über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
(KOM(2005)0683 – C6-0007/2006 – 2005/0282(COD))
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
Verfasserin einer Stellungnahme (*): Anja Weisgerber
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0683)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0007/2006),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0301/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, in die revidierte Rahmenrichtlinie über die Typgenehmigung Vorschläge aufzunehmen, die den Zugang zu detaillierten Informationen für die Fahrzeugreparatur sicherstellen, um den Wettbewerb zwischen Fahrzeugreparaturbetrieben zu fördern; fordert die Kommission ferner auf, die erforderlichen Vorschläge vorzulegen, um Doppelarbeiten bzw. eine doppelte Regelung in dieser Verordnung, der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor(2) und dem Entwurf einer Richtlinie über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zu vermeiden;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ERWÄGUNG 4
(4) Im März 2001 startete die Kommission das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE), dessen Grundzüge in einer Mitteilung beschrieben sind. Das führte in der Folge zur Festlegung einer thematischen Strategie zur Luftreinhaltung. Eine der Aussagen in dieser Strategie ist, dass zur Erreichung der europäischen Luftqualitätsziele die Emissionen von Kraftfahrzeugen weiter gesenkt werden müssen.
(4) Im März 2001 startete die Kommission das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE), dessen Grundzüge in einer Mitteilung beschrieben sind. Das führte in der Folge zur Festlegung einer thematischen Strategie zur Luftreinhaltung. Eine der Aussagen in dieser Strategie ist, dass zur Erreichung der europäischen LuftqualitätszieleEmissionen des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und landgestützter Verkehr) und des Wirtschaftssektors (Primärstoffe verarbeitende Industrie) weiter gesenkt werden müssen. Das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen soll hier als Teil einer globalen Strategie angegangen werden. Die Euro-5-Norm ist eine der geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff sowie von Partikeln.
Begründung
Es darf in Bezug auf die Thematische Strategie zur Luftqualität nicht untergehen, dass es neben dem Kraftfahrzeugsektor noch andere Sektoren gibt, in denen die Emissionen drastisch reduziert werden müssen. Der Zusammenhang zwischen der Euro-5-Norm und den Zielen der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung sollte deutlicher herausgestellt werden. Zur Verbesserung der Luftqualität müssen neben Euro 5 noch weitere emissionsbezogene Maßnahmen ergriffen werden, die den Schadstoffausstoß an der Quelle bekämpfen.
Änderungsantrag 2
ERWÄGUNG 4 a (neu)
(4a) Um die Gemeinschaftsziele für die Luftqualität erreichen zu können, sind weitere Bemühungen zur Senkung der Emissionen aus Kraftfahrzeugen erforderlich. Deshalb sollte die Industrie klare Informationen über die künftige Überarbeitung dieser Verordnung erhalten. Die Kommission sollte daher so bald wie möglich einen Vorschlag für diese Überarbeitung vorlegen, in dem eine Reihe neuer Emissionsgrenzwerte enthalten sind.
Änderungsantrag 3
ERWÄGUNG 5
(5) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität und Senkung der Gesundheitskosten sie bringen.
(5) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre sie bringen und wie sie sich auf die Gesamtbilanz der CO2-Emissionen auswirken.
Begründung
Es geht hier nicht nur um die Senkung der Gesundheitskosten, sondern auch um die gewonnenen Lebensjahre. Die Folgenabschätzung der Kommission spricht von 20.500 geretteten Lebensjahren in 2020. Bei der Festlegung der Emissionsnormen müssen die CO2-Emissionen berücksichtigt werden. Es ist bekannt, und dies wurde in den Rechtsakten betreffend die Luftqualität anerkannt, dass die Verringerung bestimmter Emissionsarten eine Erhöhung der CO2-Emissionen bedingen kann.
Änderungsantrag 4
ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a) Eine künftige weitere Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen bei Diesel-Kraftfahrzeugen ist zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftbelastungsgrenzwerte erforderlich. Dabei ist es notwendig, ambitionierte Grenzwerte zu erreichen, ohne die Vorteile des Dieselmotors beim Verbrauch, bei der Kohlenwasserstoff- und Kohlenmonoxidemission aufgeben zu müssen. Die frühzeitige Festlegung einer weiteren Stufe für die Stickstoffoxid-Reduzierung ermöglicht den Automobilherstellern langfristige, europaweite Planungssicherheit.
Begründung
Es sollte bereits jetzt eine zweite Stufe für die Verringerung der NOx-Emissionen für Dieselfahrzeuge festgelegt werden. Dies ermöglicht die zielgerichtete Entwicklung emissionsmindernder Technologien, die sich in die bereits vorhandenen umweltschonenden Techniken einfügen und diese weiter unterstützen.
Änderungsantrag 5
ERWÄGUNG 6
(6) Unbeschränkter und standardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen.
(6) Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen über eine standardisierte Suchfunktion zum Auffinden von Reparaturinformationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen, sowie zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sicherzustellen. Gemeinsame Normen, die unter Einbeziehung der Akteure vereinbart werden, wie etwa die OASIS-Norm, können den Informationsaustausch zwischen Herstellern und Dienstleistern erleichtern.
Begründung
Stärkung der Argumentation für Kapitel III der vorgeschlagenen Verordnung. Zugang zu Reparaturinformation für die Vielzahl kleiner und mittelgroßer Unternehmen in diesem Sektor unter angemessenen Bedingungen ist von wesentlicher Bedeutung, da für diese Unternehmen die sehr speziellen Instrumente und Informationsdienste, zu denen die Händler Zugang haben, nicht erschwinglich sind.
Änderungsantrag 6
ERWÄGUNG 6 A (neu)
(6a)Der Zugang zu allen Informationen für die Fahrzeugreparatur sollte in der Richtlinie [XXX/XX/EG] über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gleich geregelt sein wie in dieser Verordnung. Wenn Bestimmungen für den Zugang zu allen Informationen für die Fahrzeugreparatur in die Richtlinie [XXXX/XX/EG] aufgenommen werden, sollten die entsprechenden Bestimmungen in dieser Verordnung aufgehoben werden.
Änderungsantrag 7
ERWÄGUNG 7
(7) Die Kommission sollte die Entwicklung der Emissionsschutztechnik aufmerksam verfolgen und falls erforderlich diese Verordnung an sie anpassen.
(7) Die Kommission sollte die Entwicklung der Emissionsschutztechnik aufmerksam verfolgen und, falls es im Verordnungstext gefordert wird, diese Verordnung an sie anpassen.
Begründung
Es sollte nicht alles im Rahmen des Komitologieverfahrens geregelt werden. Für die wichtigsten Punkte ist eine Beschlussfassung nach dem Mitentscheidungsverfahren zu gewährleisten.
Änderungsantrag 8
ERWÄGUNG 7 A (neu)
(7a) Die Kommission sollte die technologischen Entwicklungen im Bereich der Emissionsverringerung genau verfolgen und eventuell durch die Anpassung dieser Verordnung weitere Verbesserungen bei den Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung vorsehen. Dies gilt insbesondere für die Verringerung der Stickoxidemissionen. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen den Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen einerseits und Kohlendioxidemissionen andererseits sollte die Kommission ihre Vorschläge in jedem Fall gemeinsam mit den Vorschriften zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen von neuen Fahrzeugen erarbeiten. Diese Regelung ist auf der Grundlage einer für alle Automobilhersteller gültigen Norm für durchschnittliche Kohlendioxidemissionen neuer Personenkraftwagen in Europa gemäß der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen1 zu erstellen. Die Vorschläge werden stets auf der Grundlage einer erweiterten Folgenabschätzung und der Konsultation der Betroffenen erstellt. Um die Berechenbarkeit künftiger Regelungen in diesem Bereich zu verbessern, sollte die Kommission ein Gesetzgebungsprogramm mit Zielsetzungen für Emissionsstandards vorlegen. Dieses Gesetzgebungsprogramm sollte auf einer Konsultation aller beteiligten Parteien und einer gründlichen Folgenabschätzung, einschließlich der Bewertung des Standes der Umsetzung in allen Mitgliedstaaten, basieren und etwaigen technologischen Entwicklungen sowie Kosten- und Effizienzüberlegungen Rechnung tragen.
_________
1ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.
Begründung
Um langfristige Vorhersehbarkeit des Rechtsrahmens für die Automobilindustrie und Wirksamkeit der Maßnahmen miteinander zu vereinbaren, ist eine Revisionsklausel für die Emissionsgrenzwerte und insbesondere die Grenzwerte für NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen auf der Grundlage einer erweiterten Folgenabschätzung vorzusehen. Für die Automobilindustrie mit ihren langfristigen Investitionen und Unternehmensplanungen ist eine bessere Vorhersehbarkeit künftiger Regelungen von größter Bedeutung. Die Industrie benötigt Zeit, um wirksam in Entwicklung und Fertigung investieren zu können. Um ein Übermaß an Bürokratie zu vermeiden, sollte die Kommission das Gesetzgebungsprogramm auf eine Folgenabschätzung und Konsultationen mit allen betroffenen Parteien gründen.
Änderungsantrag 9
ERWÄGUNG 8
(8) Emissionen, die bisher nicht geregelt sind und die infolge verstärkten Einsatzes neuartiger Kraftstoffe und neuer Motoren- und Abgasreinigungstechnik Bedeutung erlangen können, sollte die Kommission im Auge behalten und gegebenenfalls regeln. Unter anderem sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, statt der gesamten Kohlenwasserstoffemissionen (THC) die Emissionen von Methan (CH4) und von Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) differenziert zu regeln.
(8) Emissionen, die bisher nicht geregelt sind und die infolge verstärkten Einsatzes neuartiger Kraftstoffe und neuer Motoren- und Abgasreinigungstechnik Bedeutung erlangen können, sollte die Kommission im Auge behalten und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zu dem Zweck vorlegen, diese Emissionen zu regeln.
Begründung
Separate Grenzwerte müssen jetzt schon beachtet werden. Mit CNG betriebene Kraftfahrzeuge können die Werte nicht einhalten.
Änderungsantrag 10
ERWÄGUNG 8 A (neu)
(8a) Um mit Gas betriebene Autos, die einen Fortschritt bezüglich des niedrigen Ausstoßes an Stickoxiden und Partikeln darstellen, nicht vom Markt zu verdrängen und gleichzeitig einen Fortschritt bei den benzinbetriebenen Fahrzeugen zu unterstützen, werden in diese Verordnung separate Grenzwerte für die Gesamtmasse der Kohlenwasserstoffe und die Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe eingeführt.
Begründung
Mit CNG betriebene Autos tragen deutlich zur Reduzierung des Ausstoßes von NOx und Partikeln bei. Sie emittieren weit weniger als vergleichbare benzinbetriebene Pkw und sollten daher nicht vom Markt verdrängt werden durch Grenzwerte, die nach dem technisch Machbaren nicht zu halten sind.
Änderungsantrag 11
ERWÄGUNG 8 B (neu)
(8b) Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um striktere Emissionsgrenzwerte, die auch die Senkung von Kohlendioxidemissionen einschließen, und Grenzwerte für das Verhalten der Fahrzeugmotoren in der Praxis einzuführen.
Begründung
Um die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen und die vor Ort entstehende Umweltverschmutzung zu verringern, sind weitere Anstrengungen für striktere Emissionsgrenzwerte erforderlich.
Änderungsantrag 12
ERWÄGUNG 9
(9) Zur Begrenzung der Emissionen von ultrafeinen Partikeln (PM) sollte die Kommission auch erwägen, zusätzlich zur derzeit festgelegten Partikelmasse eine Partikelzahl festzulegen.
(9) Zur Begrenzung der Emissionen von ultrafeinen Partikeln (PM 2,5 und weniger) sollte die Kommission so früh wie möglich und spätestens mit Inkrafttreten der zweiten Stufe (Euro 6) zusätzlich zur derzeit festgelegten Partikelmasse eine Partikelzahl,basierend auf den Ergebnissen des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung (Particulate Measurement Programme – PMP) und unter Wahrung der existierenden ehrgeizigen Ziele für die Umwelt, festlegen.
Begründung
Mit der Einführung von Grenzwerten für die Partikelzahl wird sichergestellt, dass ultrafeine Partikel, die nachgewiesenermaßen besonders schädlich für die Gesundheit sind, nun auch in den Messverfahren erfasst werden. Die Reduzierung der Partikelmasse ist technisch noch nicht möglich, aber die Einführung eines Messverfahrens, das die Partikelanzahl misst, garantiert ebenso, dass die ultrafeinen Partikel begrenzt werden.
Änderungsantrag 13
ERWÄGUNG 10
(10) Zur besseren Reproduzierbarkeit der Partikelmassemessungen im Labor sollte die Kommission die Einführung eines neuen Messverfahrens zum Ersatz des bisherigen Verfahrens erwägen, sobald das entsprechende Forschungsprogramm abgeschlossen ist. Ist das neue Messverfahren eingeführt, werden die in diesem Vorschlag festgelegten Partikelmasse-Grenzwerte geändert, da die Nachweisgrenze des neuen Messverfahrens niedriger liegt als die des bisherigen.
(10) Zur besseren Reproduzierbarkeit der Partikelmasse- und Partikelzahlmessungen im Labor sollte die Kommission ein neues Messverfahren zum Ersatz des bisherigen Verfahrens so früh wie möglich und spätestens mit Inkrafttreten der zweiten Stufe (Euro 6), basierend auf den Ergebnissen des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung (Particulate Measurement Programme – PMP),einführen.Ist das neue Messverfahren eingeführt, werden die in diesem Vorschlag festgelegten Partikelmasse-Grenzwerte geändert, da die Nachweisgrenze des neuen Messverfahrens niedriger liegt als die des bisherigen.
Begründung
Mit der Einführung von Grenzwerten für die Partikelzahl wird sichergestellt, dass ultrafeine Partikel, die nachgewiesenermaßen besonders schädlich für die Gesundheit sind, nun auch in den Messverfahren erfasst werden. Die Reduzierung der Partikelmasse ist technisch noch nicht möglich, aber die Einführung eines Messverfahrens, das die Partikelanzahl misst, garantiert ebenso, dass die ultrafeinen Partikel begrenzt werden.
Änderungsantrag 14
ERWÄGUNG 13 A (neu)
(13a) Um im Sinne einer sauberen Umwelt Ergebnisse zu erzielen, sollte es die Kommission in Erwägung ziehen, zusätzlich zu Abgasnormen in anderen Bereichen, wie der Energieeffizienz im Kraftfahrzeugsektor, Regelungen einzuführen.
Begründung
Man darf nicht nur bei Emissionen ansetzen, sondern muss auch bei der Energieeffizienz von Fahrzeugen arbeiten, um an der Quelle des Problems anzusetzen. Am Beispiel der intelligenten Fahrzeuge muss daran gearbeitet werden, rechnergestützt den Verbrauch von Fahrzeugen zu senken.
