– unter Hinweis auf den Helsinki-Bericht und die Erklärung von Nizza über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa,
– unter Hinweis auf Artikel 16 und III-182 des Vertrags über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag),
– unter Hinweis auf die Initiative des britischen Ratsvorsitzes zum europäischen Fußball, die in die „Independent European Sport Review 2006“ mündete,
– in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof), des Gerichts Erster Instanz sowie der Entscheidungen der Kommission in Sportangelegenheiten,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0036/2007),
A. in der Erwägung, dass die Kommission im Helsinki-Bericht die Notwendigkeit einer Partnerschaft zwischen den Führungsgremien des Fußballs und den öffentlichen Behörden im Interesse eines verantwortungsvollen Managements des Fußballsports unterstrichen hat,
B. in der Erwägung, dass der europäische Sport und insbesondere der Fußball ein unveräußerlicher Teil der europäischen Identität, Kultur und Bürgerschaft darstellt und das europäische Fußballmodell, das durch offene Sportwettbewerbe im Rahmen einer Pyramidenstruktur gekennzeichnet ist, in der mehrere Hunderttausend Amateurclubs und Millionen Freiwilliger und Spieler die Grundlage für die führenden Proficlubs bilden, das Ergebnis einer langen demokratischen Tradition sowie der Förderung lokaler Talente in der Gesellschaft insgesamt ist;
C. in der Erwägung, dass der Fußball eine wichtige gesellschaftliche und erzieherische Rolle spielt und ein wirksames Instrument für die soziale Integration und den multikulturellen Dialog ist und ein Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und Gewalt darstellen kann, und in der Erwägung, dass Profifußballclubs und -ligen ferner eine bedeutende soziale und kulturelle Rolle in ihren lokalen und nationalen Gemeinschaften spielen,
D. in der Erwägung, dass der Profifußball sowohl eine wirtschaftliche als auch eine nicht wirtschaftliche Dimension aufweist,
E. in der Erwägung, dass die soziale Funktion des Fußballs durch die Ausbeutung junger Spieler, durch Korruption und dadurch, dass die Vereine nur durch reines Kommerzdenken, häufig infolge einer Übernahme, geleitet werden, gefährdet wird,
F. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Aspekte des Profifußballs dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und dass in der Rechtsprechung die Besonderheit des Sportes und die soziale und erzieherische Rolle des Fußballs in Europa anerkannt werden,
G. in der Erwägung, dass es daher Aufgabe der nationalen und europäischen Gremien in Politik und Sport ist, durch Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens dafür zu sorgen, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Profifußball seine sozialen und kulturellen Funktionen nicht beeinträchtigt,
H. in der Erwägung, dass in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des Sports in verschiedenen europäischen Politikbereichen (Freizügigkeit, Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Wettbewerb, Gesundheit und audiovisuelle Politik) beschlossen wurde, den Sport als Zuständigkeitsbereich der EU in den Verfassungsvertrag aufzunehmen (Artikel 16 und III-182), und in der Erwägung, dass der Verfassungsvertrag nicht von allen Mitgliedstaaten angenommen wurde und dass die Erklärung von Nizza über den Sport in der EU alleine nicht ausreicht, um die aktuellen Probleme zu bewältigen, die über die nationalen Grenzen hinausgehen und daher europäische Lösungen erforderlich machen,
I. in der Erwägung, dass die zunehmende Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen das EG-Recht in diesem Bereich relevanter gemacht haben, was sich in der wachsenden Zahl von beim Gerichtshof und bei der Kommission anhängigen Klagen widerspiegelt:
– Damit hat sich das Problem der Rechtsunsicherheit wesentlich verschärft, und eine ausschließlich einzelfallbezogene Herangehensweise wird von den betroffenen Sektoren zunehmend als ungenügend empfunden, wie dies auch in der von einigen Sportministern der EU-Mitgliedstaaten in Auftrag gegebenen und kürzlich veröffentlichten Studie "Independent European Sport Review 2006" dokumentiert ist;
– so ist z.B. unklar, ob die für die Nachwuchsförderung äußerst wichtige UEFA-Regel einer Mindestquote an „Eigengewächsen“ einer Überprüfung auf Konformität mit Artikel 12 des EG-Vertrags durch den Gerichtshof standhalten würde,
J. in der Erwägung, dass das Problem der Rechtsunsicherheit somit wesentlich verschärft wurde und eine ausschließlich einzelfallbezogene Herangehensweise von dem betreffenden Sektor zunehmend als unangemessen empfunden wird,
K. in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit auch zur Folge hat, dass unklar ist, wie weit die Autonomie der Selbstregulierungseinrichtungen wie z.B. der UEFA und der nationalen Verbände reicht und inwiefern sie bei der Ausübung ihres Selbstregulierungsrechts und ihrer Regulierungsaufgaben an gewisse Grundsätze des EU-Rechts wie Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung und Wettbewerbsregeln gebunden sind,
L. in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit nicht nur unter ökonomischen Gesichtspunkten, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die gesellschaftliche, kulturelle und erzieherische Funktion des Fußballs problematisch ist und dass sie gleichzeitig das Interesse der Fans mindert, die Bemühungen um bessere Unterstützung beeinträchtigt sowie den Grundsatz des „Fairplay“ aushöhlt,
M. in der Erwägung, dass beschlossen wurde, den Sport als Zuständigkeitsbereich der EU in den Verfassungsvertrag aufzunehmen (Artikel 16 und III-182), um der EU Befugnisse zur Entwicklung seiner europäischen Dimension zu übertragen,
N. in der Erwägung, dass der Profifußball nicht wie ein typischer Wirtschaftssektor funktioniert, und in der Erwägung, dass Profifußballvereine aufgrund der Wechselbeziehung zwischen den Spielgegnern sowie der Notwendigkeit, im Interesse eines nicht voraussagbaren Spielausgangs für eine ausgewogene Spielstärke zu sorgen, nicht unter denselben Marktbedingungen wie andere Wirtschaftsbranchen tätig sein können, und in der Erwägung, dass sich seine verschiedenen Akteure, einschließlich der Fans, Spieler, Vereine, Ligen und Verbände, nicht als Verbraucher oder Unternehmen im üblichen Sinne verhalten,
O. in der Erwägung, dass die Zukunft des Profifußballs in Europa durch die zunehmende Konzentration von Vermögen und sportlicher Macht bedroht ist,
P. in der Erwägung, dass die wachsende Bedeutung von Einkünften aus Übertragungsrechten als Teil der Gesamteinnahmen der Fußballvereine den ausgewogenen Wettbewerb zwischen Vereinen aus unterschiedlichen Ländern insofern unterminiert, als diese Einkünfte weitgehend von der Größe der nationalen Fernsehmärkte bestimmt werden,
Q. in der Erwägung, dass die wachsende Bedeutung der Einkünfte aus der Vermarktung von Übertragungsrechten den ausgewogenen Wettbewerb zwischen Vereinen aus verschiedenen Ländern insofern unterminieren könnte, als diese Einkünfte weitgehend von der Größe der nationalen Fernsehmärkte bestimmt werden, und in der Erwägung, dass die Praxis der Einzelvermarktung von Fernsehrechten in bestimmten Ligen gegen den Grundsatz der Solidarität verstößt und den ausgewogenen Wettbewerb komplett zu zerstören droht,
R. in der Erwägung, dass die internationale Dimension des Profifußballs seit vielen Jahrzehnten ständig zunimmt und der Profifußball gleichermaßen von verschiedenen internationalen Regelungen und Rechtsvorschriften betroffen ist,
S. in der Erwägung, dass unterschiedliches nationales Recht und unterschiedliche Lizenzkriterien in Europa ungleiche wirtschaftliche und rechtliche Wettbewerbsbedingungen schaffen und dass diese Situation den fairen sportlichen Wettbewerb zwischen Mannschaften in europäischen Ligen und somit auch zwischen Nationalmannschaften ernsthaft behindert,
T. in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen im Sport im Allgemeinen nach wie vor weit geringer als die der Männer ist, und in der Erwägung, dass Frauen in den Entscheidungsgremien des Sports immer noch unterrepräsentiert sind und dass Fälle von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bei der Bezahlung der Profisportlerinnen fortbestehen,
U. in der Erwägung, dass das Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995 sich zwar positiv auf die Verträge und die Mobilität der professionellen Fußballspieler in Europa ausgewirkt hat, - obwohl eine Reihe von beschäftigungsbezogenen und sozialen Problemen noch nicht gelöst sind -, aber auch einige negative Auswirkungen für den Sport mit sich brachte, unter anderem verbesserte Möglichkeiten für die reichsten Fußballvereine, die besten Spieler unter Vertrag zu nehmen, eine noch engere Verknüpfung zwischen Finanzmacht und sportlichem Erfolg, eine inflationäre Gehälterspirale und geringere Chancen für junge lokale Talente, ihre Fähigkeiten auf höchstem Niveau unter Beweis zu stellen, sowie geringere Solidarität zwischen dem Profi- und dem Amateursport,
V. in der Erwägung, dass viele kriminelle Handlungen (Spielmanipulation, Korruption usw.) das Ergebnis der Spirale von Ausgaben, Gehälterinflation und der daraus folgenden Finanzkrisen vieler Vereine sind,
W. in der Erwägung, dass die Kommission in formellen Beschlüssen die Vereinbarkeit der zentralen Vermarktung von Medienrechten mit EU-Wettbewerbsrecht bestätigt hat,
Allgemeiner Hintergrund
1. bekräftigt sein Bekenntnis zum europäischen Fußballmodell mit seiner symbiotischen Beziehung zwischen Amateur- und Profifußball;
2. verweist auf die Bedeutung der verbundenen nationalen Pyramidenstrukturen des europäischen Fußballs, die Talente aus dem Breitensport und den Wettbewerb fördern, weil nationale Ligen und Wettbewerbe auch der Weg zu europäischen Wettbewerben sind; ist der Auffassung, dass ein echtes Gleichgewicht zwischen den nationalen Fundamenten des Spiels und der europäischen Ebene hergestellt werden muss, damit die Fußballligen und die Verbände wirksam zusammenarbeiten können;
3. räumt ein, dass gemeinsame Bemühungen seitens Führungsgremien in Fußball und Politik auf mehreren Ebenen erforderlich sind, um einigen negativen Entwicklungen, wie übermäßiger Kommerzialisierung und unlauterem Wettbewerb, entgegenzuwirken und eine positive Zukunft für den Profifußball mit spannenden Wettbewerben, einem hohen Grad an Identifizierung der Anhänger mit ihren Vereinen und einem breiten Zugang der Öffentlichkeit zu den Veranstaltungen zu gewährleisten, u.a. durch Sondereintrittspreise für Jugendliche und Familien, insbesondere für wichtige internationale Begegnungen;
4. begrüßt die Empfehlungen der „Independent European Sport Review 2006“ und fordert die Mitgliedstaaten, die Führungsgremien im Fußball sowie die Kommission - in ihrem nächsten Weißbuch über den Sport - auf, die vom britischen Ratsvorsitz begonnenen Anstrengungen zur Inangriffnahme der erforderlichen Korrekturmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze und wichtigsten Empfehlungen dieser Studie fortzusetzen;
5. wünscht sich, dass verhindert wird, dass die Zukunft des Profifußballs in Europa durch Gerichtsentscheidungen bestimmt wird, und dass größere Rechtssicherheit geschaffen wird;
6. stimmt dem Grundprinzip zu, dass die wirtschaftlichen Aspekte des Profisports sehr wohl in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports gemäß der Erklärung von Nizza; ist diesbezüglich der Auffassung, dass sich daraus ergebende restriktive Effekte einer Sportentscheidung, die wirtschaftliche Probleme zur Folge hat, mit dem EU-Recht vereinbar sind, sofern sie verhältnismäßig sind und dem Ziel der Wahrung von Wesen und Sinn und Zweck des Sports gelten;
7. fordert die Kommission auf, Leitlinien betreffend die Art und Weise der Anwendung dieses Grundsatzes zu entwickeln und einen Konsultationsprozess mit den europäischen Fußballgremien einzuleiten, um ein formelles Rahmenabkommen zwischen der EU und den Lenkungsorganen des Fußballs herbeizuführen;
8. ist der Auffassung, dass der EG-Vertrag, obwohl er keine spezifische Gesetzgebungsbefugnis für den Sport verfügt, eine breite Palette von Instrumenten enthält, die im Rahmen eines Aktionsplan eingesetzt werden könnten, z.B:
- Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Fragen wie die Lizenzen für Nicht-EU-Spieler, den Schutz jugendlicher Spieler und die Rolle der Spielervermittler;
- Gruppenfreistellungen für verschiedene wettbewerbsrechtliche Aspekte, z.B. Vermarktungsverträge, Beihilfen;
- Richtlinien der Kommission gemäß Artikel 211 des Vertrags zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts; in diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, inwieweit Sportorganisationen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 86 des Vertrags erbringen;
