über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 – Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
(KOM(2005)0124 – C6-0241/2005 – 2005/0034(CNS))
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 – Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0124)(1),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0390/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Richtbetrag vereinbar mit der Obergrenze von Rubrik 3 A des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens sein muss, und weist darauf hin, dass der Jahresbetrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Nr. 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006(2) festgelegt wird;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Titel
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention gegen Sicherheitsrisiken, insbesondere gegen Terrorakte, und Bewältigung ihrer Folgen“ für den Zeitraum 2007-2013
Änderungsantrag 2
Erwägung 1
(1) Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mitTerrorakten sind wesentliche Aspekte des Ziels der Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union).
(1) Prävention gegen Sicherheitsrisiken, insbesondere gegen Terrorakte, und die Bewältigung ihrer Folgen, sind wesentliche Aspekte des Ziels der Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union).
Änderungsantrag 3
Erwägung 2
(2) Die Gemeinschaft muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Terroristen daranzu hindern, die Demokratie, den Rechtsstaat, die offene Gesellschaft und die Freiheit unserer Bürgeranzugreifen, und um die möglichen Folgen etwaiger Anschläge wo immer möglichzu begrenzen.
(2) Die Gemeinschaft muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen ((einschließlich von Terrorakten), was Erstere betrifft, das Wohlergehen, die Freiheit und die Sicherheit unserer Bürger und Gesellschaften gefährden, und was Letztere betrifft, die Demokratie selbst, den Rechtsstaat und die offene Gesellschaft angreifen, und um gleichzeitig die Folgen etwaigerKatastrophen wo immer möglich zu begrenzen.
Begründung
Obwohl dieses Programm den Schwerpunkt auf Terrorakte legt, soll es jegliche Art von Sicherheitsrisiko umfassen.
Änderungsantrag 4
Erwägung 6
(6) Das durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates eingeführte Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(3) zielt zwar auf Sofortmaßnahmen bei schweren Notfällen ab, ist jedoch nicht für die Prävention, die Abwehrbereitschaft und die Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten ausgelegt.
entfällt
Begründung
Siehe Änderungsantrag 1.
Änderungsantrag 5
Erwägung 7
(7) Im Interesse der Wirksamkeit des Programms, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz sollten die Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention, der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung im Zusammenhang mitTerrorakten gebündelt und im Rahmen eines zentralen Programms finanziert werden.
(7) Im Interesse der Wirksamkeit des Programms, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz sollten die Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention gegen Sicherheitsrisiken, insbesondere gegen Terrorakte, und der Bewältigung ihrer Folgen, gebündelt und im Rahmen eines zentralen Programms finanziert werden.
Änderungsantrag 6
Erwägung 8
(8) Um die Rechtssicherheit sowie die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Finanzprogrammen zu wahren, sollten die Begriffe „Vorbeugemaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Abwehrbereitschaft“, „Krisen- und Folgenbewältigung“ und „kritische Infrastrukturen“ definiert werden.
(8) Um die Rechtssicherheit sowie die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Finanzprogrammen zu wahren, sollten die Begriffe „Vorbeugemaßnahmen“, „Folgenbewältigung“ und „kritische Infrastrukturen“ definiert werden.
Änderungsantrag 7
Erwägung 9
(9) Maßnahmen der Kommission, die gegebenenfalls mit grenzübergreifenden Projekten einhergehen können, sind von wesentlicher Bedeutung für ein integriertes und koordiniertes Vorgehen der Europäischen Union. Zudem ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten so zu fördern, dass sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse für künftige Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene (z.B. Kontrollen oder Bedrohungs- und Risikobewertungen) liefern können.
(9) Maßnahmen der Kommission undgrenzübergreifendeProjekte sind von wesentlicher Bedeutung für eine unverzügliche Erfassung und Bewertung der Bedrohungen, die für Personen und kritische Infrastrukturen in Europa bestehen, für die Einrichtung eines Frühwarnsystems zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie für ein integriertes und koordiniertes Vorgehen bei den Reaktionen der Europäischen Union. Zudem ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten so zu fördern, dass sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse liefern können, die in künftige Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene (z.B. Kontrollen oder Bedrohungs- und Risikobewertungen) umsetzbar sind.
Änderungsantrag 8
Erwägung 10
(10) Des weiteren ist es angebracht, die Möglichkeit der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an grenzübergreifenden Projekten vorzusehen.
(10) Des weiteren ist es angesichts der Tatsache, dass der Terrorismus keine Grenzen kennt, angebracht, die Möglichkeit der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an grenzübergreifenden Projekten vorzusehen.
Änderungsantrag 9
Erwägung 11
(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Komplementarität mit anderen Programmen der Gemeinschaft bzw. Union (z.B. EU-Solidaritätsfonds, Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle, Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie Strukturfonds) gewährleistet ist.
(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Komplementarität mit anderen Programmen der Gemeinschaft bzw. Union (z.B. EU-Solidaritätsfonds, Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle, Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie Strukturfonds) gewährleistet ist. Ausdrücklich zuzulassen ist ebenfalls die gemeinsame Finanzierung mit den Programmen der Kommission, die die Durchführung von Einzeluntersuchungen zur Sicherheit kritischer Infrastrukturen ermöglichen, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie, wobei das Ziel im Dienste einer umfassenden und klar festgelegten Strategie letztlich darin besteht, die gesamten Mittel zur Finanzierung in einem einzigen Instrument zusammenzufassen.
