über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(KOM(2007)0484 – C6-0283/2007 – 2007/0177(CNS))
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0484),
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0283/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0470/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ERWÄGUNG 1 A (neu)
(1a) Die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) hat sich im Rahmen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik bereits als sehr wichtiges Instrument zur Rechtfertigung von Ausgaben erwiesen. Die Cross-Compliance-Regelung bringt für die Betriebsinhaber keine neuen Verpflichtungen und auch keine neuen Zahlungsansprüche aufgrund der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen mit sich. Sie verknüpft lediglich die den Betriebsinhabern gewährten Direktzahlungen mit den öffentlichen Dienstleistungen, welche die Betriebsinhaber der gesamten Gesellschaft erbringen, indem sie die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz einhalten. Die Erfordernisse der Rechtsvorschriften der EG sind, verglichen mit den Standards in der übrigen Welt, generell sehr streng.
Änderungsantrag 2
ERWÄGUNG 1 B (neu)
(1b) In Anbetracht der Bedeutung, welche die EU diesen hohen Standards beimisst, wurde im Rahmen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik die erste Säule dieser Politik de facto in eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums umgewandelt, da die Betriebsinhaber für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen belohnt werden und keine an die Produktion gekoppelten bedingungslosen Zahlungen erhalten. Damit die Ziele der Cross-Compliance-Regelung erreicht werden, sind eine umfassende Kenntnis der Regelung sowie die Mitarbeit der Betriebsinhaber erforderlich – woran es derzeit mangelt, was auf die Besorgnis zurückzuführen ist, welche die Regelung in den Betrieben hervorgerufen hat. Einem besser informierten Agrarsektor würde die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen leichter fallen. Die Einzelheiten von 18 spezifischen Richtlinien und Verordnungen der EU zu verstehen, stellt jedoch nicht nur die Betriebsinhaber, sondern auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor erhebliche Probleme.
Änderungsantrag 3
ERWÄGUNG 1 C (neu)
(1c) Mit der Cross-Compliance-Regelung wurden die den Betriebsinhabern gewährten Direktzahlungen von der Einhaltung von 18 verschiedenen Richtlinien und Verordnungen der EU abhängig gemacht. Die Überwachung der Cross-Compliance-Regelung ist naturgemäß komplex. Die Cross-Compliance-Regelung macht es erforderlich, dass die Personen, welche die Kontrollen durchführen, über eine umfassende Kenntnis der Landwirtschaft verfügen und mit den verschiedenen Sektoren der Landwirtschaft vertraut sind. Eine angemessene Schulung der Personen, welche die Kontrolle der Tätigkeiten der Betriebsinhaber durchführen, ist entscheidend. Außerdem sollte es im Ermessen der Kontrolleure liegen, der Jahreszeit nicht entsprechende und unerwartete Faktoren zu berücksichtigen, die der vollen Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen entgegenwirken – ohne Verschulden des Betriebsinhabers.
Änderungsantrag 4
ERWÄGUNG 1 D (neu)
(1d)Die Cross-Compliance-Regelung und/oder die Gemeinsame Agrarpolitik werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, da die Höhe der Zahlungen derzeit nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint, weil die Zahlungen immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit abhängen. Insbesondere die Rechtsvorschriften für den Tierschutz sind offensichtlich äußerst aufwändig für die Tierhalter, was sich in der Höhe ihrer Zahlungen nicht widerspiegelt. Würden eingeführte Erzeugnisse jedoch den gleichen Tierschutzstandards entsprechen, so wäre es nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben.
Änderungsantrag 5
ERWÄGUNG 1 E (neu)
(1e) Es sollten anhaltende Anstrengungen zur Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Cross-Compliance-Regelung unternommen werden. Daher sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Cross-Compliance-Regelung vorlegen.
Änderungsantrag 6
ERWÄGUNG 1 F (neu)
(1f) Durch verringerten Verwaltungsaufwand, harmonisierte Kontrollen, Zusammenlegung der Kontrollen, auch innerhalb der europäischen Organe, und rechtzeitige Zahlungen würde die Regelung über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance-Regelung“) unter den Betriebsinhabern insgesamt mehr Unterstützung finden und damit die Politik effizienter gestaltet.
Begründung
Ein richtiger Ausgleich zwischen notwendigen Kontrollen zur Qualitätssicherung und den Produktionserfordernissen der Erzeuger muss angestrebt werden. Dazu gehört auch beispielsweise die Koordinierung bzw. Zusammenlegung der Kontrollen innerhalb der europäischen Institutionen, gerade aufgrund des letzthin beobachteten Anstiegs der unkoordinierten Kontrolle innerhalb letzterer (Kommission, Rechnungshof etc).
Änderungsantrag 7
ERWÄGUNG 1 G (neu)
(1g) Wenn die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gefördert werden soll, so ist die Vorankündigung der Kontrollen unerlässlich. Sie ist auch erforderlich, um die Betriebsinhaber, von denen viele im Nebenerwerb tätig sind, bei der Vorbereitung auf die Kontrollen zu unterstützen. Unangekündigte Kontrollen sind in dieser Regelung fehl am Platze, da sie zu einer unverhältnismäßigen, aber berechtigten Besorgnis unter den Betriebsinhabern über die gesamte Cross-Compliance-Regelung beitragen. Wenn „vorsätzlicher und schwerwiegender Betrug“ vermutet wird, sollten andere Instrumente, einschließlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, eingesetzt werden. Wenn unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden, so sollte dies aufgrund fundierter Informationen der zuständigen Behörde darüber, dass in einem bestimmten Betrieb ein schwerwiegendes Problem besteht, erfolgen. Gleichzeitig sollte die Effizienz der Vor-Ort-Kontrollen nicht gefährdet werden.