Änderungsantrag 15
ERWÄGUNG 13 B (neu)
(13b) Die Kommission sollte vor der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die nächste Emissionsnorm (Euro 7) Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die Unterteilung von Fahrzeugklassen in Gruppen weiterhin notwendig ist und ob masseneutrale Emissionsgrenzwerte angewandt werden können.
Begründung
Vereinfachung der Verordnung. Auf die Masse bezogene Kriterien wären eventuell nicht mehr nötig, wenn NOx-Nachbehandlungssysteme für alle Fahrzeugtypen verfügbar sind.
Änderungsantrag 16
ERWÄGUNG 16 A (neu)
(16a) Zur Behebung einer Unklarheit im geltenden Recht sollte die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen1 so geändert werden, dass sie alle schweren Fahrzeuge abdeckt und klargestellt wird, dass diese Verordnung sich auf leichte Fahrzeuge bezieht.
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1ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.)
Begründung
Im Sinne einer besseren Rechtsetzung ist es wichtig, dass der Anwendungsbereich klar definiert ist. Schwere Benzinkraftfahrzeuge fielen bis jetzt unter die Richtlinie 70/220/EG. Auch wenn es sich nur um einen hypothetischen Fall handelt, da es wenige schwere Benzinfahrzeuge gibt, sollte man im Sinne der Klarheit dieses Missverständnis ausräumen.
Änderungsantrag 17
ERWÄGUNG 17 A (neu)
(17a) Damit der Übergang von den geltenden Richtlinien zu dieser Verordnung reibungslos vonstatten geht, sollte die Ausnahmeregelung, nach der Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Masse über 2 500 kg als Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen I und III typgenehmigt werden können, in der Stufe Euro 5 bei den Fahrzeugen beibehalten werden, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Diese Ausnahmeregelung sollte mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 aufgehoben werden.
Begründung
Familienfahrzeuge für mehr als sechs Insassen außer dem Fahrer, die nicht geländegängig sind, Rettungs-, Not- und Bergungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge zur Beförderung von Behinderten oder zur Durchführung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse sollten bis zum Inkrafttreten der Stufe Euro 6 als Fahrzeuge der Klasse N1 typgenehmigt werden können.
Änderungsantrag 18
ERWÄGUNG 18
(18) Änderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen sollten entsprechend dem Ratsbeschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
(18) Änderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen sollten entsprechend dem Ratsbeschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden, sofern dies in den entsprechenden Artikeln angegeben ist.
Begründung
Es sollte nicht alles im Rahmen des Komitologieverfahrens geregelt werden. Für die wichtigsten Punkte ist eine Beschlussfassung nach dem Mitentscheidungsverfahren zu gewährleisten.
Änderungsantrag 19
ERWÄGUNG 19
(19) Die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen, können in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Die Gemeinschaft darf daher nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem ebenfalls dort verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus –
(19) Die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Gewährleistung des Zugangs zu Reparaturinformationen für unabhängige Werkstätten können in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in gleicher Weise wie für autorisierte Händler und Reparaturbetriebe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Die Gemeinschaft darf daher nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem ebenfalls dort verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus –
Begründung
Der Zugang zu Reparaturinformationen ist notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Freien Werkstätten muss garantiert werden, dass sie Wartung und andere Dienstleistungen im Sinne eines umweltschonenden Kraftfahrzeug-Betriebes anbieten können.
Änderungsantrag 20
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie Austauschkatalysatoren hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Begründung
Es muss ein Begriff benutzt werden, mit dem keine Technologie benachteiligt wird oder Innovationen eingegrenzt werden.
Änderungsantrag 21
ARTIKEL 2
1. Diese Verordnung gilt für:
1. Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1, M2 und N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg oder einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.
a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren,
b) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit gasbetriebenen Fremdzündungsmotoren,
c) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit Selbstzündungsmotoren.
2. Auf Antrag des Herstellers kann diese Verordnung auch auf Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M2 and N2mit Selbstzündungsmotoren angewandt werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
2. Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Verordnung erteilte Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1auf Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1, M2und N2erweitert werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
Begründung
Um Verwirrung zu vermeiden, sollte eine klare Trennung zwischen der Verordnung über leichte Nutzfahrzeuge und der Verordnung über schwere Nutzfahrzeuge bestehen. Hierfür muss der Geltungsbereich geändert werden. Der neue Geltungsbereich folgt einem technologieneutralen Ansatz und enthält daher keinen Verweis auf bestimmte Motoren und Kraftstoffe. Die Änderung des Geltungsbereichs dieser Verordnung steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zur Änderung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/55/EG, in die künftig alle schweren Nutzfahrzeuge einbezogen werden sollen.
Änderungsantrag 22
ARTIKEL 3 NUMMER 1 A (neu)
(1a) „mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mit spezifischer Ausrüstung für die Verwendung von Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) in seinem Antriebssystem ausgestattet ist. Ein mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenes Fahrzeug kann als Einbrennstofffahrzeug konstruiert und gefertigt sein, das für den ständigen Betrieb mit LPG oder NG konstruiert ist, aber auch über einen Benzinantrieb für Ausnahmefälle oder ausschließlich für das Starten verfügen kann, wobei der Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst; es kann auch als Zweibrennstofffahrzeug konstruiert und gefertigt sein, das zeitweise mit Benzin und zeitweise mit LPG oder NG betrieben werden kann.
Begründung
Die Kommission setzt in ihrem am 29. November 2000 angenommenen Grünbuch “Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit” das Ziel, dass im Straßenverkehrssektor 20 % der herkömmlichen Treibstoffe bis 2020 durch alternative Treibstoffe ersetzt werden. Daher sind in dieser Verordnung mit Flüssiggas oder Erdgas betriebene Fahrzeuge explizit zu erwähnen.
Änderungsantrag 23
ARTIKEL 3 NUMMER 1 B, 1 C und 1 D (neu)
(1b) „Fahrzeuge für spezielle soziale Aufgaben“ sind in der Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung [XXXX/XX/EG] definierte Fahrzeuge der Klasse M1 für spezielle Zwecke mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg, Dieselfahrzeuge für spezielle soziale Aufgaben und Dieselgroßraumlimousinen;
(1c) „Dieselfahrzeuge für spezielle soziale Aufgaben“ sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg, die auch die Anforderungen der Klasse M1G erfüllen, sowie Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden und speziell für die Aufnahme von Rollstühlen konzipiert sind. Im Sinne dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse N1;
(1d) „Dieselgroßraumlimousinen“ sind in der Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung [XXXX/XX/EG] definierte Fahrzeuge der Klasse M1 mit sieben oder mehr Sitzplätzen, Fahrersitz inbegriffen, mit Ausnahme geländegängiger Fahrzeuge. Im Sinne dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse N1.
Begründung
Damit der Übergang von den geltenden Richtlinien zu dieser Verordnung reibungslos vonstatten geht, sollte die Ausnahmeregelung, nach der Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Masse von über 2 500 kg als Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen I und III typgenehmigt werden können, in der Stufe Euro 5 bei den Fahrzeugen beibehalten werden, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Diese Ausnahmeregelung sollte mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 aufgehoben werden.
Änderungsantrag 24
ARTIKEL 3 NUMMER 11
(11)„Katalysator für die Erstausrüstung“ ein Katalysator der in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist.
(11) „emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist.
Begründung
Im Sinne einer klaren Rechtsetzung und des technischen Fortschritts ist es besser, einen weiten Begriff zu benutzen statt je einen Punkt für Katalysatoren, Diesel-Partikelfilter, NOx-Nachbehandlungssysteme und weitere in Zukunft technisch mögliche Nachbehandlungssysteme. Es muss ein Begriff benutzt werden, mit dem keine Technologie benachteiligt wird oder Innovationen eingegrenzt werden.
Änderungsantrag 25
ARTIKEL 3 NUMMER 12
(12) „Austauschkatalysator“ ein Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) dazu bestimmt ist, einen Katalysator für die Erstausrüstung zu ersetzen und der (die) als selbständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie [XXXX/XX/EG] typgenehmigt werden kann.
(12) „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eineemissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen und die als selbständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie [XXXX/XX/EG] typgenehmigt werden kann.
Begründung
Im Sinne einer klaren Rechtsetzung und des technischen Fortschritts ist es besser, einen weiten Begriff zu benutzen statt je einen Punkt für Katalysatoren, Diesel-Partikelfilter, NOx-Nachbehandlungssysteme und weitere in Zukunft technisch mögliche Nachbehandlungssysteme. Es muss ein Begriff benutzt werden, mit dem keine Technologie benachteiligt wird oder Innovationen eingegrenzt werden.
Änderungsantrag 26
ARTIKEL 3 NUMMER 13
(13) „Reparaturinformation“ sämtliche für Diagnose, Prüfung, Wartung, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung und Neuinitialisierung des Fahrzeugs und seiner Teile erforderliche Information, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, sowie alle Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Information.
(13) „Reparaturinformation“ sämtliche für Diagnose, Prüfung, Wartung, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung, Neuinitialisierung oder Nachrüstung des Fahrzeugs und seiner Teile sowie für den Einbau von Teilen und Einrichtungen erforderliche Information, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, sowie alle Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Information.
Begründung
Die “Nachrüstung” steht in engem Zusammenhang mit emissionsbezogenen Bauteilen und der Umweltleistung von Fahrzeugen und sollte in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
Änderungsantrag 27
ARTIKEL 3 NUMMER 14
(14) „unabhängige Marktteilnehmer“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere freie Werkstätten, Hersteller von Werkstattausrüstung und Werkzeugen, unabhängige Ersatzteilhändler, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrzeugmechanikern.
(14) „unabhängige Marktteilnehmer“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung, Reparatur oder Nachrüstung von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere freie Werkstätten, Hersteller und Eigenhändlervon Werkstattausrüstung und Werkzeugen, unabhängige Ersatzteilhändler, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrzeugmechanikern.
Begründung
Die “Nachrüstung” steht in engem Zusammenhang mit emissionsbezogenen Bauteilen und der Umweltleistung von Fahrzeugen und sollte in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
Änderungsantrag 28
ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle von ihm zur Typgenehmigung vorgeführten und zum Verkauf, zur Zulassung oder zur Inbetriebnahme in der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle von ihm zur Typgenehmigung vorgeführten und zum Verkauf, zur Zulassung oder zur Inbetriebnahme in der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeuge und Ersatzteile den Bestimmungen dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
Änderungsantrag 29
ARTIKEL 4 ABSATZ 2
2. Der Hersteller stellt sicher, dass die im Typgenehmigungsverfahren vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist über 5 Jahre oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen.
2. Die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen gewährleisten, dass die Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normalen Nutzungsbedingungen tatsächlich begrenzte Auspuff- und Verdunstungsemissionen entsprechend dieser Verordnung aufweisen.
Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist über 5 Jahre oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen.
Zu diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, jedoch vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie (XXXX/XX/EG) genannten Verfahren festgelegt werden.
Änderungsantrag 30
ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)
Die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen sollte gemäß den Anforderungen von Anhang I überprüft werden, da sie für das jeweilige Fahrzeugmodell bei der Typgenehmigung gelten, insbesondere die Emissionsgrenzwerte in Tabelle 1 für Auspuffemissionen, die Emissionsgrenzwerte in Tabelle 2 für Verdunstungsemissionen und die Emissionsgrenzwerte in Tabelle 3 für Kaltstarttests.
Begründung
Zusätzlich zu den Auspuffemissionen sind auch die Grenzwerte für Verdunstungsemissionen und Kaltstartemissionen nach einer langfristigen Verwendung der Fahrzeuge (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen) einzuhalten.
Änderungsantrag 31
ARTIKEL 5 ABSATZ 1
1. Die Bauteile des Fahrzeugs, die voraussichtlich Einfluss auf das Emissionsverhalten haben, müssen so konstruiert, gefertigt und montiert sein, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen erfüllt.
entfällt
Begründung
Die Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit sind bereits in Artikel 4 festgelegt.
Änderungsantrag 32
ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE F A (neu)
fa) mit Flüssiggas oder Erdgas betriebene Fahrzeuge;
Änderungsantrag 33
ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE I
i) Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas.
i) Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, Gas- und Biokraftstoffewie Äthanol, Biogas und Fettsäuremethylester.
Begründung
Die Aufnahme von mit Biokraftstoffen betriebenen Fahrzeugen ist sehr wichtig, da ihr Markt voraussichtlich in den nächsten Jahren in Europa wachsen wird und sie die CO2-Emissionen im Vergleich zu einem Benzinfahrzeug um rund 60-80 % verringern können. Daher müssen wir sie in die Übereinstimmung mit Euro-5- und Euro-6-Grenzwerten aufnehmen, damit sie von einem ökologischen und gesundheitsfreundlichen Standpunkt nicht als umweltschädlich gelten.
Änderungsantrag 34
ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE I A (neu)
ia) emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch.
Änderungsantrag 35
ARTIKEL 5 ABSATZ 5
5. Die Kommission beobachtet die Emissionen von Schadstoffen, die unter die Bestimmungen von Absatz 4 fallen, überprüft die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen und trifft dieerforderlichen Maßnahmen, wenn sie erkennt, dass Verfahren und Prüfungen für ihren Zweck nicht mehr geeignet sind oder der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen.
5. Die Kommission beobachtet die Emissionen von Schadstoffen, die unter die Bestimmungen von Absatz 4 fallen, überprüft die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlicheÄnderungenvor, wenn sie erkennt, dass Verfahren und Prüfungen für ihren Zweck nicht mehr geeignet sind, der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen oder es angebracht ist, die Emissionen zusätzlicher Schadstoffe zu regulieren.
Begründung
Die Frage der Revision der Test-Fahrzyklen und der Einführung von Grenzwerten für zusätzliche Schadstoffe sollte über das Mitentscheidungsverfahren geregelt werden.
Änderungsantrag 36
ARTIKEL 5 ABSATZ 6
6. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 fest.
6. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 fest. Die Kommission unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung der Verordnung zur Festlegung der Durchführungsmaßnahmen für diese Verordnung gleichzeitig mit dieser Verordnung erfolgt. Die gemäß dem neuen weltweit geltenden Prüfverfahren gemessenen Emissionsgrenzwerte werden jedoch vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission angenommen.
Begründung
Die Automobilhersteller müssen die Details der Durchführungsbestimmungen kennen, um die Fertigung der Emissionssysteme abzuschließen, die zur Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung erforderlich sind. Das Komitologieverfahren ist für die Festlegung dieser Werte nicht angemessen, daher ist das Mitentscheidungsverfahren vorzusehen.
Änderungsantrag 37
ARTIKEL 6 ABSATZ 1
1. Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet leichten, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparaturinformation in solcher Weise, dass sie gegenüber seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben nicht diskriminiert werden.
1. Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über eine standardisierte Suchfunktion im Internet leichten, uneingeschränkten Zugang zu Reparaturinformation in solcher Weise, dass sie gegenüber seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben nicht diskriminiert werden. Damit dieses Ziel einfacher erreicht werden kann, werden die Informationen in einer Form vorgelegt, die den technischen Anforderungen des OASIS-Formats1 entspricht. Ferner stellen die Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben Schulungsmaterial zur Verfügung.
Das OASIS-Format, das 2003 in Zusammenarbeit verschiedener Industriezweige unter der Schirmherrschaft der Kommission entwickelt wurde, vereinfacht den Zugang zu Reparaturinformationen für Kraftfahrzeuge. In der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 wird ferner gefordert, dass Schulungsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Um sicherzustellen, dass solche Materialien in Zukunft weiterhin bereitgestellt werden, sollte die Verordnung einen Hinweis darauf enthalten.
Änderungsantrag 38
ARTIKEL 6 ABSATZ 4
4. Reparaturinformation muss außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Änderungsantrag 39
ARTIKEL 6 ABSATZ 5
5. Um die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten sowie die OBD-kompatible Wartung von Fahrzeugen zu ermöglichen, stellt der Fahrzeughersteller Herstellern solcher Erzeugnisse und Reparaturbetrieben Reparaturinformation auf Anfrage diskriminierungsfrei zur Verfügung.
5. Um die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten sowie die OBD-kompatible Wartung von Fahrzeugen zu ermöglichen, stellt der Fahrzeughersteller Herstellern solcher Erzeugnisse und Reparaturbetrieben die relevanten OBD-Informationen auf Anfrage diskriminierungsfrei zur Verfügung.
Begründung
Reparaturinformationen sind nicht das gleiche wie OBD-Informationen. Damit der Sinn dieses Absatzes wieder zur Geltung kommt, muss speziell auf OBD-Informationen hingewiesen werden.
Änderungsantrag 40
ARTIKEL 6 ABSATZ 5 A (neu)
5a. Um die Auslegung und Herstellung der Ausstattung von mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen, stellen die Fahrzeughersteller allen betroffenen Betrieben, die LPG- oder NG-Ausrüstungen einbauen, herstellen oder reparieren, auf nichtdiskriminierende Weise Reparaturinformation zur Verfügung.
Änderungsantrag 41
ARTIKEL 6 ABSATZ 6 UNTERABSATZ 2
Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Bereitstellung ausreichender Reparaturinformation innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dieser Vorschrift Geltung zu verschaffen, und entzieht gegebenenfalls die Typgenehmigung.
Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Bereitstellung ausreichender Reparaturinformation innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dieser Vorschrift Geltung zu verschaffen.
Änderungsantrag 42
ARTIKEL 8
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] und unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Beschlusses 1999/468/EG die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparatur- und OBD-Information, wobei den spezifischen Erfordernissen kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Begründung
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 6 Absatz 5. Diese Änderung gewährleistet die Mitwirkung des Parlaments in dem Fall, dass die Durchführungsmaßnahmen inhaltliche Änderungen mit sich bringen, zu denen das Parlament hätte konsultiert werden müssen. Zugang zu Reparaturinformation für die Vielzahl kleiner und mittelgroßer Unternehmen in diesem Sektor unter angemessenen Bedingungen ist von wesentlicher Bedeutung, da für diese Unternehmen die sehr speziellen Instrumente und Informationsdienste, zu denen die Händler Zugang haben, nicht erschwinglich sind.
Änderungsantrag 43
ARTIKEL 8 a (neu)
Artikel 8a
Nicht später als …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu den Informationen für die Fahrzeugreparatur, wobei sie den Auswirkungen auf den Wettbewerb und der Funktionsweise des Binnenmarkts besondere Beachtung schenkt.Im Bericht wird geprüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu den Informationen für die Fahrzeugreparatur in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.
__________
* innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Änderungsantrag 44
ARTIKEL 9 ABSATZ 1
1. Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen oder seine Zulassung verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassene Maßnahmen erfüllt.
1. Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen] dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen oder seine Zulassung verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassene Maßnahmen erfüllt.
Begründung
Für eine wirksame Anwendung dieses Textes ist es unerlässlich, dass diese Verordnung nach der Annahme der ergänzenden technischen Maßnahmen in Kraft tritt, die eine Leitlinie für die Entwicklung von angemessenen technischen Lösungen darstellen.
Änderungsantrag 45
ARTIKEL 9 ABSÄTZE 2 UND 3
2. Ab dem [18 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
2. Ab dem 1. September 2009, außer im Fall von Fahrzeugen der Klasse Mmit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sowie für Fahrzeuge derKlasse N1, Gruppen II und III,und für die oben genannten Fahrzeuge der Klasse M ab dem 1. September 2010 versagen die Mitgliedstaatenaus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, insbesondere der Anhänge mit den Ausnahmen von der Anwendung der Euro-6-Grenzwerte gemäß Tabelle 1a von Anhang I, nicht erfüllen.
3. Ab dem [36 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [48 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
3. Ab dem 1. Januar 2011, außer im Fall von Fahrzeugen der Klasse M mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sowie vonFahrzeugender Klasse N1, Gruppen II und III, und der genannten Klasse M ab dem 1. Januar 2012, betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, insbesondere der Anhänge mit den Ausnahmen von der Anwendung der Euro-6-Grenzwerte gemäß Tabelle 1a von Anhang I, nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
Änderungsantrag 46
ARTIKEL 9 ABSÄTZE 3 A UND 3 B (neu)
3a. Ab dem 1. September 2014 – im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1, Gruppen II und III ab dem 1. September 2015 – versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen und insbesondere der Anhänge mit den Euro 6-Grenzwerten gemäß Tabelle 1a von Anhang I nicht erfüllen.
3b. Ab dem 1. September 2015 – im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1, Gruppen II und III ab dem 1. September 2016 – betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen und insbesondere der Anhänge mit den Euro 6-Grenzwerten gemäß Tabelle 1a von Anhang I nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
Änderungsantrag 47
ARTIKEL 9 A (neu)
Artikel 9a
Weitere Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 5 des Vertrags Maßnahmen treffen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen hinausgehen, um die Grenzwerte für die Luftqualität zu erreichen.
Begründung
Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Grenzwerte für die Luftqualität haben, sollten die Möglichkeit haben, ehrgeizigere Maßnahmen für saubere Autos umzusetzen.
Änderungsantrag 48
ARTIKEL 10 TITEL
Typgenehmigung von Ersatzteilen
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Begründung
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 49
ARTIKEL 10
1. Die Mitgliedstaaten untersagen den Verkauf und den Einbau neuer, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bestimmter Austauschkatalysatoren, die nicht mit On-Board-Diagnosesystemen ausgestattet sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entsprechen.
1. Die nationale Typgenehmigungsbehörde verweigert die Ausstellung der EG-Typgenehmigung für neue Arten von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, die die Anforderungen dieser Verordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
2. Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten EG-Typgenehmigungen für Austauschkatalysatoren zu denselben Bedingungen erweitern, zu denen sie ursprünglich erteilt wurden.
2. Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen zu denselben Bedingungen erweitern, zu denen sie ursprünglich erteilt wurden.
Begründung
Im Sinne einer klaren Rechtsetzung und des technischen Fortschritts ist es besser, einen weiten Begriff zu benutzen statt je einen Punkt für Katalysatoren, Diesel-Partikelfilter, NOx-Nachbehandlungssysteme und weitere in Zukunft technisch mögliche Nachbehandlungssysteme. Es muss ein Begriff benutzt werden, mit dem keine Technologie benachteiligt wird oder Innovationen eingegrenzt werden.
Änderungsantrag 50
ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UNTERABSÄTZE 2 UND 3
Alle in einem Mitgliedstaat zum Kauf angebotenen Fahrzeuge, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen vor den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfüllen, kommen in den Genuss dieser Vorteile.
Alle in einem Mitgliedstaat zum Kauf angebotenen Fahrzeuge, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen vor den in Artikel 9 genannten Zeitpunkten erfüllen, kommen in den Genuss dieser Vorteile.
Diese Vorteile dürfen nach den in Artikel 9Absatz 3 genannten Zeitpunkten nicht mehr gewährt werden.
Diese Vorteile dürfen nach den in folgenden Artikeln genannten Zeitpunkten nicht mehr gewährt werden:
a) Artikel 9 Absatz 3 bezüglich der Vorteile bei Einhaltung der Grenzwerte, die in Tabelle 1 von Anhang I aufgeführt sind.
b) Artikel 9 Absatz 3b bezüglich der Vorteile bei Einhaltung der Grenzwerte, die in Tabelle 1 von Anhang I aufgeführt sind.
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Einführung eines Zwei-Stufen-Ansatzes. Fahrzeugen, die die Euro 5-Grenzwerte einhalten, dürfen nicht mehr Vorteile gewährt werden, wenn die Euro 6-Grenzwerte in Kraft treten.
Änderungsantrag 51
ARTIKEL 13
1. Die Kommission prüft bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] , ob es notwendig ist, anstelle des in Anhang I angegebenen Grenzwertes für die Emission von Kohlenwasserstoffen separate Emissionsgrenzwerte für Methan und Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe festzulegen.
2. Es ist auch zu prüfen, ob die Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind.
1. Die Kommission prüft, ob die Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind.
3. Gegebenenfalls kann die Kommission zur Ausführung der Absätze 1 und 2
Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit Maßnahmen zur Messung, Erfassung oder Begrenzung der Methanemissionen vor.
a) nach den Bestimmungen von Artikel 14 die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerte für Kohlenwasserstoffemissionen neu festsetzen.
b) nach den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie [XX/XXXX/EG] Maßnahmen zur Messung, Erfassung oder Begrenzung der Methanemissionen erlassen.
4. Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung (Particulate Measurement Programme - PMP) trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
2. Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung (Particulate Measurement Programme - PMP) und spätestens bei Inkrafttreten der Euro 6-Norm trifft die Kommission folgende Maßnahmen, ohne dabei die bestehenden hohen Umweltschutzanforderungen zu entschärfen:
a) Nach den Bestimmungen des Artikels 14 legt sie die in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Grenzwerte für die Partikelmasse neu fest, und sie legt in Anhang I Grenzwerte für die Partikelzahl fest, die annähernd mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren.
a) Nach den Bestimmungen des Artikels 14 legt sie die in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Grenzwerte für die Partikelmasse neu fest, und sie legt in Anhang I Grenzwerte für die Partikelzahl fest, die annähernd mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren.
b) Nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] legt sie ein neues Verfahren für die Messung der Partikelmasse und der Partikelzahl fest.
b) Nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] legt sie ein neues Verfahren für die Messung der Partikelmasse und der Partikelzahl fest.
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den vorangegangenen Änderungsanträgen, die dazu dienen sollen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem, was im Rahmen des Komitologieverfahrens geregelt wird, und dem, was im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens festgelegt wird, beizubehalten.
Änderungsantrag 52
ARTIKEL 14
Die Kommission kann die in Artikel [36 Absätze 2, 3, und 4] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] vorgesehenen Änderungen dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 derselben Richtlinie erlassen.
Bei Bezugnahme auf diesen Artikel kanndie Kommissiondie in Artikel [36 Absätze 2, 3, und 4] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] vorgesehenen Änderungen dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 derselben Richtlinie erlassen.
Änderungsantrag 53
ARTIKEL 15 A (neu)
Artikel 15 a
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG
Die Richtlinie 2005/55/EG wird wie folgt geändert:
(1) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Richtlinie 2005/55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V)“.
(2) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck
„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 , M2 und N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg oder einer Referenzmasse von bis zu 2 610 kg;
b) „Motor“ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie [XXXX/XX/EG) eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
c) „besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)“ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“
(3) Abschnitt 1 von Anhang 1 erhält folgende Fassung:
„1. GELTUNGSBEREICH
Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne von Artikel 1, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der [Verordnung XXXX/XX/EG = diese Verordnung] eine Typgenehmigung erhalten haben.
Sollten weitere Änderungen notwendig sein, um den hier aufgeführten Änderungen Rechnung zu tragen, werden die Richtlinie 2005/55/EG und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] geändert.“
Begründung
Die Änderung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/55/EG steht in Zusammenhang mit der Änderung des Geltungsbereichs dieser Verordnung. Damit soll erreicht werden, dass unabhängig vom verwendeten Kraftstoff in diese Verordnung alle Personenkraftfahrzeuge und alle leichten Nutzfahrzeuge und in die Richtlinie 2005/55/EG alle schweren Nutzfahrzeuge einbezogen werden.
Änderungsantrag 54
ARTIKEL 16
Artikel 16
entfällt
Änderung der Richtlinie 72/306/EWG
An Artikel 1 der Richtlinie 72/306/EWG wird folgender Satz angefügt:
„Die in Artikel 2 [dieser Verordnung] genannten Fahrzeuge fallen jedoch nicht unter diese Richtlinie.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Änderung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/55/EG.
Änderungsantrag 55
ARTIKEL 17 ABSATZ 1
1. Die Richtlinien 70/220/EWG, 80/1268/EWG, 89/458/EWG, 91/441/EWG, 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG, 98/69/EG und 2004/3/EG werden mit Wirkung vom [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
1. Die Richtlinien 70/220/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG, 89/458/EWG, 91/441/EWG, 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG, 98/69/EG und 2004/3/EG werden mit Wirkung vom [66 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen] aufgehoben.
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Änderung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/55/EG. Es sind ausreichende Fristen für die Aufhebung der früheren Richtlinien vorzusehen. Andernfalls besteht ein großes Risiko, dass Gesetzeslücken entstehen, und zwar sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im einzelstaatlichen Recht. In diesem Fall wäre es nämlich unmöglich, für Neufahrzeuge bis zur vollständigen Umsetzung der neuen Euro-5-Vorschriften die bestehenden Euro-4-Normen anzuwenden.
Änderungsantrag 56
ARTIKEL 18 ABSATZ 3
3. Verzögert sich der Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 1 und 3 genannten Änderungen und Durchführungsmaßnahmen über den [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] hinaus, so werden die in Artikel 9 Absatz 2 und 3 genannten Zeitpunkte durch die in den Änderungen und Durchführungsmaßnahmen genannten Zeitpunkte ersetzt.
entfällt
Änderungsantrag 57
ANHANG I TABELLE 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1:Euro-5-Emissionsgrenzwerte
Bezugsmasse
(RM)
(kg)
Grenzwerte
Masse des Kohlenmonoxids
(CO)
Masse der Kohlenwasserstoffe
(HC)
Masse der Stickstoffoxide
(NOx)
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide
(HC + NOx)
Partikelmasse
(PM)
Partikelzahl(1)
(PM)
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)
L2 + L3
(mg/km)
L4
(mg/km)
L5
(#/km)
Fahrzeugklasse
Gruppe
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI(2)
CI
PI
CI
M
—
Alle
1000
500
75
—
60
200
—
250
5.0
5.0
N1
I
RM ≤ 1305
1000
500
75
—
60
200
—
250
5.0
5.0
II
1305 < RM ≤ 1760
1810
630
100
—
75
260
—
320
5.0
5.0
III
1760 < RM
2270
740
120
—
82
310
—
380
5.0
5.0
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor
(1) Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird später festgelegt.
