Bericht - A6-0186/2006Bericht
A6-0186/2006

BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

17.5.2006 - (KOM(2005)0480 – C6‑0335/2005 – 2005/0204(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Patrick Gaubert


Verfahren : 2005/0204(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0186/2006
Eingereichte Texte :
A6-0186/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl‑ und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(KOM(2005)0480 – C6‑0335/2005 – 2005/0204(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0480)[1],

–   gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0335/2005),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0186/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Dieses Verfahren funktioniert auf zwei Ebenen: Einerseits unterrichten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sich gegenseitig über das webgestützte Netz über die auf nationaler Ebene ergriffenen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen und andererseits führen die politischen Gremien in diesen Bereichen regelmäßige Beratungen auf europäischer Ebene durch.

Begründung

Es ist wichtig, nicht nur den Informationsaustausch auf Verwaltungsebene einzurichten, sondern auch Beratungen auf politischer Ebene durchzuführen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein.

(4) Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein, und das Informationssystem muss zu einem einheitlichen und abgestimmten Konzept für die Asyl- und Einwanderungspolitik der Mitgliedstaaten führen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Die Einrichtung eines derartigen Verfahrens muss eine Vereinfachung, Rationalisierung und Zusammenlegung der bestehenden Systeme, Strukturen und Netze auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Asyl und Einwanderung nach sich ziehen.

Begründung

Es existiert bereits eine Vielzahl von Netzen. Durch dieses neue legislative Instrument soll kein weiteres Netz geschaffen, sondern die bereits bestehenden Netze sollen besser koordiniert und rationalisiert werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 5

(5) Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.

(5) Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz, das von der Kommission verwaltet wird, die die Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet, den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 7

(7) Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informationsaustausch, eine bessere Abstimmung und ein besserer Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag 6

Artikel 1

Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt, das auch einen Meinungsaustausch über solche Maßnahmen ermöglicht.

Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht die Vorbereitung eines regelmäßigen Meinungsaustausches über Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene haben könnten, nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch auf politischer Ebene im Rat.

Begründung

Es ist wichtig, nicht nur den Informationsaustausch auf Verwaltungsebene einzurichten, sondern auch Beratungen auf politischer Ebene durchzuführen.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante oder angenommene Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

(a) Entwürfe von Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme sowie

(a) Legislativtexte spätestens zum Zeitpunkt ihrer Annahme oder unmittelbar danach sowie

(b) Entwürfe internationaler Abkommen spätestens zum Zeitpunkt der Paraphierung.

(b) Entwürfe internationaler Abkommen spätestens zum Zeitpunkt der Paraphierung.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Entwürfe von Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme sowie

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

(b) Entwürfe internationaler Abkommen spätestens zum Zeitpunkt der Paraphierung.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

1a. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die die legale Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung betreffenden Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnten, spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme mit.

Begründung

Die Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, wie etwa massenhafte Ausweisungen, könnten ebenso Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben wie die Maßnahmen, die im Bereich der legalen Einwanderung ergriffen werden, und sollten daher an dieser Stelle genannt werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Folgendes mit:

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

(a) Den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe a angeführten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Annahme oder unmittelbar danach; und

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 13

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

(b) den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe b angeführten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt, die Maßnahme als verbindlich anzuerkennen, oder unmittelbar danach.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 14

Artikel 2 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten, wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

(a) Endgültige Gerichtsentscheidungen über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich Asyl oder Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach; und

(a) Endgültige Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte, u.a. die Rechtsprechung, über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Übereinkommen im Bereich Asyl und Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach;

(b) Verwaltungsentscheidungen im Bereich Asyl und Einwanderung zum Zeitpunkt ihres Erlasses oder unmittelbar danach.

(b) Verwaltungsentscheidungen im Bereich Asyl und Einwanderung zum Zeitpunkt ihres Erlasses oder unmittelbar danach.

Änderungsantrag 15

Artikel 2 Absatz 5

5. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen zu der Maßnahme oder Entscheidung binnen zwei Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.

5. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend den Bericht oder eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen binnen vier Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Frist von zwei Wochen ist unrealistisch und wird von den Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden können.

Änderungsantrag 16

Artikel 2 Absatz 5 a (neu)

 

(5a) Jeder Mitgliedstaat und/oder die Kommission können Informationen zu Maßnahmen anfordern, die nicht vorab von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wenn sie die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Migrationsströme des Mitgliedstaats, der um die Informationen ersucht, oder auf die Europäische Union insgesamt haben könnten.