Änderungsantrag 10
Erwägung 12
(12) Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der geplanten Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließen. In Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der geplanten Maßnahmen in diesem Fall ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist, kann die Gemeinschaft Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließen. In Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
Begründung
Bekräftigung des Subsidiaritätsprinzips.
Änderungsantrag 11
Erwägung 16
(16) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unter Anwendung des Beratungsverfahrens nach Artikel 3 dieses Beschlusses erlassen werden. Dies ist angemessen, da sich das Programm nicht spürbar auf den Gemeinschaftshaushalt auswirkt.
(16) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unter Anwendung des Regelungsverfahrens nach Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.
Begründung
Gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 (Komitologie) sollten “Maßnahmen zum Schutz der [...] Sicherheit von Menschen [...] nach dem Regelungsverfahren erlassen werden“.
Änderungsantrag 12
Artikel 1 Absatz 1
Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mitTerrorakten“ (nachstehend „das Programm“) als Teil des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ aufgelegt, das zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.
Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 das Programm „Prävention gegen Sicherheitsrisiken, insbesondere gegen Terrorakte, und Bewältigung ihrer Folgen“ (nachstehend „das Programm“) als Teil des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ aufgelegt, das zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.
Änderungsantrag 13
Artikel 2 Buchstabe a
(a) „Vorbeugemaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Abwehrbereitschaft“: Maßnahmen zur Minderung der Gefahr eines Terroranschlags und/oder seiner Folgen, insbesondere durch Risiko- und Bedrohungsbewertungen, Kontrollen und die Entwicklung gemeinsamer technologischer und methodologischer Standards;
(a) „Vorbeugemaßnahmen“: Maßnahmen zur Minderung der Gefahr von Terroranschlägen und anderen Sicherheitsrisiken und zur Ermittlung von Bedrohungen, die für Personen und kritische Infrastrukturen bestehen,insbesondere durch Risiko- und Bedrohungsbewertungen, Kontrollen und die Entwicklung gemeinsamer technologischer und methodologischer Standards;
Änderungsantrag 14
Kompromissänderungsantrag 9
Artikel 2 Buchstabe b
(b) „Folgenbewältigung“: Maßnahmen zur Begrenzung der mittelfristigen Folgen eines Terroranschlags, die zur Erhaltung der Europäischen Union als ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erforderlich sind;
(b) „Folgenbewältigung“: die Koordinierung von auf förderfähige Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 beschränkte Maßnahmen, um auf Angriffe auf die Sicherheit, insbesondere auf Terroranschläge, zu reagieren und ihre Folgen zu begrenzen, wobei diese Maßnahmen zur Erhaltung der Europäischen Union als ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erforderlich sind, und zwar insbesondere durch Schaffung eines zentralisierten Frühwarnsystems und einer wirksamen Koordinierung der unter solchen Umständen zu ergreifenden Gegenmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene;
Änderungsantrag 15
Artikel 2 Buchstabe c
(c) „kritische Infrastrukturen“: physische Ressourcen, Dienste, Kommunikationseinrichtungen, Netze und/oder Anlagegüter, deren Unterbrechung oder Zerstörung gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger sowie auf das effiziente Funktionieren der Europäischen Union oder der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten hätte.
(c) „kritische Infrastrukturen“: physische Ressourcen, Dienste, Kommunikationseinrichtungen, Netze und/oder Anlagegüter, deren Unterbrechung oder Zerstörung gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger, die Umwelt sowie auf die Tätigkeit der Europäischen Union oder der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten hätte und von denen eine nicht erschöpfende Liste im Anhang dieses Beschlusses zu finden ist.
Änderungsantrag 16
Artikel 3 Absatz 1
1. Das vorliegende Programm trägt dazu bei, die Bürger, ihre Freiheitsrechte und die Gesellschaft vor Terroranschlägen und ähnlichen Angriffen zu schützen und die Europäische Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten.
1. Das vorliegende Programm trägt dazu bei, die Bürger, ihre Freiheitsrechte und die Gesellschaft vor Terroranschlägen und Sicherheitsrisiken, unabhängig von ihren Ursachen oder Hintergründen, und ähnlichen Angriffen zu schützen und die Europäische Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten.
Änderungsantrag 17
Artikel 3 Absatz 2
2. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung anderer Politikbereiche der Union und der Gemeinschaft wie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, dem Umweltschutz, dem Gesundheitsschutz, dem Verkehr, der Forschung, der technologischen Entwicklung und dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.
2. Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts, das vor allem auf anderenPolitikbereichen der Union und der Gemeinschaft beruht wie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, dem Umweltschutz, der Energieversorgung, der Sicherheit der Kommunikations- und Informationsnetze, dem Gesundheitsschutz, dem Verkehr, der Forschung, der technologischen Entwicklung, der Kontinuität des staatlichen Handelns und dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.
Änderungsantrag 18
Artikel 4 Absatz 1
1. Im Rahmen der allgemeinen Ziele soll das Programm nicht bereits durch andere Rechtsinstrumente abgedeckte Maßnahmen zur Förderung der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung anregen, unterstützen und weiterentwickeln.
1. Im Rahmen der allgemeinen Ziele soll das Programm nicht bereits durch andere Rechtsinstrumente abgedeckte Maßnahmen zur Prävention gegen Sicherheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorakten, und zurBewältigung ihrer Folgen, anregen, unterstützen und weiterentwickeln.