(2) Grenzwerte für die Partikelmasse gelten nur für Fremdzündungsmotoren mit Benzin-Direkteinspritzung, die teilweise oder ausschließlich im Magerbetrieb arbeiten.
Abänderungen des Parlaments
Tabelle 1:Euro 5-Emissionsgrenzwerte
Bezugsmasse
(RM)
(kg)
Grenzwerte
Masse des Kohlenmonoxids
(CO)
Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt
(THC)
Masse der Nichtmethankohlenwasserstoffe
(NMHC)
Masse der Stickstoffoxide
(NOx)
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide insgesamt
(THC + NOx)
Partikelmasse
(PM)
Partikelzahl(1)
(PM)
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)
L4
(mg/km)
L2 + L4
(mg/km)
L5
(mg/km)
L6
(#/km)
Fahrzeugklasse
Gruppe
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI(2)
CI
PI
CI
M(3)
—
Alle
1000
500
100
—
68
—
70
180
—
230
5.0
5.0
N1(4)
I
RM ≤ 1305
1000
500
100
—
68
—
70
180
—
230
5.0
5.0
II
1305 < RM ≤ 1760
1810
630
130
—
90
—
85
235
—
295
5.0
5.0
III
1760 < RM
2270
740
160
—
108
—
95
280
—
350
5.0
5.0
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor
(1) Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird möglichst bald und spätestens bis zum Inkrafttreten der Euro-6-Norm festgelegt.
(2) Grenzwerte für die Partikelmasse gelten nur für Fremdzündungsmotoren mit Benzin-Direkteinspritzung, die teilweise oder ausschließlich im Magerbetrieb arbeiten.
(3) Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 2 500 kg, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen.
(4) Einschließlich der in Fußnote (3) genannten Fahrzeuge.
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide
(HC + NOx)
Partikelmasse
(PM)
Partikelzahl(1)
(PM)
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)
L4
(mg/km)
L2 + L4
(mg/km)
L5
(mg/km)
L6
(mg/km)
Fahrzeugklasse
Gruppe
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI
CI
PI(2)
CI
PI
CI
M
—
Alle
1000
500
100
—
68
—
70
70
—
170
5.0
5.0
N1
I
RM ≤ 1305
1000
500
100
—
68
—
70
70
—
170
5.0
5.0
II
1305 < RM ≤ 1760
1810
630
130
—
90
—
85
85
—
150
5.0
5.0
III
1760 < RM
2270
740
160
—
108
—
95
95
—
178
5.0
5.0
Erläuterung:PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor
(1) Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird in diesem Stadium festgelegt.
(2) Grenzwerte für die Partikelmasse gelten nur für Fremdzündungsmotoren mit Benzin-Direkteinspritzung, die teilweise oder ausschließlich im Magerbetrieb arbeiten.
Or. en
Begründung
Siehe Begründung am Ende des Berichts.
BEGRÜNDUNG
Einführung
Durch die Verbrennung von Treibstoffen wie Benzin, Diesel und Gas, die auf fossilen Energieträgern wie Erdöl und Gas basieren, werden Emissionen freigesetzt, welche für die Gesundheit sowie Flora und Fauna schädlich sind und zur Erwärmung der Atmosphäre beitragen.
Saubere PKW leisten einen erheblichen Beitrag für eine bessere Luftqualität in Europa. Dies ist eng mit dem Durchschnittsalter der Kraftfahrzeugflotte auf Europas Straßen verbunden. Sinkt das Durchschnittsalter der PKW, so steigt der Anteil von PKW, die weniger umwelt- und gesundheitsschädigende Abgase emittieren.
Der Kommissionsvorschlag
Im Rahmen des 6. Umwelt-Aktionsprogramms und des darauf beruhenden Programms Clean Air For Europe hat die Kommission im letzten September einen Vorschlag für eine Thematische Strategie zur Luftreinhaltung vorgelegt. Der am 21.12.2005 vorgestellte Vorschlag der Kommission für eine Euro-5-Verordnung soll eine der Maßnahmen für eine saubere Luft darstellen.
Der Kommissionsvorschlag sieht die Einführung harmonisierter technischer Vorschriften für leichte Kraftfahrzeuge vor, um das Funktionieren des Binnenmarktes zusammen mit einem hohen Umweltschutz zu gewährleisten. Es werden Grenzwerte für die schädlichen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PM) festgelegt. Um das Ziel eines funktionierenden Binnenmarkts unter Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus zu erreichen, sieht der Kommissionsvorschlag außerdem Maßnahmen zum Zugang zu Reparaturinformationen vor.
Im Sinne der besseren Rechtsetzung soll die nächste Euro-Norm eine Verordnung sein und sämtliche vorhergehenden einschlägigen Rechtsakte zusammenfassen bzw. aufheben (Richtlinie 70/220/EWG und ihre zahlreichen Änderungen). Parallel zu dem vorliegenden Verordnungsvorschlag ("politische Verordnung") wird nach dem Zwei-Ebenen-Konzept eine "technische Verordnung" erarbeitet, in der die technischen Spezifikationen, die auch die grundlegenden Anforderungen erfüllen, festgelegt werden.
Ansatz des Berichterstatters
§Der Anwendungsbereich basiert im Kommissionsvorschlag auf den Unterschieden in der Motortechnik. Um einen klareren und einfacheren Text zu erhalten, schlägt der Berichterstatter vor, sich von nun an auf die Fahrzeugkategorien zu stützen. Außerdem wird die Differenzierung der Vorschriften für leichte und schwere Fahrzeuge durch die Änderung der Richtlinie 2005/55/EG klargestellt.
§Der Berichterstatter bedauert, dass der Kommissionsvorschlag nicht ambitionierter ist. Im Laufe der Vorbereitungsdiskussionen ist klar geworden, dass weitere Reduzierungen bei den Grenzwerten nötig und auch technisch realisierbar sind. Der Berichterstatter schlägt daher vor, einen Schritt weiter zu gehen und gleichzeitig zur Stufe Euro 5 eine weitere Stufe Euro 6, mit niedrigeren Grenzwerten, in dieser Verordnung einzuführen. Damit werden langfristige Reduktionsziele festgelegt, die für die Forschung und Entwicklung im Bereich abgasmindernder Kraftfahrzeugsysteme Planungs- und somit Investitionssicherheit auch für die Hersteller bedeutet.
Die erste Stufe, Euro 5, soll am 1. September 2009 in Kraft treten und die zweite Stufe, Euro 6, mit einem Intervall von fünf Jahren, das heißt zum 1. September 2014.
§Konsens besteht darüber, dass die Stickoxid-Grenzwerte im Entwurf der Kommission nicht ambitioniert genug sind. Stickoxide verursachen unter anderem sauren Regen, Eutrophierung und Ozon in Bodennähe, welches für die Menschen lebensgefährlich sein kann (Reizung und Schädigung der Atmungsorgane) und sind zudem für starke Verschmutzungen von Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen verantwortlich. Der Berichterstatter schlägt daher in der Euro-5-Stufe für mit Selbstzündungsmotor betriebene Fahrzeuge eine weitere Reduzierung von 10 % gegenüber dem Kommissionsvorschlag vor, d.h. 180 mg/km. Eine weitere Reduzierung in dieser Stufe wäre nicht realistisch, da sie die Einführung von NOx-Nachbehandlungssystemen bedeuten würde, welche für leichte Fahrzeuge noch in der Testphase sind und einen Nischenmarkt ausmachen.
Der Berichterstatter schlägt daher vor in der zweiten Stufe, Euro 6, eine weitere Reduzierung der NOx-Grenzwerte für Diesel von ca 60 %, d.h. einen Grenzwert von 70 mg/km, einzuführen.
Für Fremdzündungsmotoren wären weitere Reduzierungen im Lichte der Entwicklung der Direkt-Einspritzungsmotoren kontraproduktiv.
§Die Feinstaubproblematik soll durch die Diskussion um die Stickoxide nicht untergehen. Besonders in den Großstädten ist die Verschmutzung zu spüren und eine weitere Senkung der Grenzwerte ist unabdingbar.
§Der Berichterstatter unterstützt die Grenzwerte des Kommissionsvorschlags für die Stufe Euro5, d.h. eine Reduzierung der emittierten Partikelmasse um 80 %, um einen Grenzwert von 5 mg/km festzulegen. Diese Grenzwerte sind nur bei Einführung eines Partikelfilters einzuhalten. Um in Zukunft jedoch auch die Emissionen von ultrafeinen Partikeln, die besonders gesundheitsschädlich sind, einzugrenzen, fordert der Berichterstatter zum frühestmöglichen Termin und spätestens mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 die Einführung von Grenzwerten und einem Messverfahren für die Partikelanzahl, zusätzlich zur Partikelmasse. Dies sollte auf Basis der aktuellen Recherchen und Diskussionen im Rahmen des Forschungsprogramms der UN/ECE zur Partikelmessung realisierbar sein.
§CNG-betriebene Fahrzeuge belasten die Umwelt weit weniger als Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit Diesel oder Benzin betrieben werden. CNG-Fahrzeuge haben kein Partikelproblem und der Ausstoß von Stickoxiden liegt auch wesentlich unter den Werten eines mit herkömmlichen Treibstoffen betriebenen Fahrzeugs. Damit diese Fahrzeuge nicht vom Markt verdrängt werden, weil sie die von der Kommission vorgeschlagenen Kohlenwasserstoff-Grenzwerte nicht einhalten können, schlägt der Berichterstatter vor, bei der Gesamtmasse der HC den Euro-4-Standard beizubehalten und im Anhang in den Tabellen eine zusätzliche Spalte für die nichtmethanhaltigen Kohlenwasserstoffe (NMHC) einzuführen, damit für die benzinbetriebenen Autos ein ehrgeiziger Kohlenwasserstoff-Grenzwert bestehen bleibt.
§Im Rahmen von Euro 3 und 4 gibt es eine Regelung, dass M-Fahrzeuge über 2.500 kg wie solcher der Klasse N1,Gruppen II und III typgenehmigt werden können. Dieser Ausnahmezustand ist heutzutage nicht mehr für alle Personenkraftwagen mit einer Gesamtmasse über 2.500 kg nötig. Um einen weicheren Übergang zu ermöglichen, schlägt der Berichterstatter vor, diese Ausnahme in der Stufe Euro 5 beizubehalten bei Fahrzeugen, die einem besonderen sozialen Bedarf dienen, wie z.B. Rettungswagen, Bergungsfahrzeuge, Transport von Behinderten, Fahrzeuge zur Durchführung öffentlicher Dienstleistungen, Großfamilien-Fahrzeuge mit einer Kapazität von mehr als 6 Plätzen zusätzlich zum Fahrer, die nicht als geländegängige Fahrzeuge benutzt werden.
§Der Berichterstatter unterstützt und befürwortet die im Kommissionsvorschlag weiterhin geltende Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die vorzeitige Einführung von sauberen Kraftfahrzeugen durch finanzielle Anreize zu fördern.
§Anlässlich der Diskussion um das Kapitel III über den Zugang zu Reparaturinformationen unterstützt der Berichterstatter den Kommissionsvorschlag und betont, dass unabhängige Marktteilnehmer in gleicher Weise wie autorisierte Händler und Reparaturbetriebe einen über die OASIS-Norm standardisierten Zugang zu Reparatur- und OBD- Informationen erhalten müssen. Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen dienen der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsmäßigen Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Dadurch, dass auch unabhängige Marktteilnehmer Reparaturen problemlos durchführen können, wird der Zugang zur regelmäßigen Wartung vereinfacht. Eine regelmäßige Wartung sorgt für einen sicheren und darüber hinaus umweltschonenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs und ist daher zu unterstützen.
STELLUNGNAHME des RechtsausschussES ()
Herrn
Karl-Heinz Florenz
Vorsitzender des Ausschusses
für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
BRÜSSEL
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und …./../EG
der Rechtsausschuss hat am 13. Juli 2006 beschlossen, sich gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Geschäftsordnung(1) mit der Frage der Rechtsgrundlage des oben genannten Vorschlags für eine Verordnung in eigener Initiative zu befassen.
Der Ausschuss stellte fest, dass der genannte Verordnungsvorschlag („Euro 5“) gemäß dem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführender Ausschuss und dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz geprüft wird. Infolgedessen wird eine Kopie dieses Schreibens an Frau McCarthy als Vorsitzende des letztgenannten Ausschusses gerichtet.
Als Rechtsgrundlage wurde von der Kommission Artikel 95 des EG-Vertrags gewählt.
Wie aus dem Titel der vorgeschlagenen Verordnung hervorgeht, betrifft sie a) die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Kraftfahrzeugen und b) den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge. Wenngleich die vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht direkt in Frage gestellt wurde, wurden im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Änderungsanträge vorgelegt, die auf die Streichung der Erwägungsgründe und Artikel, welche den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge betreffen, mit der Begründung abzielen, dass dies eine wettbewerbsrechtliche Frage sei und nicht in eine Richtlinie über die Typgenehmigung gehöre. Es wird von den Verfassern der Änderungsanträge ferner darauf hingewiesen, dass der Zugang zu technischer Reparaturinformation bereits in der Gruppenfreistellungs-Verordnung (Verordnung Nr.1400/2002) geregelt werde. Diese Auffassung wird durch Gutachten von Anwaltskanzleien untermauert, die innerhalb des Parlaments weitergeleitet wurden und in denen geltend gemacht wird, dass Artikel 95 nicht die geeignete Rechtsgrundlage für den Zugang zu Reparaturinformation darstelle und dass die diesbezüglichen Bestimmungen unverhältnismäßig seien. Es wurde auch ein Rechtsgutachten verteilt, in dem die Beibehaltung der diesbezüglichen Bestimmungen befürwortet wird.
Aus diesem Grunde hat der Rechtsausschuss beschlossen, sich mit dieser Frage in eigener Initiative zu befassen.
Rechtsgrundlage
Alle Rechtsakte der Gemeinschaft müssen sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, die im Vertrag (oder in einem anderen Rechtsakt, zu dessen Durchführung sie gedacht sind) festgelegt sind. Die Rechtsgrundlage bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Gemeinschaft und legt fest, wie diese Zuständigkeit auszuüben ist, d.h. das legislative Instrument oder die legislativen Instrumente, die angewandt werden können, und das Entscheidungsverfahren.
Laut dem Gerichtshof ist die Wahl der Rechtsgrundlage keine subjektive, sondern „muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen“(2), wie das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts(3). Außerdem sollte das Hauptziel eines Rechtsakts der maßgebende Faktor sein(4).
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt ein allgemeiner Artikel des Vertrags eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, auch wenn der betreffende Rechtsakt in untergeordneter Weise darauf abzielt, ein Ziel zu erreichen, das in einem spezifischen Artikel des Vertrags vorgesehen ist(5).
