BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

15.11.2007 - (KOM(2006)0817 – C6‑0055/2007 – 2006/0310(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Verfahren : 2006/0310(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0447/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

(KOM(2006)0817 – C6‑0055/2007 – 2006/0310(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0817),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0055/2007),

–   gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6‑0447/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Richtbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 3a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens und den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung vom 17. Mai 2006[1] vereinbar sein muss;

3.  weist darauf hin, dass die vom Haushaltsausschuss abgegebene Stellungnahme das Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahrens nicht vorwegnimmt, das auf die Errichtung des Europäischen Polizeiamts Anwendung findet;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.  fordert den Rat auf, es im Rahmen des Entwurfs des Vertrags von Lissabon erneut zu konsultieren, falls der Beschluss des Rates zur Errichtung von Europol nicht bis Juni 2008 angenommen wird;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Bezugsvermerk 1 a (neu)

 

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften¹ (Haushaltsordnung), und insbesondere auf deren Artikel 185,

 

1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

Begründung

Europol wird als Agentur der Europäischen Union errichtet. Dies muss in sich in den Rechtsgrundlagen widerspiegeln, auf die in dem Beschluss Bezug genommen wird.

Änderungsantrag 2

Bezugsvermerk 1 b (neu)

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 20061, und insbesondere deren Nummer 47,

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Europol wird als Agentur der Europäischen Union errichtet. Dies muss in sich in den Rechtsgrundlagen widerspiegeln, auf die in dem Beschluss Bezug genommen wird.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Der Rat hat den Rahmenbeschluss über den Schutz von Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bislang noch nicht angenommen. Das Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses ist entscheidend, damit Europol sein Mandat innerhalb eines Rechtsrahmens erfüllen kann, der für die europäischen Bürger uneingeschränkten Datenschutz gewährleistet. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss so bald wie möglich annimmt.

Änderungsantrag 4

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Das Europäische Parlament forderte in seiner „Empfehlung [...] an den Rat zu Europol: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse“1 vom 13. April 1999 die Eingliederung von Europol in das institutionelle System der Europäischen Union und seine demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament.

 

_____________

1 ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 101.

Änderungsantrag 5

Erwägung 4 c (neu)

 

(4c) Das Europäische Parlament forderte in seiner „Empfehlung […] an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union“1 vom 30. Mai 2002 sowie in seiner „Empfehlung […] an den Rat zu der zukünftigen Entwicklung von Europol“2 vom 10. April 2003, Europol auf eine gemeinschaftliche Grundlage zu stellen.

 

_______________

1 ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.

 

 

2 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.

Änderungsantrag 6

Erwägung 5

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der demokratischen Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt, auch was den Stellenplan betrifft, sowie beim Entlastungsverfahren.

Begründung

Die Rolle des Parlaments bei der Feststellung des Stellenplans der Agentur und bei der Gewährung der Entlastung für die Agentur sollte angemessen vermerkt werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 6 a (neu)

 

(6 bis). Die Errichtung von Europol erfordert es, eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen voranzutreiben, um die Strukturen der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit zu gestalten.

Änderungsantrag 8

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Nach der Ausweitung der operativen Befugnisse von Europol sind noch einige Verbesserungen in Bezug auf die demokratische Verantwortlichkeit von Europol notwendig.

Änderungsantrag 9

Erwägung 13

(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.

(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Datenschutzbeauftragte mit den Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten, die nach Gemeinschaftsrecht benannt werden.

Begründung

Um die Zusammenarbeit mit europäischen Einrichtungen, deren Notwendigkeit in Erwägung 16 des derzeitigen Vorschlags betont wird, gewährleisten und für einen angemessenen Datenschutz entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sorgen zu können, wäre es für den Datenschutzbeauftragten von Europol nützlich, in das bestehende Netzwerk der Datenschutzbeauftragten eingebunden zu werden; so könnte sichergestellt werden, dass Fragen des Datenschutzes auf die gleiche Weise angegangen werden, wie dies die Einrichtungen der Gemeinschaft tun.

Änderungsantrag 10

Erwägung 14

(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.

(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den im EG-Recht und im Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 verankerten allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 19

(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen. Neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Drittstaaten und Drittstellen personenbezogene Daten angemessen schützen. Neue Bestimmungen, die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen werden, sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

Änderungsantrag 12

Artikel 1 Absatz 1

1. Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

1. Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Diese Agentur wird gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

Begründung

Siehe oben.

Änderungsantrag 13

Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe a

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden; kommen die Informationen von privaten Stellen, müssen sie – unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 – rechtmäßig eingeholt und verarbeitet werden, bevor sie an Europol übermittelt werden; Europol wird der Zugriff darauf nur von Fall zu Fall, zu festgelegten Zwecken und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten gestattet; zusätzliche Absicherungen werden von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz festgelegt;

 

____________________

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Änderungsantrag 14

Artikel 6 Absatz 2

2. Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.

2. Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung oder zur Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.

Begründung

Nach Artikel 5 Absatz 2 gehört zu den besonderen Aufgaben von Europol die „Koordinierung von Ermittlungen wegen mit Hilfe des Internets begangener Straftaten, insbesondere in Bezug auf terroristische Straftaten und die Verbreitung von Kinderpornographie und anderem illegalen Material, sowie die Überwachung des Internet, um bei der Aufdeckung solcher Straftaten und der Identifizierung der Straftäter zu helfen.“; deshalb muss Europol auch die Möglichkeit haben, unter denselben Bedingungen wie denen, die in Bezug auf Euro-Fälschungen gelten, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu leiten.

