Meer und zum Nahen Osten). Kurzfristig werden neue Investitionen auf den Sektoren Bergbau und Metallindustrie erwartet, und längerfristig wird die Stabilisierung des Energiesektors zu makroökonomischer Stabilisierung, sinkenden Emigrationszahlen und höherem Wirtschaftswachstum beitragen.

Der Energiegemeinschaftsvertrag geht von der beachtenswerten Annahme aus, dass Investitionsentscheidungen von der staatlichen auf die regionale Ebene verlagert werden, weil dort mehr Effizienz gegeben ist, was Kosten- und Bürokratieaufwand angeht. Regionale Zusammenarbeit und Vertrauen vor Ort sollen aufgebaut werden. Gegenseitige Unterstützung im Fall von Versorgungsunterbrechungen (vgl. Artikel 44-66) sollen den südosteuropäischen Ländern dabei helfen, negative Folgen einer Unterbrechung der Versorgung durch ein angrenzendes Land zu mildern.

Zum dritten Teil des Energiegemeinschaftsvertrags ist festzustellen, dass fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien und Slowenien) erkanntermaßen potenziellen Gefahren ausgesetzt sind, die mit dem Funktionieren des Erdgas- und des Elektrizitätsmarkts der Vertragsparteien zusammenhängen (s. Erwägung 11 des Vertrags). Um die potenziellen Risiken zu verringern, wird ein regionaler Ansatz für gemeinsame außenhandels- und entwicklungspolitische Maßnahmen gewählt.

Wichtig ist außerdem, dass von den neun Vertragsparteien drei Beitrittsländer sind (Bulgarien, Rumänien und Kroatien), ein Land die Mitgliedschaft beantragt hat (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), 4 potenzielle Bewerberländer sind (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro) und eine Partei der Übergangsverwaltung der VN untersteht (Kosovo).

Im Übrigen schafft der Vertrag benachbarten Drittstaaten die Möglichkeit, Beobachter zu werden (siehe Artikel 96). Die Moldau hat bereits Beobachterstatus erhalten, und Staaten wie Norwegen und die Ukraine haben ihr Interesse bekundet.

Es gehört aber zu einem Binnenmarkt, dass nach außen eine gemeinsame Politik geführt wird. Der Energiegemeinschaftsvertrag sieht das vor in Form gemeinsamer Maßnahmen, die gleichwertigen Zugang von Drittstaatsmärkten aus und zu diesen Märkten schaffen (vgl. Artikel 43).

Institutionen und Akteure

Der Energiegemeinschaftsvertrag schafft Institutionen (die aufgrund der Bestimmungen der Absichtserklärungen von Athen bereits geschaffen sind) und die an die Institutionen der Europäischen Union angelehnt sind, wie die nachstehende Abbildung zeigt (KOM((2005) 435, S. 18):

Ministerrat

Der Ministerrat tagt in Abständen von sechs Monaten und besteht aus den Energieministern der beteiligten Staaten und dem für Energie zuständigen Mitglied der Kommission; er hat die strategischen Entscheidungen zu treffen und Anleitungen zur Anwendung des Vertrags zu geben sowie sekundäre Rechtsvorschriften formell zu verabschieden oder zu bestätigen. Der Vorsitz in diesem Rat wechselt jeweils nach sechs Monaten.

Ständige hochrangige Gruppe

Die Gruppe besteht aus Vertretern der Energieminister der Vertragsparteien des Energiegemeinschaftsvertrags und der Europäischen Kommission. Sie wird, wann immer nötig, auf Initiative der Kommission oder des Vorsitzstaates einberufen, um die Tagung des Ministerrats vorzubereiten und für die Weiterbehandlung von dessen Beschlüssen zu sorgen. Die Kommission führt in dieser Gruppe gemeinsam mit dem amtierenden Präsidenten den Vorsitz.