Die in Frage gestellten Erwägungsgründe und Artikel
Mitglieder des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben Änderungsanträge eingereicht, die auf die Streichung oder die Änderung der folgenden Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung abzielen:
Erwägung 6
(6) Unbeschränkter und standardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen.
Die geänderte Fassung würde wie folgt lauten:
(6) Unbeschränkter und standardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Da der Zugang zu Reparaturinformation in den Bereich des Wettbewerbsrechts fällt, gehört er aber nicht in eine Verordnung über die Typgenehmigung. Deshalb sollte die Kommission einen gesonderten Vorschlag über den Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen vorlegen, der teilweise bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor geregelt ist.
Es wurden auch Änderungsanträge eingereicht, die auf die Streichung der folgenden Artikel gerichtet sind:
Artikel 6
Pflichten des Herstellers
1. Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet leichten, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparaturinformation in solcher Weise, dass sie gegenüber seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben nicht diskriminiert werden.
2. Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:
(a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
(b) Servicehandbücher,
(c) technische Anleitungen,
(d) Information zu Komponenten und Diagnosehinweise (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
(e) Schaltpläne,
(f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
(g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
(h) Information über Spezialwerkzeuge und –geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information,
(i) Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.
3. Autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten insoweit als unabhängige Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.
4. Reparaturinformation muss außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
5. Um die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten sowie die OBD-kompatible Wartung von Fahrzeugen zu ermöglichen, stellt der Fahrzeughersteller Herstellern solcher Erzeugnisse und Reparaturbetrieben Reparaturinformation auf Anfrage diskriminierungsfrei zur Verfügung.
6. Wenn ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung beantragt, muss er der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass für dieses Fahrzeug Reparaturinformation und die in Absatz 5 genannte Information entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung steht.
Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Bereitstellung ausreichender Reparaturinformation innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dieser Vorschrift Geltung zu verschaffen, und entzieht gegebenenfalls die Typgenehmigung.
Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparaturinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
Artikel 7
Gebühren für den Zugang zu Reparaturinformation
1. Der Hersteller kann für den Zugang zu der unter diese Verordnung fallenden Reparaturinformation eine angemessene Gebühr erheben. Nicht angemessen ist eine Gebühr, wenn sie unabhängige Marktteilnehmer abschreckt, weil sie für den Umfang der Nutzung unverhältnismäßig ist.
2. Der Hersteller bietet Zugang zu Reparaturinformation für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Es wurden entsprechende Änderungsanträge zum Titel der vorgeschlagenen Verordnung und zu den Bestimmungen über die Neufestsetzung (Artikel 13) eingereicht.
Beurteilung
Die Gründe, die für den Ausschuss bei der Festlegung seiner Haltung in der Frage der Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Rechtsakts maßgebend waren, sind folgende.
a) Artikel 95 als Rechtsgrundlage
Wenngleich es zutrifft, dass der Gerichtshof in der die Tabakwerbung betreffenden Rechtssache befand, dass Artikel 95 Absatz 1 nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewährt(6), wird in erster Linie geltend gemacht, dass es das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und dass auf jeden Fall bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Rechtsgrundlage das Hauptziel des betreffenden Rechtsakts der ausschlaggebende Faktor sein sollte(7).
So sieht Artikel 6 des Vorschlags vor, dass die Hersteller bestimmte Reparaturinformationen unabhängigen Marktteilnehmern verfügbar machen müssen, wodurch:
-die Bereitstellung von Reparaturdiensten erleichtert werden soll;
-die Niederlassungsfreiheit der Reparaturbetriebe erleichtert werden soll;
-die abschreckenden Wirkungen beseitigt werden sollen, die derzeit in Bezug auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen bestehen, welche von einem Hersteller mit einer geringen Präsenz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen;
-dazu beigetragen werden soll, die Wettbewerbsverzerrungen zu mindern, die dadurch hervorgerufen werden, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge nur für vertikale Vereinbarungen, die vertikale Beschränkungen enthalten, gilt (siehe Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission).
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Vorschlag auch auf einem hohen Umweltschutzniveau im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 basiert. Die Tendenz geht bei den Kraftfahrzeughaltern dahin, ihr Fahrzeug, wenn es neu ist, zur Wartung und Reparatur zu autorisierten Händlern zu bringen, und, wenn das Fahrzeug älter ist, zu unabhängigen Werkstätten, wobei einer angemessenen Wartung ganz wesentliche Bedeutung zukommt, um zu gewährleisten, dass die Emissionen des Fahrzeugs so gering gehalten werden wie technisch möglich ist.
Der vorgenannte Sachverhalt könnte zweckmäßigerweise in einer neuen Erwägung 6a berücksichtigt werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass alle oben genannten Elemente wie auch das vorherrschende Ziel des Vorschlags insgesamt auf eine echte Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes hinauslaufen(8), wird die Auffassung vertreten, dass Artikel 95 korrekterweise als Rechtsgrundlage gewählt wurde.
Es wird ferner die Auffassung vertreten, dass, da der Bereich der Kraftfahrzeugtypgenehmigung praktisch vollständig harmonisiert wurde, ein Hinweis auf die Rechtssache Swedish Match(9) erfolgen sollte, in der der Gerichtshof befand, dass:
„eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen ist“.(10)
In diesem Zusammenhang ist relevant, dass bestehende Rechtsakte in diesem Bereich bereits Maßnahmen über den Zugang zu Reparaturinformation enthalten (z.B. die Richtlinie 98/69/EG über Emissionen von Kraftfahrzeugen). Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, den Zugang im Lichte der Mängel zu verbessern, die in einer wissenschaftlichen Studie zutage gefördert wurden, und er soll die Gruppenfreistellungs-Verordnung Nr. 1400/2002 ergänzen, die auf jeden Fall im Jahr 2010 ausläuft.
Es ist schließlich nicht ohne Interesse, dass der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt am 27. Januar 2004 einstimmig beschloss, folgende Änderungsanträge in einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Typgenehmigung, der sich auf Artikel 95 stützte, aufzunehmen(11):
Änderungsantrag 17
Artikel 34 a (neu)
Der Hersteller stellt unabhängigen Marktbeteiligten sämtliche für die Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen erforderlichen technischen Informationen zur Verfügung, es sei denn, diese Informationen betreffen ein Recht des geistigen Eigentums oder stellen vertrauliches Know-how dar; in diesem Fall dürfen die Informationen nicht in missbräuchlicher Weise verweigert werden. Die Informationen (sowie alle nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen) müssen nach redlicher und nicht diskriminierender Bezahlung (wenn angemessen) rasch und in verhältnismäßiger Weise sowie in praktisch verwendbarer Form bereitgestellt werden.
„Technische Informationen“ schließt unter anderem die uneingeschränkte Nutzung der elektronischen Kontroll- und Diagnosesysteme eines Fahrzeuges, deren erneute Programmierung gemäß den Standardverfahren des Herstellers und solche Angaben, die für die Erstellung von Diagnose- und Wartungswerkzeugen und -geräten erforderlich sind, ein, ist jedoch nicht darauf beschränkt.
Änderungsantrag 18
Artikel 34 b (neu)
Der Fahrzeughersteller kann die Organisationen gemäß Artikel 34 a (neu) zu einer verbindlichen Vereinbarung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen über die Sicherheitsvorkehrungen der Fahrzeuge verpflichten.
b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Frage der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Bestimmungen wurde ebenfalls aufgeworfen. Wenngleich es sich dabei streng genommen um eine andere Frage als die der Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung handelt, soll an dieser Stelle kurz auf sie eingegangen werden.
Bekanntlich
„verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“(12)und
„Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen angeht, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Prüfungen durchführen muss, über ein weites Ermessen. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist“(13).
In dem Urteil, aus dem diese Abschnitte zitiert werden, befand der Gerichtshof, dass eine Bestimmung einer Richtlinie, nach der die Hersteller von Futtermitteln gehalten sind, auf Verlangen des Kunden die genaue Zusammensetzung eines Futtermittels anzugeben, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ist, da
„(…) die Verpflichtung zur genauen Angabe der Bestandteile eines Futtermittels gegenüber den Kunden eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller dar[stellt], da sie diese zwinge, den Kunden die Formeln für die Zusammensetzung ihrer Erzeugnisse offenzulegen, auf die Gefahr hin, dass diese Erzeugnisse als Modelle benutzt würden – womöglich von den Kunden selbst – und dass die Hersteller nicht mehr die Gewinne aus den Investitionen ziehen könnten, die sie im Rahmen der Forschung und Neuentwicklung vorgenommen hätten“(14).
Im vorliegenden Fall betrifft die vorgeschlagene Richtlinie hingegen die Angabe von Informationen, die z.B. unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, und es wird die Zahlung einer angemessenen Gebühr vorgesehen, wobei die Gebühr nach Dauer des Zugangs gestaffelt ist (Artikel 7).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Begriffe „Zwangslizenzen“ und „lautere Nutzung“ im Patentbereich allgemein üblich sind, und dass die Zahlung einer angemessenen und verhältnismäßigen Gebühr für den Zugang zu den einschlägigen Informationen vorgesehen ist, besteht ein Unterschied zur Rechtssache ABNA und können die Bestimmungen als verhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden, was den Grundsatz des Zugangs zu Information betrifft.
Schlussfolgerung
Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die beanstandeten Bestimmungen des genannten Vorschlags für eine Richtlinie zweifellos in die Richtlinie, wie sie auf der Grundlage von Artikel 95 des EG-Vertrags vorgeschlagen wird, aufgenommen werden können.
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 13. Juli 2006 einstimmig(15) beschlossen, die Empfehlung an Sie zu richten, Artikel 95 des EG-Vertrags auch bei Aufnahme der beanstandeten Bestimmungen in den Vorschlag für eine Richtlinie als angemessene Rechtsgrundlage anzusehen.
(Höflichkeitsformel und Unterschrift)
Kopie: Arlene McCarthy, Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
„Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch in eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der von der Kommission unterbreiteten Vorschläge befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den federführenden Ausschuss.“
Rechtssache C-377/98, Niederlande ./. Europäisches Parlament und Rat [2001] EuGH Slg. I-7079, Randnummern 27-28; Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco [2002] EuGH Slg. I-11453, Randnummern 93-94.
Siehe insbesondere die Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco [2002] EuGH Slg. I-11453, insbesondere Randnummer 75.
Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (KOM(2003)0418 – C5-0320/2003 – 2003/0153(COD)) – A5-0025/2004.
Urteil vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 ABNA, noch nicht in der Slg. der Rechtsprechung des EuGH veröffentlicht, Randnummer 68.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Rainer Wieland (stellvertretender Vorsitzender), Katalin Lévai (stellvertretende Vorsitzende), Enrico Speroni (Verfasser der Stellungnahme), Maria Berger, Sharon Bowles, Hiltrud Breyer, Piia-Noora Kauppi, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Michel Rocard, Aloyzas Sakalas, Francesco Gabriele Stauner, Daniel Strož, Diana Wallis und Tadeusz Zwiefka.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (13.9.2006)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und../../EG
Verfasserin der Stellungnahme (*): Anja Weisgerber
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen - Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Einführung von harmonisierten technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig einen Beitrag zur Verringerung von Schadstoffemissionen in die Atmosphäre zu leisten. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge zusammengefasst und vereinfacht. Daher können neun bestehende Vorschriften in diesem Bereich aufgehoben werden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Ziel der Kommission zur besseren Rechtsetzung.
Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen zu gewährleisten und die Abschottung dieses Marktes gegen unabhängige Werkstätten zu verhindern, müssen die Kraftfahrzeughersteller unabhängigen Marktbeteiligten wie freien Werkstätten oder dem freien Kfz-Teilehandel einen uneingeschränkten, diskriminierungsfreien und unverzüglichen Zugang zu Reparaturinformationen ermöglichen. Dieser Zugang zu Reparaturinformationen wird zum Teil bereits in der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002/EG geregelt und findet sich auch in der Euro-4-Verordnung.
Um widersprüchliche Regelungen und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte im Rahmen der vorliegenden Verordnung nur der Zugang zu solchen technischen Informationen geregelt werden, die erforderlich sind, um die Instandsetzung und Wartung der emissionsmindernden und emissionskontrollierenden Kraftfahrzeugkomponenten zu ermöglichen. Diese Einrichtungen sind erforderlich, um während der gesamten Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs die Einhaltung der Luftschadstoffemissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Daher ist es gerechtfertigt, die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emission mit der Bereitstellung des Zugangs zu diesen Reparaturinformationen zu verknüpfen. Der Zugang zu weiteren Reparaturinformationen sollte an anderer Stelle, vor allem in der neuen Rahmenrichtlinie über die Typgenehmigung, geregelt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Entwurf einer legislativen Entschließung
Änderungsantrag 1
Ziffer 1 a (neu)
1a. fordert die Kommission auf, in die revidierte Rahmenrichtlinie über die Typgenehmigung Vorschläge aufzunehmen, die den Zugang zu detaillierten Informationen für die Fahrzeugreparatur sicherstellen, um den Wettbewerb zwischen Fahrzeugreparaturbetrieben zu fördern; fordert die Kommission ferner auf, die erforderlichen Vorschläge vorzulegen, um Doppelarbeiten bzw. eine doppelte Regelung in dieser Verordnung, der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor(1) und dem Entwurf einer Richtlinie über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zu vermeiden.
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 2
Erwägung 4
(4) Im März 2001 startete die Kommission das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE), dessen Grundzüge in einer Mitteilung beschrieben sind. Das führte in der Folge zur Festlegung einer thematischen Strategie zur Luftreinhaltung. Eine der Aussagen in dieser Strategie ist, dass zur Erreichung der europäischen Luftqualitätsziele die Emissionen von Kraftfahrzeugen weiter gesenkt werden müssen.
(4) Im März 2001 startete die Kommission das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE), dessen Grundzüge in einer Mitteilung beschrieben sind. Das führte in der Folge zur Festlegung einer thematischen Strategie zur Luftreinhaltung, in der verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Erreichung der europäischen Luftqualitätsziele vorgeschlagen werden. Die Euro-5-Norm ist eine der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid, Kohlenwasserstoff sowie von Partikeln.
Begründung
Der Zusammenhang zwischen der Euro-5-Norm und den Zielen der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung sollte deutlicher herausgestellt werden.
Änderungsantrag 3
Erwägung 6
(6) Unbeschränkter undstandardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Information betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen.
(6) Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen – über eine standardisierte Suchfunktion zum Auffinden von Reparaturinformationen – und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen.
Gemeinsame Normen, die unter Einbeziehung der Akteure vereinbart werden, wie etwa die OASIS-Norm, können den Informationsaustausch zwischen Herstellern und Dienstleistern erleichtern.