- Instrumente des sozialen Dialogs, insbesondere die Spielerrechte betreffend;
- Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, um unterschiedliche nationale Regelungen z.B. durch zentrale Vermarktungssysteme zu ersetzen;
- Rahmenbeschlüsse des Rates, z.B. zur Bekämpfung gewisser Straftatbestände;
9. ersucht die Kommission, in Partnerschaft mit dem Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs und sonstigen Akteuren die in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze und Empfehlungen in ihr künftiges Weißbuch einzuarbeiten und einen Aktionsplan für den europäischen Sport allgemein und den Fußball im Besonderen vorzulegen, der die Punkte enthält, mit denen sich die Kommission befassen muss, sowie die anzuwendenden Rechtsinstrumente (Richtlinien, Leitlinien, Gruppenfreistellungen, Empfehlungen), um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;
10. ersucht die Kommission, einen strukturierten Dialog mit den Führungsgremien des Fußballs und anderen Akteuren fortzusetzen, um das Problem der Rechtsunsicherheit zu beseitigen;
11. begrüßt das große Interesse am Frauenfußball und seinen Erfolg in Europa und unterstreicht seine wachsende gesellschaftliche Bedeutung;
Lenkungsstruktur
12. fordert alle Führungsgremien des Fußballs auf, ihre Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Funktionen und Entscheidungsprozesse besser zu definieren und zu koordinieren, um ihren demokratischen Charakter, ihre Transparenz und Legitimität zugunsten des gesamten Fußballsektors zu stärken; fordert die Kommission auf, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine legitime und angemessene Selbstregulierung unterstützt wird, unter gebührender Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften und finanzieller Unterstützung für Verbände und Vereinigungen mit dem Ziel, junge Fußballer und die Nationalmannschaften zu fördern und voranzubringen;
13. fordert die UEFA auf, auch repräsentative Organisationen wie FIFPro, das European Club Forum und die EPFL (Europäische Profifußballligen) in den Kreis der im Rahmen des Entscheidungsprozesses konsultierten Akteure einzubeziehen;
14. ist der Auffassung, dass eine verbesserte Lenkungsstruktur, die zu einer abgestimmteren Selbstregulierung auf europäischer und nationaler Ebene führt, die Tendenz verringern wird, dass die Kommission und der Gerichtshof angerufen werden;
15. ist der Auffassung, dass ungeachtet des legitimen Bestrebens der Sportgremien, ihre eigenen sportrechtlichen Verfahren zu wahren, die Anrufung der Zivilgerichte, auch wenn dies unter sportlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, nicht disziplinarrechtlich geahndet werden darf, und verurteilt die diesbezüglichen willkürlichen FIFA-Beschlüsse;
16. fordert die FIFA auf, ihre Statuten in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Lenkungsorganen zu überprüfen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen Recht sämtlicher Sportakteure auf Anrufung von Zivilgerichten einerseits und regulären Wettbewerben andererseits zu erzielen;
17. verweist nachdrücklich darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für alle Führungsgremien des Fußballs bei der Ausübung ihrer Selbstregulierungsbefugnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz in den den Sport betreffenden Rechtssachen angewandt wird;
18. fordert die FIFA auf, ihre interne Demokratie und die Transparenz ihrer Strukturen zu stärken;
19. ist der Auffassung, dass die derzeit vor dem Gerichtshof anhängige Rechtssache Charleroi die Möglichkeiten kleiner und mittlerer Fußballverbände zur Beteiligung an internationalen Fußballwettbewerben beträchtlich unterminieren und die von nationalen Verbänden getätigten sehr wichtigen Investitionen in den Fußball als Breitensport gefährden könnte; ist diesbezüglich der Auffassung, dass Vereine ihre Spieler ohne Anspruch auf Entschädigung für Nationalmannschaftsverpflichtungen freistellen sollten; ermutigt die UEFA und die FIFA, gemeinsam mit den europäischen Vereinen zu einer Vereinbarung über ein System von Kollektivversicherungen zu gelangen;
20. unterstützt das UEFA-Vereinslizenzsystem, das die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Vereinen anstrebt und zu ihrer finanziellen Stabilität beitragen soll, und fordert die UEFA auf, dieses Lizenzsystem weiter zu entwickeln, um finanzielle Transparenz und gutes Management zu gewährleisten;
21. empfiehlt die Schaffung eines unabhängigen Kontrollorgans, dessen Hauptaufgabe die Überwachung der finanziellen und gewerblichen Tätigkeiten der europäischen Vereine, die Durchsetzung der Einhaltung der Kriterien betreffend finanzielle Transparenz und korrektes Management sowie Berichterstattung über seine Tätigkeiten in Form der Veröffentlichung eines Jahresberichts sein sollte;
22. empfiehlt ein energisches Vorgehen der nationalen und europäischen Verantwortlichen in Politik und Sport, um für mehr Transparenz und verantwortungsvolle Führung im europäischen Profifußball zu sorgen;
23. unterstützt Bemühungen um Schutz der Integrität des Sports durch Beseitigung von Interessenkonflikten mächtiger Akteure in Vereinen oder Lenkungsorganen;
24. fordert die Kommission auf, die Schaffung eines europäischen Rechtsstatus für Wirtschaftsunternehmen im Sportbereich zu prüfen, um den wirtschaftlichen Tätigkeiten der großen Fußballvereine Rechnung zu tragen bei gleichzeitiger Wahrung ihrer sportlichen Merkmale; dieses Statut würde es ermöglichen, Regeln für die Kontrolle der Wirtschafts- und Finanztätigkeiten solcher Unternehmen einzuführen;
25. fordert die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Fußballs auf, die gesellschaftliche und demokratische Funktion von Fußballanhängern, z.B. durch die Einbeziehung von Fans in die Eignerschaft und Verwaltung der Vereine oder durch die Ernennung eines Fußball-Beauftragten, aktiv zu fördern;
26. ist der Auffassung, dass Profifußballer und ihre gewerkschaftlichen Vertreter im Rahmen eines besseren sozialen Dialogs stärker in die Leitung von Fußballclubs eingebunden sein sollten;
Bekämpfung krimineller Handlungen
27. unterstützt die Bemühungen der europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs, mehr Transparenz in die Eigentumsstrukturen der Vereine einzubringen, und ersucht den Rat, Maßnahmen zur Bekämpfung der kriminellen Handlungen auszuarbeiten und zu erlassen, von denen der Profifußball betroffen ist, einschließlich Geldwäsche, illegale Wettgeschäfte, Doping und Spielmanipulationen sowie Zwangsprostitution am Rande von Fußballgroßereignissen;
28. unterstreicht, dass die uneingeschränkte Einhaltung von Transparenz- und Geldwäschevorschriften durch im Fußballsektor engagierte Gremien gewährleistet werden muss;
29. fordert die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Mechanismen auf, die die Zusammenarbeit zwischen Vereinen, Ordnungskräften und Faninitiativen fördern und so zur Bekämpfung von Gewalt und Rowdytum sowie sonstigen kriminellen Verhaltensweisen während der Begegnungen beitragen;
Soziale, kulturelle und erzieherische Rolle des Fußballs
30. stellt die Bedeutung von Erziehung durch Sport sowie das Potential des Fußballs heraus, sozial gefährdete Jugendliche wieder auf einen guten Weg zurückzubringen, und ersucht die Mitgliedstaaten, die nationalen Verbände, Ligen und Vereine, diesbezügliche bewährte Verfahren auszutauschen;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch soziale Eingliederungsprojekte von Fußballvereinen zu unterstützen;
32. bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Maßnahmen der UEFA zur Förderung der Ausbildung junger Spieler durch die Auflage, im Kader eines Vereins eine Mindestzahl an selbst ausgebildeten Spielern aufweisen zu müssen, und durch Vorgabe einer Obergrenze für den Kader; ist der Auffassung, dass diese Anreize verhältnismäßig sind, und fordert die Profivereine auf, diese Auflage strikt einzuhalten;
33. ist überzeugt, dass ergänzende Maßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Initiative, eigene Nachwuchsspieler auszubilden, nicht zu Kinderhandel und dazu führt, dass Vereine Kindern (unter 16 Jahren) Verträge anbieten;
34. dringt darauf, dass die Einwanderungsgesetze bei der Anwerbung junger Talente im Ausland stets beachtet werden, undfordert die Kommission auf, das Problem des Kinderhandels im Kontext des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels(1) und/oder im Kontext der Umsetzung von Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz(2) anzugehen; unterstreicht, dass den jungen Spielern parallel zu ihrer Vereins- und Trainingstätigkeit auch die Gelegenheit zu einer allgemeinen und beruflichen Bildung geboten werden muss, damit sie nicht völlig von den Vereinen abhängig sind; fordert Maßnahmen, um die soziale Ausgrenzung von jungen Menschen, die schließlich nicht ausgewählt werden, zu verhindern;
35. unterstreicht die wichtige soziale und erzieherische Rolle von Trainingszentren und die entscheidende Rolle, die diese für die Existenz der Vereine und die künftige Entwicklung von Fußballtalenten spielen, und unterstützt finanzielle Anreize für Vereine mit einem Trainingszentrum, vorausgesetzt, diese Anreize sind vereinbar mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen, und fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung von Leitlinien für staatliche Beihilfen diese wesentliche Rolle anzuerkennen;
36. unterstreicht die Notwendigkeit, ein Umfeld zu schaffen, in dem junge Spieler sich entwickeln und im Sinne der Fairness und der Grundsätze des Fair Play ausgebildet werden können;
37. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Geschlechterperspektive in alle Aspekte der Sportpolitik mit dem Ziel einzubeziehen, die immer noch vorhandenen Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowohl hinsichtlich der Vertretung in den Sportgremien als auch bei der Bezahlung sowie bei der tatsächlichen Ausübung des Sports zu verringern und dadurch die persönlichen und sozialen Vorteile, die sich aus dem Sport ergeben, anzugleichen;
Beschäftigung und soziale Fragen
38. bedauert die Unterschiede in den Sozial- und Steuergesetzen zwischen den Mitgliedstaaten, die zu Unausgewogenheiten zwischen den Vereinen führen, sowie die mangelnde Bereitschaft der Mitgliedstaaten, dieses Problem auf europäischer Ebene zu lösen;
39. betont die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
40. ist der Auffassung, dass es die im Umfeld der Spielervermittler herrschende wirtschaftliche Realität erfordert, dass die Lenkungsorgane des Fußballs auf allen Ebenen in Konsultation mit der Kommission die Vorschriften betreffend Spielervermittler verbessern; fordert die Kommission entsprechend auf, die Bemühungen der UEFA betreffend die Regulierung von Spieleragenten, nötigenfalls durch die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Spielervermittler, zu unterstützen, der strenge Normen und Prüfungskriterien vorsehen würde, bevor eine Tätigkeit als Spielervermittler möglich wäre, ferner Transparenz bei den Vermittlertransaktionen, harmonisierte Mindeststandards für Vermittlerverträge, ein wirksames Kontroll- und Disziplinarsystem der europäischen Lenkungsorgane, Einführung eines „Vermittlerlizenzsystems“ und eines Vermittlerregisters, Abschaffung der „Doppelvertretung“ und der Bezahlung des Vermittlers durch den Spieler;
41. fordert die UEFA und die Kommission auf, ihre Bemühungen um Verstärkung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene in Fragen wie Vertragsdauer, Festlegung der Transferphase, Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsauflösung und Ausgleichszahlungen für ausbildende Vereine zu verstärken, da dieser die Spannungen zwischen Spielern und Arbeitgebern vermeiden und überwinden kann;
42. begrüßt es, dass FIFPro (Internationale Vereinigung der Vertragsfußballspieler), die UEFA und der EPFL (Verband der europäischer Profi-Fußballligen) sich in Richtung umfassenderer Rechte für die Spieler bewegen, indem sie gewährleisten, dass die Spieler stets schriftliche Verträge mit bestimmten Mindestanforderungen erhalten;
43. erkennt an, dass in allen Mitgliedstaaten das Arbeitsrecht wirksamer durchgesetzt werden muss, um zu gewährleisten, dass Profispielern die ihnen zustehenden Rechte gewährt werden und sie ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachkommen;
44. fordert die Kommission auf, Initiativen und Kampagnen zur Bekämpfung von Kinderarbeit in Industriezweigen, die mit Fußball zu tun haben, aktiv zu unterstützen und alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Rechte aller Arbeitnehmer, einschließlich von Kindern, geachtet werden;
Bekämpfung des Rassismus
45. ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle Akteure des Profifußballs, angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanspruch auf einen rassismusfreien Arbeitsplatz auch für Fußballspieler gilt, ihre Verantwortung anzunehmen und die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fortzusetzen und zu verstärken, indem sie jede Form des Rassismus im Stadion und außerhalb verurteilen; fordert striktere Sanktionen gegen jede Art von rassistischen und fremdenfeindlichen Handlungen im Fußball; ersucht die UEFA und die nationalen Verbände und Ligen, Disziplinarvorschriften entschlossen und konsequent und in einer koordinierten Weise anzuwenden, dabei jedoch die finanzielle Situation der Vereine zu berücksichtigen;
46. fordert in diesem Zusammenhang auch die Kommission, die UEFA und andere Akteure auf, der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 14. März 20006 zu Rassismus im Fußball(3) Folge zu leisten; beglückwünscht die UEFA und die FIFA zu den strengeren Strafen, die Eingang in die Statuten fanden, und zu den getroffenen Maßnahmen; erwartet weitere Maßnahmen aller Akteure im Fußballsport;
47. fordert die Kommission, die UEFA und andere Akteure auf, andere Formen von Diskriminierung, wie Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der sexuellen Orientierung o.ä., in und außerhalb des Fußballstadions nicht zuzulassen;
Wettbewerbsrecht und Binnenmarkt
48. ist der tiefen Überzeugung, dass die Einführung eines modularen Kostenkontrollsystems ein Weg sein könnte, die finanzielle Stabilität und den ausgewogenen Wettbewerb zwischen den Mannschaften zu stärken, z.B. bei einer Einbeziehung in ein aktualisiertes Vereinslizenzsystem; fordert die UEFA auf, gemeinsam mit den Vereinen, den Vertretern der Spieler und der Kommission ein Kostenkontrollsystem zu entwickeln, das auf selbstregulierender Basis funktionieren soll und mit dem europäischen Fußballmodell und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre;
49. ist der Auffassung, dass Fußball die Wechselbeziehung zwischen den Spielgegnern und einem nicht voraussagbaren Spielausgang gewährleisten muss, was als Rechtfertigung für Sportorganisationen dienen könnte, auf dem Markt einen besonderen Rahmen für die Produktion und den Verkauf von Sportereignissen umzusetzen; ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher spezieller Rahmen auf Grund des zunehmenden ökonomischen Gewichts solcher Aktivitäten keine Rechtfertigung für eine automatische Freistellung aller vom Profifußball initiierten Wirtschaftsaktivitäten von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen ist;
50. ersucht die Kommission, klare Leitlinien für die Anwendung staatlicher Beihilferegelungen aufzustellen und vorzugeben, welche Art von staatlicher Unterstützung akzeptabel und legitim ist, um die gesellschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Aufgaben des Fußballs, wie z.B. finanzielle oder sonstige Unterstützung durch staatliche Behörden für die Bereitstellung oder Modernisierung von Fußballstadien oder -einrichtungen, zu erfüllen;
51. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eng mit den internationalen, europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs zusammenzuarbeiten und sich Gedanken über die Auswirkungen einer möglichen Liberalisierung des Wettmarktes und über die Mechanismen zur Sicherung der Finanzierung des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen zu machen und dabei auch Maßnahmen zu prüfen, die die Integrität nationaler und europäischer Fußballwettbewerbe schützen würden;
52. erkennt die Bedeutung von Warenzeichen in der Sportindustrie an, sofern sie nicht dazu benutzt werden, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen;
53. stellt fest, dass oft ein Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei Eintrittskarten für Fußballgroßereignisse zugunsten der Sponsoren und zum Nachteil der Verbraucher besteht; betont, dass die Interessen der Verbraucher uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten, wenn es um den Vertrieb von Eintrittskarten geht, und dass nicht diskriminierende und faire Kartenverkäufe auf allen Ebenen gewährleistet werden sollten, wobei der Vertrieb von Eintrittskarten da, wo dies angebracht erscheint, auf Mitglieder von Fanklubs, Reiseklubs oder ähnliche Einrichtungen, denen jeder ohne Unterschied beitreten kann, beschränkt werden kann;
Vermarktung von Fernsehrechten und Wettbewerbsrecht
54. ist der Auffassung, dass die zentrale Vermarktung von Fernsehrechten für die Beibehaltung des Modells der finanziellen Solidarität im europäischen Fußball von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt eine öffentliche Diskussion und weitere Untersuchungen durch die Kommission dahingehend, ob dieses Modell in ganz Europa – sowohl für europaweite als auch landesweite Wettbewerbe – verwendet werden sollte, wie dies von der Independent Sport Review 2006 empfohlen wird; fordert die Kommission diesbezüglich auf, eine ausführliche Bewertung der ökonomischen und sportlichen Auswirkungen dieser medienrechtlichen Beschlüsse und des Umfangs vorzulegen, in dem sie gegriffen oder nicht gegriffen haben;
55. unterstreicht, dass die Vermarktung von bei den europäischen nationalen Fußballligen bestehenden Medienrechten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports stets im vollen Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht stehen und auf transparente Weise ausgehandelt und abgeschlossen werden sollte; ist aber, falls dies gegeben ist, der Auffassung, dass Fußballübertragungen einem möglichst breiten Publikum, auch über frei empfangbares Fernsehen, zugänglich sein sollten;
56. unterstreicht, dass das Verdienst von Artikel 3 a der derzeitigen „Fernsehen ohne Grenzen“-Richtlinie überhaupt nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;
57. verweist darauf, dass es für den Profifußball von entscheidender Bedeutung ist, dass die Einkünfte aus Fernsehrechten fair aufgeteilt werden, so dass die Solidarität zwischen dem Profi- und dem Amateurfußball und zwischen den am Wettbewerb teilnehmenden Vereinen gewährleistet ist; verweist darauf, dass die derzeitige Aufteilung der Einnahmen aus den Fernsehrechten in der UEFA-Champions League in erheblichem Maße die Größe der Fernsehmärkte der nationalen Vereine widerspiegelt; verweist darauf, dass dies große Länder begünstigt und somit die Macht der Vereine aus kleineren Ländern verringert;
58. fordert daher die UEFA auf, weiterhin gemeinsam mit der Kommission Mechanismen zur Gewährleistung eines ausgewogeneren Wettbewerbs in diesem Bereich durch verstärkte Umverteilung zu prüfen;
59. stellt fest, dass die Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen immer mehr auf verschlüsselten und Pay-TV-Sendern erfolgt und dass diese Wettbewerbe daher für zahlreiche Verbraucher unzugänglich werden;
Doping
60. empfiehlt, dass die Dopingprävention und -bekämpfung für die Mitgliedstaaten ein wichtiges Anliegen darstellt; fordert eine Dopingpräventions- und -bekämpfungsstrategie und unterstreicht, dass mit Kontrollen, Forschung, Tests und einer langfristigen Begleitung durch unabhängige Ärzte und auch durch Aufklärung bei gleichzeitiger Prävention und Ausbildung gegen Auswüchse angekämpft werden muss; fordert die Profivereine auf, eine Selbstverpflichtungserklärung zur Bekämpfung von Doping zu erlassen und deren Einhaltung durch interne Kontrollen zu überwachen;
61. fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild der WADA eine unabhängige Antidopingbehörde einzurichten, die ausschließlich für den Fußball zuständig ist, mit vergleichbaren Bedingungen und Verfahren; ist der Auffassung, dass die Betriebskosten, die Festlegung des Sitzes dieses Gremiums in einem Mitgliedstaat und andere Einzelheiten gemeinsam von Kommission, FIFA und UEFA sowie den nationalen Regierungen beschlossen werden können;
0
0 0
62. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der UEFA und der FIFA zu übermitteln.
Die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland war ein großer Erfolg. Die Organisation war perfekt. Die wunderbaren Ergebnisse der europäischen Nationalmannschaften stützen sich natürlich auf die hohen Leistungen der Vereine in den nationalen und europäischen Wettbewerben. Sie geben die Norm für den internationalen Fußball vor.
Wirtschaftlich gesehen wird 3-4% des jährlichen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union durch Sport erwirtschaftet, und Sport im Allgemeinen weist eine jährliche durchschnittliche Wachstumsrate von 4% auf. Diese enorme Expansion hat zu einer Zunahme des Wertes der Fernsehrechte, des Sponsoring, der Vermarktungs- und sonstiger damit verbundener Tätigkeiten sowie zur Zunahme der Zahl internationaler Wettbewerbe mit entsprechender Zunahme von Arbeitsplätzen im Sektor geführt.
Der Fußball in Europa sieht sich jedoch vielfachen Herausforderungen gegenüber, denen von den Lenkungsorganen des Fußballs allein nicht begegnet werden kann. Aufgrund des Einflusses des europäischen Rechts auf das Fußballspiel ist es wichtig, dass ein konstruktiver Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den Sportorganen stattfindet.
Auf Initiative des britischen Ratsvorsitzes ist eine unabhängige Fußballrevision eingeleitet worden, die in einen ausführlichen Bericht mündete, der Kommissionspräsident Barroso vorgelegt wurde. Die Kommission hat angekündigt, bis Mitte 2007 ein Weißbuch vorzulegen. Das Europäische Parlament kann nicht außen vor bleiben, sondern sollte seinen Standpunkt deutlich machen.
Dieses Vorhaben sollte in einer nächsten Phase ausgeweitet und auf andere Berufssportarten ausgedehnt werden und sich selbstverständlich auch mit dem Frauenprofisport befassen.
2. ANWENDBARKEIT VON EUROPÄISCHEM RECHT
Primärrecht
Die Verträge übertragen der Europäischen Union keine ausdrückliche Zuständigkeit für den Sport im Allgemeinen oder den Fußball im Besonderen. Da der Sport jedoch andererseits aus dem EU-Primärrecht nicht ausgenommen ist, unterliegt er dem EU-Recht. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie Entscheidungen der Europäischen Kommission haben klargestellt, inwiefern z.B. Artikel 12, 39, 43-49 und 81-87 den Sport und den Profifußball beeinflussen.
Die Erklärungen von Amsterdam und Nizza
Beide Erklärungen aus dem Jahre 1997 bzw. 2000 unterstreichen die gesellschaftliche Rolle des Fußballs, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der wirtschaftliche Aspekt des Sports den Vertragsbestimmungen unterliegt.
Sekundärrecht
Auch im Sekundärrecht sind die besonderen Merkmale des Sports nicht systematisch berücksichtigt. Dies gilt unter anderem für die Anerkennung von Diplomen und Lizenzen für Trainer, Spielervermittler und Spieler aus Nicht-EU-Ländern.
Es ist symptomatisch, dass der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission in zunehmendem Maße als letzte Instanz von den Sportakteuren beansprucht werden. Dieser Fall-zu-Fall-Ansatz hat die Rechtsunsicherheit verstärkt. Die selbstregulierende Befugnis von Fußballverbänden wie den nationalen Ligen und der UEFA wird in Frage gestellt (vgl. Punkt 4 Governance).
Entwurf eines Verfassungsvertrags
Artikel III – 282 im Entwurf eines Verfassungsvertrags würde eine Rechtsgrundlage für den Sport schaffen. Dieser Artikel des Verfassungsentwurfs in seiner jetzigen Fassung würde jedoch keine Rechtssicherheit bieten.
3. BESONDERE MERKMALE
Der Fußball erfüllt bedeutende soziale Funktionen im Hinblick auf Bildung und Integration, Volksgesundheit und kulturelle und Freizeitzwecke.
Auch ist die Natur des Spiels selbst ein Grund für die Besonderheit. Die Gesetze des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs können als solche nicht angewandt werden, da ein Fußballverein potente Gegner vergleichbarer Stärke benötigt, um einen interessanten Wettbewerb haben zu können.
Europäisches Fußballmodell
Das europäische Fußballmodell ist gekennzeichnet durch offene Sportwettbewerbe mit Relegation und Aufstieg (Ziel ist zu gewinnen) und ohne klare Unterscheidung zwischen Profi- und Amateurniveau. Dies ergibt eine Pyramidenstruktur, bei der eine Vielzahl von Amateurvereinen die Grundlage für die Spitzenprofivereine, die auf nationaler und europäischer Ebene spielen, bilden(1).
Der derzeitige Trend, dass die Vereine an die Börse gehen, bedeutet einen Schritt der Annäherung an das amerikanische Modell. Es ist die Frage, ob die beiden Ziele (das Spiel gewinnen und die Gewinne der Aktionäre zu optimieren) innerhalb des traditionellen offenen europäischen Modells kombiniert werden können.
4. GOVERNANCE
A. Selbstregulierung und Lenkung auf mehreren Ebenen:
Die Hauptherausforderung heute ist die Aufrechterhaltung der Vorrechte der Verbände bei der Erstellung der Spielregeln und insbesondere der Durchführung von Sportwettbewerben. Grundsätzlich wird die Legitimität von Verbänden und ihren Beschlüssen bedingt durch ihren Grad an demokratischen, repräsentativen und rechenschaftspflichtigen Strukturen und den Grad der Transparenz der Entscheidungsprozesse.