Änderungsantrag 15

Artikel 8 Absatz 2

2. Die nationale Stelle ist die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

2. Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

 

Die nationale Stelle erhält von Europol gleichzeitig alle Informationen, die im Rahmen direkter Kontakte zwischen Europol und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht und insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Begründung

Obwohl es offensichtlich sein sollte, lohnt es sich doch, noch einmal zu betonen, dass beim Austausch von Informationen zwischen nationalen Stellen und benannten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nationales Recht gilt.

Änderungsantrag 16

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. In diesem Fall kann Europol nicht für den Inhalt der ausgetauschten Informationen haftbar gemacht werden.

Begründung

Europol kann nicht für den Austausch von Informationen haftbar gemacht werden, welche die Verfolgung von Straftaten betreffen, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegen, da es nur eine Nebenrolle und nicht die Hauptrolle bei der Verfolgung dieser Verbrechen spielt.

Änderungsantrag 17

Artikel 10 Absatz 2

2. Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.

2. Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können. In diesem Fall werden die Daten zu dem alleinigen Zweck der Bestimmung ihrer Relevanz verarbeitet.

Änderungsantrag 18

Artikel 10 Absatz 3

3. Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen.

3. Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen. Bevor der Rat eine Entscheidung trifft, hört er die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Begründung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb des Europol-Informationssystems oder der Arbeitsdateien zu Analysezwecken muss die legitimen Interessen der betroffenen Personen wahren, weshalb eine Konsultation der gemeinsamen Kontrollinstanz und des Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen werden muss (siehe Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu KOM (2006) 817 endgültig, Nr. 18, 55).

Änderungsantrag 19

Artikel 10 Absatz 5

5. Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind.

5. Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind. Die Zusammenschaltung wird nach einem entsprechenden Beschluss von Europol genehmigt, der nach Konsultation des Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz gefasst wird und die Regeln und Bedingungen insbesondere für die notwendige Zusammenschaltung und die Zwecke festschreibt, für die personenbezogene Daten genutzt werden dürfen.

Änderungsantrag 20

Artikel 11 Absatz 1

1. Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten.

1. Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff auf das Informationssystem durch nationale Stellen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Personengruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 2 aufgelisteten Angaben zur Person beschränkt. Wenn die Datenabfrage für Ermittlungen in einem bestimmten Fall erforderlich ist, haben die nationalen Stellen über die Verbindungsbeamten auf sämtliche Daten Zugriff.

Begründung

Daten von Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist, können nicht genauso behandelt werden wie Daten von verurteilten Straftätern. Spezifische Absicherungen sollten für diese Personengruppe geschaffen werden, wie dies in Artikel 7 Absatz 1 des derzeitigen Europol-Übereinkommens vorgesehen ist.

Änderungsantrag 21

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats tatsächliche Anhaltspunkte oder ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

Änderungsantrag 22

Artikel 12 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig und verhältnismäßig für einen bestimmten Fall ist und wenn spezifische Absicherungen vorgesehen sind.

Änderungsantrag 23

Artikel 19 Absatz 1

1. Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

1. Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nur für die Zweckbestimmungen, für die sie erhoben wurden, sowie für damit kompatible Zweckbestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

Änderungsantrag 24

Artikel 20 Absatz 1

1. Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

1. Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 3 ist nach Eingabe der Daten mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

Begründung

Die Frist, nach der eine weitere Speicherung der Daten geprüft wird, ist zu lang. Ferner sollten die Daten einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. Deshalb ist die Überprüfung der Daten in einem Turnus von zwei Jahren angemessener. Darüber hinaus enthält der Änderungsantrag (siehe Stellungnahme 07/07 der gemeinsamen Kontrollinstanz, S. 16) eine Verweisklausel auf Artikel 10 Absatz 3, der die Errichtung anderer Systeme als derjenigen, die in dem Beschluss festgelegt wurden, ermöglicht, da die vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen möglicherweise kürzere Überprüfungszeiten vorsehen.

Änderungsantrag 25

Artikel 21

Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.

Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten nur im Einzelfall abrufen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und unter von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz genau festgelegten Bedingungen. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.

Begründung

Artikel 21 gewährt einen viel zu weit gehenden Zugang, der für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht notwendig ist.

Änderungsantrag 26

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)

da) die zuständigen Dienststellen des Generalsekretärs des Rates und das Gemeinsame Lagezentrum der Europäischen Union.

Begründung

Das Gemeinsame Lagezentrum spielt eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von bestimmten Straftaten (z. B. Terrorismus), für die auch Europol zuständig ist. Aus Gründen der Kohärenz und angesichts des Ziels, die Zusammenarbeit mit allen zuständigen Einrichtungen auf EU-Ebene zu verstärken, ist es notwendig, dass Europol und das Gemeinsame Lagezentrum eine enge Zusammenarbeit einrichten und pflegen.

Änderungsantrag 27

Artikel 22 Absatz 5 a (neu)

5a. In Fällen, in denen personenbezogene Daten durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Begründung

Wenn Europol von Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelte personenbezogene Daten verarbeitet, sollte es ebenfalls als Einrichtung der Gemeinschaft behandelt werden und somit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen, die auf alle Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung findet, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Dadurch wird die Schaffung von Rechtsunsicherheit vermieden; zudem steht es im Einklang mit dem in dem derzeitigen Vorschlag enthaltenen Konzept, die rechtliche Stellung von Europol den nach dem EG-Vertrag geschaffenen Organen und Einrichtungen anzunähern.

Änderungsantrag 28

Artikel 24 Absatz 1 Einleitung

1. Europol kann nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn

1. In absoluten Ausnahmesituationen kann Europol im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn

Begründung

Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen muss eine Ausnahme bleiben und erfordert zusätzliche Absicherungen.