Begründung

Diese Möglichkeit ist wichtig und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, untereinander zu kontrollieren, ob der Informationsaustausch objektiv, freiwillig und effizient erfolgt.

Änderungsantrag 17

Artikel 2 Absatz 6

6. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass für jede von ihm über das Netz mitgeteilte Maßnahme oder Entscheidung eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Gemeinschaft vorliegt, die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet. Aus der Zusammenfassung gehen zumindest die Ziele und die Reichweite der betreffenden Maßnahme oder Entscheidung, die wichtigsten Bestimmungen und eine Abschätzung ihrer möglichen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt hervor.

 

6. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die von ihm über das Netz mitgeteilten Maßnahmen, Entscheidungen und Bewertungen in einer der am häufigsten verwendeten Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen, die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Maßnahmen, Bewertungen und Entscheidungen mitteilen, sondern diese in einer der am häufigsten verwendeten Amtssprachen für ein klares und besseres Verständnis dieser Rechtsinstrumente zugänglich machen.

Änderungsantrag 18

Artikel 4 Absatz 2

Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.

2. Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.

Änderungsantrag 19

Artikel 4 Absatz 2 a (neu)

2a. Das Netz ist für die Öffentlichkeit zugänglich.

Begründung

In Anbetracht der Tatsache, dass alle rechtlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich sind, sollten die in diesem Netz gespeicherten Informationen ebenfalls für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Änderungsantrag 20

Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfahrens zur gegenseitigen Information stellen die Mitgliedstaaten Informationen über den aktuellen Stand ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, damit eine „Basisdatenbank“ angelegt wird.

Begründung

Der aktuelle Stand der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates in den Bereichen Asyl und Einwanderung muss zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfahrens zur gegenseitigen Information verfügbar sein. Somit können die später mitgeteilten Änderungen besser analysiert werden.

Änderungsantrag 21

Artikel 4 Absatz 4 a (neu)

 

(4a) Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in den unter diese Entscheidung fallenden Bereichen Informationsersuchen an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission zu richten.

Änderungsantrag 22

Artikel 4 Absatz 4 b (neu)

 

(4b) Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die die Erstellung einer automatischem Übersetzung der Onlineinformationen in alle Amtssprachen der Gemeinschaft oder wenigstens in die am häufigsten verwendeten Amtssprachen ermöglicht, wodurch sich das Verständnis der Dokumente verbessern wird.

Begründung

Die verfügbaren Informationen müssen in möglichst viele Amtssprachen übersetzt werden, damit sie für alle Mitgliedstaaten lesbar und verständlich sind. Die Kommission muss in dem neuen Netz folglich eine Funktion für die automatische Übersetzung einrichten.

Änderungsantrag 23

Artikel 4 Absatz 5 a (neu)

 

(5a) Im Europäischen Parlament wird ein sicherer Zugang zu dem Netz eingerichtet, der seinen Mitgliedern zur Verfügung steht.

Begründung

Das Europäische Parlament muss als Mitgesetzgeber im Bereich Asyl und in einem Teil der Einwanderungspolitik seinen Mitgliedern den Zugang zu dem webgestützten Netz gewährleisten.

Änderungsantrag 24

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Meinungsaustausch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten über eine bestimmte einzelstaatliche Maßnahme veranstalten, die gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung übermittelt wurde. Der Mitgliedstaat, dessen Maßnahme erörtert werden soll, ist bei dem Meinungsaustausch vertreten.

1. Die Kommission erstellt zweimal pro Jahr einen allgemeinen Bericht, in dem die Informationen zusammengefasst werden, die in den Berichten enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Für die Erstellung dieses Berichts kann die Kommission zusätzliche Konsultationen der Mitgliedstaaten durchführen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und den zuständigen Gremien des Rates übermittelt, damit den politischen Entscheidungsträgern eine Unterlage für ihren Meinungsaustausch zur Verfügung steht.

Begründung

Den Meinungsaustausch gibt es bereits auf Verwaltungsebene in den zahlreichen bereits vorhandenen Gremien und Arbeitsgruppen. Es ist daher wichtig, die vorliegenden Informationen an die politische Ebene weiterzuleiten. Der allgemeine zusammenfassende Bericht der Kommission wird in alle Amtssprachen der EU übersetzt, bevor er auf die Tagesordnung des Rates gesetzt und dem Europäischen Parlament übermittelt wird.

