Verfahren : 2005/0032(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0353/2007

Eingereichte Texte :

A6-0353/2007

Aussprachen :

PV 24/10/2007 - 20
CRE 24/10/2007 - 20

Abstimmungen :

PV 25/10/2007 - 7.8
CRE 25/10/2007 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0479

EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG     ***II
PDF 162kDOC 144k
4. Oktober 2007
PE 393.944v02-00 A6-0353/2007

betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

(7656/5/2007 – C6-0218/2007 – 2005/0032(COD))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Hans-Peter Martin

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

(7656/5/2007 – C6-0218/2007 – 2005/0032(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7656/5/2007 – C6-0218/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0112),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A6-0353/2007),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates  Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 11 Absatz 3

3. Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

3. Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übertragenen Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Einzeldaten an Eurostat sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die zuständigen einzelstaatlichen Stellen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 festgelegt.

Begründung

Die Einfügung der beiden Worte würde es der Kommission gestatten, den „Zweck“ und den „Umfang“ der in diesen Artikeln und im Anhang vorgesehenen Übermittlung von Daten festzulegen. Die Kommission würde damit die Möglichkeit erhalten, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der betreffenden Behörden und Zentralbanken sowie der Kommission nach Artikel 11 und 12 sowie gemäß dem Anhang zu ändern. Diese Verpflichtungen sind Elemente des Basisrechtsakts. Würde man sie in der einen oder anderen Richtung ändern, so würde dies die in dem Basisrechtsakt getroffenen politischen Entscheidungen beeinflussen.

Änderungsantrag 2

Artikel 12 Absatz 2

2. Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

2. Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übertragenen Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die Europäische Zentralbank nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 festgelegt.

Begründung

Die Einfügung der beiden Worte würde es der Kommission gestatten, den „Zweck“ und den „Umfang“ der in diesen Artikeln und im Anhang vorgesehenen Übermittlung von Daten festzulegen. Die Kommission würde damit die Möglichkeit erhalten, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der betreffenden Behörden und Zentralbanken sowie der Kommission nach Artikel 11 und 12 sowie gemäß dem Anhang zu ändern. Diese Verpflichtungen sind Elemente des Basisrechtsakts. Würde man sie in der einen oder anderen Richtung ändern, so würde dies die in dem Basisrechtsakt getroffenen politischen Entscheidungen beeinflussen.

(1)

Angenommene Texte vom 1.6.2006, P6_TA(2006)0229.


BEGRÜNDUNG

„Red tape“ (Bezeichnung für bürokratischen Aufwand) ist ein gängiger Ausdruck in der englischen Sprache, in anderen Sprachen jedoch nicht gebräuchlich. Leider. Dieser Ausdruck würde nämlich nach Ansicht des Berichterstatters und der meisten Völker der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf ein sehr breites Spektrum von Legislativmaßnahmen Anwendung finden, die die EU-Organe seit langem durchführen. Überregulierung und immer neue bürokratische Initiativen dienen in erster Linie den „wohlgenährten“ Bürokraten in Brüssel, die ein Ruhegehalt von durchschnittlich 5.509 Euro beziehen. Diese enormen Privilegien hatten eine Entwicklung zur Folge, bei der zahllose Beteiligte sehr starke Neigung verspüren, immer mehr Regelungen zu erarbeiten, um ihren Arbeitsplatz zu rechtfertigen, anstatt konkret zum Abbau der bürokratischen Last beizutragen.

Dieses grundlegende Problem muss in Angriff genommen werden, wenn man sich mit dem Thema dieses Berichts befasst. Mit der Verordnung über Unternehmensregister (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates), in der Statistiken über die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen erfasst sind, und zwar Daten über Anzahl, Typ, Größe, Struktur und sonstige Merkmale sollten den politischen Entscheidungsträgern in der EU verlässliche statistische Daten an die Hand gegeben werden.

Ziel des Kommissionsvorschlags vom 5. April 2005 war eine Aktualisierung der Verordnung, um neuen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus dem anhaltenden Globalisierungsprozess und der weiteren Integration des Binnenmarktes ergeben.

Am 1. Juni 2006 hat das Europäische Parlament in seiner ersten Lesung den Kommissionsvorschlag im Kern gebilligt, jedoch mit 22 Abänderungen, deren Gegenstand die administrative Belastung, eine Klarstellung der Bedingungen, unter denen vertrauliche Daten übermittelt werden können, waren, und schließlich mit einer Reihe von Abänderungen technischer und redaktioneller Art.

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt vom 21. Mai 2007 allen 22 Abänderungen des Parlaments zugestimmt.