Änderungsantrag 19
Artikel 4 Absatz 2 Einleitungssatz
2. Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
2. Auf dem Gebiet der Prävention gegen Terrorakte sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
Änderungsantrag 20
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen (einschließlich Evaluierungen vor Ort) zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen (insbesondere durch Evaluierungen vor Ort) zwecks Erkennung möglicher Ziele und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,
Begründung
Siehe Änderungsantrag 1
Änderungsantrag 21
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen (einschließlich Evaluierungen vor Ort) zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf Personen und kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen (einschließlich Evaluierungen vor Ort) zwecks Erkennung möglicher Ziele und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,
Begründung
Siehe Begründungen zu den Änderungsanträgen 1 und 2.
Änderungsantrag 22
Artikel 4 Absatz 3 Einleitungssatz
3. Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
3. Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung, insbesondere im Zusammenhang mit Terroranschlägen, sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
Änderungsantrag 23
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,
(a) Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen und anderer Sicherheitsrisiken,
Änderungsantrag 24
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c
(c) Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus zeitnah über Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen weitergegeben werden.
(c) Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten auch des Terrorismus zeitnah über Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen weitergegeben werden.
Begründung
Da es sich um verschiedenartige Krisen handeln kann, ist es nicht sinnvoll, andere Fachkenntnisse auszuschließen.
Änderungsantrag 25
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Spiegelstrich 4
– die in sonstiger Weise einen nennenswerten Beitrag zum Schutz der Union und ihrer Bürger vor Terroranschlägen leisten.
– die in sonstiger Weise einen nennenswerten Beitrag zum Schutz der Union und ihrer Bürger vor Terroranschlägen und vor anderen Sicherheitsrisiken leisten; förderfähig sind somit in Partnerschaft mit den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen im Hinblick auf nationale kritische Infrastrukturen, um die Risiken einer Ausnutzung ihrer Sicherheitsmängel auszuschalten oder zu verringern, vor allem wenn diese erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
Änderungsantrag 26
Artikel 5 Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin verantwortlich für die Annahme, Durchführung und Finanzierung von operationellen Sicherheitsmaßnahmen, die in diesem Programm als notwendig für die Verbesserung der umfassenden Sicherheit in der Europäischen Union eingestuft wurden.
Änderungsantrag 27
Artikel 7 Absatz 2 a (neu)
2a. Der Zugang zu den Mitteln wird durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu übermittelnden Dokumente und durch die Einrichtung einer Datenbank für die Übermittlung von Anträgen erleichtert.
Begründung
Die Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern.
Änderungsantrag 28
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7 a
Öffentliche Bekanntmachung
Jede Organisation, Vereinigung oder jedes Netz, die bzw. das aus dem Programm unterstützt wird, ist gehalten, die von der Europäischen Union erhaltene Unterstützung öffentlich bekannt zu machen. Zu diesem Zweck legt die Kommission detaillierte Leitlinien im Zusammenhang mit der Sichtbarkeit fest.
Begründung
Die von der EU erhaltene finanzielle Unterstützung muss immer öffentlich bekannt gegeben werden. Dabei handelt es sich um eine Frage der Transparenz und nicht nur der Notwendigkeit, das Engagement der EU bekannt zu machen.
Änderungsantrag 29
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe - a (neu)
(- a) vorrangige Behandlung der Vorbeugung vor Terroranschlägen, ohne dass Katastrophen größeren Ausmaßes vorliegen;
Begründung
Auch in dem Bewusstsein, dass das Programm die Vorbeugung vor jeglicher Art von Sicherheitsrisiko umfassen wird, liegt der Schwerpunkt auch weiterhin auf der Bekämpfung des Terrorismus.
Änderungsantrag 30
Artikel 8 Absatz 4 a (neu)
4a. Die Kommission vereinfacht die Verfahren so weit wie möglich und sorgt dafür, dass die in diesem Programm vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen keine unverhältnismäßige bürokratische Belastung für die Träger der vorgeschlagenen Projekte darstellen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann gegebenenfalls in zwei Phasen durchgeführt werden, wobei die erste Phase nur die Einreichung der Informationen umfasst, die für eine aussagekräftige Bewertung des Projekts unbedingt erforderlich sind.
Begründung
Das Programm darf keinen Kandidaten aufgrund der Komplexität und/oder Schwerfälligkeit der Verwaltungsverfahren abschrecken; die Vereinfachung der Verfahren ist unter anderem ausschlaggebend für den Erfolg des Programms.
Änderungsantrag 31
Artikel 9 Absatz 2
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Begründung
Siehe die Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 16.
Änderungsantrag 32
Artikel 10 Absatz 1
1. Angestrebt werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, unter anderem mit den Programmen „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Strafjustiz“ sowie mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, dem EU-Solidaritätsfonds und dem Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle.
1.Angestrebt werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, unter anderem mit den Programmen „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Strafjustiz“ sowie mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, dem EU-Solidaritätsfonds und dem Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle. Die Kommission stellt sicher, dass sich die im Rahmen dieser Programme laufenden Maßnahmen nicht überschneiden.
Begründung
Der Rechtsakt sollte konkreter und klarer formuliert werden, um Überschneidungen und die Doppelfinanzierung der Aktionen des vorliegenden Vorschlags mit den Aktionen des Einzelprogramms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, das sich auf die Strafverfolgung und die Kriminalitätsverhütung konzentriert, und den einschlägigen Rahmenprogrammen „Grundrechte und Justiz“ sowie „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ zu verhindern.