Änderungsantrag 25

Artikel 5 Absatz 2

2. Der Meinungsaustausch dient der Identifizierung von Themen von gemeinsamem Interesse.

entfällt

Begründung

Absatz 2 enthält keine wichtige und unverzichtbare Präzisierung.

Änderungsantrag 26

Artikel 6 Unterabsatz 1

Die Kommission evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.

Die Kommission evaluiert zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.

Begründung

Dieses neue Verfahren muss nach einem zweijährigen Betrieb evaluiert werden. Diese Frist reicht aus, um seinen Mehrwert und seine Nützlichkeit einzuschätzen.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I.         Hintergrund:

Am 11. Februar 2005 richteten der luxemburgische Ratsvorsitz und Kommissionsmitglied Frattini ein Schreiben an die Minister für Justiz und Inneres, in dem sie diese um Mitteilung baten, ob sie die Einrichtung eines Systems der gegenseitigen Information und der Frühwarnung in den Bereichen Asyl und Einwanderung in der Europäischen Union für erforderlich erachten. Im April 2005 wurde diese Initiative von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates der Justiz- und Innenminister begrüßt und die Kommission ersucht, einen förmlichen Legislativvorschlag auszuarbeiten.

Dieser Vorschlag wurde zu einem Zeitpunkt konzipiert und vorgelegt, da Spanien Vorbereitungen für die Durchführung einer massenhaften Legalisierung illegaler Zuwanderer im Rahmen einer groß angelegten Operation traf. Einige Mitgliedstaaten bekräftigten damals – zu Recht oder zu Unrecht – über diese Maßnahme nicht unterrichtet worden zu sein und brachten ihre Besorgnis angesichts der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die ihre Mitgliedstaaten betreffenden Migrationsströme zum Ausdruck.

Zur künftigen Vermeidung dieser Art von Spannungen und zur besseren Abstimmung der Asyl- und Einwanderungspolitik der 25 Mitgliedstaaten legte die Kommission am 11. Oktober 2005 diesen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vor.

II.       Inhalt des Vorschlags der Kommission:

Grundlage des Informationsverfahrens sind Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen. Jeder Mitgliedstaat muss den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission den Wortlaut aller geplanten nationalen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen mitteilen, wenn diese Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder die Europäische Union insgesamt haben könnten.

Eine Zusammenfassung aller dieser Maßnahmen muss in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft als der des betreffenden Mitgliedstaates übermittelt werden. Jeder Mitgliedstaat entscheidet sich frei für die Sprache, in der er die Zusammenfassung erstellt.

Die Übermittlung der Informationen erfolgt über ein sicheres webgestütztes und von der Kommission, die die Vertraulichkeit gewährleistet, verwaltetes System. Diese technische Plattform erleichtert die Inbetriebnahme von Telematiknetzen zum Austausch von Daten zwischen den europäischen Verwaltungen und ist derzeit für andere europäische Politikbereiche in Betrieb.

Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission können außerdem Zusatzinformationen über eine vorab über das Netz mitgeteilte Maßnahme anfordern. Die Kommission schlägt vor, dass eine Antwortfrist von zwei Wochen vorgesehen wird.

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann auch ein Meinungsaustausch veranstaltet werden.

III.      Allgemeiner Standpunkt des Berichterstatters:

Das Europäische Parlament wird zu diesem Vorschlag der Kommission lediglich konsultiert. Der Informationsaustausch betrifft die Bereiche Asyl, illegale und legale Einwanderung. Für zwei dieser Bereiche ist das Parlament Mitgesetzgeber. Der Berichterstatter kann die Wahl der Rechtsgrundlage nicht nachvollziehen. Daher wurde eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes angefordert.

Was den Inhalt dieses Vorschlags anbelangt, so hat der Berichterstatter immer für eine bessere Abstimmung der Asyl- und der Einwanderungspolitik in der Europäischen Union plädiert. Er begrüßt folglich den Vorschlag der Kommission, ein Verfahren zur gegenseitigen Information einzurichten.

Seit dem Vertrag von Amsterdam wurden auf europäischer Ebene zahlreiche asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen ergriffen. Die Mitgliedstaaten behalten dabei jedoch wichtige Befugnisse. Ihre verschiedenen politischen Maßnahmen haben einen großen Einfluss auf die Migrationsströme in den übrigen Mitgliedstaaten.