Regulierungsausschuss

Dieser Ausschuss behandelt Themen der Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und kann zu einem regulatorischen Entscheidungsgremium und/oder einem Streitbeilegungsforum gemacht werden. Die Kommission betrachtet die Rolle des Ausschusses als entscheidend für das Funktionieren des erweiterten Marktes.

Regulierendes Forum Elektrizität

Das Elektrizitätsforum vereinigt Vertreter der Kommission, der Regierungen, der Regulierungsbehörden und der Übertragungsnetzbetreiber der südosteuropäischen Staaten, des Rates der europäischen Energie-Regulierungsbehörden (CEER), der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ETSO), der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) sowie Vertreter von Gebern, Stromerzeugungsunternehmen und Verbrauchern. Die Kommission und ein Vertreter des amtierenden Präsidenten führen gemeinsam den Vorsitz im Forum.

„Das Regulierungsforum Elektrizität behält den Prozess des Florenz-Forums im Auge. Für die Zeit ab 2007 sind rund 50.000 € jährlich vorgesehen.“ (KOM (2005) 435, S. 20).

Regulierungsforum Gas

Das Gasforum spielt eine entsprechende Rolle auf dem Sektor Erdgas, und ein ähnlicher Prozess wird für Erdöl ins Auge gefasst. Die Themen des regionalen Gasmarkts in Südosteuropa werden im Rahmen des Gasforums behandelt. Das Forum soll einen regionalen Plan zur Schaffung eines Erdgasmarkts ausarbeiten.

„Des Regulierungsforum Gas behält den Prozess des Madrid-Forums im Auge. Für die Zeit ab 2007 sind rund 50.000 € jährlich vorgesehen.“ (KOM (2005) 435, S. 20).

Sekretariat der Energiegemeinschaft

Das Sekretariat hat seinen Sitz in Wien und wird als zentrale Koordinierungsstelle in Bezug auf den Vertrag fungieren. Es hat eine bedeutende Initiativfunktion, nämlich Fortentwicklung des Vertrags und Anwendung der nachgeordneten Bestimmungen. Außerdem ist es für die Koordinierung der internationalen Geber zuständig, hat die Tätigkeiten zu validieren und Vorschläge für technische, rechtliche und regulatorische Schritte zu machen.

Internationale Geber

Es gibt Geber auf regionaler Ebene (bezeichnet als Athener Geber), die den mit dem Vertrag eingeleiteten Prozess unterstützen. Die Athener Geber treffen sich unter dem Vorsitz der Kommission nach Maßgabe der Istanbuler Konferenz über den Stabilitätspakt von 2001. Derzeit gehören dazu: 1. Europäische Kommission, 2. Weltbank, 3. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), 4. Europäische Investitionsbank (EIB), 5. Amt der USA für internationale Entwicklung (USAID), 6. Kanadisches Amt für Internationale Entwicklung (CIDA) und 7. Internationale Energie-Agentur (IEA).

Die Weltbank hat diesbezüglich die Einrichtung eines mit 1,75 Mrd. USD dotierten Investitionsfonds für den Strom- und Gassektor der Region angekündigt. Die Bewilligung der Fondsmittel ist an die Einhaltung des Vertrages geknüpft. Der Weltbankfonds kann aufgestockt werden, da der Gesamtinvestitionsbedarf zur Verwirklichung eines Marktes auf Gemeinschaftsniveau von der Weltbank auf ca. 20 Mrd. USD geschätzt wird. Die EBWE hat der mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbundenen Entwicklung in ihrer Darlehenspolitik Rechnung getragen und im Rahmen ihrer allgemeinen Zielsetzungen mehrere Darlehen gewährt.“ (KOM (2005) 435, S. 3).

Die Vertragsstaaten und die Gebergemeinschaft sollen mit einschlägig zuständigen Organisationen zusammenarbeiten. Es handelt sich um den Rat der europäischen Energie-Regulierungsbehörden (CEER), die europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ETSO), die Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) und die Energy Regulators Regional Association (ERRA); sie alle streben gemeinsame Ziele an.