Änderungsantrag 33
Artikel 10 Absatz 2
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, können für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele sowohl dieses als auch anderer Gemeinschafts- oder Unionsinstrumente beitragen, Ressourcen gemeinsam genutzt werden.
2. Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ sowie bei Programmen der Kommission, die die Durchführung von Einzeluntersuchungen zur Sicherheit kritischer Infrastrukturen ermöglichen, wie bei den bereits in den Bereichen Verkehr und Energie laufenden Programmen, können für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele sowohl dieses als auch anderer Gemeinschafts- oder Unionsinstrumente beitragen, Ressourcen gemeinsam genutzt werden.
Begründung
Siehe Änderungsantrag 7.
Änderungsantrag 34
Artikel 10 Absatz 2a (neu)
2a. Die Kommission sorgt dafür, dass die Aktionen dieses Beschlusses die Aktionen der Programme nach Absatz 1 ergänzen und es keine Überschneidungen gibt.
Begründung
Der Rechtsakt sollte konkreter und klarer formuliert werden, um Überschneidungen und die Doppelfinanzierung der Aktionen des vorliegenden Vorschlags mit den Aktionen des Einzelprogramms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, das sich auf die Strafverfolgung und die Kriminalitätsverhütung konzentriert, und den einschlägigen Rahmenprogrammen „Grundrechte und Justiz“ sowie „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ zu verhindern.
Änderungsantrag 35
Artikel 10 Absatz 3 a (neu)
3a. Sollten sich die Ressourcen des Programms für die Durchführung der bereits eingeleiteten Maßnahmen als unzureichend erweisen, so garantiert die Gemeinschaft die Inanspruchnahme anderer vereinbarer Fonds.
Begründung
Sollten die geplanten Maßnahmen in der Durchführungsphase weitere finanzielle Mittel erforderlich machen, ist es notwendig, auf andere Fonds, wie z.B. die Strukturfonds zurückgreifen zu können.
Änderungsantrag 36
Artikel 12 Absatz 1a (neu)
1a. Die Kommission stellt sicher, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt.
Begründung
Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
Änderungsantrag 37
Artikel 14 Absatz 2a (neu)
2a.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich und gleichzeitig mit der Vorlage des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans über den Stand der Durchführung des Programms, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.
Begründung
Die beiden Teile der Haushaltsbehörde sollten regelmäßig und zu gegebener Zeit Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass das Programm wirksam überwacht und bewertet wird.
Änderungsantrag 38
Artikel 14 Absatz 3
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a) spätestens zum 31. März 2010 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
a) spätestens zum 31. März 2010 einen detaillierten Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
b) spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
b) spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, insbesonders in Bezug auf die darin enthaltenen Zielsetzungen;
c) spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.
c) einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms, in dem die Ergebnisse des Programms, einschließlich einer haushaltstechnischen Evaluierung nach Abschluss der Durchführung, jedoch spätestens bis 31. März 2015 behandelt werden.
Begründung
Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
Änderungsantrag 39
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe -a (neu)
(- a) einen kurzen Jahresbericht, der insbesondere Informationen enthält, mit deren Hilfe sich der quantitative Erfolg dieses Programms messen lässt;
Begründung
Das Parlament kann nicht dreieinhalb Jahre warten, bis eine erste Auswertung der Ergebnisse des Programms vorgelegt wird. Es benötigt vor allem Informationen, um seine Aufgabe als Mitgesetzgeber für den Haushalt angemessen wahrnehmen und die Anstrengungen in Abhängigkeit von den Ergebnissen modifizieren oder neu ausrichten zu können. Deshalb muss ein kurzer Jahresbericht vorgelegt werden.
Änderungsantrag 40
Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Veröffentlichung der Projekte
Jedes Jahr veröffentlichen die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Liste der im Rahmen dieses Progamms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung jedes dieser Projekte.
Begründung
Wichtig aus Gründen der Transparenz.
Änderungsantrag 41
Artikel 14 b (neu)
Artikel 14b
Gleichbehandlung
Die Einrichtungen, die nach diesem Programm Betriebskostenzuschüsse erhalten, können sich an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für andere Programme beteiligten, werden jedoch gegenüber anderen Organisationen, die aus anderen Mitteln als denen der Europäischen Union finanziert werden, nicht bevorzugt.
Begründung
Bekräftigung des Prinzips der Gleichbehandlung.
Änderungsantrag 42
Anhang (neu)
ANHANG
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VON SEKTOREN MIT KRITISCHEN INFRASTRUKTUREN:
1. Energie
a) Öl- und Gasförderung, -raffinierung, -verarbeitung und -lagerung, einschließlich Pipelines
b) Stromerzeugung
c) Strom-, Gas- und Öltransport
d) Bereitstellung von Strom, Gas und Öl
2. Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)
a) Schutz von Informationssystemen und –netzen
b) Messeinrichtungen, Automatisierungs- und Kontrollsysteme (SCADA usw.)