Wenn nun die selbstregulierende Rolle der repräsentativen und demokratischen Fußballorgane auf europäischer Ebene gestärkt wird, dann wären die Vereine nicht länger versucht, die Kommission als „Berufungs“- oder Einspruchsorgan zu betrachten.
Es können noch mehrere sonstige Aussagen zu Fragen im Zusammenhang mit Governance gemacht werden:
1. Die Vereine stellen sich nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf europäischer Ebene dem Wettbewerb (in Folge der UEFA-Vereinswettbewerbe). Aufgrund nationaler Unterschiede in der Anwendung von Lizenzregelungen gibt es keine gleichen Wettbewerbsbedingungen im Profifußball in Europa. Es ist daher zu fragen
– ob es angemessen ist, mit einem Lizenzsystem auf nationaler Ebene weiterzufahren,
– ob die nationalen Verbände das Machtzentrum bleiben können,
– ob auf UEFA-Ebene mehr Vorkehrungen getroffen werden können.
2. Als Beispiel aus jüngster Zeit dafür, dass die Selbstregulierungsbefugnis der UEFA und FIFA in Frage gestellt wird, ist der Charleroi-Fall zu nennen, in dem Vereine die FIFA-Regel in Frage stellen, dass die Vereine ihre Spieler für Begegnungen der Nationalmannschaft ohne Anspruch auf Entschädigung frei geben sollen. Hierzu sollte zwischen der FIFA und den Vereinen ein Kompromiss gefunden werden.
3. Der Grundsatz der territorialen Organisation des Fußballs sollte anerkannt werden.
B. Verantwortliche Lenkung
Finanzielle Transparenz
Für sämtliche europäischen Vereine sollte eine identische Finanzkontrolle eingeführt werden, um die finanzielle Transparenz zu gewährleisten und finanzielle Ausrutscher und Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Kapazität der Vereine führen würden.
Daher sollte folgendes erwogen werden:
– ob das UEFA-Lizenzsystem auf sämtliche Fußballprofiligen in Europa ausgedehnt werden kann,
– ob eine Kontrollstruktur für das Vereinsmanagement in jedem Mitgliedstaat eingeführt werden sollte,
– ob die UEFA aufgefordert werden sollte, ein unabhängiges Gremium zur Überwachung der allgemeinen Einhaltung des Vereinslizenzsystems, einschließlich ausgiebigerer vor Ort-Kontrollen, zu schaffen.
Sonstiges
– Vereinseignerschaft
– konvergierende Vereinsstatuten.
Um die Einbeziehung der Fans weiter zu fördern, sind Anreize für die Fandirektbewegung zu schaffen und anzuregen.
5. SOZIALE UND KULTURELLE ROLLE
Fußball ist ein ausgezeichnetes Instrument, um sozial gefährdete Jugendliche wieder auf den rechten Weg zurückzubringen.
Die UEFA hat die Regel der Spieler aus der eigenen Jugend aufgestellt, um die zunehmende Vernachlässigung der Jugendausbildung infolge des Bosman-Urteils zu überwinden. Nun ist vor allen Dingen in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit erforderlich.
Gleichzeitig muss verhindert werden, dass die Vereine immer jüngeren Spielern (unter 15) Verträge geben, was das Ziel der Spielerrekrutierung aus dem eigenen Nachwuchs pervertieren würde.
In diesem Zusammenhang muss auch die wichtige Rolle von Trainingszentren unterstrichen werden. Ein finanzielles Umverteilungssystem oder steuerliche Anreize sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für Vereine mit und ohne Ausbildungszentren schaffen.
Bekämpfung des Rassismus Die vom Parlament mit der schriftlichen Erklärung zur Bekämpfung des Rassismus eingeleitete Arbeit sollte fortgesetzt werden. Die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und sämtliche Profifußballakteure sollten ihren Teil dabei übernehmen, auf striktere Sanktionen gegen alle Arten von rassistischen Handlungen im Fußball zu bestehen. Die UEFA und die nationalen Ligen sollten Disziplinarregeln in geschlossener, konsequenter und koordinierter Weise anwenden.
6. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE FRAGEN
Bosman – Spielersituation Das Bosman-Urtel aus dem Jahre 1995 hat langwierige positive Auswirkungen darauf, wie die europäischen Vereine an Spielerverträge herangehen. Aber eine Vielzahl von Profispielern in Europa (laut Fifpro ca. 50%) haben nach wie vor keinen Arbeitsvertrag mit ihrem Verein, und eine Reihe von Beschäftigungs- und Ausbildungsverträgen sind rechtlich problematisch.
Soziale und steuerliche Unterschiede Die Unterschiede zwischen den Sozial- und Steuergesetzen der Mitgliedstaaten führen zu Ungleichgewichten zwischen den verschiedenen europäischen Vereinen und können ein Grund dafür sein, dass Spieler ihr Heimatland verlassen. Diese Probleme könnten natürlich durch eine Harmonisierung/Koordinierung des rechtlichen, sozialen und steuerlichen Status für Profispieler und Clubs überwunden werden. Dies wäre auch eine Gelegenheit, um die sozialen Rechte der Profispieler zu stärken, die nicht in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind (Altersversorgung, Arbeitslosigkeit, Krankheitsurlaub …). Diese Fragen müssen in einem Sozialdialog behandelt werden.
Sonstige Fragen: – Richtlinie über europäische Spielervermittler – Sozialdialog – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Spielerquoten – Status für internationale Transfers.
7. WETTBEWERBSRECHT UND FUSSBALL
Wie unter Punkt 3 erwähnt können die Gesetze des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs nicht auf den Fußball angewandt werden, ohne dessen besondere Merkmale in Betracht zu ziehen. Im Interesse interessanter Fußballbegegnungen benötigen wir einen ausgewogenen wirtschaftlichen Wettbewerb.
Kartellgesetz/Kostenkontrolle Die Einführung eines (selbstregulierenden) modularen Kostenkontrollsystems in den Profifußball könne ein Instrument sein, um einen ausgewogeneren Wettbewerb und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mannschaften auf europäischer Ebene zu fördern. Das Für und Wider eines Kostenkontrollsystems sollte jedoch eingehender geprüft werden.
Staatliche Beihilfen Auf vielen unterschiedlichen Ebenen (lokal, regional, national) sind staatliche Behörden in die Finanzierung des Fußballs involviert. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen spielen die Vereine nicht dasselbe Spiel mit denselben Instrumenten. Für gleiche Wettbewerbsbedingungen sind klare Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderlich. Die Quintessenz lautet: Welche Art öffentlicher Unterstützung ist akzeptabel und rechtmäßig, um klare soziale Ziele zu verwirklichen (z.B. Investitionen in Trainingseinrichtungen) und welche Maßnahmen führen zu einer Wettbewerbsverzerrung?
8. BINNENMARKTASPEKTE DES FUSSBALLS
– Beschränkungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Sponsoring (für „empfindliche Erzeugnisse“ wie alkoholische Getränke und Glückspieldienste),
– grenzüberschreitende Beschränkungen des Angebots von und der Werbung für grenzüberschreitende Sportwettdienste (die Kommission hat kürzlich Verfahren gegen sieben Mitgliedstaaten eröffnet),
– Beschränkungen des Empfangs von Sportübertragungen in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der territorialen Vermarktung von Fernsehrechten,
– Verbraucherinteressen: Vertrieb von Eintrittskarten.
9. MEDIEN UND WETTBEWERBSREGELN
Die gemeinsame Vermarktung von Medienrechten ist für den Schutz des Modells der finanziellen Solidarität des europäischen Fußballs von grundlegender Bedeutung. Die Kommission hat drei Grundsatzentscheidungen zu den Medienrechten für Fußballspiele getroffen(2), die die gemeinsame Vermarktung von Medienrechten ermöglichen. Die Europäische Kommission wird gebeten zu untersuchen, wie dieses Modell in ganz Europa angewandt werden kann. Dafür muss zuvor eine ausführliche Bewertung dieser Medienrechtsbeschlüsse vorgenommen werden (Auswirkung und Wirksamkeit). Die wirtschaftliche Auswirkung der neuen Medien muss mit berücksichtigt werden.
Es liegt im Interesse des Fußballspiels, dass die Erlöse aus diesen Rechten fair und umverteilend verteilt werden. Die derzeitige Aufteilung der Fernsehrechte in der UEFA-Champions League (zu einem großen Teil entsprechend den Fernsehmarktanteilen) begünstigt große Länder und sollte überprüft werden.
Frei empfangbares Fernsehen Das Verdienst der derzeit geltenden „Fernsehen ohne Grenzen“-Richtlinie kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie ermöglicht den nationalen Behörden, eine begrenzte Zahl von Veranstaltungen auszusuchen, die über frei empfangbares Fernsehen ausgestrahlt werden müssen. Dieser Grundsatz muss in der überarbeiteten Fernsehen-ohne-Grenzen-Richtlinie gewahrt werden.
Sonstige Themen, die Klarstellung erfordern: – Rechteinhaber der Spieler (Vereine oder Verbände) – Erfassung der Fernsehrechte der Vereine in ihren Mitteln, selbst wenn sie kollektiv verwaltet werden – Störung des Fußballzeitplans aufgrund der Wünsche der Fernsehveranstalter – Exklusivrechte und freier Zugang zu Sportstätten für Rundfunk und Presse – vorübergehendes Einstellen der Übertragung von Spielen, um Amateursport und die Präsenz der Fans in den Stadien zu unterstützen.
10. DOPING
Der Schlüssel zum Erfolg bei der Doping-Bekämpfung ist die Stärke der internationalen Präventions- und Bekämpfungsstrategie.
Nach Konsultation sämtlicher Akteure kann das EP sich für unterschiedliche Instrumente entscheiden (oder eine kombinierte Auswahl treffen): – Forderung nach einem Regelungsrahmen, der die besonderen Merkmale des Sports anerkennt und harmonisierte Regeln einführt, die einen gesunden Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Es muss jedoch eingeräumt werden, dass dies ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage in den Verträgen schwierig ist;
– Forderung nach einem Aktionsplan, der die Punkte enthält, mit denen sich die Kommission befassen muss, sowie die einzusetzenden Rechtsinstrumente wie Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen, Rahmenbeschlüsse;
– Forderung nach Errichtung einer Europäischen Sportagentur?
In den Vereinigten Staaten sind Profi- und Amateurligen klar getrennt. Die amerikanischen Vereine in den höchsten geschlossenen Ligen sind gewinnorientierte und weniger erfolgsorientierte Einheiten. Aufstieg und Relegation gibt es nicht. Um interessante Wettbewerbe zu haben, sind die Vereine für Umverteilungsmaßnahmen offen.