Eine Frage bleibt jedoch noch zu klären, da nur wenige Wochen nach der ersten Lesung im Parlament, am 17. Juli 2006, mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse abgeändert und ein neues Verfahren, das so genannte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ (Artikel 5a) eingeführt wurde.

Dieses neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ muss nunmehr bei der Annahme von Maßnahmen mit allgemeiner Tragweite angewandt werden, durch die nicht wesentliche Bestimmungen eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommenen Basisrechtsakts geändert werden sollen, u.a. durch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch die Ergänzung des Instruments durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

Infolge dessen wurde eine zweite Lesung des Parlaments unvermeidlich, was wiederum einen erneuten bürokratischen Aufwand („Red tape“) verursachte. Um die neuen Komitologiebestimmungen in den Entwurf einer Verordnung aufzunehmen, musste der Rat bei den der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen beide Arten von Regelungsverfahren berücksichtigen: das Verfahren mit Kontrolle und das Verfahren ohne Kontrolle.

Nach Einschätzung des Parlaments und der Kommission hat der Rat der Kommission Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung übertragen und dabei das Verfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Ratsbeschlusses 1999/468/EG angewandt. Im Falle der Verordnung über Unternehmensregister findet das neue Verfahren demnach Anwendung auf:

•       die Aktualisierung der im Anhang enthaltenen Liste der in den Registern erfassten Merkmale sowie ihre Definitionen und Kontinuitätsregeln,

•       den Beschluss über die Erfassung der kleinsten Unternehmen und der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen,

•       die Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen,

•       den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte und schließlich

•       die Annahme der Regeln für die Aktualisierung der Register.

Alle diese Punkte sind unumstritten. Hinsichtlich der Befugnisse zur Übertragung von Daten ist jedoch ein juristisches Problem aufgetaucht. Diese Befugnisse würden nach Auffassung des Rates vom Regelungsverfahren ohne Kontrolle erfasst. Das Parlament könnte dies akzeptieren, wenn der Rat in die Artikel 11 (2) und 12 (3) seines Gemeinsamen Standpunkts nicht die beiden Worte „Zweck“ und „Umfang“ aufgenommen hätte.

Nach einer Bewertung kam der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments zu der Auffassung, dass die Einfügung dieser beiden Worte in den die Befugnisse betreffenden Teil der Kommission die Möglichkeit geben würde, „die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der betreffenden Behörden und Zentralbanken sowie der Kommission nach Artikel 11 und 12 sowie gemäß dem Anhang abzuändern. Diese Verpflichtungen sind Elemente des Basisrechtsakts. Würde man sie in der einen oder anderen Richtung ändern, könnte dies die im Basisrechtsakt getroffenen politischen Entscheidungen beeinflussen. Diese Verpflichtungen können jedoch durchaus als nicht wesentlich angesehen werden. Für die Wahrnehmung einer Befugnis, die eine derartige Änderung ermöglicht, ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle obligatorisch“. Die anderen Elemente dieser Befugnisse erlauben solche Änderungen nicht.

Mit anderen Worten: Hätte der Rat auf die Einfügung dieser beiden Worte bestanden, hätte das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf die Übermittlung der Daten Anwendung finden müssen.

Jetzt sind jedoch die meisten Mitgliedstaaten bereit, die beiden Worte zu streichen. Damit würde das letzte Hindernis für eine Einigung mit dem Parlament in zweiter Lesung aus dem Wege geräumt.

Ihr Berichterstatter empfiehlt daher, die beiden Worte in dem Entwurf einer Verordnung zu streichen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass das gesamte Verfahren nicht nur sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat, sondern auch eine kostspielige Angelegenheit war.

Letztlich hält der Berichterstatter es für unmöglich, alle für den Steuerzahler entstehenden zusätzlichen Kosten zu rechtfertigen, und appelliert erneut an die EU-Organe, viel weniger kostspielige und weit effizientere Verfahren zu entwickeln. Darüber hinaus sind diese Verfahren unnötig kompliziert und stellen ein Hindernis für das Mindestmaß an Transparenz und Zugänglichkeit zum Gesetzgebungsprozess dar, auf das der Normalbürger Anspruch hätte.


VERFAHREN

Titel

Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

07656/5/2007 - C6-0218/2007 - 2005/0032(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

1.6.2006                     T6-0229/2006

Vorschlag der Kommission

COM(2005)0112 - C6-0089/2005

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

12.7.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.7.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Hans-Peter Martin

10.5.2005

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.9.2007

24.9.2007

 

 

Datum der Annahme

3.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Dariusz Maciej Grabowski, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Guntars Krasts, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Cristian Stănescu, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Harald Ettl, Thomas Mann, Bilyana Ilieva Raeva, Donato Tommaso Veraldi

Datum der Einreichung

4.10.2007

Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2007Rechtlicher Hinweis