– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Juni 2006 an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“ (KOM(2006)0319),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. April 1999 zu den Preisen im Wirtschaftsjahr 1999/2000(2), seine Standpunkte vom 11. Februar 1999(3) und vom 6. Mai 1999(4) zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein im Rahmen der Agenda 2000 sowie vom 11. Dezember 2001(5) und vom 15. November 2005(6) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,
– in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommission „Wein – Gemeinsame Marktorganisation“ und „Wein – Wirtschaft des Sektors“ vom Februar 2005,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Seminars „Herausforderungen und Perspektiven für europäische Weine“, das die Kommission am 16. Februar 2006 durchgeführt hat(7),
– in Kenntnis der externen Studien, die die Kommission(8) und das Europäische Parlament(9) in Auftrag gegeben haben,
– in Kenntnis der diesbezüglichen Stellungnahmen und Diskussionen bei der Anhörung, die der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung am 12. Juli 2006 unter dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Weinbausektor“ durchgeführt hat,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0016/2007),
A. in der Erwägung, dass der Weinanbau eine Schlüsselrolle im europäischen multifunktionalen Agrarmodell spielt, dass mehr als 1,6 Millionen Betriebe mit insgesamt mehr als 3,4 Millionen Hektar in diesem Sektor tätig sind und dass der Weinanbau 5,4 % des Wertes der Agrarproduktion in der Union ausmacht, jedoch nur 2,5 % der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) beansprucht, und in der Erwägung, dass sich der Weinanbau grundsätzlich positiv auf die Umwelt auswirkt, vor allem da die Böden vor Erosion geschützt und die natürlichen Ressourcen in der Regel extensiv genutzt werden,
B. in der Erwägung, dass der Weinbausektor in Europa 60 % der Weltproduktion erzeugt und somit ein wichtiger Exportsektor ist,
C. in der Erwägung, dass die Lebensfähigkeit dieses exportorientierten Sektors auf einer weltweit anerkannten Qualitätstradition basiert,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union in der Erzeugung, im Verbrauch und im Export von Wein weltweit führend ist,
E. in der Erwägung, dass angesichts der erheblichen Veränderungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und in den internationalen Vereinbarungen und Verhandlungen der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), die sich seit der letzten umfassenden Reform der GMO für Wein mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vollzogen haben, sowie angesichts der Marktsituation des Sektors und der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten erforderlich ist, weshalb von der EU keine weiteren Vorleistungen gefordert werden können,
F. in der Erwägung, dass die Reform des Weinsektors die Zukunft der GMO absichern und Stabilität für die Weinbauern schaffen muss, und in der Erwägung, dass verhindert werden muss, dass die Reform bei den Verhandlungen der Doha-Runde, insbesondere im Zusammenhang mit der internen Stützung, wieder infrage gestellt werden kann,
G. in der Erwägung, dass der europäische Weinsektor die Formulierung einer echten europäischen Weinpolitik im Rahmen der GMO als klares politisches Engagement der Europäischen Union dafür benötigt, dass die Stellung des Weins und des Weinsektors in unserer Gesellschaft gefördert wird,
H. in der Erwägung, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass bei der Reform des Sektors eine echte gemeinschaftliche Weinbaupolitik geschaffen wird, die zur Verbesserung der Produktions- und Verarbeitungsstrukturen, vor allem aber der Vermarktungsstrukturen in der Europäischen Union, zur Erschließung neuer, expandierender Märkte sowie zur Konsolidierung traditioneller Märkte beiträgt,
I. in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission eingeräumt wird, dass eine spezielle GMO erforderlich ist, und dass eine tiefgreifende Reform der gegenwärtigen GMO vorgeschlagen wird,
J. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der bereits erwähnten Mitteilung der Kommission sowie der sie begleitenden Studien und Dokumente ein umfassender Vorschlag zur Reform der GMO für Wein ausgearbeitet werden kann, der Elemente der von der Kommission geprüften Alternativen umfassen, jedoch keiner der Möglichkeiten gänzlich folgen sollte, wobei die Option einer grundlegenden Reform der Weinmarktordnung mit wesentlichen Änderungen der vorgeschlagenen Maßnahmen als zielführend betrachtet werden sollte,
K. in der Erwägung, dass es bei der Reform des Weinsektors in erster Linie darum gehen sollte, den europäischen Weinsektor dynamischer und wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dass Marktanteile auf internationalen Märkten eingebüßt werden, wobei die Interessen der europäischen Weinproduzenten und -verbraucher, die Achtung der europäischen Weinbautradition sowie die Qualität und Authentizität europäischer Weine zu berücksichtigen sind,
L. in der Erwägung, dass ein Marktgleichgewicht mit Mengensteuerung und politischen Eingriffen in die Produktion nicht erreicht werden kann,
M. in der Erwägung, dass die Lage auf dem Weinsektor eine gerechte Reform mit hochgesteckten Zielen notwendig macht, die durch eine tiefgreifende Anpassung der GMO die Möglichkeit schaffen muss, für eine tragfähige Zukunft des europäischen Weinbaus zu sorgen, ohne dessen Erzeugungspotenzial zunichte zu machen,
N. in der Erwägung, dass diese ehrgeizige Reform Instrumente vorsehen muss, die geeignet sind, die Finanzierung der zur Modernisierung der GMO Wein nötigen Anpassungen zu tragen und zugleich die möglichen sozialen Auswirkungen zu bewältigen,
O. in der Erwägung, dass die Möglichkeit einer „grundlegenden Reform“ der GMO, für die sich die Kommission entschieden hat, kritisiert wird, weil:
i. die von der Kommission zugrunde gelegte Analyse abwegig ist und der Rückgang des Verbrauchs in der EU überbewertet wird (siehe Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein – OIV) und als wesentliche Ursache der Schwierigkeiten dieses Sektors angesehen wird, weil die angestrebten Lösungen, besonders die umfangreichen Rodungsmaßnahmen, ungeeignet sind und keine Reaktion auf die größte Herausforderung für diesen Sektor, die in der Wettbewerbsfähigkeit besteht, ermöglichen und eines der Schlüsselelemente, durch die der europäische Weinbau die gegenwärtigen Schwierigkeiten überwinden kann, in einer Neubelebung der Nachfrage durch Vordringen auf den europäischen Märkten und den Weltmärkten besteht,
ii. das vorgesehene Programm für massenhafte, unterschiedlose Rodungen ein ungerechtfertigter Angriff auf die europäische Weinbautradition, besonders in den empfindlichsten Gebieten, und zugleich der falsche Weg ist, um europäische Überproduktion zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf dem expandierenden Weltmarkt zu stärken,
iii. die vollständige Liberalisierung des Potenzials Gefahren mit sich bringt, weil sie den Bemühungen um Wiederherstellung des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage schaden und eine räumliche Verlagerung des Weinbaus bewirken könnte und weil das eigentlich relevante Anliegen, eine bessere Verteilung der Pflanzungsrechte innerhalb eines Mitgliedstaats, nicht in Angriff genommen wird,
iv. mit den Vorschlägen der Kommission im Grunde die schrittweise Schwächung der Maßnahmen zur Regulierung des Marktes und zur Stützung der Weinerzeuger angestrebt wird, indem Mittel aus dem ersten in den zweiten Pfeiler der GAP, d. h. in die Entwicklung des ländlichen Raums, verlagert werden,
v. den europäischen Bürgern ein negatives Bild in Bezug auf die Entwicklung des Sektors, die Handhabung der Regelung und die kommerziellen Chancen der europäischen Weine vermittelt wird, während gleichzeitig die Position der aus der Neuen Welt importierten Weine im Bewusstsein der Bürger gestärkt wird,
vi. keine ausreichenden Maßnahmen vorgeschlagen worden sind, um die erforderliche Aufklärung der Verbraucher über die Qualität von Wein und die positiven Auswirkungen eines maßvollen Weinkonsums auf die Gesundheit zu verbessern,
vii. die Prioritäten der Kommission ergänzt werden müssen durch die Stärkung der Absatzförderung und die Erschließung neuer Verbraucherkreise und neuer Märkte, besonders im Bereich der Exporte und der neu entstehenden Märkte, mit Hilfe einer aktiven und ambitionierten Außenhandelsstrategie, in der geeignete Mittel eingesetzt werden,
viii. die Kommission eine Umstrukturierung des europäischen Weinbaus ins Auge fasst, an deren Ende eine Konzentration der Erzeugung bei wenigen Weinbauunternehmen und eine Uniformisierung der Weine stehen soll, was zur Bedrohung der Vielfalt der europäischen Weine und des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Reichtums zahlreicher europäischer Regionen führt,
P. in der Erwägung, dass sich die GMO angesichts der aggressiven Handelspolitik der Neuen Welt weiterentwickeln muss, um eine größere Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Gemeinschaft und seine Anpassung an die Entwicklung des Weltmarkts zu fördern, ohne dass der europäische Sektor dadurch zur Anpassungsvariablen des Weltmarktes wird,
Q. in der Erwägung, dass die Reform dieser GMO eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors in einem zunehmend von Wettbewerb geprägten internationalen Umfeld wiederherzustellen,
R. in der Erwägung, dass die Reform der GMO auf die Stabilisierung der Weinbauregionen und des Sektors insgesamt abzielen muss, Angebot und Nachfrage auf eine möglichst effiziente und integrierte Weise sowie unter Erhaltung der europäischen Weinbautradition und der Qualität und Echtheit der europäischen Weine regeln muss, den internationalen und europäischen Verbrauchern den Qualitätsvorteil der europäischen Weine nachdrücklich bewusst machen muss und aufzeigen muss, dass dieser Qualitätsvorteil durch eine umfassende und transparente gemeinschaftliche Gesetzgebung gewährleistet wird, die auch den kulturellen Ansatz mitberücksichtigt,
S. in der Erwägung, dass der Weinsektor der Gemeinschaft eine Reihe von Besonderheiten hinsichtlich des Anbaus und der Produktions- und Vermarktungsstrukturen aufweist, die ihn von den anderen landwirtschaftlichen Sektoren unterscheiden, weshalb eine Anwendung des Systems der entkoppelten einheitlichen Betriebsprämie für diesen Sektor abzulehnen ist,
T. in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors nur durch systematische Informations- und Absatzfördermaßnahmen gesteigert werden kann, um Marktanteile in der Gemeinschaft zurückzugewinnen und in aufstrebenden Ländern zu erobern, und in der Erwägung, dass solche Absatzfördermaßnahmen aus einem entsprechenden Fonds finanziert werden sollten, der von den Berufs- und Branchenverbänden, den Schutzverbänden und den öffentlichen Behörden für Raumplanung verwaltet wird,
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Reform
1. hält es für erforderlich, eine Reform der GMO auf den Weg zu bringen, die sich auf folgende grundlegend wichtige Komponenten stützt:
a) auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Legislativmaßnahmen, wobei die Besonderheiten des Sektors zu berücksichtigen sind,
b) auf die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des EU-Weinsektors in einem immer stärker umkämpften internationalen Markt,
c) auf die Beibehaltung der GMO für den Weinsektor und des entsprechenden Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des ersten Pfeilers der GAP,
d) auf die Kompatibilität des Weinsektors mit den Maßnahmen der GAP für eine nachhaltige Reform der GMO,
e) auf den territorialen Ansatz und die Berücksichtigung aller natürlichen Ressourcen bei Einhaltung der Regeln der Cross Compliance und der bewährten landwirtschaftlichen Anbaupraxis durch die Weinerzeuger und vor allem durch Anreize zur Ausrichtung auf Anbaumethoden, die zu einer besseren qualitativen und quantitativen Kontrolle der Produktion und zum Schutz der Umwelt beitragen, wobei das Ziel letztlich in der Wahrung eines angemessenen Einkommens für die Weinbauern und in der Verbesserung der Qualität des Erzeugnisses besteht,
f) auf die Beibehaltung der gemeinsamen Regelungen im Rahmen der GMO, ergänzt durch ein umfassendes Programm zur strukturellen Unterstützung, das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des europäischen Weinsektors zu verbessern,