c) Internet
d) Telekommunikationsfestnetze
e) Telekommunikationsnetze für den Mobilfunk
f) Funkverkehr und -navigation
g. Satellitenkommunikation
h) Rundfunk und Fernsehen
3. Wasser
a) Trinkwasserversorgung
b) Kontrolle der Wasserqualität
c) Rückhaltung und Kontrolle von Wassermengen
4. Nahrungsmittel
a) Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Ernährungssicherung
5. Gesundheit
a) medizinische Versorgung und Krankenhäuser
b) Medikamente, Seren, Impfstoffe und Arzneimittel
c) Biolabors und biologische Wirkstoffe
6. Finanzsektor
a) (private) Zahlungsdienste/Zahlungsstrukturen
b) Zuweisung staatlicher Mittel
7. öffentliche Ordnung, Recht und Sicherheit
a) Erhaltung der öffentlichen Ordnung, des Rechts und der Sicherheit
b) Justiz- und Strafvollzugsverwaltung
8. Zivilverwaltung
a) Regierungstätigkeit
b) Streitkräfte
c) Dienstleistungen der Zivilverwaltung
d) Katastrophenschutzdienste
e) Post- und Kurierdienste
9. Verkehr
a ) Straßenverkehr
b) Schienenverkehr
c) Luftverkehr
d) Binnenwasserwege
e) Hochsee- und Kurzstreckenseeverkehr
10. chemische Industrie, Atomindustrie
a) Produktion und Lagerung/Verarbeitung von chemischen und nuklearen Stoffen
b) Pipelines für gefährliche Stoffe (chemische Stoffe)
Nach den Gipfeln von Tampere und Den Haag hat die Kommission im Rahmen ihrer Prioritäten in Bezug auf die Finanzelle Vorausschau 2007–2013 beschlossen, ein umfassendes Sicherheitsniveau in der Europäischen Union zu schaffen, das auf Grund seiner hohen Qualität wesentlich dazu beitragen wird, das Konzept der Unionsbürgerschaft voll zur Geltung zu bringen.
Das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ sollte zunächst – wie sein Titel bereits andeutet – nur darauf ausgerichtet sein, die Bekämpfung terroristischer Bedrohungen zu verbessern, doch haben einige andere Katastrophen, die eingetreten sind bzw. eintreten könnten, sowie die Entschlossenheit der Kommission, die Grundlage für ein umfassendes europäisches Sicherheitssystem zu schaffen, in der Zwischenzeit dazu geführt, dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Programms neu festgelegt wurde. Mit dieser Neubestimmung, über die seltsamerweise vollkommenes Einverständnis zwischen Rat und Kommission herrscht, wird das Ziel des Programms auf die Verbesserung der Sicherheit aller kritischen Infrastrukturen insgesamt ausgedehnt, unabhängig von der Art der Bedrohung, indem eine wirksame Präventionsstrategie entwickelt wird und eine echte Koordinierung der Maßnahmen auf europäischer Ebene für den Katastrophenfall erfolgt.
Es ist erforderlich, den Titel des Berichts schon in dieser ersten Phase zu ändern, da der Terrorismus zwar die wichtigste und häufigste Bedrohung der verschiedenen kritischen Infrastrukturen darstellt und ein Terroranschlag auf diese außergewöhnlich schwere grenzüberschreitende Folgen hätte, in diesem Bericht jedoch das gesamte Spektrum derartiger Bedrohungen behandelt werden soll, d. h. auch Naturkatastrophen, größere Gefahren für die öffentliche Gesundheit, technische Störungen usw. Da angesichts des grenzüberschreitenden Aspekts dieser neu bestimmten Problematik ein erhebliches Maß an Kooperation zwischen den verschiedenen nationalen Sicherheitsdiensten erforderlich ist, sollte sich das Instrument weiter im Rahmen des dritten Pfeilers bewegen.
Diese Entscheidung mag angesichts der geringen bereitgestellten Mittel – 137 Millionen Euro für sieben Jahre – Erstaunen hervorrufen, wenn man die Ziele betrachtet, die sich die Kommission selbst gestellt hat: Durch das vorliegende Programm soll nicht die Betriebssicherheit der kritischen Infrastrukturen als solche finanziert werden, sondern es geht darum, diese Strukturen weniger angreifbar zu gestalten, sofern eine Änderung oder Einstellung ihres Betriebs erhebliche Auswirkungen auf das menschliche Leben, die Umwelt, die Wirtschafts- und Finanztätigkeit oder die Demokratie und den Rechtsstaat in einem Teil der EU oder der gesamten Europäischen Union haben kann. Dieses Gebot der Sicherheit gilt für zahlreiche lebenswichtige Bereiche: Energie, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnik, die Nahrungsmittelkette, medizinische Infrastrukturen und Labors, Finanzsysteme, Verkehr, mit hohen Risiken behaftete Industriezweige wie die Chemie- und die Atomindustrie sowie die Raumfahrt sind Bereiche, für die eine solche Initiative dringend erforderlich ist.
Wie lässt sich dann aber das Missverhältnis zwischen dem Umfang und der Dringlichkeit der Aufgabe einerseits und den dafür bereitgestellten Mitteln erklären? Wie kann man den Anwendungsbereich des Programms beträchtlich ausweiten, ohne entsprechend mehr Mittel zur Verfügung zu stellen?
Gewiss ist dies eine Problematik, die noch in der Entwicklung begriffen ist und für die es keinen Präzedenzfall gibt. Die für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sind zwar bescheiden und im übrigen noch gar nicht im Haushalt gebunden, doch sollen sie eine Hebelwirkung haben und langfristige Maßnahmen in Gang setzen, die das Bewusstsein für die wirklichen Bedürfnisse wecken und damit dazu führen, dass die Mitgliedstaaten und die Union die notwendigen Beiträge zur Finanzierung leisten, die der Größe der Herausforderung entsprechen. Dies ist bislang noch bei weitem nicht der Fall. Darüber hinaus ist es zu begrüßen, dass die Bereitschaft besteht, im Rahmen eines umfassenden Sicherheitskonzepts die bislang fehlende Verknüpfung zwischen dem eigentlichen Zivilschutz und der Sicherheit im Sinne von Kontrolle und Überwachung herzustellen, und damit die Möglichkeit wahrzunehmen, diese beiden Aspekte zu verbinden und in ihrer Wirksamkeit zu stärken. Bei dem Programm geht es nicht um die Tätigkeit der verschiedenen Katastrophenschutz- und Sicherheitsdienste, sondern es soll einen effizienten Beitrag zur Prävention leisten, indem die Gefahren bestimmt werden, sowie dazu, dass durch eine optimale Koordinierung der Mittel, die bislang nicht ausreichend miteinander verknüpft sind, die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.