Es ist daher unumgänglich, die Abstimmung der nationalen Politik der verschiedenen Mitgliedstaaten rasch zu verbessern, die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Im Schengenraum ohne Binnengrenzen können sie keine Entscheidungen mehr treffen, ohne ihre Nachbarn darüber zu unterrichten.

Aus diesen Gründen geht der Vorschlag der Kommission in die richtige Richtung. Der Berichterstatter vertritt allerdings die Auffassung, dass es diesem Verfahren zur gegenseitigen Information an einer politischen Stufe mangelt.

Die Kommission schlägt vor, die nationalen Verwaltungen miteinander zu vernetzen, damit sie Informationen über die von jedem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen austauschen. Das webgestützte Netz wird ihren Austausch erleichtern und die Verfahren vereinfachen.

Es sei an dieser Stelle an die zahlreichen Arbeitsgruppen erinnert, die es auf europäischer Ebene im Bereich Asyl und Einwanderung gibt: beispielsweise CIREFI[1] für die illegale Einwanderung, EURASIL, das Europäische Migrationsnetz usw.

Die Informationen sind daher auf Verwaltungsebene bereits verfügbar, aber zu weit verstreut. Das neue Verfahren wird daher dazu dienen, die Bereiche Asyl und Einwanderung umfassend miteinander zu verknüpfen, was eine gute Sache ist.

Der Berichterstatter befürwortet jedoch, darüber hinaus zu gehen und eine weitere, ebenso wichtige Stufe, die politische Ebene, für dieses Verfahren des Informationsaustausches vorzuschlagen. Der politische Meinungsaustausch auf europäischer Ebene ist in diesen Bereichen von wesentlicher Bedeutung und muss verbessert werden. Die Erörterungen und Beratungen zwischen den politisch Verantwortlichen müssen regelmäßiger stattfinden.

Der Berichterstatter schlägt daher ein umfassendes System des Informationsaustausches auf zwei Ebenen vor: zunächst auf Verwaltungsebene und dann auf politischer Ebene.

IV.      Konkrete Vorschläge des Berichterstatters:

         Informationsaustausch auf Ebene der nationalen Verwaltungen:

Bei dem neuen System unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die neuesten Maßnahmen, die sie im Bereich Asyl und Einwanderung annehmen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene haben könnten.

Die über das Netz übermittelten Informationen betreffen die in letzter Zeit angenommenen Rechtsvorschriften, die Legislativtexte, die sich im Stadium der Prüfung befinden, und Fälle aus der Rechtsprechung (diese werden ohne den Namen der betroffenen Personen oder Staaten übermittelt). Der Berichterstatter würde gerne die von der Kommission vorgeschlagene Liste, die zu ausführlich ist, vereinfachen, weil er die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten sie leichter umgehen werden.

Die die legale Einwanderung betreffenden Maßnahmen müssen jedoch vor oder spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme mitgeteilt werden. Diese Präzisierung ist erforderlich, weil diese Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf die Migrationspolitik der übrigen Mitgliedstaaten haben.

Es ist auch wichtig, dass alle Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses neuen Systems Informationen über den aktuellen Stand ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stellen. Diese werden eine Art „Datenbank“ darstellen.

Die Kommission muss im Übrigen eine spezielle Funktion in ihrem System einrichten, die es gestattet, die Onlineinformationen in alle Amtssprachen oder wenigstens in die am häufigsten verwendeten Amtssprachen übersetzen zu lassen. Dies wird das Verständnis der Dokumente verbessern.

Der Informationsaustausch muss objektiv, freiwillig und auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens erfolgen. Wenn jedoch eine einzelstaatliche Maßnahme nicht in einer akzeptablen Frist übermittelt wurde, können ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat um Informationen über diese Maßnahme ersuchen. Der Berichterstatter hat beschlossen, diese Möglichkeit vorzusehen, damit sich die Mitgliedstaaten gegenseitig kontrollieren, falls der Informationsaustausch nicht richtig funktioniert.