g) auf die Subsidiarität bei der Anwendung der neuen Regelung für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsetzung nationaler Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinbausektors, die förderfähige gemeinschaftliche Maßnahmen umfassen, die aus dem Haushalt der GMO Wein, d. h. aus dem ersten Pfeiler der GAP, finanziert werden,
h) auf die schrittweise Umsetzung der neuen GMO in zwei Phasen, was die Bewertung der Ergebnisse nach Ablauf der ersten Phase sowie gegebenenfalls Anpassungen der gemeinschaftlichen Maßnahmen ermöglicht, die von den Mitgliedstaaten ausgewählt und in die nationalen Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinbausektors aufgenommen wurden, ohne dass jedoch die Aufteilung des Haushalts der GMO auf die einzelnen Mitgliedstaaten geändert wird,
i) auf die Stärkung der Rolle und der Mitverantwortung der Erzeugerorganisationen und anderer Berufsverbände der Branche sowie die Anpassung der Weinbaukartei,
j) auf spezielle Kampagnen zur Absatzförderung zur Rück- und Neugewinnung von Märkten innerhalb und außerhalb der EU und zur Information der Verbraucher über einen verantwortungsbewussten und vernünftigen Konsum von Wein in Europa;
2. betont, dass bei der Reform außerdem berücksichtigt werden müssen:
a) die Erweiterung der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien, d. h. um zwei Länder mit erheblicher Weinproduktion, die sich sowohl an die neuen Markt- und Interventionsmaßnahmen als auch an die Kontrolle und Überwachung der neuen Regelung anpassen müssen,
b) das auf der Ebene von Produktion und Verbrauch zunehmend vom Wettbewerb bestimmte internationale Umfeld,
c) der ständig wachsende Markt Chinas, dessen Weinerzeugung sich dynamisch entwickelt, sowie die gestiegene Produktion der übrigen neuen Erzeugerländer wie Australien, Neuseeland, USA, Kanada und Südafrika,
d) die Auswirkungen der EU-Handelsabkommen mit Drittländern,
e) die internationalen WTO-Verhandlungen der Doha-Runde, bei denen die Grundsätze der Reform nicht in Frage gestellt werden dürfen, die in die Verpflichtungen dieser Runde aufgenommen werden sollten, insbesondere hinsichtlich der internen Stützung,
f) die Perspektiven der GAP und insbesondere deren künftige Finanzierung, über die ab 2009 verhandelt wird;
Deregulierung der GMO – einheitliche Gemeinschaftspolitik
3. ist der Auffassung, dass durch die Reform der GMO Ziele aufgestellt und die Kohärenz der Politik, der Maßnahmen zur Erzielung eines Marktgleichgewichts, der Strukturmaßnahmen und der Regeln für die Etikettierung und Klassifikation von Weinen gestärkt werden müssen, wobei es die Ziele der GMO und die möglichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung festzulegen gilt; ist jedoch der Auffassung, dass diese umfassende Kohärenz dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werden muss, damit die nationalen und regionalen Besonderheiten gewahrt werden und damit deutlich wird, dass die Europäische Union mit koordinierten Maßnahmen bemüht ist, die Märkte und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen;
4. ist der Auffassung, dass die Übertragung von Mitteln aus dem ersten in den zweiten Pfeiler der GAP durch Kofinanzierung über die Programme zur ländlichen Entwicklung jeder Logik widerspricht und abgelehnt werden sollte, damit der nationale Finanzrahmen mit Finanzmitteln ausgestattet werden kann und eine nachhaltige Entwicklung des Sektors durch von der Kommission notifizierte Maßnahmen des nationalen Finanzrahmens gewährleistet ist;
5. verweist darauf, dass die Verteilung der Gemeinschaftsmittel der anderen Agrarsektoren, die im Rahmen der neuen GAP reformiert wurden, durch die „nationale Rahmen“ geschaffen werden, auf der Grundlage des Ansatzes der teilweisen oder vollständigen Entkoppelung der Gemeinschaftsbeihilfen erfolgt ist; betont, dass sich die neue GMO für Wein auf die Durchführung einheitlicher Maßnahmen sämtlicher Mitgliedstaaten stützen muss und auf vom Grundsatz der Subsidiarität bestimmte Maßnahmen, durch die die besonderen Bedürfnisse des Weinbaus in den einzelnen erzeugenden Mitgliedstaaten oder Regionen berücksichtigt werden können; stellt fest, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten der Weinsektor (Erzeugung, Handel, Branchenorganisationen, Erzeugerregionen usw.) gemeinsam mit den regionalen und nationalen Instanzen im Wege einer Reihe von Programmen festzulegen hat, wie das Ziel der Anpassung der Erzeugung an den Markt mit einer oder mehreren Maßnahmen der jeweiligen Gruppe zu erreichen ist; vertritt die Auffassung, dass die vom Grundsatz der Subsidiarität bestimmten Maßnahmen auf europäischer Ebene festgelegt und ausgestaltet werden müssen, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die vollständige Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt erfolgt;
Reform in zwei Phasen (2008–2011 und 2012–2015)
6. ist der Auffassung, dass die Reform in zwei Phasen umgesetzt werden muss, damit ihre Ziele erreicht werden können; meint, dass das Ziel in der ersten Phase (2008–2011) darin bestehen muss, ein Marktgleichgewicht zu erzielen, den Markt zu sanieren und ihn transparent zu gestalten, die Erzeuger und die Weinbauregionen zu stärken, und zwar durch die schrittweise Annahme von vor allem einheitlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, durch die der europäische Weinsektor auf eine radikalere Öffnung der Märkte vorbereitet wird und die aus der Destillation freigewordenen Mittel nach und nach auf die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und die Weiterentwicklung übertragen werden;
7. hält es in Anbetracht der voraussichtlich weitreichenden Auswirkungen der Reform, ihrer Komplexität und ihrer gezwungenermaßen schrittweisen Umsetzung für unverzichtbar, eine Halbzeitbilanz mit einer einjährigen Zwischenphase am Ende der ersten Phase aufzustellen, damit die ersten Wirkungen der Reform bewertet und gegebenenfalls alle bereits eingesetzten und die noch nicht eingesetzten Mittel nochmals auf die zu Anfang gesetzten Ziele ausgerichtet werden können;
8. betont, dass – angesichts der Tatsache, dass die derzeitige Lage die sofortige Ergreifung von Maßnahmen zur Lösung der Probleme des europäischen Weinsektors erfordert – die Maßnahmen zur Unterstützung der Reform, sei es im Rahmen des geltenden Gemeinschaftshaushalts, sei es erforderlichenfalls durch seine Aufstockung, von Anfang an in Kraft treten bzw. in einigen Fällen dann weiter ausgebaut werden müssen, beispielsweise die Absatzförderung und die Verbesserung der Qualität, dass andere Maßnahmen dagegen mit der Zeit zurückgefahren werden sollten, beispielsweise die Instrumente für Marktinterventionen;
Grundlegende Reform der GMO für Wein – Vereinbarkeit mit der neuen GAP
9. betont, dass sich der Weinanbau grundsätzlich positiv auf die Umwelt auswirkt, vor allem da die Böden vor Erosion geschützt und die natürlichen Ressourcen in der Regel extensiv genutzt werden; meint, dass deshalb sowie zur Harmonisierung der Regelung im Sinne der neuen GAP auf Gemeinschaftsebene die wichtigsten landwirtschaftlichen Anbaumethoden, die der Umwelt Rechnung tragen, gefördert und aus dem Haushalt der GMO finanziert werden können;
Kontrolle der Produktion im Hinblick auf die Aspekte Qualität, Umwelt und Marktgleichgewicht
10. weist darauf hin, dass die Festlegung eines Rahmens für die Art und Weise der Erzeugung von Tafelweinen auch zur Klärung der kommerziellen Bedingungen für ihren Vertrieb und zu ihrer Unterscheidung von Weinen mit geografischen Angaben beitragen, für die wesentlich strengere Herstellungsnormen gelten und die auf lokaler und regionaler Ebene geschützt sind;
11. hält es für erforderlich, dass die Weinerzeuger landwirtschaftliche Anbauverfahren und ökologische, pflanzenschutzbezogene und andere Normen respektieren müssen, damit ein Beitrag zum Umweltschutz, zur Kontrolle der Primärerzeugung, zur Beschränkung des Ertragspotenzials, zum Abbau von Überschüssen und zur Verbesserung der Qualität der Weine geleistet wird und auf diese Weise die Destillationsmengen gesenkt werden;
12. hält es auch für sinnvoll, alternative Verwendungen von Alkohol und Nebenprodukten der Weinerzeugung durch Maßnahmen im Bereich der Bioenergie zu fördern, die einen sinnvollen Beitrag zur Bekämpfung der Produktionsüberschüsse leisten können;
Destillation – Instrument zur Krisenbewältigung und zur Erzielung des Marktgleichgewichts, zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Qualität
13. betont, dass die Vorschläge der Kommission zur Beibehaltung der Destillation bzw. der Beseitigung von Nebenerzeugnissen ohne finanzielle Unterstützung nicht vertretbar sind, weil die Destillation die Weinerzeuger betrifft, während die Umsetzung die Destillateure betrifft, womit die Maßnahme im Grunde unwirksam wird; betont ferner, dass der Vorschlag der Kommission zur Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung unter Kontrolle in den großen Weinanbauregionen zu erheblichen Umweltproblemen führen wird; verweist darauf, dass auch der Vorschlag zur Abschaffung der Destillation von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind, dazu führen wird, dass wesentlich mehr Wein erzeugt wird, was zu erheblichen Störungen auf dem regionalen und europäischen Markt sowie zu Problemen innerhalb der Regionen führen wird; weist darauf hin, dass ein nicht schrittweiser Abbau der bestehenden Überschüsse, wie er aus dem Vorschlag der Kommission hervorgeht, zu erheblichen Turbulenzen auf dem Markt sowie Schwankungen bei den Einkommen der Weinbauern führen wird;
14. unterstreicht, dass die Destillation von Wein ursprünglich nur als Dringlichkeitsmaßnahme eingeführt wurde, mittlerweile jedoch zum kostspieligsten und umstrittensten Teil der GMO für den Weinsektor geworden ist; vertritt die Auffassung, dass die Destillationsregelungen aus diesem Grund innerhalb einer angemessenen Übergangsphase, die es den Weinhändlern erlaubt, ihre Stellung zu festigen oder sich nachhaltigen Erzeugungsmethoden und der Erzeugung von Weinen hoher Qualität zuzuwenden, allmählich abgeschafft werden sollten; verweist darauf, dass den Weinhändlern, die sich die Destillation zunutze gemacht haben, während dieser Übergangsphase ermöglicht werden sollte, sich mit Hilfe von Rodungsregelungen, freiwilliger Angebotssteuerung und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für eine bessere Vermarktung der Weine von hoher Qualität und eine Diversifizierung auf dem Qualitätsmarkt zu etablieren;
15. lehnt die sofortige Abschaffung der Destillationsregelung sowie anderer Maßnahmen zur Stützung des Marktes ab, die zwar im Hinblick auf Planung und Umsetzung zweifellos verbesserungsfähig sind, jedoch sinnvollerweise nicht abgeschafft werden sollten, ohne dass ein entsprechender Übergangszeitraum festgelegt wird, damit die Vorteile einiger dieser Maßnahmen wahrgenommen werden können; betont, dass die Mittel für Maßnahmen für Marktinterventionen während des Übergangszeitraums schrittweise abgebaut werden und gleichzeitig die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität sowie zur Förderung des Absatzes und des Vertriebs der europäischen Weine verstärkt werden müssen;
16. hält es für zweckmäßig, in der ersten Phase der Reform die bisher existierenden vier Destillationsarten zu nur noch zweien zusammenzufassen:
a) obligatorische Destillation, die als Sicherheitsmechanismus dient und die schrittweise Sanierung des Markts ermöglicht, dabei aber gleichzeitig Zielen in den Bereichen Umwelt und Qualität dient,
b) freiwillige Destillation von Weinalkohol, die die Anpassung des Sektors Weinalkohol im Hinblick auf die Verwendung zur Verarbeitung in bestimmten Weinprodukten (Likörweine, Branntweine) oder im Hinblick auf die Weinbilanz ermöglicht;
17. hält es für zweckmäßig, die Beihilfen für die Erzeugnisse der Weinbereitung beizubehalten, um die Qualität der europäischen Weine weiterhin zu gewährleisten und Umweltschäden, die durch die Beseitigung dieser Erzeugnisse entstehen, zu verhindern; hält es außerdem für notwendig, eine Unterstützung für die Destillation für den Trinkverbrauch beizubehalten, da diese die einzige ist, die über echte Absatzmöglichkeiten auf dem Markt verfügt;
18. vertritt die Auffassung, dass die Durchführung der Destillation von Nebenprodukten überprüft werden sollte, sodass sie auf Gemeinschaftsebene weniger kostspielig wird, besonders dadurch, dass der Absatz eines Teils der Alkoholprodukte auf anderen Wegen, z.B. als Trinkalkohol, zugelassen wird;