Formeller Beschluss der Europäischen Kommission zur Ausnahme der gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte der UEFA Champions League vom 23. Juli 2003; Europäische Kommission, Beschluss vom 22. März 2006 gemäß EG-Wettbewerbsbestimmungen, Zusagen der FAPL (britische erste Liga) betreffend die Vermarktung von Medienrechten, die Premier League Football Competition rechtsverbindlich macht. Die Angelegenheit betraf die Absprache zwischen den an der englischen Premier League teilnehmenden Vereinen, die Medienrechte an diesem Wettbewerb gemeinsam durch die FA Premier League zu vermarkten; Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (20.12.2006)
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. verweist darauf, dass die Kommission vier Grundsatzentscheidungen über Medienrechte für Fußballspiele getroffen hat: Zunächst hat die Kommission den Vereinen zugestanden, Fernsehrechte gemeinsam zu vermarkten; zweitens hat die Kommission den Umfang, in dem sämtliche verwertbaren Rechte an einem bestimmten Wettbewerb durch einen einzigen Käufer erworben werden können, beschränkt; drittens hat die Kommission, indem sie darauf bestand, dass die Fernsehrechte aufgeteilt und getrennt an unterschiedliche Käufer vermarktet werden sollten, auch versucht, Produktionsbeschränkungen zu verhindern, und viertens hat die Kommission beschlossen, dass nicht alle Rechte zentralisiert werden und einige für Vereine zur Einzelvermarktung weiterhin zur Verfügung stehen sollten, insbesondere was die neuen Medien anbelangt;
2. unterstreicht, dass Handelsverträge, einschließlich der Vermarktung von Fernsehrechten sowie neuen, bei den europäischen nationalen Fußballligen bestehenden Medienrechten, stets im vollen Einklang mit dem EU-Kartellrecht stehen und auf transparente Weise ausgehandelt und geschlossen werden sollten; ist aber, falls dies gegeben ist, der Auffassung, dass Fußballübertragungen einem möglichst breiten Publikum, auch über frei empfangbares Fernsehen, zugänglich sein sollten;
3. verweist auf die Bedeutung der verbundenen nationalen Pyramidenstrukturen der europäischen Fußballindustrie, die Talente aus dem Breitensport und den Wettbewerb fördern, weil nationale Ligen und Wettbewerbe auch der Weg zu europäischen Wettbewerben sind und ein echtes Gleichgewicht zwischen den nationalen Fundamenten des Spiels und der europäischen Ebene hergestellt werden muss, damit die Fußballligen und die Verbände wirksam zusammenarbeiten können;
4. besteht darauf, dass die gemeinsame Vermarktung von wesentlicher Bedeutung für den Schutz des Modells der finanziellen Solidarität des europäischen Fußballs ist; begrüßt eine öffentliche Diskussion und weitere Untersuchungen durch die Kommission dahin gehend, ob dieses Modell in ganz Europa – sowohl für europaweite als auch landesweite Wettbewerbe – verwendet werden sollte, wie dies von der Independent Sport Review 2006 empfohlen wird; fordert die Kommission diesbezüglich auf, eine ausführliche Bewertung der ökonomischen und sportlichen Auswirkungen dieser medienrechtlichen Beschlüsse und des Umfangs vorzulegen, in dem sie gegriffen oder nicht gegriffen haben;
5. ist der Auffassung, dass ein europaweites gemeinsames Vermarktungssystem neuen Medienbetreibern Möglichkeiten einräumt, da sowohl die UEFA oder nationale Verbände als auch die Fußballvereine in der Lage sein werden, Videoinhalte der UEFA-Champions-League und der nationalen Ligen im Internet und auf Mobiltelefondiensten unter Verwendung der UMTS-Technologie anzubieten; verweist darauf, dass diese Technologie derzeit noch in den Kinderschuhen steckt, was eine Überprüfung der Entwicklung dieses Sektors in absehbarer Zukunft erforderlich macht;
6. ist der Auffassung, dass es die im Umfeld der Spielervermittler herrschende wirtschaftliche Realität erfordert, dass die Lenkungsorgane des Fußballs auf allen Ebenen in Konsultation mit der Kommission die Vorschriften betreffend Spielervermittler verbessern; fordert die Kommission entsprechend auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Spielervermittler vorzulegen, die strenge Normen und Prüfungskriterien vorsieht, bevor eine Tätigkeit als Spielervermittler möglich ist, ferner Transparenz bei den Vermittlertransaktionen, harmonisierte Mindeststandards für Vermittlerverträge, ein wirksames Kontroll- und Disziplinarsystem der europäischen Lenkungsorgane, Einführung eines „Vermittlerlizenzsystems“ und eines Vermittlerregisters, Beendigung der „zweifachen Vertretung“ und Bezahlung des Vermittlers durch den Spieler;
7. ersucht die Kommission, klare Leitlinien für die Anwendung staatlicher Beihilferegelungen aufzustellen und vorzugeben, welche Art von staatlicher Unterstützung gefördert und entwickelt werden kann, um die sozialen, kulturellen und erzieherischen Aufgaben des Fußballs zu erfüllen; ist in gleicher Hinsicht der Auffassung, dass die nationalen Ligen und Verbände, die UEFA und die FIFA aus einer weiteren Hilfestellung der Kommission bezüglich der Anwendung von EG-Recht auf die wirtschaftlichen Aspekte des Profisports Nutzen ziehen würden;
8. fordert die Kommission auf, ihren Ansatz in Bezug auf die Anwendung von Vorschriften über staatliche Beihilfen auf finanzielle oder sonstige Unterstützung durch kommunale, regionale oder nationale Behörden für die Bereitstellung oder Modernisierung von Fußballstadien oder -einrichtungen klarzustellen;
9. ist der Auffassung, dass die besonderen Merkmale und Regeln von Transfers in vollem Umfang eingehalten werden, wenn EG- und nationale Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen; ist allerdings der Ansicht, dass dasselbe Maß an Transparenz bei internationalen Transfers nicht gegeben ist; fordert ein Nachdenken über die Möglichkeiten der Schaffung eines globalen Gremiums für finanzielle Transparenz der Vereine nach dem Muster der Internationalen Anti-Doping-Agentur und sieht diesbezüglich der bevorstehenden Stevens-Untersuchung von Transfergeschäften mit Spannung entgegen;
10. lehnt die Einrichtung einer weiteren Agentur auf europäischer Ebene in Form einer Europäischen Sportagentur ab und hält die bereits bestehenden Entscheidungs- und Spruchkörper für ausreichend;
11. fordert die UEFA auf, auch repräsentative Vereinigungen wie FIFPro und European Club Forum in den Kreis der im Rahmen des Entscheidungsprozesses konsultierten Akteure einzubeziehen und die Wettbewerbsbedingungen in Europa durch Schaffung gleicher Voraussetzungen im Einklang mit EU-Recht zu harmonisieren und im Hinblick auf die absolute Transparenz ihres Entscheidungsprozesses eine umfassende und offene strukturelle Überprüfung vorzunehmen;
12. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eng mit den internationalen, europäischen und nationalen Fußballbehörden zusammenzuarbeiten und sich Gedanken über die Auswirkungen einer möglichen Liberalisierung des Wettmarktes zu machen und Maßnahmen zu prüfen, einschließlich der Empfehlung der Independent European Sport Review für eine Richtlinie über das Wettgeschäft, die die Integrität nationaler und europäischer Fußballwettbewerbe schützen;
13. unterstreicht, dass die uneingeschränkte Einhaltung von Transparenz- und Geldwäschevorschriften durch im Fußballsektor engagierte Gremien gewährleistet werden muss.
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Eoin Ryan 3.4.2006
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:
Prüfung im Ausschuss
23.10.2006
21.11.2006
Datum der Annahme
20.12.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
34
0
1
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Sophia in 't Veld, Wolf Klinz, Andrea Losco, Astrid Lulling, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Sahra Wagenknecht, Lars Wohlin
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Valdis Dombrovskis, Harald Ettl, Syed Kamall, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Jules Maaten, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Corien Wortmann-Kool
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Reinhard Rack
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
...
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (23.11.2006)
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass sowohl der Profi- als auch der Amateurfußball integraler Bestandteil der Identität Europas und der europäischen Bürgerschaft sind,
B. in der Erwägung, dass der Fußball eine bedeutende erzieherische Rolle erfüllt und eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, Werte wie Selbstdisziplin, Selbstüberwindung, Widerstandsfähigkeit, Teamgeist, Toleranz und Fairness im Spiel zu erlernen,
C. in der Erwägung, dass der Fußball eine kulturelle Rolle spielt und dass die kollektive Selbstachtung und der Stolz einer Stadt, einer Region oder eines Landes vom Erfolg eines bestimmten Fußballereignisses abhängen können,
D. in Erwägung, dass der Fußball eine soziale Funktion besitzt und dass er als ein nützliches Instrument betrachtet werden kann, um eine integrativere Gesellschaft, die soziale Integration und das kulturelle Verständnis zwischen Menschen unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher Rasse oder Religion zu fördern sowie um Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen,
E. in der Erwägung, dass die soziale Funktion des Fußballs durch die Ausbeutung junger Spieler, illegale Wetten, Geldwäsche, Gewalt in den Stadien, Rassismus, verstärkte Verwendung von Drogen, Umwandlung der meisten Vereine in Wirtschaftsunternehmen und durch die Vergabe von immer mehr Übertragungsrechten an Mediengruppen gefährdet wird und dass nur ein ganzheitlicher Ansatz unter Einbeziehung des Sports sowie der nationalen und europäischen Behörden greifen kann,
F. in der Erwägung, dass das Bosman-Urteil(1) die ursprünglich positive Rolle der Deregulierung des Fußballs in Europa verzerrt und zum Zerfall seiner grundlegenden Werte geführt und die Solidarität zwischen dem Profi- und dem Amateursport untergraben hat,
G. in der Erwägung, dass der Sport immer mehr auf verschiedene europäische Politikbereiche einwirkt (Freizügigkeit, Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Wettbewerb, Gesundheit und audiovisuelle Politik), und dass beschlossen wurde, ihn als Zuständigkeitsbereich der EU in den Entwurf des Verfassungsvertrags aufzunehmen (Artikel 16 und III-182), damit die EU zum Ausbau der europäischen Dimension des Sports befugt ist,
1. unterstreicht das legitime Interesse der Europäischen Union am Fußball, insbesondere an seinen sozialen und kulturellen Aspekten sowie an den von ihm vermittelten Werten; anerkennt die Erklärung des Rates über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa, denen bei der Umsetzung gemeinsamer Politikmaßnahmen Rechnung getragen werden sollte, im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000; stellt jedoch fest, dass sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als auch die Grundsätze des EG-Vertrags für die kommerziellen und beschäftigungspolitischen Aspekte des Sports gelten, und bemerkt, dass ein Ad-hoc-Ansatz für eine Regulierung in diesem Bereich dem Sport unzureichende Rechtssicherheit gibt;
2. stellt fest, dass Profifußball eine Wirtschaftstätigkeit ist, für die Artikel 2 des EG-Vertrags gilt und die als solche in den Anwendungsbereich der Binnenmarktbestimmungen fällt; ist daher der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten uneingeschränkt für den europäischen Profifußball gelten;
3. ist der Auffassung, dass der Fußball unter dem Fehlen eines eindeutigen, stabilen und kalkulierbaren Rechtsrahmens leidet; stellt überdies fest, dass der Sport mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert ist, die die Rechtmäßigkeit seiner Strukturen und seiner Regeln betreffen, die geeignet sind, die Organisation des europäischen Sportmodells selbst in Frage zu stellen; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Fußballgremien auf, in enger Abstimmung einen geeigneten Rechtsrahmen im Lichte des Unabhängigen Berichts über den europäischen Sport (2006) festzulegen, so dass neue Rechtsstreitigkeiten vermieden werden und der Gerichtshof nicht die Zukunft des Profifußballs in Europa bestimmt; empfiehlt, dass der Rahmen orientiert ist an der Berücksichtigung der Besonderheit des Sports und den für die Wahrung der Fairness und der Solidarität erforderlichen Grundsätzen und seiner erzieherischen Funktion sowie der Durchführung von harmonisierten Regeln, die den fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen europäischen Vereinen gewährleisten und eine Chancengleichheit bei den Wettbewerben ermöglichen; ist jedoch der Ansicht, dass in Bezug auf den Profifußball nicht nur wirtschaftliche und finanzielle Erwägungen maßgeblich sein dürfen, sondern dass seine soziale und erzieherische Komponente ebenfalls von Bedeutung ist;
4. empfiehlt der Kommission, mit den Bemühungen der Führungsgremien des europäischen Fußballs abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, eine für alle europäischen Vereine identische Finanzkontrolle zu gewährleisten und insbesondere für finanzielle Transparenz zu sorgen und finanzielle Unregelmäßigkeiten und Ungleichbehandlung zu verhindern, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf die Wirtschaftskraft der Vereine führen; empfiehlt ein Kostenkontrollsystem;
5. empfiehlt die Schaffung einer aus unabhängigen Juristen und Rechnungsprüfern zusammengesetzten europäischen Agentur mit dem Namen Sportagentur für die Finanztransparenz in europäischen Fußballvereinen, und schlägt vor, dass die Agentur über die finanzielle Gesundheit sämtlicher europäischer Profivereine mit echten Sanktionsmöglichkeiten wacht;