Änderungsantrag 29

Artikel 24 Absatz 2

2. Europol kann abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol nimmt stets eine Abwägung zwischen diesen Interessen und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor.

2. Europol kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol berücksichtigt stets das Niveau der Beachtung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in dem Drittland, an das Daten übermittelt werden könnten, und die Zwecke, für die die Daten bestimmt sind; er nimmt stets eine Abwägung zwischen den wesentlichen Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor; er berücksichtigt stets den Grad an Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch.

Änderungsantrag 30

Artikel 25 Absatz 2

2. Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz.

2. Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag 31

Artikel 26

Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses und vorbehaltlich der Notwendigkeit, die im Europol-Übereinkommen festgelegten Absicherungen beizubehalten, wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Begründung

Die im Europol-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Datenschutz müssen beibehalten werden, da sie im Vergleich zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz im dritten Pfeiler stärkere Garantien enthalten.

Änderungsantrag 32

Artikel 27 Absatz 1

1. Europol ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.

1. Europol ernennt eine(n) unabhängigen Datenschutzbeauftragte(n), der bzw. die dem Europol-Personal angehört. Er oder sie ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines bzw. ihres Amts nimmt er oder sie keine Weisungen entgegen.

Änderungsantrag 33

Artikel 27 Absatz 5

5. Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.

5. Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Garantien für die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.

Begründung

Um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, sollten im Rahmen der Durchführungsbestimmungen spezifische Garantien für dessen Unabhängigkeit gegeben werden.

Änderungsantrag 34

Artikel 29 Absatz 4

4. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird versagt, wenn hierdurch

4. 4. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur dann versagt, wenn dies notwendig ist,

a) eine der Tätigkeiten von Europol gefährdet werden könnte,

a) damit Europol seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,

b) von Europol unterstützte nationale Ermittlungen gefährdet werden könnten,

b) um zu gewährleisten, dass von Europol unterstützte nationale Ermittlungen nicht gefährdet werden,

c) die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet werden könnten.

c) um die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.

Begründung

Der Wortlaut des Kommissionsvorschlags garantiert nicht vollständig das Recht auf Zugang. Ausnahmen von diesem Recht können nur akzeptiert werden, wenn dies zum Schutze eines anderen grundlegenden Interesses notwendig ist. Deshalb erscheint eine strengere Formulierung angebracht, um den grundlegenden Charakter des Rechts auf Zugang zu schützen.

Änderungsantrag 35

Artikel 29 Absatz 5

5. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.

5. Die Ausübung des Rechts auf Zugang wird grundsätzlich nicht verweigert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur akzeptiert werden, wenn dies zum Schutze eines anderen grundlegenden Rechts notwendig ist. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.

Begründung

Siehe oben.

Änderungsantrag 36

Artikel 29 Absatz 6

6. Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden.

6. Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Gründe für die Zugangsverweigerung in einer Weise anzugeben, die es ermöglicht, die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich wirksam zu kontrollieren.

Begründung

Siehe oben.

Änderungsantrag 37

Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c

c) erlässt auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 38

Artikel 36 Absatz 9

9. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

9. 9. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich nach Billigung durch den Rat

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan,

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission,

 

aa) den Haushaltsplan von Europol sowie den Stellenplan, nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde,

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt,

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechend der verfügbaren finanziellen und personellen Ausstattung möglichst Rechnung trägt,

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielen des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

Diese Dokumente werden an das Europäische Parlament weitergeleitet.

Begründung

In dieser Beschreibung der Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sollte klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat den Haushaltsplan der Agentur, einschließlich des Stellenplans, nur nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde festlegen kann. Einige weitere Klarstellungen in Bezug auf das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht erscheinen ebenfalls notwendig. Wie bei anderen Agenturen sollten alle einschlägigen Dokumente direkt an das Parlament weitergeleitet werden.

Änderungsantrag 39

Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 2

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt; zudem werden sie dem Europäischen Parlament vorgelegt, das die Möglichkeit hat, sie – erforderlichenfalls zusammen mit nationalen Parlamenten – in angemessener Weise zu prüfen.

Änderungsantrag 40

Artikel 37 Absatz 1

1. Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

1. Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

Begründung

Ernennung und Entlassung des Direktors von Europol sollten auf die gleiche Art durchgeführt werden. Um eine demokratischere Rechenschaftspflicht des Direktors von Europol sowie die Kohärenz des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten, sollte das Europäische Parlament nicht nur bei der Entlassung, sondern auch bei der Ernennung des Direktors von Europol angehört werden.

Änderungsantrag 41

Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe g a (neu)

 

ga) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Kontrolle und Bewertung der Leistungen von Europol, was die Verwirklichung der Zielsetzungen betrifft.

Begründung

Die Verantwortung des Direktors in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Leistungen von Europol sollte ebenfalls in die Liste der Aufgaben für dieses Amt aufgenommen werden.

Änderungsantrag 42

Artikel 38 Absatz 5 a (neu)

5a. Die Verordnung (EG) 45/2001 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol.

Begründung

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol sollte die Verordnung (EG) 45/2001 gelten, um jegliche Form von Diskriminierung zu vermeiden. In Erwägung 12 des vorliegenden Vorschlags wird diese Verordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol zwar erwähnt. Doch eine Bestimmung mit normativem Charakter, wie sie durch diese Änderung eingebracht wird, sollte eher in dem verfügenden Teil des Beschlusses als in einer Erwägung, die nicht verbindlich ist, enthalten sein.

Änderungsantrag 43

Artikel 41 Absatz 1

1. Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

1. Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Die Finanzierung von Europol unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Begründung

Laut Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde „unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, … rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen“. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass eine Einigung über die Finanzierung von Europol auch unabhängig davon erzielt werden muss, in welcher Phase sich die Legislativverfahren befinden.