19. hält es für notwendig, einen neuen Krisenbewältigungsmechanismus einzuführen, der in konkreten, ernsten und echten Notlagen, die anhand strenger, objektiver und zuvor auf Gemeinschaftsebene festgelegter Kriterien ermittelt werden, angewandt werden könnte;
20. hält es für sinnvoll, die öffentliche Lagerhaltung für Alkohol abzuschaffen und den Verkauf von Alkohol aus einer Krisendestillation durch die unmittelbare Durchführung von Direktverkäufen über Ausschreibungen zu ersetzen;
21. betont, dass die Beihilfe für Moste, die zu Traubensäften weiterverarbeitet werden, beibehalten werden sollte, zumal es darum geht, weiterhin ein Erzeugnis zu verwenden, das eine Alternative zur Weinerzeugung darstellt, für den Sektor von Belang ist und zum Marktgleichgewicht beiträgt;
Freie Rodungen – Rodungen nach bestimmten Kriterien
22. betont, dass Rodungen in der Mitteilung der Kommission vor allem als Maßnahme zur Senkung der Produktion und zum Abbau der in diesem Sektor beschäftigten Arbeitskräfte erwähnt werden, statt dass die Kontrolle der Produktion durch die Regulierung von Angebot und Nachfrage gefördert wird; ist der Auffassung, dass es im Ergebnis dieser Politik nicht möglich sein wird, die erwartete Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors zu erzielen; betont, dass die verstärkte Subsidiarität keinen Vorwand für eine blinde Deregulierung darstellen darf, die zu unlauterem Wettbewerb sogar innerhalb der Grenzen der Europäischen Union führt;
23. ist der Auffassung, dass die Frage der endgültigen Aufgabe von Flächen nicht das Kernstück der Reform der GMO darstellen darf, sondern nur ein Faktor der Strukturmaßnahmen ist, die aus dem Haushalt der GMO über die nationalen Finanzrahmen finanziert werden und die der Erneuerung des Potenzials im Weinsektor und der schrittweisen Anpassung des Weinsektors an die Bedürfnisse des Marktes dienen;
24. ist der Auffassung, dass die Initiative zur endgültigen Aufgabe von Flächen bei den Erzeugern liegen sollte, unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten diese endgültige Aufgabe auf der Grundlage nationaler und/oder regionaler ökologischer und sozialer Kriterien genehmigen, die im Voraus auf Gemeinschaftsebene festgelegten objektiven Bedingungen entsprechen; hält es für wichtig, dass jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region eine flexible Höchstgrenze für Rodungen je Region festlegen kann und die Möglichkeit hat, die Weinkategorien auszuwählen, denen im Rodungsprogramm Priorität eingeräumt wird;
25. ist der Auffassung, dass unter anderem folgende objektiven gemeinschaftlichen Kriterien heranzuziehen sind, um die Möglichkeit der endgültigen Aufgabe einzuschränken: a) Rebflächen in Berg-, Küsten- und Inselregionen, auf denen vor allem Weine mit geografischen Angaben erzeugt werden, b) Rebflächen in Hanglagen, in denen die Erosion des Bodens und der Rückgang der Artenvielfalt verhindert werden muss, oder Rebflächen in traditionellen Erzeugungsregionen mit historischer Bedeutung, c) Rebflächen, auf denen Weine erzeugt werden, die über Absatzmärkte verfügen, d) Rebflächen, deren übermäßige Verringerung die Existenz eines gesamten Anbaugebiets oder einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gefährden würde, e) Rebflächen, die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Strukturbeihilfen erhalten haben, f) Fälle, in denen die Einstellung der Weinerzeugung zu Umweltrisiken führt;
26. ist der Auffassung, dass exemplarisch folgende objektiven gemeinschaftlichen Kriterien, die im Zusammenhang mit einer allgemeineren Umstrukturierung des Produktions- und Humanpotenzials im ländlichen Raum stehen, die Entscheidung für die endgültige Aufgabe erleichtern: a) Rebflächen mit geringer Effizienz, deren Potenzial nicht wiederhergestellt werden kann, b) Fälle im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Weinbauern in Vorruhestandsprogramme, c) Rebflächen, die für die Erzeugung von Qualitätswein oder vermarktbaren Weinen ungeeignet sind;
27. empfiehlt, neben der Regelung über die endgültige Aufgabe von Rebflächen eine befristete Rodungsregelung einzuführen und deren Anwendung jedem Mitgliedstaat freizustellen; vertritt die Auffassung, dass die befristete Rodung es ermöglichen würde, den Weinbauern eine finanzielle Stützung zu gewähren, wobei die Pflanzungsrechte für einen Zeitraum von mehreren Jahren eingefroren würden, nach dessen Ende die Weinbauern die Flächen erneut bepflanzen, ihre Pflanzungsrechte veräußern oder die Umwandlung in eine endgültige Rodung beantragen könnten, falls diese Möglichkeit vom Mitgliedstaat vorgesehen wird;
28. betont, dass die gerodeten Flächen, für die eine Pauschalentschädigung gezahlt werden soll, für die Gewährung von entkoppelten einheitlichen Beihilfen in Frage kommen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Rodungsprämie und der einheitlichen Beihilfe die Erfüllung von Mindestumweltauflagen berücksichtigt werden sollte, um eine Verschlechterung der Situation im ländlichen Raum zu vermeiden; hält es für sinnvoll, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Weinbauern, die von Rodungsprogrammen betroffen sind, eine zusätzliche Unterstützung aus dem Programm zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors oder durch die Anwendung einer Differenzierungsregelung und/oder durch Umverteilung der nationalen Reserve für die Betriebsprämienregelung zu gewähren, damit die Unterstützung der Erzeuger das Niveau der dem regionalen Durchschnitt entsprechenden entkoppelten Direktzahlungen erreichen kann; ist der Auffassung, dass für die Rodung illegaler Pflanzungen keine Entschädigung gewährt werden kann;
Neuanpflanzungsverbot – schrittweise Freigabe von Neuanpflanzungen
29. ist der Auffassung, dass ein behutsames und transparentes Verfahren der schrittweisen Erteilung von Neuanpflanzungsrechten angewandt werden sollte, um eine den Markt negativ beeinflussende Entwicklung durch die unkontrollierte Ausweitung des Weinbaupotenzials zu verhindern; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ein Programm vorlegen müssen, in dem der geplante Umfang der Pflanzungen, die Entwicklung bei der Erteilung neuer Rechte, die Sorten je Region und der Zeitplan für die Umsetzung anzugeben sind; ist der Auffassung, dass bei der Zuteilung von Anrechten auf Neuanpflanzungen Junglandwirte, die Erzeugung von Qualitätswein und Betriebe, die in Programme zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung von Wein aufgenommen wurden, vorrangig berücksichtigt werden sollten und dass die Neuanpflanzungsrechte in die angepasste Weinbaukartei aufgenommen werden müssen; ist der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat vor der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten in Zusammenarbeit mit den Regionen, den Branchenverbänden und den Erzeugerorganisationen das Programm und den Verlauf der Rodungen auswerten sollte; vertritt die Ansicht, dass vor der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten die Situation in Bezug auf nicht legalisierte und illegale Pflanzungen geprüft werden sollte;
30. betont, dass es im Hinblick auf die Anbaugebiete mit geografischen Angaben möglicherweise sinnvoll ist, dass die Entscheidungen über die Freigabe von den zuständigen regionalen Behörden getroffen werden, da es erforderlich ist, den Wert der Investitionen, die die Weinerzeuger in Gebieten mit geografischen Angaben tätigen, zu schützen, damit eine Schädigung des Rufs der betreffenden geografischen Angaben vermieden wird und die Qualität der Produktion weiterhin kontrolliert werden kann;
31. ist der Auffassung, dass Neuanpflanzungen nicht in förderfähige finanzierte Maßnahmen aufgenommen werden können, wie beispielsweise in den Bereichen Umstrukturierung, landwirtschaftliche Anbauverfahren und Cross Compliance sowie Bewältigung von Krisen auf dem Markt, jedoch bei kollektiven Maßnahmen von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden zur Absatzförderung, Information der Verbraucher, Marktforschung sowie Entschädigung bei Naturkatastrophen berücksichtigt werden können, die in den nationalen Programmen zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors enthalten sind;
Weinbaukartei – Instrument zur effizienten Kontrolle und Steuerung der GMO
32. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen sollten, die Aufschluss über die gepflanzten Sorten und die Zahl der Weine je Einheit gibt (Beibehaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86(10));
33. betont, dass die Weinbaukartei ein grundlegendes Instrument für die Kontrolle der Einhaltung der Ertragsgrenzen darstellt;
Anreicherung
34. ist sich bewusst, dass die Anreicherung einen unmittelbaren Einfluss auf das Produktionsniveau hat, da sie zu einer Zunahme des Hektarertrags führen kann; unterstreicht jedoch, dass die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der Beihilfen für rektifiziertes Mostkonzentrat eng und unauflöslich mit der Abschaffung oder Beibehaltung der Anreicherung mit Saccharose zusammenhängt, wobei in diesem Zusammenhang auf die Senkung des Zuckerpreises infolge der Reform der GMO Zucker, die unterschiedlichen Weinbautraditionen der Mitgliedstaaten, die Frage, ob die Beschränkung der Anwendung derartiger Weinbereitungsmethoden angezeigt und technisch machbar ist, sowie auf mögliche alternative Verwendungsweisen von Most, die sich ja positiv auf den Abbau der Weinüberschüsse auswirken sollen, einzugehen ist;
35. ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Anreicherung mit Zucker von den Mitgliedstaaten an Bedingungen wie die Kontrolle qualitätssteigernder Maßnahmen (z.B. Einhaltung der Höchstertragsgrenzen) und an die Witterungsverhältnisse geknüpft werden kann;
36. vertritt die Ansicht, dass die Anreicherung in allen Weinbaugebieten zugelassen werden muss, in denen sie traditionell angewandt wurde und keine strukturbedingten Überschüsse bestehen; hält den Vorschlag der Kommission zur Verringerung der höchstzulässigen Anreicherung für nicht gerechtfertigt; ist der Ansicht, dass die geltenden Vorschriften weiterhin in Kraft bleiben müssen;
37. ist der Auffassung, dass die Verwendung von Zucker zur Anreicherung von Wein nicht verboten werden darf, weil dies eine Diskriminierung der Staaten darstellen würde, in denen der Weinanbau auf Grund ungünstigerer klimatischer Bedingungen erschwert ist; ist ferner der Auffassung, dass die Entscheidung darüber den Erzeugern überlassen bleiben und nicht durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt werden sollte;
38. ist der Ansicht, dass im Falle einer Anreicherung mit Mostkonzentrat dieses Konzentrat aus dem gleichen Produktionsgebiet stammen muss;
39. weist darauf hin, dass die Studie, die einen Zusammenhang zwischen der Anreicherung mit Zucker und der Überproduktion von Wein in der Europäischen Union herstellt, aus dem Jahr 1991 stammt, den heutigen Marktverhältnissen nicht gerecht wird und ohnehin keine Aussagekraft hatte;
Öffentliche Intervention von Alkohol – private Lagerhaltung von Wein und Most
40. hält es für sinnvoll, zu prüfen, ob die private Lagerhaltung von Wein und Most zumindest in der ersten Phase der Reform (2008–2011) beibehalten werden sollte, wobei die vorgeschlagenen Einschränkungen für die Destillation und die Abschaffung der öffentlichen Lagerhaltung zu berücksichtigen sind;
Berufs- und Branchenorganisationen und -verbände
41. betont, dass die Branchenverbände Initiativen in folgenden Bereichen ergreifen können, wenn hierfür ein gemeinschaftlicher Ermächtigungsrahmen geschaffen wird, der z.B. beinhalten könnte: bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials, Aufklärung der Verbraucher über moderaten Weinkonsum, Durchführung von Studien, die erforderlich sind, um die Produktion auf Produkte auszurichten, die besser auf die Inlands- und Exportmarktbedürfnisse ausgerichtet sind, nötige kommerzielle Investitionen, Ermittlung neuer Möglichkeiten zur Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Umstellung auf biologischen Anbau usw.;
42. fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag die Bereitschaft zur Reform des Weinbausektors unter Beweis zu stellen, vor allem durch eine entschiedene und konkrete Gemeinschaftspolitik zur Förderung des europäischen Weins, für die angemessene Finanzmittel zugesagt werden sollten;