Änderungsantrag 4
ERWÄGUNG 6 A (neu)
(6a)Der Zugang zu allen Informationen für die Fahrzeugreparatur sollte in der Richtlinie [XXX/XX/EG] über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gleich geregelt sein wie in dieser Verordnung. Wenn Bestimmungen für den Zugang zu allen Informationen für die Fahrzeugreparatur im Rahmen der Richtlinie [XXXX/XX/EG] angenommen werden, sollten die entsprechenden Bestimmungen in dieser Verordnung aufgehoben werden.
Änderungsantrag 5
ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie Austauschkatalysatoren hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie emissionsmindernden Einrichtungen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Änderungsantrag 6
ARTIKEL 3 NUMMER 13
(13) „Reparaturinformation“ sämtliche für Diagnose, Prüfung, Wartung, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung und Neuinitialisierung des Fahrzeugs und seiner Teile erforderliche Information, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, sowie alle Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Information.
(13) „Reparaturinformation“ sämtliche für Diagnose, Prüfung, Wartung, regelmäßige Überwachung oder Reparatur des Fahrzeugs und seiner Teile erforderliche Information, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, sowie alle Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Information.
Änderungsantrag 7
ARTIKEL 6
1. Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet leichten, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparaturinformation in solcher Weise, dass sie gegenüber seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben nicht diskriminiert werden.
1. Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über eine standardisierte Suchfunktion im Internet leichten, uneingeschränkten Zugang zu Reparaturinformation in solcher Weise, dass sie gegenüber seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben nicht diskriminiert werden.
2. Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:
2. Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:
(a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
(a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
(b) Servicehandbücher,
(b) Servicehandbücher,
(c) technische Anleitungen,
(c) technische Anleitungen,
(d) Information zu Komponenten und Diagnosehinweise (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
(d) Information zu Komponenten und Diagnosehinweise (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
(e) Schaltpläne,
(e) Schaltpläne,
(f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
(f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
(g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
(g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung und
(h) Information über Spezialwerkzeuge und –geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information,
(h) Information über Spezialwerkzeuge und –geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information.
(i)Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.
3. Autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten insoweit als unabhängige Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.
3. Autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten insoweit als unabhängige Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.
4. Reparaturinformation muss außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
4. Reparaturinformation muss außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
5. Um die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten sowie die OBD-kompatible Wartung von Fahrzeugen zu ermöglichen, stellt der Fahrzeughersteller Herstellern solcher Erzeugnisse und Reparaturbetrieben Reparaturinformation auf Anfrage diskriminierungsfrei zur Verfügung.
5. Um die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten sowie die OBD-kompatible Wartung von Fahrzeugen zu ermöglichen, stellt der Fahrzeughersteller Herstellern solcher Erzeugnisse und Reparaturbetrieben Reparaturinformation auf Anfrage diskriminierungsfrei zur Verfügung.
6. Wenn ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung beantragt, muss er der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass für dieses Fahrzeug Reparaturinformation und die in Absatz 5 genannte Information entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung steht.
6. Wenn ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung beantragt, muss er der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass für dieses Fahrzeug Reparaturinformation und die in Absatz 5 genannte Information entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung steht.
Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Bereitstellung ausreichender Reparaturinformation innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dieser Vorschrift Geltung zu verschaffen, und entzieht gegebenenfalls die Typgenehmigung.
Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen, stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Bereitstellung ausreichender Reparaturinformation innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dieser Vorschrift Geltung zu verschaffen.
Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparaturinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparaturinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
6a.Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht mehr für ein Fahrzeugmodell, dessen Produktion vor zehn Jahren eingestellt wurde.
Änderungsantrag 8
ARTIKEL 8
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen.
Änderungsantrag 9
ARTIKEL 8 a (neu)
Artikel 8a
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu den Informationen für die Fahrzeugreparatur, wobei sie den Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Funktionsweise des Binnenmarkts besondere Beachtung schenkt.Im Bericht wird geprüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu den Informationen für die Fahrzeugreparatur in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und../../EG
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
16.3.2006
Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung
Anja Weisgerber 21.2.2006
Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme
Prüfung im Ausschuss
21.3.2006
29.5.2006
10.7.2006
4.9.2006
Datum der Annahme
4.9.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
35
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Charlotte Cederschiöld, Bert Doorn, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Toine Manders, Bill Newton Dunn, Béatrice Patrie, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Barbara Weiler und Glenis Willmott.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)
Harald Ettl, Benoît Hamon, Joel Hasse Ferreira, Gisela Kallenbach, Joseph Muscat, Alexander Stubb, Gary Titley, Sahra Wagenknecht und Anja Weisgerber.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (26.6.2006)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
·Weitere Verschärfung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen – Einführung der Euro 5-Norm
·Einführung verbindlicher Vorschriften für die Kraftfahrzeughersteller, den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge sicherzustellen.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren. Da durch Gas (Propan, Butan oder Erdgas) angetriebene Fahrzeuge unter Buchstabe b behandelt werden, gilt Buchstabe a für mit Benzin oder Biokraftstoffen angetriebene Fahrzeuge, wie in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe i bekräftigt wird. Da aber in den Bestimmungen von Buchstabe a keine besonderen Fahrzeugklassen spezifiziert sind, gilt Buchstabe a für alle Fahrzeuge, die in der EU als „Kraftfahrzeuge“ eingestuft sind. Gemäß der Richtlinie 70/156/EWG gehören dazu:
·Fahrzeuge der Klasse M (Fahrzeuge für Personenbeförderung - M1, M2 M3),
·Fahrzeuge der Klasse N (Fahrzeuge für Güterbeförderung - N1, N2, N3).
Als Kraftfahrzeuge eingestuft sind jedoch auch zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen und in die Klasse L eingestuft sind. Da auch sie Fremdzündungsmotoren haben und mit Benzin betrieben werden, fallen sie bedingt durch die vorgeschlagene Formulierung von Artikel 2 ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Die geltende Richtlinie 70/220/EWG und die Richtlinie 80/1268/EWG gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse L. Die Anforderungen an die Schadstoffemissionen dieser Klasse von Fahrzeugen sind in der Richtlinie 97/24/EG festgelegt, die nicht außer Kraft gesetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung, wodurch auch Fahrzeuge der Klasse L einbezogen sind, ein Fehler ist, den es zu korrigieren gilt.
Anforderungen
Die vorgeschlagene Begrenzung der Schadstoffemissionen ist als ziemlich ehrgeizig anzusehen, insbesondere unter dem Aspekt der Stickoxide. Die stärkste Herabsetzung der Grenzwerte gibt es jedoch für Partikel, die als größte Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Zusätzlich zu den Partikelemissionen besteht eine Gefährdung auch durch Emissionen von Ozonvorläuferstoffen – Kohlenwasserstoffe und Stickoxide –, für die weitere Emissionssenkungen durch die Euro 5-Normen eingeführt werden.
Es gibt keine Einwände gegen die Senkung der Grenzwerte für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, es ist aber empfehlenswert, die Verschärfung der Anforderungen, was Stickoxide angeht, für Fremdzündungsmotoren erneut zu prüfen, gegen die die interessierten Kreise eingewendet haben, dass dies die Anwendung von Emissionssenkungsverfahren erfordern würde, die bislang noch nicht genügend ausgereift sind, insbesondere bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren. Ihre Einführung würde für kleinere Hersteller schwerwiegende Probleme ergeben und könnte sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Kraftfahrzeugindustrie auswirken. Außerdem würde die Anwendung solcher Verfahren zu einem weiteren Anstieg der Produktionskosten und somit der Fahrzeugpreise führen. Da der überwiegende Teil der Kraftfahrzeugflotte in einigen Mitgliedstaaten älter als 10 Jahre ist, werden höhere Neuwagenpreise den Prozess der Erneuerung des Fahrzeugsbestands verlangsamen, der ebenfalls als ein Faktor zur Reinhaltung der Luft angesehen werden sollte.
Fristen für die Einführung von Euro 5
Die Fristen für die Einführung der Euro 5-Normen sind in Artikel 9 Absatz 2 und 3 in Form “flexibler Daten” angegeben, sie hängen in anderen Worten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ab, der bislang noch nicht bekannt ist. Selbst eine ungefähre Festlegung wird durch Artikel 18 Absatz 3 unmöglich gemacht, in dem es heißt, dass die in Artikels 9 Absatz 2 und 3 genannten Zeitpunkte durch die in den Änderungen und Durchführungsmaßnahmen genannten Zeitpunkte ersetzt werden, wenn die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Änderungen beschließt. In diesem Fall kann es deshalb erhebliche Änderungen beim Zeitpunkt der Anwendung geben.
Typgenehmigung von Ersatzteilen
Die Verordnung bezieht sich auch auf die Typgenehmigung von Ersatzteilen (Artikel 1). Vorschriften sind jedoch lediglich für Austauschkatalysatoren enthalten (Artikel 10). Die geltenden Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG legen bereits fest, dass eine solche Typgenehmigung erforderlich ist. Diese Vorschriften sind wichtig, weil die Qualität der Katalysatoren entscheidenden Einfluss auf Schadstoffemissionen hat.
Es gibt jedoch eine Reihe von Zweifeln, beispielsweise die fehlenden Vorschriften, durch die den Herstellern von Katalysatoren Pflichten auferlegt würden (die Pflichten der Fahrzeughersteller sind in Artikel 4 festgelegt), denn Artikel 10 Absatz 1 gilt nur für Austauschkatalysatoren für den Einbau in Fahrzeugen, die nicht mit On-board-Diagnosesystemen ausgestattet sind; die geltenden Vorschriften der Richtlinie 2002/80/EG beziehen sich auch auf Katalysatoren, die in Fahrzeuge mit On-board-Systemen eingebaut werden sollen; die Kommission erläutert nicht, weshalb sie eine Lockerung der Vorschriften vorschlägt. Artikel 10 Absatz 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ausgestellte Typengenehmigungen zu erweitern, es wird jedoch nicht ausgeführt, ob sie langfristig für die in Absatz 1 genannten Zwecke anerkannt werden.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die durch Artikel 17 aufgehobenen Rechtsvorschriften lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
·Rechtsvorschriften, die Schadstoffemissionen betreffen – Richtlinie 70/220/EWG und Richtlinien zur Änderung dieser Richtlinie, insbesondere die Richtlinien 89/458/EWG, 91/441/EWG, 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG, 98/69/EG,
·Richtlinien, die die Kraftstoff- und Kohlendioxidemissionen betreffen – Richtlinie 80/1268/EWG und Änderungsrichtlinie 2004/3/EG.
Die Kommission erläutert in ihrer Begründung nicht, weshalb andere Richtlinien (z.B. 83/351/EWG, 1999/102/EG, 2001/1/EG u. a.) zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG und andere Richtlinien (93/116/EG, 1999/100/EG) zur Änderung der Richtlinie 80/1268/EWG nicht aufgehoben werden.
Schlussfolgerungen
Mit der Verordnung soll u. a. Folgendes erreicht werden:
·ein hohes Niveau des Schutzes der natürlichen Umwelt durch Grenzwerte für Schadstoffemissionen von Fahrzeugen,
·verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Kraftfahrzeugindustrie,
·eine bessere Qualität von Automobildienstleistungen und geringere Kosten durch Einführung der Anforderung an die Hersteller, Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge bereitzustellen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
(4a) Um die Gemeinschaftsziele für die Luftqualität erreichen zu können, sind weitere Bemühungen zur Senkung der Emissionen aus Kraftfahrzeugen erforderlich. Deshalb sollte die Industrie klare Informationen über die künftige Überarbeitung dieser Verordnung erhalten. Die Kommission sollte daher so bald wie möglich einen Vorschlag für ihre Überarbeitung vorlegen, in denen unter der Bezeichnung Euro 6 eine Reihe neuer Emissionsgrenzwerte enthalten sind.
Änderungsantrag 2
Erwägung 5
5) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität und Senkung der Gesundheitskosten sie bringen.
(5) Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität und Senkung der Gesundheitskosten sie bringen, ferner ist die Gesamtbilanz der CO2-Emissionen zu berücksichtigen.
Begründung
Bei der Festlegung der Emissionsnormen müssen die CO2-Emissionen berücksichtigt werden. Es ist bekannt, und dies wurde in den Rechtsakten betreffend die Luftqualität anerkannt, dass die Verringerung bestimmter Emissionsarten eine Erhöhung der CO2-Emissionen bedingen kann.
Änderungsantrag 3
Erwägung 8 a (neu)
(8a) Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um striktere Emissionsgrenzwerte einzuführen, die auch die Senkung von CO2-Emissionen einschließen, und Grenzwerte für das Verhalten der Fahrzeugmotoren in der Praxis.
Begründung
Um die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen und die vor Ort entstehende Umweltverschmutzung zu verringern, sind weitere Anstrengungen für striktere Emissionsgrenzwerte erforderlich.
Änderungsantrag 4
Artikel 1 Absatz 1
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie Austauschkatalysatoren hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie Austauschkatalysatoren und -partikelfiltern hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Begründung
Um die Emissionen von Partikeln aus Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren zu begrenzen, wird Partikelfiltern entscheidende Bedeutung zukommen (siehe Begründung der Kommission – rechtliche Elemente des Vorschlags, Zusammenfassung des Vorschlags, zweiter Absatz). Filter müssen deshalb in gleicher Weise wie Katalysatoren eine Typgenehmigung haben.
Änderungsantrag 5
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
(a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren;
(a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren der Klassen M und N wie in [Anhang II] der Richtlinie 70/156/EWG definiert;
Änderungsantrag 6
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B
b) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit gasbetriebenen Fremdzündungsmotoren,
b) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klassen M1 und N1 mit gasbetriebenen Fremdzündungsmotoren,
Begründung
Klarstellung erforderlich.
Änderungsantrag 7
Artikel 3 Punkt 14 A (neu)
(14a) „Partikelfilter für die Erstausrüstung“ ein Partikelfilter, der in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;
Begründung
Diese Definition fehlt im Kommissionsvorschlag.
Änderungsantrag 8
Artikel 3 Punkt 14 B (neu)
(14b) „Austauschpartikelfilter“ ein Partikelfilter, der dazu bestimmt ist, einen Partikelfilter für die Erstausrüstung zu ersetzen, und der als selbständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie [XXXX/XX/EG] typgenehmigt werden kann.
Begründung
Diese Definition fehlt im Kommissionsvorschlag.
Änderungsantrag 9
Artikel 4 Absatz 1
1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle von ihm zur Typgenehmigung vorgeführten und zum Verkauf, zur Zulassung oder zur Inbetriebnahme in der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle von ihm zur Typgenehmigung vorgeführten und zum Verkauf, zur Zulassung oder zur Inbetriebnahme in der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeuge und Ersatzteile den Bestimmungen dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
Änderungsantrag 10
Artikel 4 Absatz 2
2. Der Hersteller stellt sicher, dass die im Typgenehmigungsverfahren vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist über 5 Jahre oder100 000 km zu kontrollieren;es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen.