6. begrüßt es, dass FIFPro (Internationale Vereinigung der Vertragsfußballspieler), die UEFA und der Verband der europäischer Profi-Fußballligen (EPFL) sich in Richtung umfassenderer Rechte für die Spieler bewegen, indem sie gewährleisten, dass die Spieler stets schriftliche Verträge mit bestimmten Mindestanforderungen erhalten;
7. fordert, dass Parlament und Kommission in Zusammenarbeit mit den relevanten Beteiligten Leitlinien vorschlagen, die die herausragende Rolle der Trainingszentren anerkennen und Ausgleichszahlungen ermöglichen, die eine gewisse Gleichheit zwischen den ausbildenden und den nicht ausbildenden Vereinen gewährleisten; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten den Vereinen Steuervergünstigungen einräumen, deren Trainingszentren vom zuständigen Ministerium anhand genauer objektiver Kriterien anerkannt sind; empfiehlt die Annahme der UEFA-Vorschläge für die Ausbildung junger Spieler und unterstützt die von der UEFA vorgeschlagenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vereine eine Mindestzahl von vor Ort ausgebildeten jungen Spielern beschäftigen; fordert verstärkte Investitionen in die Ausbildung von Jugendlichen, in Bildung und den Ausbau der nichtkommerziellen Aktivitäten (Arbeit in den lokalen Gemeinschaften, Frauenmannschaften usw.);
8. bestärkt die UEFA und die FIFA darin, gemeinsam mit den europäischen Vereinen eine Vereinbarung über eine Versicherung der Spieler für Einsätze in der Nationalmannschaft zu erzielen;
9. erkennt an, dass in allen Mitgliedstaaten das Arbeitsrecht wirksamer durchgesetzt werden muss, um zu gewährleisten, dass Profispielern die ihnen zustehenden Rechte gewährt werden und sie ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachkommen;
10. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Akteure nachdrücklich auf, jüngeren Spielern besseren Schutz zu bieten, indem sie dafür Sorge tragen, dass diese nicht vollkommen von den Vereinen abhängig sind, und Vorkehrungen für ihre Gesundheit sowie ihre allgemeine und berufliche Bildung zu treffen;
11. empfiehlt die Einführung eines von einer Zertifizierungsstelle kontrollierten Europäischen Statuts für Fußballvermittler, sonstige Sportlervermittler und für Sportvereine, das deren Kontrolle und Harmonisierungermöglicht;
12. ist der Meinung, dass die Einführung von europäischen Lizenzen und Diplomen auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen im Profisport einen bedeutsamen Schritt nach vorne darstellen würde;
13. befürwortet die europaweite Wiedereinführung von Quoten für inländische Spieler in ihren Vereinen im Interesse der Wahrung lokaler und nationaler Identitäten; verweist darauf, dass dieser Standpunkt von der FIFA und der UEFA vertreten wird, die für die Einführung der 6+5-Regel eintreten (jeweils 6 Inländer auf 5 Ausländer);
14. fordert die Profivereine auf, die Regelung, dass jeder Profiverein ab der Saison 2006/2007 mindestens vier Spieler im Team haben muss, die in der Heimatregion des Vereins ausgebildet wurden, strikt umzusetzen;
15. fordert die Kommission auf, Bestimmungen über den Schutz, die Betreuung und die Erziehung von Minderjährigen zu erlassen, um zu verhindern, dass sie auf der Straße landen, wenn sie schlussendlich nicht ausgewählt werden, und die Beachtung der Einwanderungsgesetze bei der Anwerbung junger Talente im Ausland zu gewährleisten, insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent oder in Osteuropa, um die Ausbeutung von Minderjährigen zu verhindern und um ihnen eine angemessene Ausbildung zu garantieren;
16, empfiehlt, die vertraglich gesicherten und sozialen Rechte der Spieler zu fördern und schlägt insbesondere vor, dass die Regelungen betreffend das soziale Statut des Spielers, insbesondere Vertragsdauer, Festlegung der Transferphase, Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung und Entschädigung der ausbildenden Vereine am Ende eines sozialen Dialogs festgelegt werden, der die repräsentativen Gremien der Spieler, der Vereine, der Ligen und der UEFA zusammenführt; schlägt einen Mechanismus vor, der den ausbildenden Vereinen eine Entschädigung, objektiv berechnet auf der Grundlage der dem Verein für die Ausbildung des Spielers tatsächlich entstandenen Kosten, gewährleisten und die Anwendung eines „Wiederverkaufsrechts“ zur Wahrung des Grundsatzes der Solidarität ermöglichen würde; empfiehlt eine eingehende Konsultation mit sämtlichen Akteuren des Fußballs zwecks Einführung von Schonzeiten (Zeitraum, in dem ein Vereinswechsel nicht möglich oder die Zahl der Transfers begrenzt ist);
17. fordert die Mitgliedstaaten, die Führungsgremien des Fußballs und die Fußballvereine auf, sich auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verpflichten und den Spieler durch Festlegung einer Höchstzahl von Spielen, die pro Saison zu bestreiten sind, mit Ausnahme der Spiele der Nationalmannschaft, als Faktor bei der Regulierung des sportlichen Zeitplans zu betrachten; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften über Gesundheit, Sicherheit und Beschäftigung für Fußballer genauso gelten wie für jeden anderen Arbeitnehmer in der EU;
18. empfiehlt, dass die Dopingprävention und -bekämpfung für die Mitgliedstaaten ein wichtiges Anliegen darstellt; fordert eine internationale Dopingpräventions- und -bekämpfungsstrategie und unterstreicht, dass mit Kontrollen, Forschung, Tests und einer langfristigen Begleitung durch unabhängige Ärzte und auch durch Aufklärung, bei gleichzeitiger Prävention und Ausbildung, gegen Auswüchse angekämpft werden muss; fordert die Profivereine auf, eine Selbstverpflichtungserklärung zur Bekämpfung von Doping zu erlassen und deren Einhaltung durch interne Kontrollen zu überwachen;
19. fordert die Kommission auf, als Weiterverfolgung der Erklärung des Parlaments vom 14. März 2006 zur Bekämpfung des Rassismus im Fußball, in der es jede Form des Rassismus und der Gewalt im Allgemeinen und insbesondere in den Stadien verurteilt hat, eine Aktion gegen Diskriminierung, Rassismus und Gewalt durchzuführen, weil gemäß den europäischen Richtlinien auch Fußballspieler Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der frei von Rassismus ist, haben, und alle Akteure des Fußballsports aufzufordern, eine aktive Rolle zu spielen, strengere Sanktionen gegen Rassismus und Gewalt auf dem Platz wie auch auf den Tribünen zu unterstützen und den Austausch bewährter Verfahren auf diesem Gebiet weiter zu fördern; stellt fest, dass ein für die Kommission entscheidendes Instrument darin besteht, die wirksame Umsetzung der Richtlinie des Rates 2000/43, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verbietet, durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
20. verweist darauf, dass Merchandising im Sport und die Herstellung von Sportartikeln eine Milliarde Euro pro Jahr (was der Herstellung von 40 Millionen Fußbällen jährlich entspricht) ausmacht; räumt ein, dass Kinderarbeit und der Verstoß gegen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie Arbeitnehmerrechte ein ernstes Problem darstellen; fordert die Kommission auf, Initiativen und Kampagnen zur Bekämpfung von Kinderarbeit in Industriezweigen, die mit Fußball zu tun haben, aktiv zu unterstützen und alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Rechte aller Arbeitnehmer, einschließlich von Kindern, geachtet werden.
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Jean-Luc Bennahmias 1.2.2006
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:
Prüfung im Ausschuss
13.9.2006
4.10.2006
22.11.2006
Datum der Annahme
23.11.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
25 3 0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Jan Andersson, Roselyne Bachelot-Narquin, Jean-Luc Bennahmias, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Harlem Désir, Harald Ettl, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Sepp Kusstatscher, Jean Lambert, Thomas Mann, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Reihe von Urteilen in den Rechtssachen Bosman (C-415/93), Walrave (C-36/74), Deliège (C-51/96, C-191/97), Lehtonen (C-176/96), Meca-Medina (C-519/04 P), Laurent Piau (C-171/05 P) und vielen anderen Rechtssachen gesprochen hat,
B. in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im September 2005 eine Studie mit dem Titel „Profisport im Binnenmarkt“ in Auftrag gegeben hat und dass es ferner auf den Bericht "Independent European Sport Review" verweist,
C. in der Erwägung, dass der Profifußball eine wirtschaftliche und eine nicht wirtschaftliche Dimension aufweist,
D. in der Erwägung, dass Profifußball in dieser Entschließung stets als Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit zu verstehen ist,
E. in der Erwägung, dass Profi-Fußballclubs und -ligen ferner eine bedeutende soziale und kulturelle Rolle in ihren lokalen und nationalen Gemeinschaften spielen,
F. in der Erwägung, dass der Profifußball seit vielen Jahrzehnten zunehmend eine internationale Dimension erlangt und gleichermaßen von verschiedenen internationalen Regelungen und Rechtsvorschriften betroffen ist,
G. in der Erwägung, dass Profifußball nicht nur ein lokales, nationales und europäisches sozio-kulturelles Phänomen darstellt, sondern beträchtliche Einkünfte erzeugen kann,
H. in der Erwägung, dass die Bedeutung der sozialen und kulturellen Aspekte des Profifußballs sowie die Traditionen und die Geschichte dieses Sports niemals gering geachtet werden sollten und nicht der Fehler begangen werden sollte, den Spitzen-Profifußball als reinen Erwerbszweck zu betrachten,
I. in der Erwägung, dass sich die Regeln und Vorschriften der Lenkungsorgane im Fußball im Gegensatz zu den Regelwerken in anderen Bereichen des Profisports wie Tennis und Radsport, die proaktiv den veränderten Marktgegebenheiten angepasst wurden, passiv entwickelt haben,
J. in der Erwägung, dass der Profifußball nicht wie ein typischer Wirtschaftssektor funktioniert und dass sich seine verschiedenen Akteure, einschließlich der Fans, Spieler, Vereine, Ligen und Verbände, nicht als Verbraucher oder Unternehmen im üblichen Sinne verhalten,
K. in der Erwägung, dass ein gesamteuropäischer Wettbewerb im Profifußball in starkem Maße abhängig ist von gleichen Rahmenbedingungen für die Vereine in den verschiedenen Mitgliedstaaten,
L. in der Erwägung, dass durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt wird, dass Profifußballvereine und -verbände Wirtschaftsakteure sind und somit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, wann immer sie eine Wirtschaftstätigkeitausüben,
M. in der Erwägung, dass es daher Aufgabe der nationalen und europäischen Gremien in Politik und Sport ist, durch Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens dafür zu sorgen, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Profifußball seine sozialen und kulturellen Funktionen nicht beeinträchtigt,
N. in der Erwägung, dass im Vertrag keine Ausnahme für den Profifußball vorgesehen ist, aber dass sportliche Regelwerke, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettbewerbs untrennbar verbunden sind und dazu dienen, einen freien Wettstreit zwischen den Vereinen zu gewährleisten, nicht unter den Rechtsrahmen der EG fallen, und in der Erwägung, dass die Erklärungen von Nizza und Amsterdam die Besonderheiten des Sports und seine sozialen Funktionen anerkennen,
O. in der Erwägung, dass es sich aus den vorgenannten und anderen Fällen in der Praxis ergeben hat, dass für den Profifußball verschiedene Arten von Rechtsvorschriften auf unterschiedlichen Ebenen und von unterschiedlicher Herkunft gelten, die oft widersprüchlich und gegensätzlich sind,
P. in der Erwägung, dass Glücksspiele und Wetten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt fallen(1),
Q. in der Erwägung, dass die Anwendung der Grundsätze des Binnenmarkts und des Wettbewerbsrechts auf den Profifußball geeignet ist, eine nachteilige Rechtsunsicherheit zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass unbedingt ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden muss, der die ungehinderte Entwicklung dieses Sektors ermöglicht,
1. stellt fest, dass der Profifußball nicht nur ein großes soziales und kulturelles Phänomen in Europa, sondern auch eine beträchtliche Einnahmequelle für eine kleine Minderheit von Vereinen an der Spitze der Pyramidenstruktur ist;
2. erkennt ferner an, dass diejenigen Proficlubs, die auf weitaus niedrigerem finanziellem Niveau tätig sind, einen bedeutsamen Teil der verschiedenen europäischen Fußballstrukturen darstellen und einen wertvollen Beitrag zu Volkswirtschaft, Tradition, Erbe und Kultur europäischer Fußballnationen leisten;
3. erkennt an, dass der Profifußball Regelungen und Vorschriften einhalten muss, die vielfältigen Ursprungs sind, und dass dies zu Unklarheiten in einem bereits als Grauzone zu bezeichnenden Bereich führt; stellt fest, dass die Rechtsvorschriften der EU für den Profifußball gelten, allerdings unter Anerkennung seiner besonderen Merkmale, dass jedoch auch die Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten für den Profifußball auf nationaler Ebene gelten müssen; stellt fest, dass eine dritte Art von sportrechtlichen Bestimmungen gilt, die von den nationalen Dachverbänden sowie von der UEFA und der FIFA, d.h. dem europäischen bzw. internationalen Lenkungsorgan des Profifußballs, überwacht und kontrolliert wird;
4. stimmt mit der Erklärung des Europäischen Rates vom Dezember 2000 über die spezifischen Merkmale des Sports und seine soziale Funktion in Europa überein, in der die Unabhängigkeit von Sportorganisationen unterstützt und anerkannt wird, dass die Aufgabe von Sportorganisationen darin besteht, ihre jeweiligen Sportarten in der Weise zu organisieren und zu fördern, wie dies ihres Erachtens am besten ihren Zielen entspricht;