43. hält die Bildung eines eigenen Fonds zur Förderung europäischer Weine seitens der Berufs- und Branchenverbände dieses Sektors, der Schutzverbände und der öffentlichen Raumplanungsagenturen für angezeigt;
44. hält es für erforderlich, dass die Kommission für die Förderung des Absatzes der europäischen Weine einige allgemeine Handlungsleitlinien, die auf einem gemäßigten und verantwortungsvollen Weinkonsum basieren, mit der erforderlichen Finanzierung festlegt;
Etikettierung und Förderung des Absatzes von europäischem Wein
45. ist der Auffassung, dass die Europäische Union die weltweite Stärkung, die Anerkennung und den Schutz von Weinen mit einer bestimmten geografischen Herkunft anstreben muss; verweist darauf, dass die Bekanntheit solcher Weine auch durch eine vereinfachte Etikettierung verbessert wird;
46. ist der Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung bzw. zur eventuellen Steigerung der Nachfrage nicht ausreicht, Qualitätswein nach traditionellen Verfahren herzustellen und ihn entsprechend zu kennzeichnen, ohne parallel dazu eine angemessene Absatzförderung auf dem Weltmarkt zu betreiben; hält daher konkrete Maßnahmen mit einer entsprechenden Finanzierung für unverzichtbar, mit denen die Qualität von europäischem Wein auf dem Weltmarkt stärker bekannt gemacht werden soll;
47. hält es angesichts der jüngsten Neuformulierung der Etikettierungsvorschriften durch die Verordnungen (EG) Nr. 1991/2004(11) und (EG) Nr. 1427/2004(12) der Kommission für erforderlich, die Auswirkungen der Neuerungen zu bewerten, bevor weitere Änderungen vorgenommen werden;
48. betont, dass Weinbereitungsverfahren, die in der EU nicht zugelassen sind, auf dem Etikett importierter Weine angegeben werden müssen, wenn sich dies auf das Image des Weins bezieht;
49. ist der Auffassung, dass die Etikettierung von Weinen aus der Europäischen Union erforderlich ist, jedoch nicht komplizierter sein darf als die Etikettierung von Weinen aus Drittstaaten;
50. fordert, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sprachregelung für die Etikettierung so harmonisiert werden, dass die Marktakteure nicht gezwungen sind, bestimmte Informationen in andere Sprachen zu übersetzen, wenn im Ausfuhrland ein sehr ähnlicher Begriff verwendet wird und daher keine Gefahr besteht, dass die Angaben für die Verbraucher verwirrend sind;
Eine vorausschauende und ehrgeizige EU-Außenhandelspolitik für Wein als wesentliches Element der GMO
51. weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten im Weinsektor, die hauptsächlich durch die zunehmenden Weineinfuhren aus Drittländern und wachsende über die Produktion eines Jahres hinausgehende Lagerbestände an Wein mit geringen Absatzchancen entstehen, zum Rückgang der Preise und der Erzeugereinkommen führen und durch Festlegung einer Reihe grundlegender Prioritäten bekämpft werden müssen, die in der Mitteilung der Kommission nicht enthalten sind, wie beispielsweise Förderung eines mäßigen und verantwortungsvollen Weinkonsums, Neuzuweisung von Haushaltsmitteln zur Erschließung neuer Verbraucherschichten und neuer Märkte oder Rückgewinnung von Märkten sowie zur Förderung der Qualität und als Anreiz für die Forschung;
52. fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen stärkeren Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen durchzusetzen, indem sie das Anforderungsniveau anhebt und sowohl auf europäischer als auch auf biregionaler sowie aufmultilateraler Ebene einen gemeinsamen Rahmen hierfür schafft, sich aber vor allem im Rahmen der WTO und der TRIPS-Abkommen für die Schaffung eines multilateralen Registers für Weine und Spirituosen einzusetzen und Fälschungen und jedwede Form von missbräuchlicher Anwendung europäischer geografischer Herkunftsbezeichnungen und traditioneller Bezeichnungen in Drittländern zu bekämpfen;
53. hält es für notwendig, dass die geschützten geografischen Angaben (ggA) sowie die geschützten Ursprungsbezeichnungen (gUB) im Rahmen der WTO-Verhandlungen und der bilateralen Abkommen besser geschützt werden, da sie das Kernstück einer qualitativ hochwertigen Weinproduktion darstellen, die an das jeweilige Anbaugebiet und die örtlichen Gepflogenheiten gebunden ist;
54. betont, dass es zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf den internationalen Märkten notwendig ist, in enger Abstimmung mit den europäischen Vertretungsorganisationen ein vorausschauendes und ehrgeiziges Marketing für den Absatz europäischer Weine im Ausland zu betreiben, das von einer Umwidmung von Haushaltsmitteln und von geeigneten Instrumenten flankiert wird;
55. betont, dass im Rahmen dieser Marketingstrategie für den Absatz europäischer Weine im Auslandbilaterale Abkommen über den Weinhandel mit Drittländern geschlossen werden müssen, die sich auf die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen stützen;
56. weist darauf hin, dass die Europäische Union sich dazu verpflichtet hat, ihre Exporterstattungen bis 2013 auslaufen zu lassen; fordert die Kommission auf, die Folgen der Subventionskürzungen dadurch abzufedern, dass die Verfügbarkeit von Mitteln für die Diversifizierung der Einkommen von Weinerzeugern verbessert und für Weinerzeugnisse Beschränkungen des Marktzugangs eingeführt werden, soweit dies zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem europäischen Markt notwendig ist;
57. fordert, dass Wein in das WTO-Verzeichnis sensibler Produkte aufgenommen wird;
58. ist der Auffassung, dass auf Grund der bestehenden Besonderheiten der Regelung für geografische Angaben bei Weinen in der ersten Phase der Reform (2008–2011) geprüft werden könnte, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(13) mit den erforderlichen Anpassungen in die neue GMO für den Weinsektor aufgenommen werden können; verweist darauf, dass in der zweiten Phase der Reform (2012–2015), nachdem die schrittweise Klassifikation und einheitliche Registrierung der Weine auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene bereits in der ersten Phase erfolgt ist, geprüft werden muss, ob die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen über geografische Angaben der künftigen Verordnung über die neue GMO Wein in die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sinnvoll ist;
59. betont, dass es wichtig ist, im Rahmen der WTO auch nicht handelsbezogenen Erwägungen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, Etikettierungsregelungen für importierte aus Wein hergestellte alkoholische Getränke zu entwickeln, die nicht den europäischen Weinbereitungsverfahren entsprechen und deshalb nicht als Wein etikettiert werden dürfen;
60. verweist darauf, dass eine der größten Gefahren im Hinblick auf die Fälschung von Weinen, von Handelsverzerrungen sowie des Rückgangs der Gemeinschaftsproduktion darin besteht, das Verbot der Weinbereitung aus eingeführtem Most aufzuheben, und dass die Kommission eine solche Aufhebung im Rahmen der Welthandelsorganisation vereiteln muss;
61. ist der Auffassung, dass die europäischen Rechtsvorschriften es weder zulassen sollten, dass aus Importmost Wein hergestellt wird, noch, dass er mit Most aus der Gemeinschaft vermischt wird, da dies im Widerspruch zu anderen Maßnahmen stünde, die die Kommission vorgeschlagen hat, wie etwa die Rodung von Rebflächen und die Abschaffung der Beihilfen für die Verwendung von Mostkonzentrat zur Erhöhung des Alkoholgehalts;
62. betont, dass nicht die Verpflichtung besteht, im Rahmen der WTO über die Möglichkeit des Verschnitts von aus Drittländern importierten Weinen sowie des Verschnitts dieser Weine mit Weinen aus der Gemeinschaft zu verhandeln, und spricht sich gegen eine solche Entwicklung aus, da damit erhebliche Probleme im Hinblick auf die Herkunft der Weine und die Identifizierung der Erzeugnisse entstehen und es zu einer Schlechterstellung von den in europäischen Ländern erzeugten Weinen kommt;
63. hält es für die Beibehaltung der Qualität und die Anerkennung des europäischen Weins für unerlässlich, dass nur Wein und Most aus der Europäischen Union zu seiner Herstellung verwendet werden dürfen;
Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) – bilaterale Handelsvereinbarungen
64. hält es in einer Zeit schwieriger Verhandlungen im Rahmen der WTO sowie bilateraler Vereinbarungen der Europäischen Union zur Stärkung europäischer Lebensmittel, Erzeugnisse mit geografischen Angaben, biologischer Erzeugnisse usw. für sinnvoll, dass der Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments für die Billigung neuer Weinbereitungsverfahren zuständig ist, da die Definition und Klassifikation von Qualitätsweinen in der Europäischen Union gefährdet würde, wenn diese Zuständigkeit an die Kommission übertragen wird; ist der Auffassung, dass diese Weinbereitungsverfahren in einer gemeinschaftlichen Positivliste aufgeführt werden müssen, die in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbrauchs überprüft wird;
65. fordert die Kommission auf, mit allen verfügbaren Mitteln vorzugehen, um Betrug und den Missbrauch von Ursprungskennzeichnungen in Drittstaaten zu unterbinden;
66. ist der Auffassung, dass der GMO Wein nicht sämtliche finanziellen Mittel auf europäischer Ebene entzogen werden dürfen, indem ein Teil der Finanzierung in den zweiten Pfeiler der GAP übertragen wird und wieder nationale Zuständigkeiten für Maßnahmen eingeführt werden, die Wettbewerbsverzerrungen und der Diskriminierung von Produktions- und Marketingstrukturen und von Mitgliedstaaten den Weg bereiten;
67. betont, dass die Weinbereitungsverfahren nicht zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen, die Qualität senken und einen unlauteren Wettbewerb auslösen dürfen; weist darauf hin, dass die bisher zugelassenen Weinbereitungsverfahren nicht automatisch genehmigt werden können und ihre Anwendung in der EU gestattet werden kann, selbst wenn die Weine für den Export in Regionen bestimmt sind, in denen diese Verfahren zugelassen sind;
68. ist der Auffassung, dass die Zusammenfassung sämtlicher Weinbereitungsverfahren durch die OIV ein Schritt in die richtige Richtung ist, sofern die Verfahren einer Bewertung unterzogen und auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen gesetzlich festgelegt werden, wobei selbstverständlich die Lebensmittelsicherheit und der Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten sind;
Aufklärung und Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums von Wein
69. stellt fest, dass der Weinkonsum in Europa stetig zurückgegangen ist, vor allem in den Ländern, in denen traditionell Wein getrunken wird, und dass dieser Umstand eine der Ursachen für das strukturelle Überangebot an Wein ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Weinexporte in den letzten Jahren stagniert haben, während die Importe ständig gestiegen sind, weshalb der europäische Weinbausektor seine Wettbewerbsfähigkeit unbedingt steigern muss; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Bericht vorzulegen, in dem die Gründe dafür dargelegt werden, dass die Exporte von europäischem Wein in den letzten Jahren zurückgegangen und die Importe aus Drittländern erheblich gestiegen sind, wobei insbesondere darauf eingegangen wird, inwieweit die bilateralen Handelsabkommen mit Drittländern umgesetzt, die legitimen Handelsinteressen der EU und der europäischen Erzeuger berücksichtigt und die Mechanismen der gemeinsamen Handelspolitik angemessen zur Lösung dieser Probleme herangezogen wurden;
70. weist darauf hin, dass die nachhaltige Entwicklung des europäischen Weinsektors die Umverteilung erheblicher Haushaltsmittel innerhalb der GMO für die Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums von Wein erfordert; ist der Auffassung, dass die Förderung des Trends hin zu einem verstärkten maßvollen und verantwortungsbewussten Konsum von Wein einen erheblichen positiven Beitrag zum Schutz der europäischen Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit darstellt; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen durch eine wirksame Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Regionen und dem Weinsektor selbst, dem ein wichtiger Stellenwert zukommt, entwickelt werden müssen;
71. fordert die Kommission auf, eine offensive Vermarktungspolitik zu betreiben, um Werbung für die Qualität europäischer Weine zu machen und die Verfahren im europäischen Weinbau zu schützen;