         Informationsaustausch auf politischer Ebene:

Zusätzlich zu dem Austausch auf Verwaltungsebene schlägt der Berichterstatter vor, dass jeder Mitgliedstaat zweimal pro Jahr einen Bericht vorlegt, der die neuesten Bestimmungen, die auf nationaler Ebene angenommen wurden, enthält und ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf europäischer Ebene erläutert und analysiert. Dieser Bericht, der über das Netz zugänglich ist, ergänzt die Onlinedaten und dient als Grundlage für die Erörterungen der politischen Entscheidungsträger. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission können Zusatzinformationen über dieses Dokument, in dem politische Leitlinien dargelegt werden, anfordern. Die Frist für die Übermittlung dieser Zusatzinformationen beträgt vier Wochen.

Der Berichterstatter hält es für wichtig, klare, lesbare und verständliche Informationen über die auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen bereitzustellen. Diese Berichte mit Erläuterungen eignen sich besser für politische Beratungen als Legislativtexte im Original, die im Allgemeinen komplex sind.

Schließlich erstellt die Kommission ein allgemeines Dokument, in dem die Informationen der Berichte der Mitgliedstaaten zusammengefasst werden. Dieses Dokument wird in alle Amtssprachen übersetzt und als Diskussionspunkt auf die Tagesordnung des Rates gesetzt.

Auf diese Weise werden die politischen Entscheidungsträger die neuesten asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat ergriffen wurden oder ins Auge gefasst werden, erörtern. Der Meinungsaustausch auf dieser Ebene ist von wesentlicher Bedeutung, um die Migrationspolitik in Europa besser abzustimmen.

Als wichtiger politischer Akteur muss das Parlament ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen werden. Der Berichterstatter wünscht daher, dass das Netz für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments zugänglich ist. Sie können somit auf die „Datenbank“ zugreifen und neueste Informationen über die in jedem Mitgliedstaat durchgeführte Politik abfragen.

  • [1]  CIREFI = Informations-, Reflexions- und Austauschzentrum für Fragen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen und der Einwanderung.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZU DER RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Jean-Marie Cavada

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

Betrifft:            Rechtsgrundlage zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0480 – C6‑0335/2005 – 2005/0204(CNS))[1]

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 4. April 2006 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

Der Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates stützt sich auf Artikel 66 EG-Vertrag. Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines Verfahrens zum gegenseitigen Austausch von Informationen über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung vor, bei dem ein webgestütztes Netz genutzt und mit dem ein Meinungsaustausch über diese Maßnahmen ermöglicht wird.

Gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags von Nizza beschließt der Rat ab dem 1. Mai 2004 Maßnahmen dieser Art mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Angesichts der Tatsache, dass sich der Vorschlag auf einige Bestimmungen von gemäß Artikel 63 EG-Vertrag erlassenen Richtlinien bezieht, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die Kommission über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in den unter diese Richtlinien fallenden Bereichen erlassen haben, zu unterrichten, hat Ihr Ausschuss den Rechtsausschuss um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag Artikel 63 EG-Vertrag sein sollte und damit derselbe Artikel des EG-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Richtlinien darstellt.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 3. Mai 2006 geprüft.

Allgemeine Bemerkungen zur Rechtsgrundlage

Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht eindeutig hervor, dass die Wahl der Rechtsgrundlage nicht subjektiv ist, sondern „sich auf objektive gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss“[2], wie beispielsweise Ziel und Inhalt des betreffenden Rechtsaktes[3]. Darüber hinaus ist das Hauptziel eines Rechtsaktes der entscheidende Faktor[4].

Ziel und Inhalt des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Einrichtung eines Verfahrens zum gegenseitigen Austausch von Informationen über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung, bei dem ein webgestütztes Netz genutzt und mit dem ein Meinungsaustausch über diese Maßnahmen ermöglicht wird. Die Informationen sind über ein von der Kommission betriebenes webgestütztes Netz zu übermitteln.

Einige Bestimmungen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in den unter diese Richtlinien fallenden Bereichen erlassen, mitzuteilen[5]. Der Vorschlag sieht in Artikel 3 (siehe auch Erwägung 6) die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen über ein Netz mitteilen, das durch die vorgeschlagene Entscheidung eingerichtet wird, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

Schlussfolgerung

Aus dem Ziel und Inhalt des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates ergibt sich, dass die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag Artikel 66 EG-Vertrag ist.