2. Die vom Hersteller gemäß dieser Verordnung vorgenommenen technischen Maßnahmen gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der normalen Lebensdauer der Fahrzeuge und unter normalen Nutzungsbedingungen tatsächlich begrenzt werden. Im Sinne dieser Verordnung hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass die gebauten Fahrzeuge mit der einschlägigen Typgenehmigung übereinstimmen, und zu prüfen, ob die emissionsmindernden Einrichtungen in Betriebbefindlicher Fahrzeugeüber 5 Jahreoder100 000 km funktionieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird.
Änderungsantrag 11
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d
d) die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, Ersatzteile für emissionsmindernde Einrichtungen, die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Übereinstimmung der Produktion, die technische Überwachung von Fahrzeugen,
d) die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Übereinstimmung der Produktion, die technische Überwachung von Fahrzeugen,
Änderungsantrag 12
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe i a (neu)
ia) Austauschkatalysatoren und -partikelfilter.
Änderungsantrag 13
Artikel 8
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Begründung
Diese Änderung gewährleistet die Mitwirkung des Parlaments in dem Fall, dass die Durchführungsmaßnahmen inhaltliche Änderungen mit sich bringen, zu denen das Parlament hätte konsultiert werden müssen.
Änderungsantrag 14
Artikel 9 Absatz 2
2. Ab dem [18 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
2. Ab dem 1. Januar 2009, für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem 1. Januar 2010, versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
Begründung
Festlegung eines angemessenen festen Zeitpunktes für das Inkrafttreten. Die Mitgliedstaaten und Hersteller müssen den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Euro 5 so bald wie möglich kennen. Es ist sinnvoll, die flexiblen Fristen durch feste zu ersetzen. In allen Richtlinien über Schadstoffemissionen zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG wurden konkrete Termine festgelegt. Dieses Vorgehen hat sich in der Vergangenheit bewährt.
Änderungsantrag 15
Artikel 9 Absatz 3
3. Ab dem [36 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung],für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [48 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
3. Ab dem 1. Januar 2010, für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem 1. Januar 2011, betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
Begründung
Die Mitgliedstaaten und Hersteller müssen den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Euro 5 so bald wie möglich kennen. Es ist sinnvoll, die flexiblen Fristen durch feste zu ersetzen. In allen Richtlinien über Schadstoffemissionen zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG wurden konkrete Termine festgelegt. Dieses Vorgehen hat sich in der Vergangenheit bewährt.
Änderungsantrag 16
Artikel 10 Titel
Typgenehmigung von Ersatzteilen
Betrifft die deutsche Fassung nicht.
Begründung
Betrifft die deutsche Fassung nicht.
Änderungsantrag 17
Artikel 10 Absatz -1 (neu)
-1. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und auf entsprechenden Antrag eines Herstellers darf die nationale Typgenehmigungsbehörde aus Gründen, die die Emissionen von Kraftfahrzeugen betreffen, die EG-Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator oder -partikelfilter nicht ablehnen oder den Verkauf solcher Teile oder den Einbau solcher Teile in ein Fahrzeug nicht untersagen, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen erfüllen.
Begründung
Es wird hiermit eine Vorschrift eingeführt, die den Zeitpunkt festlegt, nach dem die Mitgliedstaaten die Typgenehmigung für Ersatzteile nicht verweigern dürfen, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Änderungsantrag 18
Artikel 10 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten untersagen den Verkauf und den Einbau neuer, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bestimmter Austauschkatalysatoren, die nicht mit On-Board-Diagnosesystemen ausgestattet sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entsprechen.
1. Die nationale Typgenehmigungsbehörde verweigert die Ausstellung der EG-Typgenehmigung für neue Arten von Austauschkatalysatoren oder -partikelfilter, die die Anforderungen dieser Verordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
Begründung
Es wird hiermit eine Vorschrift eingeführt, die den Zeitpunkt festlegt, nach dem die Mitgliedstaaten die Typgenehmigung für Ersatzteile verweigern dürfen, wenn sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen.
Änderungsantrag 19
Artikel 11 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können finanzielle Vorteile für in Serie hergestellte Fahrzeuge gewähren, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
1. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Vorteile für in Serie hergestellte Fahrzeuge gewähren, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Begründung
Unter Berücksichtigung der Vorschriften von Artikel 18 Absatz 2. Artikel 9 Absatz 1 enthält das Datum des Inkrafttretens, dieses Datum ist in Artikel 11 jedoch nicht genannt. Grundsätzlich müssten finanzielle Anreize ab dem 1. Januar 2006 eingeführt werden, da die Möglichkeit der Gewährung von Anreizen für Euro 4-Fahrzeuge zum 31. Dezember 2005 endet. Dies ist jedoch mit der Verordnung nicht möglich.
Änderungsantrag 20
Artikel 11 Absatz 2
2. Für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit Einrichtungen, die die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte ermöglichen, und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, können die Mitgliedstaaten ebenfalls finanzielle Vorteile gewähren.
2. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit Einrichtungen, die die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte ermöglichen, und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, ebenfalls finanzielle Vorteile gewähren.
Begründung
Unter Berücksichtigung der Vorschriften von Artikel 18 Absatz 2. Artikel 9 Absatz 1 enthält das Datum des Inkrafttretens, dieses Datum ist in Artikel 11 jedoch nicht genannt. Grundsätzlich müssten finanzielle Anreize ab dem 1. Januar 2006 eingeführt werden, da die Möglichkeit der Gewährung von Anreizen für Euro 4-Fahrzeuge zum 31. Dezember 2005 endet. Dies ist jedoch mit der Verordnung nicht möglich.
Änderungsantrag 21
Artikel 13 Absatz 2
2. Es ist auch zu prüfen, ob die Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind.
2. Es ist auch zu prüfen, ob die Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen und Maßnahmen zur Messung, Berücksichtigung oder Begrenzung von Methanemissionen zu erlassen sind.
Begründung
Im Kommissionsvorschlag muss den unterschiedlichen spezifischen Eigenschaften von Methan-Kohlenwasserstoffen und Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffen Rechnung getragen werden. Mit diesem Änderungsantrag werden die in Erwägung 8 angeschnittenen Punkte vorweggenommen und die Förderung alternativer Kraftstoffe unterstützt, zu denen die Kommission Erdgas zählt, das einen hohen Methangehalt aufweist.
Änderungsantrag 22
Artikel 18 Absatz 2
2. Diese Verordnung, mit Ausnahme ihrer Artikel 9 Absatz 1 und 11, ist ab dem [18 Monate und 1 Tag nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.
2. Mit Ausnahme ihrer Artikel 9 Absatz 1 und 11 ist diese Verordnung ab dem [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.
Begründung
Dient der Verdeutlichung und der Vereinfachung.
Änderungsantrag 23
Anhang I Tabelle 1 Spalte 1 Fahrzeugklasse M Fußnote 2 a (neu)
(2a) Grenzwerte gelten nur für Fahrzeuge der Klasse M mit einem zulässigen Höchstgewicht bis zu 3.500 kg.
Begründung
Die Richtlinie 97/68/EG legt fest, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin betrieben werden, den folgenden Prüfungen unterzogen werden:
- für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg (Klasse M1, N1) – Typ I, III, IV, V, VI und OBD,
- für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg (Klassen M1, M2, M3, N2, N3) – Typ II, Typ III.
Nach Anhang I sind alle Fahrzeuge der Klasse M und nicht nur Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg (Buchstabe „M“ in der mit „Fahrzeugklasse“ überschriebenen Spalte in den Tabellen) den Tests vom Typ I (Tabelle 1) und somit auch vom Typ V und VI (Tabelle 3) unterworfen. Dies ist eine Änderung gegenüber den geltenden Vorschriften, über die in der Begründung nichts ausgeführt wird.
Änderungsantrag 24
Anhang I Tabelle 3 Spalte 1 Fahrzeugklasse M Fußnote 1 (neu)
(1) Grenzwerte gelten nur für Fahrzeuge der Klasse M mit einem zulässigen Höchstgewicht bis zu 3.500 kg.
Begründung
Die Richtlinie 97/68/EG legt fest, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin betrieben werden, den folgenden Prüfungen unterzogen werden:
- für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg (Klasse M1, N1) – Typ I, III, IV, V, VI und OBD,
- für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg (Klassen M1, M2, M3, N2, N3) – Typ II, Typ III.
Nach Anhang I sind alle Fahrzeuge der Klasse M und nicht nur Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg (Buchstabe „M“ in der mit „Fahrzeugklasse“ überschriebenen Spalte in den Tabellen) den Tests vom Typ I (Tabelle 1) und somit auch vom Typ V und VI (Tabelle 3) unterworfen. Dies ist eine Änderung gegenüber den geltenden Vorschriften, über die in der Begründung nichts ausgeführt wird.
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
16.3.2006
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Bogusław Liberadzki 7.2.2006
Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme
Prüfung im Ausschuss
20.4.2006
19.6.2006
Datum der Annahme
20.6.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
32
0
3
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Gabriele Albertini, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Paolo Costa, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Michael Henry Nattrass, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Armando Venetoi und Marta Vincenzi.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)
Fausto Correia, Den Dover, Elisabeth Jeggle, Anne E. Jensen, Helmuth Markov, Rosa Miguélez Ramos und Kathy Sinnott.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (21.6.2006)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
In diesem Vorschlag für eine Verordnung geht es um eine weitere Verschärfung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstgrenzen für Emissionen luftverschmutzender Stoffe durch Kraftfahrzeuge. Insbesondere in städtischen und dicht bevölkerten Gebieten gibt es noch immer beträchtliche Probleme im Hinblick auf die Luftqualität in Europa. Insbesondere die Emissionen von Ozonvorläuferstoffen (Nox und HC) und Teilchenmasse (PM) müssen weiter gesenkt werden. Verschiedene Mitgliedstaaten wenden daher auch steuerliche Anreize an, um die Einführung saubererer Fahrzeuge zu beschleunigen, was zu einer unerwünschten Zersplitterung des Binnenmarktes führen kann. Dieser Vorschlag richtet sich daher darauf, harmonisierte gemeinschaftliche Vorschriften mit Blick auf ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Umweltschutzniveau festzulegen.
In dem Kommissionsvorschlag wird für Dieselfahrzeuge ein Grenzwert für Emissionen von Teilchenmasse (PM) von 5 mg/km festgelegt, was einer Senkung um 80% gegenüber der jetzigen Norm entspricht und de facto eine Verpflichtung zum Einbau eines Diesel-Partikelfilters beinhaltet. Der geltende Grenzwert für NOx-Emissionen wird um 20% auf 200 mg/km gesenkt. Für benzinbetriebene Fahrzeuge ist der Vorschlag weniger einschneidend. Die Kommission schlägt vor, die Emissionen von NOx und Kohlenwasserstoffen um 25% zu senken, wobei ein Grenzwert von 60 bzw. 75 mg/km gilt. Viele der gegenwärtig in der EU verkauften Benzinfahrzeuge genügen jedoch bereits weitgehend diesen vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerten oder können relativ kostengünstig angepasst werden.
Daneben schlägt die Kommission vor, schwere Personenfahrzeuge (SUV) nicht mehr als leichte Nutzfahrzeuge, sondern als Personenfahrzeuge zu behandeln, so dass auch diese den strengeren Normen entsprechen müssen. Schließlich enthält der Vorschlag praktische Regelungen für die bereits bestehende Verpflichtung im Hinblick auf Reparaturinformation (auch an unabhängige Reparaturwerkstätten und Händler), indem die Hersteller verpflichtet werden, diese Information standardisiert und über das Internet zugänglich zu machen.
Ihr Verfasser der Stellungnahme unterstützt weitgehend diesen Vorschlag, durch den nicht nur die Gesundheit in Europa sehr verbessert, sondern auch dazu beigetragen werden könnte, die Produktivität in der EU durch Streben nach Innovation und Bekämpfung krankheitsbedingter Ausfälle zu erhöhen.
Es kommt entscheidend darauf an, die schwierige Balance zu finden, bei der die zusätzlichen Kosten für neue Dieselautos nicht derartig hoch werden, dass der Verbraucher sich entweder für ein benzinbetriebenes Auto (mit den schädlichen Folgen im Hinblick auf CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch) entscheiden oder einen Gebrauchtwagen bevorzugen wird (wodurch der Fahrzeugbestand per saldo nicht sauberer wird. Dieses empfindliche Gleichgewicht zu bewahren, ist von großer Bedeutung, wenn die Umwelt wirklich besser geschützt werden soll.
Außerdem ist es wichtig, dass die Fahrzeughersteller die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen bis zu einer Laufleistung von 160.000 km (statt 80.000 km) garantieren müssen.
Ein wichtiger Aspekt betrifft die Durchführung und die Weiterentwicklung dieser Rechtsvorschriften. Insbesondere für die Autoindustrie mit ihren vielen langfristigen Investitionen und einer weit gespannten Produktplanung ist es sehr wichtig, in einem möglichst stabilen und vorhersehbaren gesetzlichen Rahmen zu operieren. Eine der Empfehlungen der hochrangigen Arbeitsgruppe CARS21 ist somit auch, dass bei der Vorstellung neuer gesetzgeberischer Maßnahmen zugleich der nächste Schritt dieser Gesetzgebung angekündigt wird, um so eine langfristigere Perspektive des gesetzlichen Rahmens zu skizzieren. Ihr Verfasser der Stellungnahme bedauert daher, dass die Kommission in ihrem Vorschlag nicht mitgeteilt hat, wann mit dem nächsten Schritt, Euro 6, zu rechnen ist und wie einschneidend er sein wird.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung (18 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) ist angesichts der Lebenszyklen von Autos und der langfristigen Produktionsplanung der Autohersteller nach Ansicht mancher Kritiker recht knapp bemessen, anderen zufolge jedoch durchaus machbar. In Anbetracht all dessen scheint es verantwortbar, beim Zeitplan des Kommissionsvorschlags zu bleiben. Eine saubere Dieseltechnologie muss eine der prioritären Maßnahmen im Rahmen der Erneuerung durch die Lissabonner Ziele sein. Das 7. Rahmenprogramm muss dabei eine zentrale Rolle spielen. Eine der Prioritäten des 7. RP richtet sich auf die Verbesserung der umwelttechnologischen Stellung der EU auf dem Weltmarkt.
Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Feinstaubemissionen erst dann wesentlich reduziert werden können, wenn auch die anderen Verkehrsträger einen essentiellen Beitrag liefern. Kurzfristig sind daher auch Maßnahmen erforderlich, um die Emissionen im Seeverkehr und im Luftverkehr zu senken.