72. ist der Auffassung, dass die Information der Verbraucher über die qualitativen Merkmale des in Europa nach traditionellen und kontrollierten Weinbereitungsverfahren erzeugten Weins gefördert und finanziell unterstützt werden muss, damit die Verbraucher vor Importerzeugnissen zweifelhafter Qualität geschützt werden und der Absatz europäischer Weine im Binnenmarkt und auf dem internationalen Markt gefördert wird;
Nationaler Rahmen – einheitliche Gemeinschaftspolitik auf der Grundlage von Programmen zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors
73. betont, dass der Gemeinschaftshaushalt beibehalten werden muss und dass keine Mittel vom ersten auf den zweiten Pfeiler der GAP, der die Entwicklung des ländlichen Raums betrifft, übertragen werden dürfen, da dies zu einer Verzettelung der Mittel zu Lasten des Weinsektors führen könnte; fordert, dass die förderfähigen Maßnahmen klar festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Mittel tatsächlich für den Weinsektor verwendet werden;
74. empfiehlt, auf der Grundlage der Ziele für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Reform der GMO gemeinschaftliche Rahmenbedingungen festzulegen, die national/regional angewandt werden können, einschließlich der Art ihrer Finanzierung aus Mitteln aus dem ersten Pfeiler der GAP; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen unter anderem folgendes betreffen können: Umstrukturierung von Rebflächen, Maßnahmen zur Verbesserung der Erfassungs- und Vermarktungsstrukturen, landwirtschaftliche Anbauverfahren und Umweltnormen im Rahmen eines Qualitätsmanagements, Mechanismus zur Krisenbewältigung, Forschung im Hinblick auf Produktion und bessere Vermarktung der Erzeugnisse, Bekämpfung von Naturkatastrophen, Maßnahmen zur Absatzförderung und Information der Verbraucher sowie Rodungen und in einer Übergangsphase private Lagerhaltung, Destillationsmaßnahmen und andere geltende Marktmechanismen;
75. stellt klar, dass wichtigstes Ziel einer Reform der GMO Wein die Gestaltung einer Politik ist, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Qualität der europäischen Weine beiträgt; betont, dass die Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die nationalen Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors auf der Grundlage einheitlicher Kriterien erfolgen muss, damit es zu keiner Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten und Regionen kommt;
76. weist darauf hin, dass bei der Wahl des Verfahrens für die Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die nationalen Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die marktbezogenen Maßnahmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf gänzlich verschiedene Weise angewandt wurden, einen erheblichen Teil der Mittel der geltenden GMO ausmachen;
77. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage einer prozentualen Kombination der statistischen Daten in Bezug auf Produktion und Umfang der Rebflächen jedes Mitgliedstaats im Zeitraum 2001–2005 vor Inanspruchnahme des Haushalts die Verteilung der nationalen Überschüsse erfolgen kann, die es ermöglicht, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb des für ihn festgelegten Haushaltsrahmens auf der Grundlage des gemäß objektiven Kriterien festgelegten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen, wonach die betreffenden Maßnahmen gleiche Beihilfen für alle Mitgliedstaaten vorsehen, die Instrumente anwendet, die er für geeignet erachtet;
78. ist jedoch der Ansicht, dass als sinnvolle Lösung auch in Betracht käme, sich auf die von den einzelnen Mitgliedstaaten während der derzeitigen GMO Wein ausgeschöpften Beträge zu stützen oder eine Formel und/oder ein Kriterium auszuarbeiten, das der Mittelausschöpfung in den letzten Jahren, den Weinbauflächen sowie den produzierten und verkauften Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, wodurch ein Prämiensystem gewährleistet wäre, das den Zielen der Reform gerecht wird;
79. ist der Auffassung, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine ergänzende Unterstützung zur Verbesserung seiner Strukturmaßnahmen im Weinsektor für erforderlich hält, er diese auch aus dem zweiten Pfeiler der GAP kofinanzieren darf, wenn es sich um förderfähige Maßnahmen handelt; meint, dass diese Maßnahmen vor allem die Verknüpfung von Strukturmaßnahmen mit Vorruhestandsprogrammen sowie Maßnahmen zur Unterstützung von Junglandwirten betreffen;
80. ist der Auffassung, dass Neuanpflanzungen nicht in förderfähige finanzierte Maßnahmen aufgenommen werden können;
81. stellt fest, dass jegliche Reform der GMO Wein die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weinerzeuger sichern und stärken muss und dass Innovationskraft und Dynamik hierzu unabdingbare Elemente sind;
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82. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).
Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 des Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 9).
Verordnung (EG) Nr. 1427/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 3).
Die Begründung ist ebenso wie die Entschließung wie folgt gegliedert:
I.Derzeitige Situation des Weinmarkts in der EU. In diesem Abschnitt wird die Situation des Sektors unter den Aspekten Wirtschaft, Handel und Gemeinschaft dargestellt.
II. Wesentliche Fragen, die für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des Weinsektors berücksichtigt werden müssen. In diesem Abschnitt werden die Grundsätze der Reform der GMO in Beziehung zu den Vorschlägen der Kommission sowie die Kritikpunkte, Fragestellungen und endgültigen Vorschläge zur Gestaltung einer neuen Reform der GMO dargestellt. Der Vorschlag für eine neue Reform der GMO für Wein basiert im Vergleich zur Mitteilung der Kommission auf Maßnahmen, die in den folgenden Unterabschnitten dargelegt werden:
A. Deregulierung der GMO – einheitliche Gemeinschaftspolitik
B. Reform in zwei Phasen (2008–2011 und 2012–2015)
C. Grundlegende Reform der GMO für Wein – Vereinbarkeit mit der neuen GAP
D. Kontrolle der Produktion im Hinblick auf die Aspekte Qualität, Umwelt und Marktgleichgewicht
E. Destillation – Instrument zur Krisenbewältigung und zur Erzielung des Marktgleichgewichts, zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Qualität
F. Freie Rodungen – Rodungen nach bestimmten Kriterien
G. Neuanpflanzungsverbot – schrittweise Freigabe von Neuanpflanzungen
H. Weinbaukartei – Instrument zur effizienten Kontrolle und Verwaltung der GMO
I. Anreicherung
J. Öffentliche Intervention von Alkohol – private Lagerhaltung von Wein und Most
K. Erzeugerorganisationen – Branchenverbände
L. Etikettierung
M. Handel und WTO-Verhandlungen – Herausbildung von Regeln
N. Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) – bilaterale Handelsvereinbarungen
III. Nationale Rahmen – einheitliche Gemeinschaftspolitik auf der Grundlage eines Programms zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors. In diesem Abschnitt werden die Formen der Umsetzung und Finanzierung der wesentlichen Maßnahmen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene dargestellt.
I. DERZEITIGE SITUATION DES WEINMARKTS IN DER EU
Die derzeitige Situation des Weinmarkts wird vor allem von folgenden Faktoren bestimmt:
a) Die geltende GMO ist im Vergleich zu anderen Marktorganisationen außerordentlich kompliziert, dazu kommt die differenzierte Anwendung auf nationaler Ebene, was die Regulierung von Angebot und Nachfrage, die Umstrukturierung, die Rodungen, die Maßnahmen zur Absatzförderung, die Destillation, die mögliche Existenz legalisierter Pflanzungen, die Rolle der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, die Etikettierung, die Klassifikation und die Kontrolle der Weine betrifft. Dies alles führt zu einer uneinheitlichen und für die Verbraucher unverständlichen Umsetzung der Regeln, die von den Erzeugern und den zwischengeschalteten Stellen nur schwer einzuhalten, vor allem jedoch für die zuständigen Behörden auf Grund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands und der finanziellen Kosten nur schwer erfassbar sind.
b) Kompliziert sind auch die Regeln für die Etikettierung, Qualitätszertifizierung und Vermarktung in der EU, die sich zudem mit aggressiven Handelsstrategien der Erzeugerländer aus der Neuen Welt auseinandersetzen muss, wo flexiblere Regeln herrschen.
c) Der Verbrauch, insbesondere von Tafelweinen, sinkt zunehmend, d. h. weltweit jährlich um ca. 0,65 %.
d) Ein weiterer Faktor ist der Wettbewerb importierter Weine im Binnenmarkt, der eine Folge der zunehmenden Globalisierung und der bilateralen Handelsvereinbarungen der EU ist. Seit 1996 sind die Weinimporte jährlich um 10 % gestiegen, d. h. wesentlich schneller als die Exporte, und beliefen sich 2005 auf 11,8 Millionen Hektoliter. Allerdings stellen diese Importe nur 5–6 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion dar.
e) Der Wettbewerb auf dem internationalen Markt nimmt zu, d. h. die aus Europa exportierten Qualitätsweine gelangen zwar vor allem auf die Märkte entwickelter Länder mit hoher Kaufkraft, Tafelweine sind jedoch trotz der Unterstützung durch Exportsubventionen für bestimmte Lieferregionen dem Wettbewerb von Weinen aus der Neuen Welt ausgesetzt oder gehen in Märkte mit sehr geringer Kaufkraft.
f) Es treten konjunkturbedingte Überschüsse auf, die sich tendenziell zu einem Strukturproblem entwickeln und fast 15 Millionen Hektoliter betragen, d. h. 8,4 % des Angebots, wobei die Mengen, die für Trinkalkohol bestimmt sind, noch nicht berücksichtigt sind.
g) Ein großer Teil der europäischen Produktion ist nicht an die Nachfrage angepasst, die zunehmend bestimmt wird durch Verbraucher mit unterschiedlichen Kultur- und Verbrauchsmodellen, die vor allem auf Grund des Zugangs zu Handelsketten eine immer breitere Auswahl haben.
h) Es treten Krisen auf dem Markt auf, was sich negativ auf die Preise und die Einkommen der weinerzeugenden Betriebe auswirkt, die trotz der erheblichen Unterschiede zwischen den Regionen und den erzeugten Weinen zwischen 1999, einem Jahr, das durch besonders hohe Preise für die Erzeuger gekennzeichnet war, und 2003, das besonders ertragreich war, einen durchschnittlichen Rückgang um 12 % verkraften mussten. Dieser Rückgang ist nicht strukturell bedingt, wenn jedoch die Schwankungen in der Produktion und der Nachfrage nicht bewältigt werden, so dass mit einer stabilen Situation gerechnet werden kann, führt dies zu erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Problemen in den weinerzeugenden Regionen.
II. WICHTIGE FRAGEN UND VORSCHLÄGE, DIE IM SINNE EINER NACHHALTIGEN UND WETTBEWERBSFÄHIGEN ENTWICKLUNG DES WEINSEKTORS BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN
A. Deregulierung der GMO – einheitliche Gemeinschaftspolitik
Mit den Vorschlägen der Kommission werden vor allem die wirtschaftlichen Interventionen der GMO für Wein in ein Bündel von Strukturmaßnahmen und Marktmechanismen à la carte umgewandelt, und zwar auf der Grundlage der nationalen Rahmen und des zweiten Pfeilers der GAP, d. h. der Entwicklung des ländlichen Raums.
Ferner widersprechen die Übertragung von Mitteln aus dem ersten in den zweiten Pfeiler der GAP sowie die Kofinanzierung aus nationalen Mitteln über die Programme zur ländlichen Entwicklung, die Maßnahmen zur Erzielung eines Marktgleichgewichts und zur Senkung des Produktionspotenzials im Weinsektor jeder Logik, wonach eine nachhaltige Entwicklung des Sektors gewährleistet werden muss und Wettbewerbsregeln festzulegen sind, die im Einklang mit den Grundprinzipien der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stehen. Der Vorschlag der Kommission zielt im Grunde auf die allmähliche Schwächung des ersten Pfeilers und auf die Aufsplitterung der einheitlichen Maßnahmen ab und schwächt und dereguliert den Weinsektor insgesamt. Weiterhin besteht die Gefahr, dass bei der Verteilung der Mittel auf die einzelnen Bereiche in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene Probleme entstehen, da anderen landwirtschaftlichen Sektoren Mittel genommen werden, um einen Teil der Strukturinterventionen im Weinsektor abdecken zu können. Es muss also deutlich gemacht werden, dass die Destabilisierung des Sektors in einer weinerzeugenden Region indirekt Probleme im Hinblick auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie bei der Förderung des Weins in anderen weinerzeugenden Regionen verursacht.