Nachdem sich die Kommission und der Rat auf eine Neubestimmung der Ziele geeinigt haben, indem sie sich einen pragmatischen, alle Risiken berücksichtigenden Ansatz bei den kritischen Infrastrukturen der Union zu eigen gemacht haben, sollten sie auch konsequent sein und nicht einen so ehrgeizigen Titel für ihr Vorhaben wählen, das in Wirklichkeit doch weniger weit geht. Die Regierungen haben nur mit größter Mühe eine Einigung über die Finanzen erzielt, die zudem weit hinter den Wünschen des Parlaments zurückblieb und – was noch schwerer wiegt – weit hinter dem, was tatsächlich für die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union benötigt wird, darunter des so wichtigen Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Wenn man mit einem Haushalt von 137 Millionen Euro für sieben Jahre (weniger als der von der Kommission genannte Mindestbetrag, wonach eine solche Maßnahme mindestens 20 Millionen Euro jährlich benötigt, um überhaupt etwas bewirken zu können) – abgesehen vom Aspekt der Koordinierung – tatsächlich Wirkung erzielen will, so können am Anfang praktisch nur Initiativen finanziert werden, mit denen die Schwachpunkte der kritischen europäischen Infrastrukturen genau festgestellt werden und gegebenenfalls auf die Risiken hingewiesen wird, die bestehen, wenn diese Schwachpunkte nicht angemessen beseitigt werden.
In diesem Zusammenhang hat das Parlament die Aufgabe, zu prüfen, ob die für diesen Bereich bereitgestellten Mittel einen tatsächlichen zusätzlichen Nutzen bringen, wobei die Grundsätze der Angemessenheit – einschließlich der beträchtlichen Vereinfachung der Verfahren – und der Subsidiarität zu wahren sind. Selbst wenn das Parlament bereit ist, den Wendungen in der Strategie der Kommission zu folgen, die sich ihrerseits darauf einstellen muss, dass die Mitgliedstaaten nur ungern Mittel zur Verfügung stellen und dass Sicherheitsfragen eine extrem komplexe juristische Materie darstellen, so muss es doch seinerseits dafür sorgen, dass der Titel, die Ziele und die finanziellen Möglichkeiten dieses Programms miteinander im Einklang stehen.
Was jedoch die Koordinierung betrifft, so sollte der Bericht alle Maßnahmen unterstützen, die die Schaffung eines Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen (CIWIN) beschleunigen, das ein Frühwarnsystem sowie ein Forum für Diskussionen und Austausch enthält, das dazu dient, unverzügliche Warnungen und die sofortige Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen im Krisenfall auf Gemeinschaftsebene zu melden und zu übermitteln, und ein Forum für Diskussionen und Austausch über bewährte Verfahren im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen außerhalb von Katastrophenzeiten darstellt. Aber auch diese Anstrengungen – zur Vernetzung von Kommission und Mitgliedstaaten und zur Unterstützung des bereits funktionsfähigen Systems ARGUS, das die schnelle Verbreitung von Informationen über die Frühwarnsysteme der Kommission und ihrer Dienststellen ermöglicht – sind nur dann gerechtfertigt, wenn künftig, durch Aufstockung des Haushalts, dafür gesorgt ist, dass die Mitgliedstaaten sowie die Eigentümer und Betreiber kritischer Infrastrukturen an das Netz angeschlossen werden.
Schließlich müssen die Regelungen für die Kontrolle dieses Programms, vor allem durch das Europäische Parlament, verbessert werden. Das Europäische Parlament muss auf jeden Fall in dem Ausschuss mitarbeiten, der für die Verwaltung des Programms zuständig ist. Ferner muss dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ein zusammenfassender Jahresbericht vorgelegt werden, auf dessen Grundlage eine Änderungsklausel angewandt werden kann. Auch die nationalen Parlamente sollten einbezogen werden, damit sie mit Blick auf die Ergebnisse und mögliche festgestellte Schwächen in ihren Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen fordern können. Der Jahresbericht könnte im Europäischen Parlament in Anwesenheit von Vertretern der nationalen Parlamente vorgelegt werden.
Den begrüßenswerten Bemühungen der Kommission, die im Einklang mit den Wünschen des Rates nach Stärkung der Sicherheit in der Union stehen, hätte jedoch mehr Transparenz gut zu Gesicht gestanden. Bereits zu Beginn hätte das Ziel klar benannt werden müssen, nämlich die Schaffung eines integrierten europäischen Systems zur Prävention und zur Folgenbewältigung bei Krisen aller Art. Da kein Dokument vorliegt, in dem die Strategie und die Zuständigkeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels klar und einfach beschrieben werden, kann das Parlament nur Stellung zu einem Vorhaben nehmen, das hoffentlich sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten als „Auslöser“ funktionieren wird und dessen größte Schwäche, wie bereits betont, die Finanzierung ist.