Änderungsantrag 44

Artikel 41 Absatz 3

3. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

3. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf eines Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der Stellenplan nur nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde endgültig werden kann.

Änderungsantrag 45

Artikel 41 Absatz 6

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament, das die Möglichkeit hat, ihn gegebenenfalls gemäß seiner Zuständigkeiten zu prüfen, und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

Änderungsantrag 46

Artikel 42 Absatz 8 a (neu)

 

8a. Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß den in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen alle Daten, die für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.

Begründung

Die Verpflichtung des Direktors zur Zusammenarbeit beim Entlastungsverfahren ist stärker hervorzuheben, da diese Bestimmung traditionell in den Gründungsvorschriften der anderen Agenturen enthalten ist.

Änderungsantrag 47

Artikel 42 Absatz 9

9. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

9. Das Europäische Parlament erteilt unter Berücksichtigung einer mit qualifizierter Mehrheit vom Rat abgegebenen Empfehlung dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Begründung

Die Empfehlung des Rates ist keine Voraussetzung für die Rechte des Parlaments beim Entlastungsverfahren.

Änderungsantrag 48

Artikel 43

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol ausdrücklich verlangt wird. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Begründung

Abweichungen von der Verordnung Nr. 2343/2002 sollten nur im äußersten Notfall zugelassen werden. Die Agentur muss zweifelsfrei nachweisen, dass nur mit einer solchen ihr problemloses Funktionieren innerhalb der Grenzen des Gründungsbeschlusses gewährleistet ist.

Änderungsantrag 49

Artikel 44 Absatz 1

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln. Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Ergebnisse dieser Kontrolle.

Begründung

Der Verwaltungsrat sollte regelmäßig über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichtet werden, damit er zügig auf mögliche Probleme reagieren kann.

Änderungsantrag 50

Artikel 44 Absatz 4 a (neu)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Direktor von Europol stellen die Prioritäten von Europol für das darauffolgende Jahr vor einem Gemischten Ausschuss aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente vor, um eine demokratische Debatte mit der Zivilgesellschaft und eine bessere Kontrolle der Tätigkeiten von Europol zu gewährleisten.

Begründung

Verantwortung und Rechenschaftspflicht sind zwei Seiten derselben Medaille. Europol sollte seine immer wichtigere Rolle im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus so spielen, dass dabei Transparenz und demokratische Kontrolle gewährleistet sind. Nur so werden die Ergebnisse der Tätigkeiten von Europol von der Zivilgesellschaft gewürdigt werden. In diesem Sinne wäre ein Gemischter Ausschuss aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente begrüßenswert.

Änderungsantrag 51

Artikel 45

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung angenommen wurde, sollte das Europäische Parlament wenigstens angehört werden, wenn es darum geht, Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten anzunehmen.

Änderungsantrag 52

Artikel 47

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten, um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament, um Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Begründung

Um die demokratische Kontrolle von Europol durch das Europäische Parlament zu verbessern, erscheinen der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament. Außerdem sollte sich die Erörterung auf alle Europol betreffenden Fragen beziehen können, nicht nur auf allgemeine Fragen.

Änderungsantrag 53

Artikel 56 Absatz 1

1. Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.

1. Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt. Den etwaigen zusätzlichen Personalkosten, die sich aus dieser Abweichung ergeben, wird bei der Einigung über die Finanzierung von Europol, die gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung herbeigeführt werden muss, Rechnung getragen.

Begründung

Der Richtbetrag, der auch in der Finanzplanung der Kommission verwendet wird, ist die Grundlage, anhand der die Haushaltsbehörde über die Finanzierung der Agentur gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung entscheidet. Wenn die Bestimmung, von Europol geschlossene Arbeitsverträge zu erfüllen, zu Abweichungen vom Richtbetrag führen sollte, der im Kommissionsvorschlag festgelegt wurde, ist dies bei den Verhandlungen der Haushaltsbehörde über die Finanzierung der Agentur zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 54

Artikel 56 Absatz 2

2. Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.

2. Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Dieses Auswahlverfahren wird von der Kommission überwacht. Das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wird veröffentlicht. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten. In dem Entwurf des Stellenplans, der der Hauhaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird, werden klar und deutlich die Stellen ausgewiesen, die mit Personal gemäß dem Statut für Beamte und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften besetzt werden, sowie die Stellen, die vom Personal gemäß dem Europol-Statut besetzt werden.

Begründung

Das interne Auswahlverfahren sollte vom Europäischen Amt für Personalauswahl begleitet werden, da dieses, als sachverständiges Organ für die Einstellung von Beamten und Bediensteten der EU, professionelle Standards für die Personalauswahl sicherstellen dürfte. Da die Zahl der Mitarbeiter, die sich dafür entscheiden, weiter unter dem Europol-Statut zu arbeiten, sich auf die Personalkosten der Agentur insgesamt auswirken könnte, sollte die Haushaltsbehörde über das Verhältnis zwischen den beiden Personalgruppen bei Europol informiert werden, nämlich diejenigen, die nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft arbeiten und diejenigen, die unter den alten Europol-Bedingungen arbeiten.

Änderungsantrag 55

Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Unter keinen Umständen wird der in diesem Beschluss festgelegte Zuschuss der Gemeinschaft für Europol aufgewendet, um Ausgaben zu decken, die Verpflichtungen betreffen, die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist.