B. Reform in zwei Phasen (2008–2011 und 2012–2015)
Die Situation des Weinsektors ist durch eine starke Differenzierung bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen gekennzeichnet, beispielsweise bei der Regelung von Angebot und Nachfrage, der Umstrukturierung, den Rodungen, der Klassifikation und der Etikettierung der Weine, den Maßnahmen zur Absatzförderung, der Destillation, der Existenz „nicht legalisierter“ Pflanzungen sowie dem Stellenwert der Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände. Wenn in der ersten Phase nicht das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf gemeinschaftlicher Ebene geregelt wird, setzen sich die Probleme auf dem Markt fort, der weiterhin von der Weinerzeugung sämtlicher Regionen beeinflusst wird. Ohne die nationalen und regionalen Besonderheiten zu verkennen, die dem europäischen Wein im übrigen seinen kulturspezifischen Charakter verleihen, sollten zunächst die Ziele der bereits erwähnten horizontalen Maßnahmen bestimmt werden, um die weinerzeugenden Regionen nicht zu destabilisieren und Angebot und Nachfrage in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, allerdings ohne Nationalisierung der GMO durch eine unflexible Art ihrer Steuerung.
Die neue GMO muss in zwei Phasen umgesetzt werden: In der ersten Phase (2008–2011) muss es Ziel sein, durch Konzentration auf eine einheitliche Politik und einheitliche Maßnahmen den Markt zu sanieren und die GMO schrittweise an einen einfacheren und wettbewerbsfähigen Rahmen anzupassen. In der zweiten Phase (2012–2015) geht es um die vollständige Entwicklung der Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors auf nationaler und regionaler Ebene, wobei die Erhaltung stabiler Märkte und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weine im Mittelpunkt stehen.
Erforderlich ist ferner die schrittweise Freigabe von Neuanpflanzungen, die jedoch nicht unabhängig vom Verfahren der Prüfung illegaler Weinpflanzungen erfolgen kann, da sonst die Gefahr besteht, dass diese Flächen nicht mehr kontrolliert werden, was sich negativ auf den Weinmarkt insgesamt auswirkt. Die schrittweise Freigabe von Neuanpflanzungen muss, zumindest in der ersten Phase der Reform (2008–2011), mit dem allmählichen Abbau des Instruments zur Krisenbewältigung verknüpft werden.
C. Grundlegende Reform der GMO für Wein – Vereinbarkeit mit der neuen GAP
Da die geltende GMO für Wein sowie die Art ihrer Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene keine direkte Förderung der Weinbauern vorsieht, müssen Maßnahmen zur Unterstützung der Weinbauern geschaffen werden, die mit der neuen GAP vereinbar sind, damit auch die GMO für Wein mit deren Grundsätzen verknüpft wird.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erhöhung des Agrareinkommens durch die vollständige Entkoppelung nur mittelfristig wirksam wird, weil das Produktionsvolumen und das kommerzielle Interesse schrittweise zurückgehen, was offenbar nicht gewünscht wird, wenn man die Bemerkungen zur dritten Lösung betrachtet. Die Kommission spricht sich jedoch für die Förderung eines Rodungsprogramms zur Senkung der Produktion aus, was in keinem anderen Agrarsektor im Rahmen der GAP vorgeschlagen wurde. Selbst bei Zucker ging der Vorschlag zur Verringerung der Produktion von Zuckerrüben mit einer schrittweisen Senkung der Stützungspreise und der Ergreifung von Initiativen zur Neuordnung des Sektors durch Schaffung eines Fonds zur Neuordnung des Zuckersektors einher.
Für eine nachhaltige Entwicklung des Sektors ist es jedoch von vorrangiger Bedeutung, dass ein Teil der Gemeinschaftsmittel, die bisher vorrangig für die Destillation bestimmt sind, zur Finanzierung von Direktmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise im Bereich Herstellungsverfahren, Cross Compliance, Kontrolle des Angebots und Verbesserung der Qualität der Weine. Die Finanzierung von Rodungen zur dauerhaften Senkung des Angebots darf kein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft sein, für das auch noch erhebliche Gemeinschaftsmittel aufgewendet werden.
D. Kontrolle der Produktion zur Herstellung des Marktgleichgewichts
Die Verpflichtung zur Einhaltung einer Höchstertragsgrenze für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) konnte nicht wirksam überprüft werden, weil es keine entsprechenden gemeinschaftlichen Beschränkungen für Tafelwein gibt, so dass die Trauben ein und derselben Weinbauparzelle in manchen Fällen für die Erzeugung von mehr als einer Kategorie Wein verwendet werden können. Es ist deshalb wichtig, dass die landwirtschaftlichen Verfahren und Beschränkungen, die für Weine mit geografischen Angaben gelten, auch für Tafelweine angewandt werden, die dann auch eine neue Etikettierung erhalten und deren Handelswert steigt, womit auch das Einkommen der Weinbauern zunimmt.
Die Kontrolle der Produktionsbedingungen stellt eine Lösung für die Überproduktion vieler Rebflächen und die geringe Qualität ihrer Erzeugnisse dar. Wissenschaftliche Analysen haben ergeben, dass die hohen Erträge in bestimmten Fällen in einem umgekehrten Verhältnis zur Qualität der Weine stehen, die Senkung des Zuckergehalts begünstigen, die geschmacklichen und geruchlichen Besonderheiten beeinträchtigen und den Anteil an Polyphenolen senken. Alternativlösungen zu Rodungen könnten in diesem Zusammenhang Programme zur vorübergehenden Aufgabe von Flächen (vorzeitige Lese oder Entfernung von Trauben vor der Reife) sowie die Senkung der Erträge pro Hektar sein. Letzteres Programm könnte auf Grenzwerten oder Ertragsgrenzen basieren, die auf der Grundlage einer neuen Einstufung der Weine für jede Weinbauparzelle festgelegt werden.
Die Senkung bzw. Kontrolle der Erträge – wobei die Ertragsgrenze jedoch nicht so gering sein darf, dass Probleme für die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors entstehen – kann durch die Förderung neuer landwirtschaftlicher Verfahren erzielt werden, zu denen unter anderem gehören: Rebbrache (der Weinbauer entfernt die sich entwickelnde Vegetation zwischen den Weinstöcken nicht, deren Erträge so zurückgehen), die teilweise Entfernung von Trieben (die Entfernung neuer Triebe mit Früchten) oder die Lese vor der Reife (Entfernung bestimmter Trauben vor ihrer Reife). Diese Verfahren bieten darüber hinaus die Möglichkeit, den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu senken und die Bewässerung einzuschränken, und können sogar die Auswahl an Rebsorten verbessern. Die Finanzierung dieser Maßnahme könnte auch durch Verhaltenskodizes erleichtert werden, die für jede Region in Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden und den Erzeugerorganisationen festgelegt werden.
E. Destillation – Instrument zur Krisenbewältigung und zur Erzielung des Marktgleichgewichts, zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Qualität
Die Destillation ist bis heute im Grunde eine Art der öffentlichen Intervention auf dem Weinmarkt, ähnlich den Instrumenten, die bis zur letzten Reform der GAP bei anderen Agrarerzeugnissen angewandt wurden. Die Destillation spielt eine besonders wichtige Rolle in der derzeitigen GMO, da jährlich etwa 10 % der Weinproduktion destilliert werden. Bei Tafelweinen liegt dieser Anteil bei bis zu 30 % je Erzeuger, bei Qualitätsweinen ist er äußerst gering. Der jährliche Haushalt für Destillationen beträgt ca. 500 Millionen Euro, die Gesamtausgaben für die Lagerhaltung von Alkohol liegen bei 237 Millionen Euro, d. h. die Durchführung der Destillationen nimmt 45 % der gemeinschaftlichen Gesamtmittel dieser GMO in Anspruch.
Es ist zu betonen, dass der Vorschlag der Kommission zur Beibehaltung der Destillation bzw. der Beseitigung von Nebenerzeugnissen ohne finanzielle Unterstützung nicht vertretbar ist, weil die Destillation die Weinerzeuger betrifft, während die Umsetzung die Destillateure betrifft, die keinen finanziellen Anreiz haben, womit die Destillation oder die Beseitigung ihre Wirksamkeit verlieren. Darüber hinaus würde der Vorschlag der Kommission zur Beseitigung oder Destillation unter Kontrolle in den großen weinerzeugenden Regionen zu erheblichen Umweltproblemen führen. Aber auch der Vorschlag zur Abschaffung der Destillation von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind, wird dazu führen, dass wesentlich mehr Wein erzeugt wird, was zu erheblichen Störungen auf dem europäischen Markt sowie zu Problemen innerhalb der Regionen führen wird. Ein nicht schrittweiser Abbau der bestehenden Überschüsse, der im Vorschlag der Kommission offenbar jedoch nicht gewährleistet wird, führt zu erheblichen Turbulenzen auf dem Markt sowie bei den Einkommen der Weinbauern.
Gemeinschaftliche Maßnahmen in Form eines Instruments zur Steuerung des Marktes sind in der Übergangsphase, d. h. in der ersten Phase der Reform (2008–2011), zur Sanierung der Märkte und zur Gewährleistung der Qualität der Weine weiterhin erforderlich. Bei diesen vorübergehenden Maßnahmen zur Destillation muss jedoch stets zwischen konjunktureller Überproduktion und strukturellen Überschüssen unterschieden werden, es muss die Existenz „technischer“ Reserven berücksichtigt werden und schließlich muss der Alkoholmarkt stärker in Betracht gezogen werden.
F. Freie Rodungen – Rodungen nach bestimmten Kriterien
Die Kommission rechtfertigt die undifferenzierte Anwendung von Rodungsmaßnahmen, die bis zu 12 % der europäischen Rebflächen betreffen können, sowie das anhaltende Verbot von Neuanpflanzungen bis 2013 damit, dass so das Marktgleichgewicht wiederhergestellt werden kann. Allerdings ist so keine nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des gesamten europäischen Weinsektors möglich, der dem Druck der offenen, globalisierten Märkte ausgesetzt ist. Dieses Modell wird einerseits der europäischen Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig schaden, das soziale und wirtschaftliche Gefüge im ländlichen Raum beschädigen, zahlreiche, in einigen Regionen irreversible ökologische Probleme verursachen und andererseits die Steigerung der Weinerzeugung in der Neuen Welt begünstigen, was die Rückeroberung der Märkte durch europäische Weine mittelfristig behindert.
Gleichzeitig schafft der Vorschlag der Kommission erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Rodungen, beispielsweise im Hinblick auf die Höhe des Ausgleichs auf Grund der Erträge, der bislang von den Mitgliedstaaten festgelegt wurde, zumindest bei Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.), die Frage des Anwendungsbereichs, d. h. ob der Vorschlag auf beide Kategorien von Wein anzuwenden ist, nämlich auf Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und auf Tafelwein, sowie die Frage, wer für die Planung zuständig ist und inwieweit gewährleistet werden kann, dass die GMO über ausreichend Mittel für die Entschädigungen verfügt, wenn eine große Zahl von Weinbauern gleichzeitig Rodungen beantragt.
G. Neuanpflanzungsverbot – schrittweise Freigabe von Neuanpflanzungen
Die Einschränkung sowie die Kontrolle der Weinerzeugung, wie sie in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagen werden, dürfen nicht von den beiden Faktoren bestimmt werden, mit denen eine Stabilisierung der Produktion erzielt werden soll, nämlich der endgültigen Aufgabe und dem Verbot von Neuanpflanzungen bis 2013. Der europäische Weinsektor wird auf Grund seiner ständig sinkenden Produktion in eine schlechtere Position im Vergleich zu importierten Weinen aus der Neuen Welt gedrängt, zumal wenn man berücksichtigt, dass Neuanpflanzungen mindestens vier Jahre benötigen, bis sie den vollen Ertrag bringen, d. h. dass die ersten Neuanpflanzungen erst 2014–2017 Ertrag abwerfen.