5. stellt fest, dass die für den Profifußball geltenden Vorschriften dieser Dachverbände entweder in den Geltungsbereich des Vertrags oder außerhalb dieses Geltungsbereichs fallen und im Rahmen des Vertrags gerechtfertigt oder untersagt werden können;
6. stellt fest, dass dem Profifußball das Fehlen einer klaren Auslegung des bestehenden Rechtsrahmens geschadet hat und dass die immer wieder vorkommenden juristischen Anfechtungen der Strukturen und Regeln dieses Sports zu großer Rechtsunsicherheit geführt haben; ist der Ansicht, dass mehr Rechtssicherheit allen Beteiligten eine bessere Nutzung der Vorteile des Binnenmarktes ermöglichen wird;
7. ist der Ansicht, dass es Leitlinien seitens der Kommission hinsichtlich des derzeitigen Rechtsrahmens bedarf, wie er für den Profifußball gilt, bevor rechtliche Stabilität geschaffen und gefördert werden kann;
8. stellt fest, dass der Sport vor einer Reihe akuter Herausforderungen steht, insbesondere im Hinblick auf die Leitung von Proficlubs, und dass eine Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den Fußballlenkungsorganen erforderlich ist, um diesen Herausforderungen begegnen zu können;
9. stellt fest, dass das rechtliche Umfeld, in dem der Profifußball stattfindet, weitgehend durch die Rechtsprechung geformt wurde; betont jedoch, dass es zahlreiche ausstehende Themen gibt, die weiterer Befassung auf Gemeinschaftsebene bedürfen und die Regelung des Profifußballs durch UEFA und FIFA betreffen; empfiehlt in diesem Zusammenhang ein Kostenkontrollsystem, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ein- und Ausgaben eines Vereins und finanzielle Stabilität zu erreichen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern; ist der Auffassung, dass der Prozentsatz von dem jeweiligen Regelungsorgan in Europa festgelegt werden sollte;
10. stellt fest, dass die vordringlichsten aktuellen Probleme des Profifußballs die beunruhigende Zunahme dubioser Geschäftspraktiken bestimmter Vereine, Fälle von Schiedsrichter- oder Spielerbestechung und Geldwäschespekulationen sind; empfiehlt ein energisches Vorgehen der nationalen und europäischen Verantwortlichen in Politik und Sport, um für mehr Transparenz und verantwortungsvolle Führung im europäischen Profifußball zu sorgen;
11. erkennt stets an, dass Angelegenheiten betreffend die allgemeine Organisation und Regelungen im Profifußball am besten den Fußballgremien überlassen werden und dass Maßnahmenauf Seiten der EU nur dann ergriffen werden sollten, wenn sie notwendig sind;
12. ist der Ansicht, dass die nationale Dimension des Fußballs, sei es auf der Ebene der Vereine oder der Nationalmannschaft, eines der beliebtesten Elemente dieses Spiels darstellt; stellt fest, dass durch die Pyramidenstruktur des Fußballs in der Tat nationale und europäische Wettbewerbe in einer Weise integriert werden, die die Fans anspricht; ist der Ansicht, dass jeder Versuch zur Ausklammerung des nationalen Elements beim Fußball den Fortbestand nationaler Wettbewerbe und Mannschaften und letztendlich solcher Ereignisse wie der Weltmeisterschaft gefährden würde, und ist daher der Ansicht, dass alle Aktionen auf EU-Ebene, die zur Ausklammerung des nationalen Elements führen könnten, vermieden werden sollten, da dies nachteilig für diese Sportart wäre;
13. erkennt die Bedeutung von Warenzeichen in der Sportindustrie an, sofern sie nicht dazu benutzt werden, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen;
14. stellt fest, dass das Dienstleistungskonzept im Profisport nicht nur für diejenigen gilt, die mit der Organisation (Verein) durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind, sondern auch für diejenigen, die ihre Dienstleistungen frei in der gesamten EU erbringen können;
15. betont die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit in der EU, die beide im Vertrag verankert sind;
16. ist der Ansicht, dass die Einführung europäischer Lizenzen und Diplome im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen im Profisport einen erheblichen Schritt nach vorn darstellen würde;
17. stellt fest, dass oft ein Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei Eintrittskarten für Fußballgroßereignisse zugunsten der Sponsoren und zum Nachteil der Verbraucher besteht; betont, dass die Interessen der Verbraucher uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten, wenn es um den Vertrieb von Eintrittskarten geht, und dass nicht diskriminierende und faire Kartenverkäufe auf allen Ebenen gewährleistet werden sollten, wobei der Vertrieb von Eintrittskarten da, wo dies angebracht erscheint, auf Mitglieder von Fanklubs, Reiseklubs oder ähnliche Einrichtungen, denen jeder ohne Unterschied beitreten kann, beschränkt werden kann;
18. stellt fest, dass die Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen immer mehr auf verschlüsselten und Pay-TV-Sendern erfolgt und dass diese Wettbewerbe daher für zahlreiche Verbraucher unzugänglich werden; fordert, dass der Zugang einer größtmöglichen Anzahl von Verbrauchern zu Fußballgroßereignissen durch kostenlose Fernsehübertragung gewährleistet wird; unterstützt den Grundsatz des kollektiven Verkaufs der Fernsehübertragungsrechte, um eine gerechte Umverteilung dieser wichtigen Finanzressource zu gewährleisten;
19. fordert die UEFA und die FIFA auf, ihre Regeln und Vorschriften sorgfältig zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie transparent und demokratisch beschlossen worden sind und ob sie für die Verwirklichung der legitimen Ziele, die sie verfolgen sollen, wirklich notwendig und verhältnismäßig sind; empfiehlt, dass die Fußballverbände für eine Versicherung der Spieler bei Einsätzen in der Nationalmannschaft sorgen;
20. spricht sich für die Beibehaltung der Regel betreffend die Freistellung von Spielern aus, um die Vereine zu zwingen, ihre Spieler ohne Anspruch auf Kompensation für die Nationalmannschaft freizustellen;
21. fordert die Kommission auf, Klarheit bei den Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen im Fußballsektor zu schaffen, um die öffentliche Finanzierung der sozialen, kulturellen und erzieherischen Aufgaben des Fußballs zu erhalten und weiterzuentwickeln;
22. bringt erneut seine Besorgnis über die vorgenannten Entwicklungen zum Ausdruck, die derzeit aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen der Regelungsstruktur des Profifußballs und dem Regelungsumfeld auf EU- und auf nationaler Ebene bestehen; ist der Ansicht, dass Beschlüsse gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf der untersten Ebene gefasst werden sollten;
23. bedauert, dass die verbindenden soziokulturellen Elemente des Profifußballs in Folge dieser Entwicklungen ständig zur Disposition stehen;
24. gelangt zu dem Schluss, dass zur Lösung der vorgenannten Probleme folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Ausklammerung des gesamten Sektors aus dem Geltungsbereich des Vertrags;
b) keine Intervention und dem EuGH die Gestaltung der Zukunft des europäischen Profifußballs mit für den Fußball nachteiligen Urteilen überlassen;
c) Ausarbeitung von Leitlinien durch Parlament und Kommission in Zusammenarbeit mit den relevanten lokalen, nationalen, europäischen und internationalen Akteuren sowie unter Berücksichtung des "Independent European Sport Review", um die Schaffung von Rechtssicherheit in diesem Sektor zu unterstützen;
25. empfiehlt die dritte politische Option im Hinblick auf die Rolle der EU im Sportsektor; erinnert daran, dass die EU bei ihren Interventionen das Subsidiaritätsprinzip uneingeschränkt respektieren sollte; erkennt die Bedeutung des "Independent European Sport Review" an; bringt in diesem Zusammenhang den Wunsch zum Ausdruck, dass die Kommission eine aktivere Rolle übernimmt; betont, dass es mit Blick auf die Gewährleistung gleicher Rahmenbedingungen für Fußballvereine auf europäischer Ebene von überragender Bedeutung ist, dass die Kommission ihre Haltung in dieser Angelegenheit klarstellt und dabei auch Rechtssicherheit für alle Beteiligten schafft;
26. ersucht daher die Kommission, Leitlinien vorzulegen, um die ungelösten Fragen im Bereich des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens des Profifußballs anzugehen, jedoch stets in dem Bewusstsein, dass Angelegenheiten betreffend die allgemeine Organisation und Regelungen im Profifußball am besten den Fußballgremien überlassen werden und dass Maßnahmen auf Seiten der EU nur dann ergriffen werden sollten, wenn sie notwendig sind.
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Toine Manders 4.9.2006
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:
Prüfung im Ausschuss
21.3.2006
3.5.2006
19.6.2006
5.10.2006
24.1.2007
Datum der Annahme
24.1.2007
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
33
2
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Georgi Bliznashki, Gabriela Cretu, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Ovidiu Ioan Silaghi, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Glenis Willmott
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Alexander Alvaro, Benoît Hamon, Joel Hasse Ferreira, Ian Hudghton, Filip Kaczmarek, Véronique Mathieu, Maria Matsouka, Angelika Niebler, Marc Tarabella, Anja Weisgerber
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. einerseits das geltende Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft dieser weder eine Zuständigkeit für den Sport im Allgemeinen noch für den professionellen Fußball im Besonderen überträgt, andererseits diese aber auch nicht von der Anwendbarkeit ausgenommen sind und unter anderem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) und der Entscheidungspraxis der Kommission ersichtlich ist, dass insbesondere das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 12 des EG-Vertrags, das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 des Vertrags, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags, die Wettbewerbsbestimmungen der Artikel 81 bis 87 des Vertrags sowie die Bestimmungen zur Beschäftigung- und Sozialpolitik Auswirkungen auf den Sport und den professionellen Fußball haben,
-an dieser Rechtslage auch die Erklärungen zum Vertrag von Amsterdam 1997 und die Deklaration des Europäischen Rates von Nizza 2000 nichts geändert haben und dies auch nicht wollten,
B. während die Besonderheit des Sports, die im Vertrag von Amsterdam, in der Erklärung von Nizza und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs Berücksichtigung gefunden hat, in Beschlüssen und Rechtsvorschriften aller Regierungsebenen anerkannt werden sollte, sollte auch festgestellt werden, dass die Anwendung von Vorschriften durch nationale Fußballgremien, die UEFA und die FIFA sowie die nationalen, europäischen und internationalen Fußballgremien des Profifußballs überwacht und kontrolliert wird,
C. auch auf Ebene des Sekundärrechts den spezifischen Anforderungen des professionellen Fußballs nicht systematisch Rechnung getragen wird; dies betrifft insbesondere die Regelungen in Bezug auf Diplomanerkennungen und Zulassung von Trainern, Spieleragenten und Nicht-EU-Spielern; die "Independent European Sport Review" fordert ein Tätigwerden des europäischen Gesetzgebers auch für folgende Problembereiche im Zusammenhang mit dem professionellen Fußball: Geldwäsche, Wettbetrug, Ausbeutung junger Spieler und illegaler Handel mit Spielern, Regulierung der Lotterien, für den Fall, dass die nationalen Monopole aufgehoben werden sollten, Bekämpfung von Rassismus und Hooliganismus, Schwarzmarkt für Tickets,
D. mit der verstärkten Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen die Berührungspunkte mit dem EU-Recht angestiegen sind und sich dies auch in einer steigenden Anzahl von Fällen, die beim Gerichtshof und bei der Kommission anhängig sind, niederschlägt,
-sich damit das Problem der Rechtsunsicherheit wesentlich verschärft hat und eine ausschließlich einzelfallbezogene Herangehensweise von den betroffenen Sektoren zunehmend als ungenügend empfunden wird, wie dies auch in der von einigen Sportministern der EU-Mitgliedstaaten beauftragten und kürzlich veröffentlichten Studie "Independent European Sport Review 2006" dokumentiert ist,
-die gegebene Rechtsunsicherheit nicht nur für ökonomische Aspekte problematisch ist, sondern insbesondere auch für die sozialen, kulturellen und pädagogischen Aufgaben des Fußballs; so ist unklar, ob die für die Nachwuchsförderung äußerst wichtige UEFA-Regel einer Mindestquote an "home-grown players" einer Überprüfung auf Konformität mit Artikel 12 des Vertrags durch den Gerichtshof standhalten würde,
E. stellt fest, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Unterscheidung zwischen den sportlichen und den ökonomischen Regelungen von Führungsgremien für den Profifußball unterschieden wird; Sportvorschriften können außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages fallen, während ökonomische Vorschriften entweder in den Geltungsbereich des Vertrags oder außerhalb dieses Geltungsbereichs fallen und im Rahmen des Vertrags gerechtfertigt oder untersagt werden können;