Am 15. November 2002 verabschiedeten die Geber ein Strategiedokument über den regionalen Elektrizitätsmarkt in Südosteuropa und dessen Einbeziehung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der EU. Das Dokument stellt den Fahrplan für den Ausbau des Elektrizitätsmarktes in diesem Raum dar.

Änderungen am Text des Beschlusses durch den Rat

Der Text des Ratsbeschlusses weicht vom Text des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0435) ab, was das Verfahren und bestimmte Empfindlichkeiten benachbarter Mitgliedstaaten angeht.

Beim Entscheidungsverfahren – Artikel 4 des Beschlusses – wurde an die Stelle einer grundsätzlichen Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit der einstimmige Beschluss oder die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gesetzt, je nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags. Diese Bestimmungen werden aber im Beschluss des Rates nicht genannt.

In gleicher Weise verfahrensmäßig komplex ist Artikel 5 gefasst. Der Ministerrat des Energiegemeinschaftsvertrags hat über den Beitritt eines neuen Staates einstimmig zu entscheiden. Die qualifizierte Mehrheit ist dagegen gefordert, wenn der Rat der EU die Kommission ermächtigt, Beratungen im Rahmen der Energiegemeinschaft zu führen. Die Bestimmungen, wonach der Rat das Parlament zu konsultieren hat, bevor er den Standpunkt der Energiegemeinschaft festlegt – so im Vorschlag der Kommission vorgesehen – ist im geänderten Text gestrichen worden. Als Ausgleich ist vorgesehen, dass das EP von einem Beschluss des Rates unverzüglich und vollständig unterrichtet wird (vgl. Artikel 5 Absatz 5).

Was den Inhalt des Beschlusses betrifft, verdienen mindestens drei Textänderungen eine genaue Prüfung. Zum einen enthält Artikel 4 Absatz 3 die Bestimmungen über „gegenseitige Unterstützung im Fall der Unterbrechung der Netzenergieversorgung“ (siehe Titel IV Kapitel IV des Vertrags). Dennoch bestimmt derselbe Artikel des Beschlusses, dass der Standpunkt der Energiegemeinschaft „unter besonderen Umständen über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen“ kann. Worin bestehen nun also diese „besonderen Umstände“? Was ist gemeint mit „über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen“?

Zum zweiten müssen die fünf Mitgliedstaaten, die an Staaten des Balkanraums grenzen, von der Kommission in angemessener Weise konsultiert werden, bevor diese Maßnahmen im Rahmen von Titel III vorschlägt, die den Mechanismus der Netzenergiemärkte im Sinn des Energiegemeinschaftsvertrags betreffen (Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses).

Zum dritten legt Anhang IV des unterzeichneten Vertragstextes die Beiträge der einzelnen Parteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft fest. Rund 94,9 % des Gesamtbetrags wird vom EG-Haushalt getragen, der Rest von den neun Parteien im Balkanraum, wobei auf Rumänien etwa 2,2 % des Gesamtbetrags entfallen. Der Rest der Vertragsparteien wird somit einen eher symbolischen Betrag beisteuern. Das als Anhaltspunkt angegebene Gesamtkostenvolumen für die Jahre von 2007bis 2012 oder 2013 lautete im Vorschlag der Kommission 38,074 Millionen Euro. Die Zahlen, die sich aus der vom Europäischen Rat am 17.12.2005 verabschiedeten Finanziellen Vorausschau ergeben, liegen allerdings noch nicht vor.

Politisches Signal

Etliche Argumente – politische, wirtschaftliche, sicherheitsbezogene und andere – sprechen für den Energiegemeinschaftsvertrag. Zum einen ist ein gemeinsamer Energiemarkt ein zentrales Anliegen der EU, das jetzt auf neun Staaten Südosteuropas ausgedehnt wird. Man ist sich darin einig, auf eine gemeinsame Politik für den Außenhandel, die gegenseitige Unterstützung und die Beseitigung von Schranken für den Energiebinnenmarkt hinzuarbeiten. Der Energiegemeinschaftsvertrag zielt darauf ab, die Vorteile des Energiebinnenmarktes weiterzugeben, die institutionelle Struktur der Vertragsparteien vorzubereiten und die Kooperationsmuster zu verändern, bevor sie der EU beitreten.