Deshalb ist eine allmähliche Freigabe von Neuanpflanzungen in Verbindung mit Rodungs- und Umstrukturierungsprogrammen sinnvoll, und zwar bereits ab dem Beginn der neuen Regelung 2008, so dass ein Absinken der europäischen Weinproduktion insgesamt vermieden wird.
H. Weinbaukartei – Instrument zur effizienten Kontrolle und Steuerung der GMO
Notwendig ist die Ergänzung bzw. Anpassung der Weinbaukartei der Mitgliedstaaten, so dass eine Verbindung zwischen der Weinbauparzelle und dem darauf erzeugten Wein hergestellt und die Etikettierung, die nach der neuen Klassifikation der Weine erfolgt, kontrolliert werden kann. Diese horizontale gemeinschaftliche Maßnahme dient folgenden Zielen: a) Überwachung des Produktionsprozesses der Trauben/des Weins aller Qualitätskategorien, b) Transparenz bei der Angabe des genauen Herkunftsorts zur „Lokalisierung“ des Weins, c) Möglichkeit der Durchführung von Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Nahrungsmittelkette, z. B. Rückverfolgbarkeit usw., d) wirksame und transparente Vereinheitlichung der Weinkategorien und korrekte Durchführung von Destillationen in Krisenzeiten, e) vollständige Information des Verbrauchers.
Die neuen Anpassungen der Weinbaukartei werden von den Mitgliedstaaten vorgenommen, vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert und von der Kommission kontrolliert.
I. Anreicherung
Die Gewährung von Beihilfen für Most, der zur Anreicherung verwendet wird, hat zu einer künstlichen Zunahme dieser Maßnahme und zur Intensivierung des Anbaus auf bestimmten Rebflächen geführt. Die Senkung der Zuckerpreise führt zwangsläufig zur Erhöhung der Beihilfen für Most, damit das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verfahren zur Erhöhung des Alkoholgehalts gewahrt bleibt. Der Vorschlag der Kommission zur Abschaffung der Verwendung von Saccharose und zur Gewährung von Beihilfen für Most, dessen Kosten sich auf 13 % des Haushalts für den Weinsektor belaufen, geht in die richtige Richtung. Das Verbot der Verwendung von Saccharose würde außerdem zur Herstellung des Marktgleichgewichts beitragen und zur Vereinfachung der Kontrollen führen.
J. Öffentliche Intervention von Alkohol – private Lagehaltung von Wein und Most
Durch die private Lagerhaltung von Wein und Most lässt sich zeitweise eine bestimmte Menge vom Markt nehmen, was zur Stabilisierung der Preise führt, die für den Zeitraum der abgeschlossenen Vereinbarungen auf einem akzeptablen Niveau verbleiben. Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Maßnahme nicht sehr kostenaufwendig ist (ca. 5 % der Gesamtaufwendungen der GMO), bereits in der Vergangenheit den Abbau und die Vermarktung der Produktion erleichtert hat und nicht zur Lagerhaltung von minderwertigem Wein führt, der zur Destillation bestimmt ist.
K. Erzeugerorganisationen – Branchenverbände
Im Rahmen der neuen GMO für Wein, bei der die Kontrolle der Produktion von Anfang an sowie effiziente Systeme zur Konzentration der Produktion und zur Koordinierung zum Zwecke der Vermarktung des Weins erforderlich sind, damit Handelsinstrumente in ähnlichem Ausmaß geschaffen werden können, wie sie bereits in den Handelsnetzen der Neuen Welt existieren, sollten die aktive Beteiligung der Erzeugerorganisationen und ihrer Handelsunternehmen sowie der Branchenverbände des Weinsektors gefördert werden. Erfolgreiche Maßnahmen zur Absatzförderung hängen grundsätzlich von der Art der Kontrolle und der Koordinierung der Produktion auf der untersten Ebene ab.
L. Handel und WTO-Verhandlungen – Herausbildung von Regeln
Die Verhandlungen im Rahmen der WTO sind für bestimmte Maßnahmen der GAP problematisch, vor allem im Hinblick auf die Märkte, die in die Kategorie der „Amber-Box“ fallen. Die Förderung des Weinsektors fällt in erster Linie in diese Kategorie, was Destillationen und öffentliche Lagerhaltung betrifft, auf die jährlich ca. 45 % der Gemeinschaftsmittel der GMO für Wein, d. h. 735 Millionen Euro, entfallen.
Es ist deshalb besonders wichtig, zumindest einen erheblichen Teil dieser Gemeinschaftsmittel neu auf Maßnahmen aufzurichten, die von den internationalen Partnern nicht als Marktinterventionen kritisiert werden können, jedoch zur rationellen Steuerung des Weinsektors beitragen. Besonders wichtig ist es, die indirekten Maßnahmen zur Stützung des Marktes und der Einkommen bei Marktkrisen zu untersuchen, die nach dem Vorbild der Absicherungsmaßnahmen gestaltet sein könnten, die bereits in den Ländern der Neuen Welt angewandt werden.
Die geltenden ordnungspolitischen Rahmen für Maßnahmen im Bereich der Qualität und der geografischen Angaben sowie die Bestimmungen für die Etikettierung werden von unseren internationalen Handelspartnern kritisiert, weil sie angeblich technische Hindernisse für den freien Warenverkehr schaffen. Diese Kritik lässt sich jedoch angesichts der massiven Einfuhren von Weinen der neuen Länder nicht aufrechterhalten. Andererseits ist es zur Stärkung der Position des Weinsektors im Rahmen der allgemeinen Politik der Gemeinschaft zum Schutz von Erzeugnissen mit geografischen Angaben in der WTO sinnvoll, eine umfassende Politik auszuarbeiten, die die nationalen/regionalen Besonderheiten sichert und gleichzeitig die gemeinschaftliche Politik und Strategie für hochwertige und sichere Erzeugnisse, einschließlich Wein, auf internationaler Ebene sichert und befördert.
Eine der größten Gefahren im Hinblick auf die Fälschung von Weinen, von Handelsverzerrungen sowie des Rückgangs der Gemeinschaftsproduktion besteht darin, das Verbot der Weinbereitung aus eingeführtem Most aufzuheben. Eine solche Vereinbarung im Rahmen der Welthandelsorganisation muss von der Kommission vereitelt werden. Natürlich stellt sich die Frage, warum die Kommission diese Frage in ihren Vorschlägen überhaupt angesprochen hat, ohne dass Drittländer eine solche Forderung erhoben hätten.
Ferner besteht nicht die Verpflichtung, im Rahmen der WTO über die Einfuhr von Weinen aus Drittländern und den Verschnitt dieser Weine mit Weinen aus der Gemeinschaft zu verhandeln. Eine solche Entwicklung muss deshalb eindeutig vermieden werden, da damit erhebliche Probleme im Hinblick auf die Herkunft der Weine und die Identifizierung der Erzeugnisse entstehen, die am Ende zum Verbraucher gelangen.
M. Etikettierung
Eine der Fragen, die geklärt und gründlich geprüft werden müssen, ist die Einstufung der Weine. Bis vor kurzem gab es zwei Kategorien, d. h. die Verbraucher hatten die Wahl zwischen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und Tafelweinen. Mit den sich ändernden Vorlieben der Verbraucher, der Ausdehnung der Handelsketten und der Zunahme der Weinimporte aus den Ländern der Neuen Welt wird nunmehr zwischen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und der Rebsorte, aus der der Wein hergestellt wird, unterschieden. Deshalb muss auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, ob bei der Etikettierung von Tafelweinen auch die Rebsorte und der Jahrgang aufgeführt werden sollten, damit sie eine größere kommerzielle Bekanntheit erlangen und es nicht zu unlauterem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Weinkategorien auf dem Gemeinschaftsmarkt kommt.
III. NATIONALE RAHMEN – EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTSPOLITIK AUF DER GRUNDLAGE EINES PROGRAMMS ZUR UNTERSTÜTZUNG UND ENTWICKLUNG DES WEINSEKTORS
Für die effiziente, gezielte und kontrollierte Anwendung der Marktmaßnahmen und der Strukturinterventionen, die auf nationaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, müssen Programme zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors festgelegt werden, in die die nationalen Prioritäten auf der Grundlage der einheitlichen Gemeinschaftsmaßnahmen einbezogen werden. Eine Entscheidung für bestimmte nationale Maßnahmen, bevor ein ordnungspolitischer Rahmen der Gemeinschaft existiert, würde eine Nationalisierung des Sektors und damit indirekt auch der GAP selbst bedeuten. Dies muss vermieden werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (27.11.2006)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zur Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. vertritt die Auffassung, dass Wein nicht lediglich als Erzeugnis gelten kann, sondern als Teil der europäischen und vor allem der mediterranen Kultur zu betrachten ist, und dass es daher vornehmste Aufgabe der europäischen Institutionen ist, die europäische Weinproduktion zu schützen und zu unterstützen, anstatt sie abzubauen;
2. erinnert daran, dass der Weinbausektor in Europa 60 % der Weltproduktion erzeugt und somit ein wichtiger Exportsektor ist;
3. weist darauf hin, dass die Lebensfähigkeit dieses exportorientierten Sektors auf einer weltweit anerkannten Qualitätstradition basiert;
4. ist der Auffassung, dass es bei der Reform des Weinsektors in erster Linie darum gehen sollte, den europäischen Weinsektor dynamischer und wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dass Marktanteileauf internationalen Märkten eingebüßtwerden, wobei die Interessen der europäischen Weinproduzenten und -verbraucher, die Achtung der europäischen Weinbautradition sowie die Qualität und Authentizität europäischer Weine zu berücksichtigen sind;
5. ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der Reform nicht auf der Rodung der Rebflächen liegen darf, weil der Abbau des Produktionspotenzials in der EU zur Regulierung von Angebot und Nachfrage bedeuten würde, dass den ausländischen Konkurrenten der Marktanteil der EU überlassen würde, was keineswegs dazu beiträgt, dass die europäischen Weine auf den internationalen Märkten wettbewerbsfähiger werden;
6. fordert die Kommission dazu auf, sich bei der Reform des Sektors auf eine echte gemeinschaftliche Weinbaupolitik zu konzentrieren, die zur Verbesserung der Produktions- und Verarbeitungsstrukturen, vor allem aber der Vermarktungsstrukturen in der EU, zur Erschließung neuer, expandierender Märkte sowie zur Konsolidierung traditioneller Märkte beiträgt;
7. stellt fest, dass der Weinkonsum in Europa stetig zurückgegangen ist, vor allem in den Ländern, in denen traditionell Wein getrunken wird, und dass dieser Umstand eine der Ursachen für das strukturelle Überangebot an Wein ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Weinexporte in den letzten Jahren stagniert haben, während die Importe ständig gestiegen sind, weshalb der europäische Weinbausektor seine Wettbewerbsfähigkeit unbedingt steigern muss; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Bericht vorzulegen, in dem die Gründe dafür dargelegt werden, dass die Exporte von europäischem Wein in den letzten Jahren zurückgegangen und die Importe aus Drittländern erheblich gestiegen sind, wobei insbesondere darauf eingegangen wird, inwieweit die bilateralen Handelsabkommen mit Drittländern umgesetzt, die legitimen Handelsinteressen der EU und der europäischen Erzeuger berücksichtigt und die Mechanismen der gemeinsamen Handelspolitik angemessen zur Lösung dieser Probleme herangezogen wurden;
8. fordert die Kommission auf, eine offensive Vermarktungspolitik zu betreiben, um Werbung für die Qualität europäischer Weine zu machen und die Verfahren im europäischen Weinbau zu schützen;
9. fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen stärkeren Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen durchzusetzen, indem sie das Anforderungsniveau anhebt und sowohl auf europäischer als auch auf bi-regionaler sowie aufmultilateraler Ebene einen gemeinsamen Rahmen hierfür schafft, sich aber vor allem im Rahmen der WTO und der TRIPS-Abkommen für die Schaffung eines multilateralen Registers für Weine und Spirituosen einzusetzen und Fälschungen und jedwede Form von missbräuchlicher Anwendung europäischer geografischer Herkunftsbezeichnungen und traditioneller Bezeichnungen in Drittländern zu bekämpfen;
10. hält es für notwendig, dass die geschützten geografischen Angaben (ggA) sowie die geschützten Ursprungsbezeichnungen (gUB) im Rahmen der WTO-Verhandlungen und der bilateralen Abkommen besser geschützt werden, da sie das Kernstück einer qualitativ hochwertigen Weinproduktion darstellen, die an das jeweilige Anbaugebiet und die örtlichen Gepflogenheiten gebunden ist;
11. betont, dass es zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf den internationalen Märkten notwendig ist, in enger Abstimmung mit den europäischen Vertretungsorganisationen ein vorausschauendes und ehrgeiziges Marketing für den Absatz europäischer Weine im Ausland zu betreiben, das von einer Umwidmung von Haushaltsmitteln und von geeigneten Instrumenten flankiert wird;
12. betont, dass im Rahmen dieser Marketingstrategie für den Absatz europäischer Weine im Auslandbilaterale Abkommen über den Weinhandel mit Drittländern geschlossen werden müssen, die sich auf die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen stützen;
13. weist darauf hin, dass die EU sich dazu verpflichtet hat, ihre Exporterstattungen bis 2013 auslaufen zu lassen; fordert die Kommission auf, die Folgen der Subventionskürzungen dadurch abzufedern, dass die Verfügbarkeit von Mitteln für die Diversifizierung der Einkommen von Weinerzeugern verbessert und für Weinerzeugnisse Beschränkungen des Marktzugangs eingeführt werden, soweit dies zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem europäischen Markt notwendig ist;
14. fordert die Kommission auf, Regeln für die Weinherstellung und -kennzeichnung einzuführen, mit denen die europäische Weinproduktion wettbewerbsfähiger wird, u. a. durch die Vereinfachung der Kennzeichnungsvorschriften und die Werbung für Wein; betont, dass für die einheimische Produktion wie für Importware dieselben Regeln gelten sollten;
15. weist die Kommission darauf hin, dass keinerlei Verpflichtung besteht, innerhalb der WTO über Importweine aus nichteuropäischen Ländern und die Vermischung dieser Weine mit europäischen Weinen zu verhandeln; betont, dass die Kommission keine Verpflichtungen schaffen darf, die die WTO nicht verbindlich vorschreibt;
16. fordert die Kommission auf, weder die Weinherstellung aus importiertem Most noch die Vermischung von Weinen der Europäischen Union mit Weinen aus dem Ausland zuzulassen; ist der Auffassung, dass die europäischen Rechtsvorschriften es weder zulassen sollten, dass aus Importmosten Wein hergestellt wird, noch, dass sie mit Mosten aus der Gemeinschaft vermischt werden, da dies im Widerspruch zu anderen Maßnahmen stünde, die die Kommission zur Kontrolle der Produktion vorgeschlagen hat, wie etwa die Rodung von Rebflächen und die Abschaffung der Beihilfen für die Verwendung von konzentriertem Most zur Erhöhung des Alkoholgehalts;
17. fordert die Einrichtung einer europäischen Weinbaubeobachtungsstelle, deren Aufgabe es wäre, den Wissensstand über Rebflächen (Produktionspotenzial, Entwicklung ihrer Zusammensetzung) zu koordinieren und auf europäischer Ebene qualitative Untersuchungen über die Entwicklung des Verbrauchs, der Weinbaumethoden und der önologischen Verfahren durchzuführen.