F. es sich bei Regeln betreffend die Zusammensetzung der Nationalmannschaften(1) oder auch Regeln im Zusammenhang mit der Auswahl durch die Sportverbände von denjenigen ihrer Mitglieder, die an hochrangigen internationalen Wettkämpfen teilnehmen können(2), um rein sportliche Regeln handelt, die folglich naturgemäß nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 39 und 49 des Vertrags fallen; zu diesen Bestimmungen gehören ebenfalls die „Spielregeln“ im strengen Sinne, wie z.B. die Regeln, die die Spieldauer oder die Zahl der Feldspieler, die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Meisterschaften festlegen, da der Sport nur auf der Grundlage festgelegter Regeln existieren und funktionieren kann; diese Beschränkung des Geltungsbereich der besagten Bestimmungen des Vertrags darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert(3); die gleichen Prinzipien finden im Zusammenhang mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags Anwendung,
G. diejenigen, auf die die Maßnahmen und Entscheidungen der Sportsgerichtsbarkeit gerichtet sind, vor allem und hauptsächlich der staatlichen Rechtsordnung unterworfen sind, die ihre Rechtsposition schützen muss; deshalb ist es in Anbetracht des unumstößlichen Vorrangs, den die staatlichen Gerichte institutionell gesehen haben, die folglich keiner Beschränkung ihrer verfassungsmäßigen Vorrechte unterliegen, nicht möglich, die Autonomie des Sportrechts so auszulegen, dass es ausschließlich für den Rechtschutz zuständig ist,
H. die Wahl der Rechtsprechung – staatlich oder sportlich – nicht Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung mit Übertragung künftiger Streitigkeiten ausschließlich auf föderale Gremien und/oder Schiedsgerichte sein kann, sondern das Ergebnis einer freien Wahl der Parteien nach dem Entstehen der Streitigkeiten sein muss,
I. die Rechtsprechung des ordentlichen Gerichts Bestand hat, wenn Rechtsstreitigkeiten, die sich um Disziplinarstrafen drehen, welche von den Sportgerichten gegenüber den Sportverbänden angeschlossenen Gesellschaften verhängt wurden, auch wenn sie auf die Nichtbeachtung rein technischer und sportlicher Regeln zurückgehen, von so erheblicher Bedeutung sind, dass sie einen tatsächlichen und nennenswerten Tadel oder einen Verlust des Inhalts des subjektiven Status des Mitglieds nach sich ziehen; nicht nur die Maßnahmen zur Aberkennung der Mitgliedschaft einer Sportgesellschaft in einem Verband, sondern auch die Maßnahmen zum Ausschluss von einer bestimmten Meisterschaft gehen über den konzeptuellen und ontologischen sowie inhaltlichen Bereich der sportlichen Autonomie aus dem einfachen, wenn auch entscheidenden Grund hinaus, dass es sich um Sanktionsmaßnahmen handelt, die, da sie Befugnisse und folglich subjektive rechtliche Positionen aberkennen, die in den allgemeinen rechtlichen Bereich der Sportgesellschaften fallen und ihnen damit die Verwirklichung und Erreichung des im Statut festgelegten Gesellschaftszwecks unmöglich machen, sich notwendigerweise und unbestreitbar auf der Ebene der Rechtsordnung, und nicht nur des internen Sportrechts auswirken,
J. die Rechtsunsicherheit auch zur Folge hat, dass unklar ist, wieweit die Autonomie der Selbstverwaltungseinrichtungen wie z.B. der UEFA reicht, inwiefern sie bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts und ihrer Regulierungsaufgaben an gewisse Grundsätze des EU-Rechts (Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, demokratische und rechtsstaatliche Verfahren, Wahrung der Spielerrechte) gebunden sind und in welchem Ausmaß sie ihre "Monopol"-Stellung ausüben dürfen (Problem der "home and away"-Regel, "breakaway leagues", Markenrecht), oder ob, wenn sie sowohl als Regulierer als auch als ökonomischer Akteur auf dem gleichen Markt agieren, dies zu einem Interessenkonflikt oder dem Missbrauch einer bestimmenden Position führt,
-der Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten und der Union auch im Sport gewährleistet sein muss,
K. der europäische Fußball auch im ökonomischen und rechtlichen Sinn des Wortes ein "level playing field" für übernationale Wettbewerbe braucht, dies aber durch unterschiedliche mitgliedstaatliche Regelungen nicht gegeben ist, z.B. bei der Vermarktung von Fernsehrechten (gemeinsam oder einzeln), Bedingungen für die Gratisberichterstattung durch öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, unterschiedliche staatliche bzw. lokale Beihilfengewährungen und Steuerregelungen, Zulassung von Spielern aus Drittstaaten, unterschiedliche Lizenzierungspraktiken und Vorgaben für den Besitz und die Führung von Klubs; damit wird auch der sportliche Wettbewerb schwer beeinträchtigt,
-sich die Anwendbarkeit des EU-Rechts positiv auf die Rechte der professionellen Spieler ausgewirkt hat, insbesondere das Bosman-Urteil des Gerichtshofs, gleichzeitig aber nach Angaben der FIFPro(4) ca. 50% der professionellen Spieler in Europa über keinen Arbeitsvertrag mit ihrem Klub verfügen und viele Arbeits- und Ausbildungsverträge in diesem Bereich rechtlich problematisch sind,
-der nicht vom Verfassungskonvent, sondern von der Regierungskonferenz in den Verfassungsvertrag eingefügte Sportartikel (Artikel III-282) das ungewisse Schicksal des Verfassungsvertrags teilt, seine Interpretation bereits jetzt höchst unterschiedlich ausfällt, auch insofern problematisch ist als sich professioneller Fußball heute weitgehend als ökonomische Aktivität darstellt und die Anwendbarkeit des EU-Rechts nicht unter Berufung auf "freiwillige Strukturen" und soziale und erzieherische Aufgaben zurückgedrängt werden sollte und insgesamt nicht ausreichend ist, um die Rechtssicherheit zu erhöhen,
-der Europäische Fußball, der ja auf dem Grundsatz der Nationalität aufgebaut ist, eine ausgewogene Balance zwischen der nationalen Grundlage des Sports und der europäischen Ebene herstellen muss, um den Fußball-Ligen und Fußballvereinen eine effektive Zusammenarbeit zu ermöglichen,
L. wie dies aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, festzustellen ist, dass eine sportliche Betätigung, wenn sie den Charakter einer abhängigen Erwerbstätigkeit oder einer entgeltlichen Dienstleistung hat, je nach Fall vor allem in den Anwendungsbereich der Artikel 39ff. oder 49ff. des Vertrags(5) fällt,
M. die Bestimmungen über die Zahlung von Entschädigungen im Fall von Transfers von Profispielern zwischen den Klubs (Transferklauseln) oder die die Zahl der Profispieler aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, die diese Klubs während der Spiele aufstellen können (Bestimmungen über die Zusammensetzung der Klubmannschaften) oder auch ohne objektive Gründe rein sportlicher Natur oder gerechtfertigt durch unterschiedliche Situationen zwischen den Spielern, unterschiedliche Transferfristen für Spieler aus anderen Mitgliedstaaten (Klauseln über die Transferfristen) festlegen, in den Anwendungsbereich der Artikel 39ff. und 49ff. des Vertrags fallen und den Verboten unterliegen, die diese sanktionieren(6),
N. die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Prinzipien im Bereich der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit von Personen und Dienstleistungen auf die Sportregelungen auch hinsichtlich der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Wettbewerb gelten und gegebenenfalls die durch dieseBestimmungen garantierten Freiheiten beeinträchtigten und Gegenstand des Verfahrens betreffend die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sein können,
O. die rein sportlichen Regeln nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, d.h. die Regeln, die Fragen betreffen, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben(7); diese den Charakter und spezifischen Kontext der sportlichen Begegnungen betreffenden Regelungen sind mit der Organisation und dem korrekten Ablauf des sportlichen Wettbewerbs verbunden und können nicht als eine Beschränkung der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die Dienstleistungsfreiheit angesehen werden,
P. fordert die Kommission auf, im Rahmen des europäischen Fußballs Anleitung für dessen rechtliche Rahmenbedingungen anzubieten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit beizutragen,
Q. sieht trotz des Mangels einer Legislativkompetenz für den Sport verschiedenste Instrumente der EU-Verträge, die im Rahmen eines Aktionsplan eingesetzt werden könnten, z.B:
-Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates für die Frage der Zulassung von Nicht-EU-Spielern, zum Schutz jugendlicher Spieler und für Spieleragenten;
-Gruppenfreistellungen für verschiedene wettbewerbsrechtliche Aspekte, zB Vermarktungsverträge, Beihilfen;
-Richtlinien der Kommission gemäß Artikel 211 des EG - Vertrags zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts; dafür wäre auch zu prüfen, inwieweit Sportorganisationen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 86 des Vertrags einbringen;
-Instrumente des sozialen Dialogs, insbesondere für Fragen der Spielerrechte;
-Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zum Abbau nationaler Unterschiede (z.B. zu Gunsten zentraler Vermarktungssysteme);
-Rahmenbeschlüsse des Rates, z.B. zur Bekämpfung gewisser krimineller Phänomene,
R. fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung des Aktionsplans, die in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge aufzugreifen und das Europäische Parlament in seiner Erstellung und Umsetzung umfassend einzubeziehen und auch die Sportorganisationen, die Vertretungen der Fußballspieler sowie alle anderen Beteiligten zu konsultieren,
S. hält die Errichtung einer eigenen EU-Sportagentur für nicht notwendig;
T. ist der Auffassung, dass Fußballgremien ihren Sport bezogen auf ausschließlich sportliche Regelungen unabhängig führen sollten; ist jedoch der Auffassung, dass, wenn die Regelungen Beschränkungen enthalten, diese proportional, also begründet und notwendig zur Erreichung entsprechender sportlicher Ziele sein müssen;
U. ist der Auffassung, dass Fußball die gegenseitige Abhängigkeit der Konkurrenten gewährleisten und notwendigerweise die Ungewissheit von Ergebnissen vor Wettkämpfen garantieren muss, was als Rechtfertigung für Sportorganisationen dienen könnte, auf dem Markt einen besonderen Rahmen für die Produktion und den Verkauf von Sportereignissen umzusetzen; ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher spezieller Rahmen auf Grund des zunehmenden Gewichts solcher Aktivitäten keine Rechtfertigung für eine automatische Freistellung aller vom Profifußball initiierter Wirtschaftsaktivitäten von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen ist;
V. ist der Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht - besonders die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln - zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine wirtschaftliche oder kommerzielle Aktivität des Fußballs handelt;
W. ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine klare Anleitung geben sollte, welche „Sportvorschriften“ automatisch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und auf welche „Sport bezogene Vorschriften“ das Gemeinschaftsrecht angewandt wird;
X. ist der Auffassung, dass zwischen den EU-Institutionen und den europäischen Fußballgremien ein Konsultationsprozess eingeleitet werden sollte, um so einen Mechanismus zu schaffen, über den bestätigt wird, welche Sportvorschriften und Praktiken unter das Gemeinschaftsrecht fallen und welche nicht; ist der Auffassung, dass ein solcher Konsultationsprozess zu einem formellen Rahmenabkommen zwischen der EU und der UEFA führen könnte.
Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Maria Berger 30.5.2006
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:
Prüfung im Ausschuss
11.9.2006
3.10.2006
21.11.2006
Datum der Annahme
21.11.2006
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
21
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Maria Berger, Carlo Casini, Rosa Díez González, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Achille Occhetto, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Othmar Karas, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Sharon Bowles, Albert Deß, Ewa Klamt
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
Vgl. Rechtssachen 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, S. 1405, Randnr. 5, 13/76, Donà, Slg. 1976, S. 1333, Randnr. 12 und 13 und C-415/93, Bosman u. a., Slg. 1995, S. I-4921, Randnr. 73.
Vgl. die Urteile in den Rechtssachen C-415/93, Randnr. 114 und 137, C-176/96, Lehtonen, Slg.2000, S. I-2681, Randnr. 60, und C- 438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, S. I- 4135, Randnr. 56-58)
Mitberatende(r) Ausschuss/AusschüsseDatum der Bekanntgabe im Plenum
ECON 15.6.2006
EMPL 15.6.2006
IMCO 15.6.2006
JURI 15.6.2006
Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
Datum des Beschlusses
Verstärkte Zusammenarbeit
Datum der Bekanntgabe im Plenum
Berichterstatter(in/innen)
Datum der Benennung
Ivo Belet 13.2.2006
Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)
Prüfung im Ausschuss
11.9.2006
9.10.2006
27.11.2006
Datum der Annahme
29.1.2007
Ergebnis der Schlussabstimmung
+
-
0
27
2
2
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Christopher Beazley, Ivo Belet, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Jolanta Dičkutė, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Ovidiu Victor Ganţ, Claire Gibault, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Sándor Kónya-Hamar, Manolis Mavrommatis, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Gheorghe Vergil Şerbu, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Henri Weber, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)
Emine Bozkurt, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Reino Paasilinna, Grażyna Staniszewska, Jaroslav Zvěřina
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Toine Manders, Raimon Obiols i Germà, Gérard Onesta
Datum der Einreichung
13.2.2007
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
35 anwesende Mitglieder, aber nur 31 Stimmabgaben, da die Quoten der jeweiligen Fraktionen erfüllt waren.