Zum anderen wird ein Schwerpunkt auf die Energieversorgungssicherheit gesetzt (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 29 und 30 des Vertrags). Besonders aktuell wird dies nach dem Disput zwischen Russland (Gazprom) und der Ukraine (Naftogaz) über den Erdgspreis (Gazprom wollte den Preis für 1 000 Kubikmeter Erdgas von 50 auf 230 USD erhöhen, was Naftogaz nicht zahlen wollte) und die Transitkosten.

Südosteuropa hat allerdings während der Balkankriege (1992-1995) noch schwierigere Zeiten durchgemacht. Das folgende Zitat von der Kommission möge genügen: „Ein Beispiel ist Bosnien und Herzegowina. Die Unterbrechung der Energieversorgung für die Bürger gehörte zu den wesentlichen Kriegszielen in Bosnien und Herzegowina. Die Belagerer von Sarajevo zerstörten sämtliche Infrastrukturen, die in ihrer Gewalt waren. Sarajevo hatte keinerlei eigene Energieressourcen. Alle Starkstromleitungen nach Sarajevo wurden unterbrochen, auch wenn das nächst gelegene Kraftwerk, Jablanica, in gewissem Umfang Strom erzeugen konnte. Auch die Erdgasversorgung (von Russland durch Serbien) wurde unterbrochen. ... Ähnlich war die Lage in diesem gesamten Raum." (Pressemitteilung IP/05/1346).

Ein weniger lang zurückliegendes Ereignis in Sachen Energieversorgungssicherheit ist der Disput zwischen Russland und der Ukraine. Die Resolution wurde von allen EU-Organen begrüßt, aber Herr Piebalgs, Mitglied der Kommission machte dazu eine interessante Bemerkung: „Heute setzt man sich mit dem Problem der Energieversorgungssicherheit eigentlich nur auf der Ebene der einzelnen Staaten auseinander, tatsächlich brauchen wir aber hier einen erheblich breiteren Ansatz auf europäischer Ebene. Das wurde schon auf dem Gipfeltreffen in Hampton Court für notwendig gehalten. Im Frühjahr werde ich eine erste Mitteilung zu einer neuen europäischen Energiepolitik herausgeben, endgültige Feststellungen und Vorschläge werden dann bis Ende des Jahres formuliert.“ (Speech/06/1).

Der Berichterstatter und der Vorsitzende dieses Ausschusses würden sich sehr freuen, wenn die Kommission die in diesem Zitat zugesagten Legislativvorschläge in der angegebenen Zeit vorlegen könnte. Das dringliche Anliegen in diesem Zusammenhang besteht aber in der Umsetzung des historischen Energiegemeinschaftsvertrags unter allen Aspekten. Wenn das gelingt, kann der Vertrag künftig als Vorbild für derartige regionale Zusammenarbeit in der Energiepolitik dienen.


VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

13886/1/2005 – KOM(2005)0435 – C6-0435/2005 – 2005/0178(AVC)

Datum der Konsultation des EP

13.12.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
15.12.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.12.2005

ENVI

15.12.2005

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

AFET

19.10.2005

ENVI

27.10.2005

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Giles Chichester
5.10.2005

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.11.2005

31.1.2006

20.2.2006

19.4.2006

 

Datum der Annahme

19.4.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Den Dover, Lena Ek, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, David Hammerstein Mintz, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Umberto Pirilli, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca und Dominique Vlasto.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

María del Pilar Ayuso González, Daniel Caspary, Satu Hassi, Lambert van Nistelrooij, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Vittorio Prodi, John Purvis und Esko Seppänen.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Albert Deß

Datum der Einreichung

20.4.2006

 

Letzte Aktualisierung: 1. August 2006Rechtlicher Hinweis