Begründung

Alle Verpflichtungen, die Europol unter der alten Europol-Regelung eingegangen ist, werden von den Mitgliedstaaten erfüllt.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Die neuen Gegebenheiten, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, die neuen Arten von Straftaten und die neuartigen Bedrohungen durch den Terrorismus machen es erforderlich, den Zuständigkeitsbereich von Europol zu erweitern und seine Funktionsweise flexibler zu gestalten. Doch der derzeit für Europol geltende Rechtsrahmen erschwert erheblich jedwede Aktualisierung oder Änderung der Zuständigkeiten.

Europol wurde mit dem Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 geschaffen, nach dem jede Änderung einstimmig vom Rat angenommen und danach von jedem einzelnen Mitgliedstaat ratifiziert werden muss. Zwischen den Jahren 2000 und 2003 wurden drei Protokolle zur Änderung des Europol-Übereinkommens angenommen, die zwischen dem 29. März und dem 18. April 2007 in Kraft treten werden, d. h. 4, 5 bzw. 7 Jahre nach ihrer jeweiligen Annahme. Es handelt sich also um ein kompliziertes und besonders langwieriges Verfahren.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sind den Organen neue rechtliche Mechanismen zur Verfügung gestellt worden, die flexibler und anpassungsfähiger an die neuen Gegebenheiten sind, denen sich die Europäische Union gegenübersieht. Bei diesen Mechanismen handelt es sich um Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse, die Instrumente der dritten Säule darstellen und nicht der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten bedürfen.

Das Europäische Parlament hat auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bereits mehrfach die Änderung des Europol-Übereinkommens mittels der oben genannten neuen Mechanismen gefordert. Deshalb begrüßt der Berichterstatter ausdrücklich den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts, durch den das Europol-Übereinkommen und seine drei Änderungsprotokolle ersetzt bzw. abgeändert werden.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zielt auf die Umwandlung von Europol in eine EU-Agentur ab, was zweierlei zur Folge hätte: die Finanzierung aus dem EU-Haushalt und die Anwendung des EU-Beamtenstatuts auf das Europol-Personal.

Mit der Neuregelung sind die Interventionsmöglichkeiten des Polizeiamts nicht mehr nur auf die organisierte Kriminalität beschränkt. Der Tätigkeitsbereich von Europol wird vielmehr auf andere Arten schwerer Straftaten, die außerhalb der organisierten Kriminalität begangen werden, erweitert, was eine wesentliche Neuerung darstellt.

Der Vorschlag beinhaltet Bestimmungen zur Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden. Der Berichterstatter begrüßt die Europol eingeräumten Initiativmöglichkeiten, wenn es um die Bekämpfung von Geldwäsche und das Ersuchen an die Mitgliedstaaten um Einleitung bestimmter Ermittlungen geht. Sehr positiv ist auch die Aufnahme der Bestimmungen über den Zugang zu den Dokumenten von Europol nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Der Berichterstatter hält es jedoch für erforderlich, dass einige Änderungen in Bereichen wie der demokratischen Kontrolle von Europol und des Datenschutzes vorgenommen werden.

Die Möglichkeit, Daten von privaten Stellen einzuholen, sollte gründlich durchdacht werden, da solche Daten möglicherweise nicht auf sichere und zuverlässige Art eingeholt wurden; deshalb ist es erforderlich, jeden Fall einzeln zu prüfen und zusätzliche Garantien – einschließlich gerichtlicher Kontrolle – zu schaffen. Was die Datenverarbeitung anbelangt, die notwendig ist um festzustellen, ob die betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol relevant sind, so sollte ein vernünftiger Zeitraum für deren Bewertung bei strikter Wahrung der Rechte des Einzelnen festgelegt werden.

Für den Fall, dass Europol letztendlich nicht zu einer Gemeinschaftseinrichtung wird, muss verhindert werden, dass das Polizeiamt in Bezug auf den Datenaustausch mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft so behandelt wird wie eine Organisation, die zu einem Drittland gehört. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, in den Vorschlag einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt.

Die Schaffung der Stelle eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten innerhalb von Europol stellt eine äußerst kluge Neuerung dar. Dennoch sind zusätzliche Garantien zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit erforderlich. Der Posten des Datenschutzbeauftragten wird dazu beitragen, das Vertrauen der Behörden der Mitgliedstaaten in Europol zu stärken.

Was speziell die Beziehungen zwischen Europol und dem Europäischen Parlament anbelangt, so müssen die folgenden Aspekte hervorgehoben werden: Zunächst muss ein einheitliches System für die Ernennung und die Entlassung des Direktors von Europol geschaffen werden. In dem derzeitigen Vorschlag ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament nur im Falle der Entlassung des Direktors angehört wird. Eine solche Uneinheitlichkeit muss vermieden werden; das Europäische Parlament sollte auch an der Ernennung des Direktors beteiligt werden.

Die Finanzierung von Europol ist Gegenstand einer intensiven Debatte innerhalb des Rates. Zwei Möglichkeiten stehen zur Wahl: Entweder wird das derzeitige System der Finanzierung durch die Mitgliedstaaten beibehalten oder aber die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des EU-Haushalts. Im Augenblick zeichnet sich eine Beibehaltung der Finanzierung durch die Mitgliedstaaten ab. Der Berichterstatter ist gegen diese Lösung und betont, wie wichtig der Haushalt als Hauptkontrollinstrument des Europäischen Parlaments gegenüber Europol ist. Die Mitwirkung des Europäischen Parlaments am Verfahren zur Festlegung des Europol-Haushalts trägt zur Stärkung der demokratischen Kontrolle über diese Einrichtung bei.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Änderung der Rechtsgrundlage nicht von vornherein eine Stärkung der demokratischen Legitimität darstellt, da ein ausgehandelter Beschluss nicht der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente bedarf. Deshalb ist es wünschenswert, dass das Europäische Parlament dem Europol-Haushalt zustimmen muss, um einen Überblick über die Entwicklung der Tätigkeiten von Europol zu erhalten.