Hauptziel des Vorschlags ist es, ein Forum für den gegenseitigen Austausch von Informationen und Meinungen über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung durch die Einrichtung eines Verfahrens zum gegenseitigen Austausch von Informationen, bei dem ein webgestütztes Netz genutzt und mit dem ein Meinungsaustausch über diese Maßnahmen ermöglicht wird, bereitzustellen. Aus Artikel 1 und auch aus den Erwägungen 1, 3 und 7 folgt, dass der Vorschlag auf eine engere praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere auf die Ermöglichung des sicheren Informationsaustausches und der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten abzielt.

Wie insbesondere aus Artikel 4 hervorgeht, wird mit dem Vorschlag ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Verwaltungen und der Kommission eingerichtet. Gemäß Artikel 4 des Vorschlags wird ein webgestütztes Netz für den Informationsaustausch genutzt werden. Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 wird das Netz unter Nutzung der auf Gemeinschaftsebene bestehenden technischen Plattform des transeuropäischen Telematiknetzes für den Datenaustausch zwischen den Verwaltungen eingerichtet.

Ferner werden von den Mitgliedstaaten die nationalen Kontaktstellen, die Zugang zu dem Netzwerk haben, benannt.

Der Vorschlag sieht mit anderen Worten Maßnahmen vor, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Einwanderung sowie zwischen diesen Abteilungen und der Kommission gewährleisten. Die Rechtsgrundlage solcher Maßnahmen ist Artikel 66 EG-Vertrag. Dieser Artikel stellt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dar. Der Artikel zielt auf die praktische Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen, beispielsweise durch Informationsaustausch, Einrichtung von nationalen Kontaktstellen, Infrastrukturmaßnahmen etc. ab.

Daher sollte die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates Artikel 66 EG-Vertrag sein.

Aus Artikel 3 des Vorschlags kann keine andere Schlussfolgerung gezogen werden. Aus dem Artikel kann nicht geschlossen werden, dass die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag Artikel 63 EG-Vertrag sein sollte. Artikel 3 des Vorschlags für eine Entscheidung sieht vor, dass bei einer Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten, die Kommission über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in den Bereichen der gemäß Artikel 63 EG-Vertrag erlassenen Richtlinien verabschieden, zu unterrichten, diese Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Informationen über das Netz übermittelt sind. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die aufgrund dieser Richtlinien erforderlichen Informationen über das Netzwerk zu übermitteln, das durch den Vorschlag für eine Entscheidung eingerichtet wird, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Artikel 3 enthält somit lediglich eine Verfahrensvorschrift. Durch den Artikel werden keine zusätzlichen Anforderungen aufgestellt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus den o.g. nach Artikel 63 erlassenen Richtlinien ergeben, werden durch den Vorschlag weder geändert noch modifiziert noch ergänzt.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 3. Mai 2006 einstimmig[6] beschlossen, Ihnen Artikel 66 EG-Vertrag als die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht
  • [2]  Rechtssache 45/86 Kommission ./. Rat [1987] Slg. 1493, Ziffer 11.
  • [3]  Rechtssache C-300/89 Kommission ./. Rat [1991] Slg. I-2867, Ziffer 10.
  • [4]  Rechtssache C-377/98 Niederlande ./. Parlament und Rat [2001] Slg. I-7079, Ziffer 27.
  • [5]  Siehe zum Beispiel:
    · Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates (gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 3 EG-Vertrag);
    · Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2001/51/EG des Rates (Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag);
    · Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (vorübergehender Schutz auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben a und b EG-Vertrag);
    · Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag);
    · Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates (Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag);
    · Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag);
    · Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Mindestnormen für die Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag);
    · Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2005/71/EG des Rates (Besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 EG-Vertrag);
    · Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates (Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag).
  • [6]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender;

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0480 – C6‑0335/2005 – 2005/0204(CNS)

Datum der Übermittlung an das EP

21.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
27.10.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Patrick Gaubert
23.1.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

JURI
3.5.2006

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2006

19.4.2006

15.5.2006

 

 

Datum der Annahme

15.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Maria Carlshamre, Giusto Catania, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Kinga Gál, Elly de Groen-Kouwenhoven, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Sarah Ludford, Antonio Masip Hidalgo, Claude Moraes, Lapo Pistelli, Martine Roure, Inger Segelström, Antonio Tajani, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Camiel Eurlings, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bill Newton Dunn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emine Bozkurt, Pasqualina Napoletano

Datum der Einreichung

17.5.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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