Allerdings liegt es im Interesse aller, endlich einen Anfang zu machen und zur Stärkung der Sicherheit beizutragen, indem es ermöglicht wird, die Bewertung und Feststellung von Schwachpunkten zu finanzieren und die bereitstehenden Mittel und Maßnahmen für den Katastrophenfall wirksam zu koordinieren. Dies ist dringend nötig. Angesichts der hohen Sensibilität, die die Öffentlichkeit für verschiedene Formen von Katastrophen entwickelt hat, haben wir es hier mit einem heiklen und wichtigen Thema zu tun, bei dem rechtzeitiges Handeln geboten ist. Hier bietet sich der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Fähigkeit zur Ergreifung von Initiativen bei der Organisation und der Reaktion zu demonstrieren und den Grundsatz der Solidarität konkret mit Leben zu erfüllen, der einer der stabilsten Grundpfeiler der Unionsbürgerschaft sein kann. Mögliche Mängel hingegen, die tragische Auswirkungen haben, würden das Ende des europäischen Projekts einläuten.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (26.4.2006)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 – Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
Dieser Vorschlag ist einer von zwei Entwürfen von Beschlüssen zum von der Kommission im April 2005 vorgelegten Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“(1), das für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2013 mit einer Mittelausstattung von insgesamt 745 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen vorgeschlagen wurde. Zwei Einzelprogramme werden als Teil des Rahmenprogramms aufgestellt: das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ und das Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“.
Neben diesem Programm gibt es derzeit zwei vorbereitende Maßnahmen und Pilotprojekte zu den gleichen Themen, die durch EU-Haushaltsmittel finanziert werden:
1. Opfer von Terroranschlägen (vorbereitende Maßnahme)
Haushalts-linie
Ausführungsjahr
Titel der vorbereitenden Maßnahme
Haushalt 2004
Haushalt 2005
Haushalt 2006
2004
2005
PP2006
VE
ZE
VE
ZE
VE
ZE
18 05 04
PP1
PP2
VM1
Opfer von Terroranschlägen
1,00
1,00
2,00
1,00
2,00
1,20
2. Bekämpfung des Terrorismus (Pilotprojekt)
Haushalts-linie
Ausführungsjahr
Titel des Pilotprojekts
Haushalt 2005
Haushalt 2006
2005
2006
VE
ZE
VE
ZE
18 05 06
PP1
PP2
Bekämpfung des Terrorismus
7,00
4,00
9,00
7,00
II. DER VORSCHLAG DER KOMMISSION
Der vorliegende Vorschlag für ein Einzelprogramm wird ab 2004 schwerpunktmäßig darauf abzielen, Terroranschläge zu verhüten, die Gefahr derartiger Anschläge zu mindern und kritische Infrastrukturen zu schützen. Er umfasst ferner Folgenbewältigungsmaßnahmen, die nicht durch das Rechtsinstrument für die schnelle Reaktion bei schweren Notfällen abgedeckt sind.
Das vorgeschlagene Programm sieht die Bereitstellung von Mitteln für EU-weite Projekte, die Möglichkeit der Kofinanzierung grenzübergreifender Projekte und der Durchführung von nationalen Projekten vor, wodurch weitere Impulse für Innovationen und den Erfahrungsaustausch auf transnationaler und/oder EU-Ebene gegeben werden sollen.
Das Einzelprogramm wird durch das Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, das sich auf die Strafverfolgung und die Kriminalitätsverhütung konzentriert, sowie – bei Aspekten wie der Unterstützung für Opfer, der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der illegalen Einwanderung – durch die einschlägigen Rahmenprogramme „Grundrechte und Justiz“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ergänzt.
Die Mittelzuweisungen für das Programm belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 137,4 Millionen Euro und sind wie folgt aufgeteilt:
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014...
INSGESAMT
Operationelle Ausgaben
VE
ZE
12,7
15,2
17,7
20,3
23
23,4
25,1
137,4
6,35
12,93
15,95
18,5
21,130
22,66
24,170
15,710
137,4
Im Gesamtbezugsrahmen für das Rahmenprogramm wird ein Betrag von 10 Millionen Euro für Verwaltungsausgaben eingestellt.
VORSCHLÄGE DES VERFASSERS
Zu dem Vorschlag müssen einige Anmerkungen gemacht werden:
1.Die im Finanzbogen des Vorschlags für einen Beschluss des Rates veranschlagten Mittelzuweisungen dienen allein als Richtbetrag bis zur Einigung über die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre. Im Zusammenhang mit diesem besonderen Punkt werden zwei Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung eingereicht.
2. Zur Sicherstellung der Kohärenz und zur Vereinfachung wird ein neuer Absatz zu den Durchführungsmaßnahmen für das Programm, das im beratenden Ausschuss erörtert werden soll, vorgeschlagen. In diesem Artikel sind – neben anderen Maßnahmen, die im beratenden Ausschuss angenommen werden sollen, um die Transparenz sicherzustellen – das jährliche Arbeitsprogramm, die Leitlinien und die Vorschläge für die Auswahl von Projekten aufgeführt. Deshalb wird ein Änderungsantrag vorgeschlagen, mit dem ein neuer Artikel 8a hinzugefügt wird.