Verfasserin der Stellungnahme: Iratxe García Pérez
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. stellt fest, dass die Rebflächen und die Weinerzeugung in vielen Regionen über ihren unmittelbaren wirtschaftlichen Wert hinaus von kultureller, touristischer und ökologischer Bedeutung sind, eine entscheidende Rolle als Motor der ländlichen Entwicklung spielen, die Versteppung weiter Gebiete verhindern, zum Kulturerbe und zur Landschaft der EU gehören und von lokalen Traditionen geprägt sind; ist der Ansicht, dass die EU bei der Anpassung der Verordnung über den Weinsektor unter anderem die zunehmende Entvölkerung gebührend berücksichtigen muss, durch die in vielen europäischen Regionen, insbesondere in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen und auf kleinen Inseln, sozioökonomische und ökologische Folgen drohen;
2. weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten im Weinsektor, die hauptsächlich durch die zunehmenden Weineinfuhren aus Drittländern und wachsende über die Produktion eines Jahres hinausgehende Lagerbestände an Wein mit geringen Absatzchancen entstehen, die Preise und die Erzeugereinkommen nach unten drücken und durch Festlegung einer Reihe grundlegender Prioritäten bekämpft werden müssen, die in der Mitteilung der Kommission vom 22. Juni 2006 „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“ (KOM(2006)0319 nicht enthalten sind, wie beispielsweise Förderung eines mäßigen und verantwortungsvollen Weinkonsums, Neuzuweisung von Haushaltsmitteln zur Erschließung neuer Verbraucherschichten und neuer Märkte oder Rückgewinnung von Märkten sowie zur Förderung der Qualität und als Anreiz für die Forschung;
3. stellt fest, dass die zunehmenden Herausforderungen und die Beeinträchtigungen, mit denen der Weinsektor der EU konfrontiert ist, Änderungen der Regelungen erforderlich machen, um die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern und zugleich die spezifischen Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein beizubehalten; ist der Auffassung, dass die EU für ihren Weinsektor eine klare politische Haltung vertreten muss, um die Stellung, die der Wein und der Weinsektor in unserer Gesellschaft haben, durch die Konzipierung einer auf der GMO beruhenden echten Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungspolitik zu stärken;
4. vertritt die Ansicht, dass bei jeder Reform gebührend berücksichtigt werden muss, dass der Weinsektor die wichtigste Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand in vielen Regionen der EU spielt und dass die Qualität der Weinerzeugung in der EU weltweit führend ist; vertritt die Auffassung, dass es bei jeder Reform darum gehen muss, wie die marktbeherrschende Stellung der Weinerzeuger der EU gewahrt werden kann; ist außerdem der Ansicht, dass alle Schritte in Richtung einer Renationalisierung der GAP durch nationale Finanzrahmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 22. Juni 2006 in Betracht gezogen wurden, um jeden Preis verhindert werden sollten;
5. betont, dass der Gemeinschaftshaushalt beibehalten werden muss und dass keine Mittel vom ersten auf den zweiten Pfeiler der GAP, der die Entwicklung des ländlichen Raums betrifft, übertragen werden dürfen, da dies zu einer Verzettelung der Mittel zu Lasten des Weinsektors führen könnte; fordert, dass die förderfähigen Maßnahmen klar festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Mittel tatsächlich für den Weinsektor verwendet werden;
6. ist der Ansicht, dass eine Rodungsregelung, wie sie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2006 erörtert wurde, zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Regionen der Europäischen Union führen würde, da sie eine Verlagerung der Produktion in Drittländer begünstigen würde, und mit dem im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts nicht vereinbar wäre; schlägt vor, in Verbindung mit den Rodungsplänen, die von den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden in Abstimmung mit den Branchenverbänden aufgestellt werden, qualitative Kriterien einzuführen; weist darauf hin, dass die Gemeinschaft es sich zur Aufgabe gemacht hat, weiterhin ihre „Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ zu verfolgen (Artikel 158 Absatz 1 des EG-Vertrags), unter besonderer Betonung des Ziels, „die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern“ (Artikel 158 Absatz 2 des EG-Vertrags);
7. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Modernisierung der europäischen Weinbautechniken, Vermarktungsmethoden und Kennzeichnung sowie zur Verbesserung der Verbrauchernachfrage vorzuschlagen; vertritt – vor dem Hintergrund der Liberalisierung der önologischen Verfahren, die von der Kommission im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der EU unterstützt wird – die Ansicht, dass ein Verbot der Anreicherung mit Zucker für die Gemeinschaftserzeuger dem Streben nach Wettbewerbsfähigkeit für den Weinsektor der EU zuwiderlaufen und zu einer für die Weinerzeuger in der EU unverständlichen umgekehrten Diskriminierung führen würde;
8. vertritt die Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der EU durch systematische Informations- und Absatzförderungskampagnen verbessert werden könnte, die darauf gerichtet sind, Marktanteile in der Gemeinschaft zurückzugewinnen und mit denen einerseits die Qualität der europäischen Weine, ihre Vielfalt sowie ihr traditioneller und kultureller Wert zur Geltung gebracht und andererseits die gesundheitlichen Vorteile eines maßvollen Weinkonsums hervorgehoben werden; ist der Ansicht, dass dadurch im Rahmen der GMO die kulturelle und kommerzielle Wertsteigerung der Rebflächen durch Maßnahmen zur Förderung des Weintourismus unterstützt werden könnte;
9. ist der Auffassung, dass eine Regelung zur Krisendestillation von Wein beibehalten werden sollte, wenn auch mit den erforderlichen Änderungen, ebenso eine weitere differenzierte, auf den Markt ausgerichtete Destillationsregelung, um die stetige Versorgung der Spirituosenindustrie mit Weinalkohol zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Destillation von Trinkalkohol eine wichtige Rolle bei der Erhaltung des Produktionsgefüges in einigen Regionen der Europäischen Union spielt;
10. schlägt vor, jede Reform schrittweise durchzuführen und Übergangszeiten sowie eine fortlaufende Abschätzung der Folgen der Reform für die wirtschaftliche und soziale Lage in den Regionen der Europäischen Union vorzusehen;
11. ist der Auffassung, dass, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob die Pflanzungsrechte freigegeben werden oder nicht, nach einem ersten Übergangszeitraum die Auswirkungen der Reform bewertet werden müssen, vor allem die Maßnahmen der freiwilligen Rodung und dann die Risiken der Marktsättigung, die diese Freigabe mit sich bringen könnte; betont, dass bei Gebieten, die unter die geschützten geografischen Angaben fallen, die endgültige Entscheidung auf jeden Fall bei den regionalen Behörden oder den zuständigen Regelungsbehörden liegen muss;
12. betont, dass die Mitgliedstaaten und ihre Regionen bei der Zuteilung der Pflanzungsrechte neuen Landwirten, Qualitätsweinen und Betrieben, die sich um die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung ihrer Weine bemühen, den Vorzug geben sollten;
13. fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag für eine Reform der GMO zu berücksichtigen, dass der Weinsektor in den Anwendungsbereich der Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums fällt, da er zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen beiträgt und da sich die meisten im Weinsektor geschaffenen Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten befinden; fordert daher, dass alle im Rahmen der GMO für Wein finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums klar aufgelistet werden, um zu verhindern, dass die Mittel für andere Zwecke verwendet werden, wobei jedoch keine Doppelfinanzierung erfolgen darf.
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung
Iratxe García Pérez 6.11.2006
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:
Prüfung im Ausschuss
19.12.2006
Datum der Annahme
23.1.2007
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
40
0
2
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Bernadette Bourzai, Antonio De Blasio, Vasile Dincu, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Jim Higgins, Mieczysław Edmund Janowski, Jamila Madeira, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, Alexandru Ioan Mortun, Francesco Musotto, Lambert van Nistelrooij, Jan Olbrycht, Maria Petre, Elisabeth Schroedter, Stefan Sofianski, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Bernard Poignant, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Dimitar Stoyanov, Margie Sudre, Oldřich Vlasák, Vladimír Železný.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Thijs Berman, Jan Březina, Brigitte Douay, Věra Flasarová, Louis Grech, Ljudmila Novak, László Surján.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Art. 45)
18.5.2006
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum
INTA 7.9.2006
REGI 29.11.2006
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung
Katerina Batzeli 21.3.2006
Prüfung im Ausschuss
12.7.2006 18.12.2006
12.9.2006 24.1.2007
2.10.2006
13.11.2006
21.11.2006
Datum der Annahme
24.1.2007
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
33
2
6
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Marie-Hélène Aubert, Peter Baco, Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Dumitru Gheorghe Mircea Coşea, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Jean-Claude Fruteau, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Diamanto Manolakou, Jean-Claude Martinez, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Brian Simpson, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Witold Tomczak, Janusz Wojciechowski, Andrzej Tomasz Zapałowski
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)
Pilar Ayuso, Christa Klaß, Anne Laperrouze, Vincenzo Lavarra, Astrid Lulling, Markus Pieper, Zdzisław Zbigniew Podkański, Karin Resetarits, Armando Veneto
Datum der Einreichung
29.1.2007
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)