Der Berichterstatter schlägt darüber hinaus vor, die Prioritäten von Europol alljährlich in einem „Gemischten Ausschuss“ aus Vertretern des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und ihren entsprechenden Kollegen aus den nationalen Parlamenten vorzustellen. Mit diesem Vorschlag soll der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass sich das Europäische Parlament an der Entwicklung von Europol beteiligt, um diesem eine möglichst große demokratische Legitimität zu verleihen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.5.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)
(KOM(2006)0817 – C6‑0055/2007 – 2006/0310(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Laut Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 müssen die beiden Teile der Haushaltsbehörde rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung einer neuen Agentur herbeiführen.

Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Interinstitutionelle Vereinbarung war eine Forderung des Europäischen Parlaments, das hoffte, auf diese Weise zu verhindern, dass künftige Agenturen durch Neuorganisation oder durch Nutzung der Margen finanziert werden. Mit anderen Worten, neue Agenturen sollten nicht automatisch durch den Finanzrahmen abgedeckt sein, sondern „neues“ Geld erhalten.

Vorschlag der Kommission

Bei Europol handelt es sich nicht um eine „neue“ Agentur, denn diese Einrichtung wurde 1995 im Rahmen eines Übereinkommens zwischen Mitgliedstaaten gegründet. Es existiert daher bereits seit mehreren Jahren und ist als solche keine neue Agentur. Mit ihrem vorliegenden Vorschlag möchte die Kommission Europol von einem zwischenstaatlichen Organ (errichtet gemäß den Bestimmungen von Maastricht) in eine Agentur der Europäischen Union umwandeln, die voll aus dem Haushalt der Gemeinschaften finanziert wird, ein Schritt, mit dem „das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol“ erhält

Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden sich erst im Jahr 2010 bemerkbar machen, nach der Annahme der Durchführungsmaßnahmen, mit einem Gesamtfinanzrahmen in Höhe von 334 Millionen Euro für den Zeitraum von 2010 - 2013 (2010: 82 Millionen, 2011: 83 Millionen, 2012: 84 Millionen und 2013: 85 Millionen). Diese Beträge wurden bereits vollständig in die letzte Aktualisierung der Finanzplanung der Kommission, die im Januar 2007 vorgelegt wurde, übernommen.

Indem es zu einer Agentur der Europäischen Union wird, ist Europol in Bezug auf den Haushalt als neue Agentur zu betrachten und entsprechend zu behandeln, d.h. unter gebührender Berücksichtigung der Vorrechte der Europäischen Parlaments im Sinne von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Legislativverfahren und dem Verfahren nach Nummer 47 als generelles Problem

Im vorliegenden Fall von Europol haben die beiden Teile der Haushaltsbehörde sich noch nicht auf die Finanzierung dieser Agentur geeinigt, was ein Novum für den EU-Haushalt ist. Dennoch hat das Legislativverfahren bereits begonnen, zumindest im Parlament. Während der Vorschlag der Kommission derzeit wegen einer tiefgehenden Kontroverse darüber, ob Europol überhaupt vergemeinschaftet werden soll, im Rat blockiert ist, will das Parlament rasch handeln, um deutlich zu machen, dass es die Absicht der Kommission, Europol zu einer Agentur der EU zu machen, unterstützt. Da der Rat aufgrund interner Probleme im Zusammenhang mit dem Vorschlag bisher nicht bereit war, die Finanzierung von Europol in einer Trilog-Sitzung zu erörtern, wurde bisher keine Einigung im Sinne von Nummer 47 herbeigeführt.

Sollte in Ermangelung einer rechtzeitigen Einigung über die Finanzierung einer neuen Agentur nun das ganze Legislativverfahren, mit dem die Agentur errichtet werden sollte, zu einem Stillstand kommen? Unter diesen Umständen hat sich die Verfasserin der Stellungnahme für einen pragmatischen Ansatz entschieden, d.h. Annahme des Gründungsbeschlusses mit dem Vorbehalt, es sei keine Einigung über die Finanzierung erzielt worden, und dieses Problem müsse noch verhandelt werden. (Änderungsanträge 1, 2, 3, 4 und 10).

Besonderes Problem von Europol als Agentur der EU

Da der Vorschlag für einen Beschluss zur Errichtung von Europol nach dem Vorbild des Europol-Übereinkommens erstellt wurde, das eine starke zwischenstaatliche Ausprägung hat, sind einige Aspekte, die der Haushaltsausschuss traditionell als wichtig für Agenturen erachtet, nicht deutlich genug formuliert oder fehlen völlig. Die Verfasserin hat diese Aspekte verstärkt bzw. wiedereingeführt, nämlich in Bezug auf die allgemeinen Vorrechte des Parlaments (Änderungsanträge 5, 8, 12, 13 und 16), die Rechte und Pflichten der Organe von Europol (Änderungsanträge 6, 7, 9 und 11), die Finanzvorschriften der Agentur (Änderungsanträge 14 und 19), ihr Kontrollsystem (Änderungsantrag 15) und die Auswahl des Personals und die Beschäftigungsbedingungen (Artikel 17 und 18).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Richtbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 3a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens und den Bestimmungen von Nr. 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss;

Änderungsantrag 2

Ziffer 1 b (neu)

1b. weist darauf hin, dass die vom Haushaltsausschuss abgegebene Stellungnahme das Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens nicht vorwegnimmt, das auf die Errichtung des Europäischen Polizeiamts Anwendung findet;

Vorschlag für einen Beschluss

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 3

Bezugsvermerke 1 a und 1 b (neu)

 

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften¹ (Haushaltsordnung), und insbesondere auf deren Artikel 185,

 

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung², und insbesondere deren Nummer 47,

 

 

¹ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S.1.)

²ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Europol wird als Agentur der Europäischen Union errichtet. Dies muss in sich in den Rechtsgrundlagen widerspiegeln, auf die in dem Beschluss Bezug genommen wird.

Änderungsantrag 4

Erwägung 5

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt, auch was den Stellenplan betrifft, sowie beim Entlastungsverfahren.

Begründung

Die Rolle des Parlaments bei der Feststellung des Stellenplans der Agentur und bei der Gewährung der Entlastung für die Agentur sollte angemessen vermerkt werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 1 Absatz 1

1. Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend ‚Europol’ genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

1. Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend ‚Europol’ genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Dieses Organ wird im Einklang mit Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 eingesetzt. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 6

Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c

c) erlässt auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal,

Betrifft nicht die deutsche Fassung;

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 7

Artikel 36 Absatz 9

9. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

9. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich nach Billigung durch den Rat

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan;

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission;

 

aa) den Haushaltsplan der Agentur, einschließlich des Stellenplans, nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde;

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt;

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechend der verfügbaren finanziellen und personellen Ausstattung möglichst Rechnung trägt;

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielen des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

Diese Dokumente werden an das Europäische Parlament weitergeleitet.

Begründung

In dieser Beschreibung der Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sollte klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat den Haushaltsplan der Agentur, einschließlich des Stellenplans, nur nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde festlegen kann. Einige weitere Klarstellungen in Bezug auf das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht erscheinen ebenfalls notwendig. Wie bei anderen Agenturen sollten alle einschlägigen Dokumente direkt an das Parlament weitergeleitet werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 37 Absatz 1

1. Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

1. Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für fünf Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

Begründung

Ernennung und Entlastung des Direktors von Europol sollten nach dem gleichen Verfahren erfolgen, d.h. das Parlament sollte konsultiert werden. Die übliche Amtszeit für Direktoren von Agenturen beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe g a (neu)

 

ga) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Kontrolle und Bewertung der Leistungen der Agentur, was die Verwirklichung ihrer Zielsetzungen betrifft.

Begründung

Die Verantwortung des Direktors in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Leistungen von Europol sollte ebenfalls in die Liste der Aufgaben für dieses Amt aufgenommen werden.

Änderungsantrag 10

Artikel 41 Absatz 1

1. Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

1. Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Die Finanzierung von Europol unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Begründung

Laut Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde „unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, … rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen“. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass eine Einigung über die Finanzierung von Europol auch unabhängig davon erzielt werden muss, in welcher Phase sich die Legislativverfahren befinden.

Änderungsantrag 11

Artikel 41 Absatz 3

3. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

3. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf eines Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus..

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der Stellenplan nur nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde endgültig werden kann.

Änderungsantrag 12

Artikel 42 Absatz 8 a (neu)

 

8a. Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß den in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen alle Daten, die für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.

Begründung

Die Verpflichtung des Direktors zur Zusammenarbeit beim Entlastungsverfahren ist stärker hervorzuheben, da diese Bestimmung traditionell in den Gründungsvorschriften der anderen Agenturen enthalten ist.

Änderungsantrag 13

Artikel 42 Absatz 9

9. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

9. Das Europäische Parlament erteilt unter Berücksichtigung einer mit qualifizierter Mehrheit vom Rat abgegebenen Empfehlung dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Begründung

Die Empfehlung des Rates ist keine Voraussetzung für die Rechte des Parlaments beim Entlastungsverfahren.

Änderungsantrag 14

Artikel 43

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol ausdrücklich verlangt wird. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Begründung

Abweichungen von der Verordnung Nr. 2343/2002 sollten nur im äußersten Notfall zugelassen werden. Die Agentur muss zweifelsfrei nachweisen, dass nur mit einer solchen ihr problemloses Funktionieren innerhalb der Grenzen des Gründungsbeschlusses gewährleistet ist.

Änderungsantrag 15

Artikel 44 Absatz 1

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln. Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Ergebnisse dieser Kontrolle.

Begründung

Der Verwaltungsrat sollte regelmäßig über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichtet werden, damit er zügig auf mögliche Probleme reagieren kann.

Änderungsantrag 16

Artikel 47

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten, um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Der Direktor tritt auf Anfrage vor dem Europäischen Parlament auf, um alle Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Begründung

Wie dies auch bei anderen Agenturen der Fall ist, sollte der Direktor verpflichtet sein, vor dem Parlament aufzutreten, wenn dieses Fragen im Zusammenhang mit Europol erörtern möchte.

Änderungsantrag 17

Artikel 56 Absatz 1

1. Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.

1. Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt. Den etwaigen zusätzlichen Personalkosten, die sich aus dieser Abweichung von Artikel 38 ergeben, wird bei der Einigung über die Finanzierung von Europol, die gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 herbeigeführt werden muss, Rechnung getragen.

Begründung

Der Richtbetrag, der auch in der Finanzplanung der Kommission verwendet wird, ist die Grundlage, anhand der die Haushaltsbehörde über die Finanzierung der Agentur gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 entscheidet. Wenn die Bestimmung, von Europol geschlossene Arbeitsverträge zu erfüllen, zu Abweichungen vom Richtbetrag führen sollte, der im Kommissionsvorschlag festgelegt wurde, ist dies bei den Verhandlungen der Haushaltsbehörde über die Finanzierung der Agentur zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 18

Artikel 56 Absatz 2

2. Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.

2. Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Dieses Auswahlverfahren wird von der Kommission überwacht. Das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wird veröffentlicht. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten. In dem Entwurf des Stellenplans, der der Hauhaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird, werden klar und deutlich die Stellen angewiesen, die mit Personal gemäß dem Statut für Beamte und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften besetzt werden, sowie die Stellen, die vom Personal gemäß dem Europol-Statut besetzt werden.

Begründung

Das interne Auswahlverfahren sollte vom Europäischen Amt für Personalauswahl begleitet werden, da dieses, als sachverständiges Organ für die Einstellung von Beamten und Bediensteten der EU professionelle Standards für die Personalauswahl sicherstellen dürfte. Da die Zahl der Mitarbeiter, die sich dafür entscheiden, weiter unter dem Europol-Statut zu arbeiten, sich auf die Personalkosten der Agentur insgesamt auswirken könnte, sollte die Haushaltsbehörde über das Verhältnis zwischen den beiden Personalgruppen bei Europol informiert werden, nämlich diejenigen, die nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft arbeiten und diejenigen, die unter den alten Europol-Bedingungen arbeiten.

Änderungsantrag 19

Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Unter keinen Umständen wird der in diesem Beschluss festgelegte Zuschuss der Gemeinschaft für Europol aufgewendet, um Ausgaben zu decken, die Verpflichtungen betreffen, die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist.

Begründung

Alle Verpflichtungen, die Europol unter der alten Europol-Regelung eingegangen ist, werden von den Mitgliedstaaten erfüllt.

VERFAHREN

Titel

Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

15.2.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

20.9.2004

 

 

Datum der Annahme

21.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Richard James Ashworth, Reimer Böge, Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Brigitte Douay, James Elles, Göran Färm, Szabolcs Fazakas, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Monica Maria Iacob-Ridzi, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Francesco Musotto, Esko Seppänen, Nina Škottová, László Surján, Helga Trüpel

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(in/innen)

Hans-Peter Martin

  • [1]  ABl. C … vom ..., S. ….

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (3.5.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)
(KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: György Schöpflin

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der demokratischen Kontrolle von Europol, und schlägt einige Änderungen vor, die auf die Verstärkung dieser Kontrolle abzielen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Das Europäische Parlament forderte in seiner „Empfehlung [...] an den Rat zu Europol: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse“1 vom 13. April 1999 die Eingliederung von Europol in das institutionelle System der Europäischen Union und seine demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament.

________________

1 ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 101.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Das Europäische Parlament forderte in seiner „Empfehlung […] an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union“1 vom 30. Mai 2002 sowie in seiner „Empfehlung […] an den Rat zu der zukünftigen Entwicklung von Europol“2 vom 10. April 2003, Europol auf eine gemeinschaftliche Grundlage zu stellen.

________________

1 ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.

2 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der demokratischen Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6 a (neu)

(6a) Die Errichtung der Europol-Agentur erfordert es, eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen voranzutreiben, um die Strukturen der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit zu gestalten.

Änderungsantrag 5

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Nach der Ausweitung der operativen Befugnisse von Europol sind noch einige Verbesserungen in Bezug auf die demokratische Verantwortlichkeit von Europol notwendig.

Änderungsantrag 6

Erwägung 11

(11) Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(11) Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten; seine Durchführung impliziert die unverzügliche Annahme des Rahmenbeschlusses.

Begründung

Der vorliegende Beschluss kann – vor allem im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten durch EUROPOL – keinesfalls zur Anwendung kommen, solange nicht zuvor der Schutz personenbezogener Daten in den dritten Pfeiler integriert wurde.

Änderungsantrag 7

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden; kommen solche Informationen von privaten Stellen, müssen sie – unter Beachtung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, der internationalen Übereinkommen über Bürgerrechte sowie der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG – rechtmäßig eingeholt und verarbeitet werden, bevor sie an Europol übermittelt werden; Europol wird der Zugriff darauf nur von Fall zu Fall, zu festgelegten Zwecken und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten gestattet;

Änderungsantrag 8

Artikel 10 Absatz 2

2. Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.

2. Europol kann einschlägige und angemessene Daten – aber keinesfalls mehr als die für den jeweiligen Zweck benötigten Daten – verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung konkreter Straftaten und im Rahmen seiner Aufgabenstellung von Bedeutung sind und legal in eines seiner Informationssysteme aufgenommen werden können.

Begründung

Die obige Formulierung in Bezug auf Europol ist zu umfassend und vage und steht damit im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; darin besteht ferner die Gefahr, dass eine Datenverarbeitung aus willkürlichen Gründen stattfindet.

VERFAHREN

Titel

Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

1.2.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

György Schöpflin

1.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.4.2007

10.4.2007

2.5.2007

 

Datum der Annahme

2.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Enrique Barón Crespo, Richard Corbett, Brian Crowley, Philip Dimitrov Dimitrov, Andrew Duff, Maria da Assunção Esteves, Ingo Friedrich, Anneli Jäätteenmäki, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Rihards Pīks

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(in/innen)

Klaus Hänsch, Roger Helmer, Gérard Onesta, Georgios Papastamkos, Jacek Protasiewicz, György Schöpflin, Alexander Stubb

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS)

Datum der Konsultation des EP

24.1.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.2.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

15.2.2007

AFCO

1.2.2007

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

25.1.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2007

27.2.2007

20.3.2007

12.11.2007

Datum der Annahme

12.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(in/innen)

Adamos Adamou, Simon Busuttil, Marco Cappato, Maria da Assunção Esteves, Ignasi Guardans Cambó, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in ‘t Veld, Carlos José Iturgaiz Angulo, Metin Kazak, Eva-Britt Svensson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Carmen Fraga Estévez, Fernando Fernández Martín