3. Es werden zwei Änderungsanträge zu Artikel 10 vorgeschlagen, um zu vermeiden, dass sich die Aktionen des vorliegenden Vorschlags mit den folgenden Programmen überschneiden:
·dem Einzelprogramm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“(2)1;
·den Programmen „Grundrechte und Justiz“ sowie „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“(3)2;
·dem 7. Rahmenprogramm im Bereich der Forschung (Sicherheitsforschung)(4)3;
·den oben genannten Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen(5)4.
4. Die demokratische Kontrolle muss durch geeignete Bestimmungen in Bezug auf Überwachung und Bewertung der Mittel sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang werden drei Änderungsanträge zu den Artikeln 12 und 14 eingereicht.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Entwurf einer legislativen Entschließung
Änderungsantrag 1
Ziffer 1a (neu)
1a.ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Richtbetrag vereinbar mit der Obergrenze von Rubrik 3 A des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens sein muss, und weist darauf hin, dass der Jahresbetrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Nr. 38 der IIV von xxx festgelegt wird;
2a. Der Zugang zu den Mitteln wird durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu übermittelnden Dokumente und durch die Einrichtung einer Datenbank für die Übermittlung von Anträgen erleichtert.
Begründung
Die Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern.
Änderungsantrag 3
Artikel 10 Absatz 1
1. Angestrebt werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, unter anderem mit den Programmen „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Strafjustiz“ sowie mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, dem EU-Solidaritätsfonds und dem Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle.
1.Angestrebt werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, unter anderem mit den Programmen „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Strafjustiz“ sowie mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, dem EU-Solidaritätsfonds und dem Krisenreaktions- und Bereitschaftsinstrument für Katastrophenfälle. Die Kommission stellt sicher, dass sich die im Rahmen dieser Programme laufenden Maßnahmen nicht überschneiden.
Begründung
Der Rechtsakt sollte konkreter und klarer formuliert werden, um Überschneidungen und die Doppelfinanzierung der Aktionen des vorliegenden Vorschlags mit den Aktionen des Einzelprogramms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, das sich auf die Strafverfolgung und die Kriminalitätsverhütung konzentriert, und den einschlägigen Rahmenprogrammen „Grundrechte und Justiz“ sowie „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ zu verhindern.
Änderungsantrag 4
Artikel 10 Absatz 2a (neu)
2a. Die Kommission sorgt dafür, dass die Aktionen dieses Beschlusses die Aktionen der Programme nach Absatz 1 ergänzen und es keine Überschneidungen gibt.
Begründung
Der Rechtsakt sollte konkreter und klarer formuliert werden, um Überschneidungen und die Doppelfinanzierung der Aktionen des vorliegenden Vorschlags mit den Aktionen des Einzelprogramms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, das sich auf die Strafverfolgung und die Kriminalitätsverhütung konzentriert, und den einschlägigen Rahmenprogrammen „Grundrechte und Justiz“ sowie „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ zu verhindern.
Änderungsantrag 5
Artikel 12 Absatz 1a (neu)
1a. Die Kommission stellt sicher, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt.
Begründung
Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
Änderungsantrag 6
Artikel 14 Absatz 2a (neu)
2a.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich und gleichzeitig mit der Vorlage des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans über den Stand der Durchführung des Programms, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.
Begründung
Die beiden Teile der Haushaltsbehörde sollten regelmäßig und zu gegebener Zeit Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass das Programm wirksam überwacht und bewertet wird.
Änderungsantrag 7
Artikel 14 Absatz 3
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a) spätestens zum 31. März 2010 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
a) spätestens zum 31. März 2010 einen detaillierten Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
b) spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
b) spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, insbesonders in Bezug auf die darin enthaltenen Zielsetzungen;
c) spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.
c) einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms, in dem die Ergebnisse des Programms, einschließlich einer haushaltstechnischen Evaluierung nach Abschluss der Durchführung, jedoch spätestens bis 31. März 2015 behandelt werden.
Begründung
Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 – Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
Mitberatender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum
BUDG 6.9.2005
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung
Ville Itälä 9.6.2005
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme
Prüfung im Ausschuss
6.3.2006
3.4.2006
18.4.2006
25.4.2006
Datum der Annahme
25.4.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
33
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Richard James Ashworth, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, James Elles, Markus Ferber, Salvador Garriga Polledo, Neena Gill, Dariusz Maciej Grabowski, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Sergej Kozlík, Wiesław Stefan Kuc, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Gérard Onesta, Wojciech Roszkowski, Antonis Samaras, Esko Seppänen, Nina Škottová, László Surján, Yannick Vaugrenard, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Šťastný
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art.178 Abs. 2)
3 Haushaltslinie 02 04 02 (im Haushaltsplan 2006 ausgestattet mit 15 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 19 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 – Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum
LIBE 6.9.2005
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum
BUDG 6.9.2005
AFET 6.9.2005
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses
AFET 25.1.2006
Verstärkte Zusammenarbeit Datum der Bekanntgabe im Plenum
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung
Romano Maria La Russa 14.9.2005
Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)
Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses
Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI
/
Änderung der Mittelausstattung Datum der Stellungnahme BUDG
/
Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums
Prüfung im Ausschuss
4.10.2005
18.4.2006
1.12.2005
1.6.2006
22.2.2006
6.11.2006
6.3.2006
3.4.2006
Datum der Annahme
6.11.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
18
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Mihael Brejc, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ole Krarup, Barbara Kudrycka, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)
Maria da Assunção Esteves, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Kyriacos Triantaphyllides, Rainer Wieland
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Salvatore Tatarella
Datum der Einreichung
10.11.2006
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)