Was schließlich den Zugang zu Reparaturinformation betrifft, ist die Frage berechtigt, ob dies in den Rahmen dieser Verordnung gehört oder ob dafür ein gesonderter Vorschlag im Rahmen der weiteren praktischen Ausgestaltung der bestehenden Gruppenfreistellungs-Verordnung gemacht werden soll. Ihr Verfasser der Stellungnahme ist auf jeden Fall von der Notwendigkeit überzeugt, Reparaturinformation im größtmöglichen Umfang unabhängigen Reparaturbetrieben zur Verfügung zu stellen. Es ist wichtig, dass darauf geachtet wird, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ungehindert und zu fairen Bedingungen Zugang zu dieser Information erhalten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
(6) Unbeschränkter und standardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen.
(6) Unbeschränkter und standardisierter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen technischen Informationen und ein funktionierender Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Reparaturen und Kfz-Informationsdienste sind notwendig für den freien Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es erscheint angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen im Internet festzulegen, sowie zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sicherzustellen.
Begründung
Zugang zu Reparaturinformation für die Vielzahl kleiner und mittelgroßer Unternehmen in diesem Sektor unter angemessenen Bedingungen ist von wesentlicher Bedeutung, da für diese Unternehmen die sehr speziellen Instrumente und Informationsdienste, zu denen die Händler Zugang haben, nicht erschwinglich sind.
Änderungsantrag 2
ERWÄGUNG 7 A (neu)
(7a) Um die Berechenbarkeit künftiger Regelungen in diesem Bereich zu verbessern, sollte die Kommission ein Gesetzgebungsprogramm mit Zielsetzungen für Emissionsstandards vorlegen. Dieses Gesetzgebungsprogramm sollte auf einer Konsultation aller beteiligten Parteien und einer gründlichen Folgenabschätzung, einschließlich der Bewertung des Standes der Umsetzung in allen Mitgliedstaaten, basieren und etwaigen technologischen Entwicklungen sowie Kosten- und Effizienzüberlegungen Rechnung tragen.
Begründung
Für die Automobilindustrie mit ihren langfristigen Investitionen und Unternehmensplanungen ist eine bessere Vorhersehbarkeit künftiger Regelungen von größter Bedeutung. Die Industrie benötigt Zeit, um wirksam in Entwicklung und Fertigung investieren zu können. Um ein Übermaß an Bürokratie zu vermeiden, sollte die Kommission das Gesetzgebungsprogramm auf einer Folgenabschätzung und Konsultationen mit allen betroffenen Parteien basieren.
Änderungsantrag 3
ERWÄGUNG 13 A (neu)
(13a) Dieselfahrzeuge, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, etwa Rettungs- und Bergungsfahrzeuge, Fahrzeuge zur Durchführung öffentlicher Dienste oder zum Transport von Behinderten, und Dieselgroßraumlimousinen mit sieben oder mehr Sitzplätzen, Fahrersitz inbegriffen, und einem Hubraum von höchstens 2,4 Litern sollten als leichte Nutzfahrzeuge betrachtet werden. Die Kommission sollte diesbezügliche Leitlinien beschließen.
Begründung
Die geltende Ausnahme für Großraumlimousinen sollte auf Mehrzweck-Großraumlimousinen und Fahrzeuge begrenzt werden, die bestimmte Transportaufgaben, etwa als Rettungs- und Bergungsfahrzeuge und beim Transport behinderter Personen, erfüllen. Für diese Fahrzeuge sollte die Möglichkeit bestehen, als Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und II zugelassen zu werden.
Änderungsantrag 4
ARTIKEL 1
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie Austauschkatalysatoren hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Diese Verordnung legt Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen, wie Austauschkatalysatoren und -partikelfiltern, hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
Begründung
Rechtliche Präzisierung.
Änderungsantrag 5
ARTIKEL 2
1. Diese Verordnung gilt für
1. Diese Verordnung gilt für
a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren,
a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren,
b) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit gasbetriebenen Fremdzündungsmotoren,
b) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit gasbetriebenen Fremdzündungsmotoren,
c) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit Selbstzündungsmotoren.
c) Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M1 und N1 mit Selbstzündungsmotoren, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse N1, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wird.
2. Auf Antrag des Herstellers kann diese Verordnung auch auf Kraftfahrzeuge der in [Anhang II] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] definierten Klassen M2 und N2 mit Selbstzündungsmotoren angewandt werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen entsprechen.
2. Auf Antrag des Herstellers kann die Typgenehmigung entsprechend dieser Verordnung auch vonKraftfahrzeugender Klassen M1 oder N1mit Selbstzündungsmotoren, die bereits im Besitz einer Typgenehmigung sind, auf Fahrzeuge der Klassen M2 und N2ausgedehnt werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bestimmungen dieser Verordnung für die Ausweitung der Typgenehmigung entsprechen.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen basieren auf der aktuellen Fassung der Richtlinie 70/220/EWG und bieten den Herstellern die sehnlich erwartete Vereinfachung. Laut dem Vorschlag der Kommission wäre das vollständige Verfahren der Typgenehmigung für diese Klassen von Fahrzeugen erforderlich, obwohl es wegen des geringen Produktionsumfangs nicht gerechtfertigt ist.
Änderungsantrag 6
ARTIKEL 3 NUMMER 11 A (neu)
(11a) „Partikelfilter für die Erstausrüstung“ ein Partikelfilter, der in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist.
Begründung
Diese Definition fehlt im Kommissionsvorschlag.
Änderungsantrag 7
ARTIKEL 3 NUMMER 12 A (neu)
(12a) „Austauschpartikelfilter“ ein Partikelfilter, der dazu bestimmt ist, einen Partikelfilter für die Erstausrüstung zu ersetzen und der als selbständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie xxxx/xx/EG typgenehmigt werden kann.
Begründung
Diese Definition fehlt im Kommissionsvorschlag.
Änderungsantrag 8
ARTIKEL 3 NUMMER 14 A (neu)
(14a) „Dieselfahrzeuge, die spezielle soziale Aufgaben erfüllen” sind Fahrzeuge der Klasse M1 für spezielle Zwecke mit einer Bezugsmasse von über 2,0 Tonnen. Im Sinne dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse N1.
Begründung
Die geltende Ausnahme für Großraumlimousinen sollte auf Mehrzweck-Großraumlimousinen und Fahrzeuge begrenzt werden, die bestimmte Transportaufgaben, etwa als Rettungs- und Bergungsfahrzeuge und beim Transport behinderter Personen erfüllen. Für diese Fahrzeuge sollte die Möglichkeit bestehen, als Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe II bzw. III zugelassen zu werden.
Änderungsantrag 9
ARTIKEL 3 NUMMER 14 B (neu)
(14b) “Dieselgroßraumlimousinen” sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit sieben oder mehr Sitzplätzen, Fahrersitz inbegriffen, und einem Hubraum von höchstens 2,4 Litern, ausgenommen geländegängige Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie xx/xxx/EG. Im Sinne dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse N1.
Begründung
Nicht geländegängige Fahrzeuge, die für sechs oder mehr Insassen außer dem Fahrer ausgelegt sind und einen Hubraum von höchstens 2,4 Litern haben, sollten als Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe II bzw. III zugelassen werden können.
Änderungsantrag 10
ARTIKEL 4 ABSATZ 2
2. Der Hersteller stellt sicher, dass die im Typgenehmigungsverfahren vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist über 5 Jahre oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen.
2. Die vom Hersteller eingesetzten technischen Mittel müssen gewährleisten, dass die Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normalen Verwendungsbedingungen tatsächlich begrenzte Auspuff- und Verdunstungsemissionen entsprechend dieser Verordnung aufweisen. Im Sinne dieser Verordnung hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass die gebauten Fahrzeuge mit denen übereinstimmen, für die eine Typgenehmigung erteilt wurde, und zu prüfen, ob dieemissionsmindernden Einrichtungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über 5 Jahre oder eine Laufleistung von 100 000 km funktionieren.
Begründung
Wörtlich aus der Richtlinie 70/220/EWG übernommen.
Die Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb (gemäß Richtlinie 70/220/EWG) und die Maßnahmen, die die Genehmigungsbehörden im Fall der Nichtübereinstimmung auferlegen kann, sind starke Anreize im Sinne einer Gewährleistung der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und sind wirksamer als der Nachweis zum Zeitpunkt der Typgenehmigung mit einem Prüfprotokoll, das außerdem nicht repräsentativ ist für die EU.
Änderungsantrag 11
ARTIKEL 5 ABSATZ 1
1. Die Bauteile des Fahrzeugs, die voraussichtlich Einfluss auf das Emissionsverhalten haben, müssen so konstruiert, gefertigt und montiert sein, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen erfüllt.
entfällt
Or. es
Begründung
Die Anforderungen an die Haltbarkeit sind bereits in Artikel 4 festgelegt.
Änderungsantrag 12
ARTIKEL 8
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie [XXXX/XX/EG] die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von Reparaturinformation, wobei den spezifischen Erfordernissen kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Begründung
Zugang zu Reparaturinformation für die Vielzahl kleiner und mittelgroßer Unternehmen in diesem Sektor unter angemessenen Bedingungen ist von wesentlicher Bedeutung, da für diese Unternehmen die sehr speziellen Instrumente und Informationsdienste, zu denen die Händler Zugang haben, nicht erschwinglich sind.
Änderungsantrag 13
ARTIKEL 9 ABSATZ 1
1. Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen oder seine Zulassung verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassene Maßnahmen erfüllt.
1. Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen] dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen oder seine Zulassung verweigern, wenn das betreffende Fahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassene Maßnahmen erfüllt.
Begründung
Die Industrie braucht Zeit, um neue Technologien ausreichend produzieren zu können, da ein üblicher Modellzyklus sechs bis sieben Jahre beträgt. Außerdem kann die Industrie erst nach Veröffentlichung der technischen Anforderungen mit der Entwicklung der notwendigen technologischen Lösungen beginnen.
Änderungsantrag 14
ARTIKEL 9 ABSATZ 2
2. Ab dem [18 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
2. Ab dem [30 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen] versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen.
Begründung
Die Industrie braucht Zeit, um neue Technologien ausreichend produzieren zu können, da ein üblicher Modellzyklus sechs bis sieben Jahre beträgt. Außerdem kann die Industrie erst nach Veröffentlichung der technischen Anforderungen mit der Entwicklung der notwendigen technologischen Lösungen beginnen.
Änderungsantrag 15
ARTIKEL 9 ABSATZ 3
3. Ab dem [36 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [48 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
3. Ab dem [48 Monate und 1 Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen], für Fahrzeuge Klasse N1, Gruppen II und III ab dem [60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen], betrachten die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge nach [Artikel 25] der Richtlinie [XXXX/XX/EG] ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig, wenn diese Fahrzeuge nicht die Anforderungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht erfüllen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.
Begründung
Die Industrie braucht Zeit, um neue Technologien ausreichend produzieren zu können, da ein üblicher Modellzyklus sechs bis sieben Jahre beträgt. Außerdem kann die Industrie erst nach Veröffentlichung der technischen Anforderungen mit der Entwicklung der notwendigen technologischen Lösungen beginnen.
Änderungsantrag 16
ARTIKEL 10
1. Die Mitgliedstaaten untersagen den Verkauf und den Einbau neuer, für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bestimmter Austauschkatalysatoren, die nicht mit On-Board-Diagnosesystemen ausgestattet sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entsprechen.
1. Ab dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, und wenn ein Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt, darf die zuständige einzelstaatliche Behörde die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Austauschkatalysatoren oder Austauschpartikelfilter sowie den Verkauf oder den Einbau solcher Ersatzteile in ein Fahrzeug nicht mehr untersagen, wenn sie dieser Verordnung oder ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.
2. Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten EG-Typgenehmigungen für Austauschkatalysatoren zu denselben Bedingungen erweitern, zu denen sie ursprünglich erteilt wurden.
2. Die einzelstaatliche Behörde muss die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für neue Typen von Austauschkatalysatoren oder -partikelfiltern verweigern, wenn sie nicht dieser Verordnung oder ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.
Begründung
Diese Formulierung des Kommissionstextes ist nicht deutlich.
Änderungsantrag 17
ARTIKEL 12 A (neu)
Artikel 12 a
Spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt arbeitet die Kommission ein Programm für die künftige Gesetzgebung im Bereich dieser Verordnung aus. Das Programm basiert auf einer umfassenden Konsultation aller betroffenen Parteien und einer gründlichen Folgenabschätzung und umfasst einen Zeitplan mit den für die Kraftfahrzeugemissionen spezifischen Zielsetzungen. Diese Ziele umfassen zumindest:
– eine weitere Senkung der Grenzwerte der Kohlenwasserstoffemissionen von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren,
– eine ehrgeizige Senkung der Grenzwerte für NOx-Emissionen von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren,
– die Einführung von Grenzwerten für die Partikelzahl.
Die Zielwerte werden in Verbindung mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen aus Kraftfahrzeugen auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeitet.
Begründung
Die Industrie sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt wissen, was die nächsten Schritte sein werden und welches Niveau anzustreben ist und dabei dem Reifegrad der jeweiligen Technologien, den Umweltauswirkungen und der Kosteneffizienz Rechnung tragen.
Änderungsantrag 18
ARTIKEL 17 ABSATZ 1
1. Die Richtlinien 70/220/EWG, 80/1268/EWG, 89/458/EWG, 91/441/EWG, 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG, 98/69/EG und 2004/3/EG werden mit Wirkung vom [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
1. Die Richtlinien 70/220/EWG, 80/1268/EWG, 89/458/EWG, 91/441/EWG, 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG, 98/69/EG und 2004/3/EG werden mit Wirkung vom [66 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen] aufgehoben.
Begründung
Die Fristen für die Aufhebung der früher geltenden Richtlinien müssen ausreichend bemessen sein, damit weder bei den Gemeinschaftsvorschriften noch bei den Vorschriften der Mitgliedstaaten ein Rechtsvakuum entsteht; ein solches Vakuum würde verhindern, dass die geltenden EURO-4-Vorschriften bis zur vollständigen Einführung der neuen EURO-5-Bestimmungen für Neufahrzeuge Anwendung finden.
Änderungsantrag 19
ARTIKEL 18 ABSATZ 2
2. Diese Verordnung, mit Ausnahme ihrer Artikel 9 Absatz 1 und 11, ist ab dem [18 Monate und 1 Tag nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.
2. Diese Verordnung, mit Ausnahme ihrer Artikel 9 Absatz 1 und 11, ist ab dem [30 Monate und 1 Tag nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.
Begründung
Zwecks Übereinstimmung mit Artikel 9.
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Keine
Verfasser(-in) der Stellungnahme
Datum der Benennung
Ivo Belet 31.1.2006
Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme
Prüfung im Ausschuss
20.3.2006
4.5.2006
20.6.2006
Datum der Annahme
20.6.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
28
13
2
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Vincenzo Lavarra, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Umberto Pirilli, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca und Dominique Vlasto.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)
María del Pilar Ayuso González, Dorette Corbey, Vittorio Prodi und Esko Seppänen.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinien 72/306/EWG und ../../EG