Änderungsantrag 8
ERWÄGUNG 1 H (neu)
(1h) Um den Aufwand für die Betriebsinhaber zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe ermutigt werden, sowohl die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen als auch die Zahl der Kontrollstellen so gering wie möglich halten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates1. Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet werden, den Mindestkontrollsatz auf der Ebene der Zahlstelle umzusetzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe ermutigt werden, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Zahl der Personen zu begrenzen, welche die Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie entsprechend geschult sind und um den Zeitraum, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle in einem bestimmten Betrieb durchgeführt werden darf, auf höchstens einen Tag zu begrenzen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Anforderungen an die integrierte Auswahl von Stichproben unterstützen. Die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen sollte unabhängig von spezifischen Mindestkontrollsätzen erfolgen, wie dies in den spezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung vorgesehen ist.
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1 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3).
Begründung
Ein richtiger Ausgleich zwischen notwendigen Kontrollen zur Qualitätssicherung und den Produktionserfordernissen der Erzeuger muss angestrebt werden. In diesem Sinne sollten nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die europäischen Institutionen nur soviel kontrollieren, wie wirklich erforderlich.
Änderungsantrag 9
ERWÄGUNG 1 I (neu)
(1i) Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen sind, werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen müssen einander im Rahmen des bestehenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ergänzen, damit Doppelarbeit vermieden wird, und alle Kontrollen müssen bei einem einzigen Kontrollbesuch vorgenommen werden.
Änderungsantrag 10
ERWÄGUNG 1 J (neu)
(1j) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betriebsinhaber für denselben Verstoß nicht zweimal bestraft werden (Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen sowie eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften).
Änderungsantrag 11
ERWÄGUNG 1 K (neu)
(1k)Die bei Verstößen gegen die Standards, Verpflichtungen und Anforderungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen anwendbaren Kürzungen der Zahlungen sind unterschiedlich, je nach dem, ob es sich bei dem Verstoß um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt. Außerdem sollten diese Kürzungen der Bedeutung des von dem Verstoß betroffenen Bereichs in dem landwirtschaftlichen Betrieb entsprechen, insbesondere wenn es sich um einen gemischten Ackerbau- und Viehzuchtbetrieb handelt.
Änderungsantrag 12
ERWÄGUNG 2
(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts deutlich erschweren kann und für die Landwirte und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Eine Kürzung dieses Zeitraums würde die Verwaltung der Cross-Compliance-Vorschriften keineswegs in Gefahr bringen. Andererseits ist der Zeitpunkt festzulegen, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden. Es sollte daher bestimmt werden, dass die Flächen dem Betriebsinhaber am15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung stehen müssen. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden. Auch sollten die Vorschriften festgelegt werden, die hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Cross-Compliance im Falle der Flächenübertragung gelten.
(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts deutlich erschweren kann und für die Landwirte und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Eine Kürzung dieses Zeitraums würde die Verwaltung der Cross-Compliance-Vorschriften keineswegs in Gefahr bringen. Andererseits ist der Zeitpunkt festzulegen, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden. Es sollte daher bestimmt werden, dass die Flächen dem Betriebsinhaber zu dem in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Einreichung des Antrags geltenden Schlusstermin des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung stehen müssen. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden. Auch sollten die Vorschriften festgelegt werden, die hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Cross-Compliance im Falle der Flächenübertragung gelten.
Begründung
Der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Schlusstermin für die Einreichung des Beihilfeantrags ist ein besseres Kriterium. Andernfalls ist es für Landwirte in Mitgliedstaaten, in denen der Schlusstermin für die Einreichung vor dem 15. Juni liegt, unmöglich, einen vorschriftsgemäßen Antrag einzureichen, wenn in der Zeit zwischen dem in einem Mitgliedstaat geltenden Schlusstermin für die Einreichung des Antrags und dem 15. Juni eine Parzelle verkauft wird.
Änderungsantrag 13
ERWÄGUNG 7 A (neu)
(7a)Der Betriebsinhaber gibt in seinem Sammelantrag insbesondere seine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die betreffende Regelung oder Regelungen und seine Zahlungsansprüche an und bescheinigt, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe zur Kenntnis genommen hat. Diese Voraussetzungen sollten den Kriterien für die Beihilfefähigkeit, aber auch den Kriterien der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, des Tierschutzes und des Umweltschutzes entsprechen, von denen die Zahlung der Beihilfen abhängig ist. Mit dieser Bescheinigung geht der Betriebsinhaber die vertragliche Verpflichtung ein, diese unterschiedlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Änderungsantrag 14
ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
- 1. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Falle von Richtlinien sorgt die Kommission dafür, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen gemäß Absatz 1 in den einzelnen Mitgliedstaaten in harmonisierter Weise umgesetzt werden.“
Änderungsantrag 15
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A
Artikel 6 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden: „das betreffende Kalenderjahr“) nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 dem Betriebsinhaber, der in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag gestellt hat, zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 haftet der Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag gestellt hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Nichterfüllung der betreffenden Anforderung direkt weder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist
a) seinerseits noch
b) für den Fall, dass die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres übertragen wurde,
- auf eine solche des Übernehmers für den Fall, dass die Übertragung zwischen dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Zeitpunkt und dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres stattgefunden hat;
- auf eine solche des Übertragenden, für den Fall, dass die Übertragung zwischen dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres und dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.“
entfällt
Begründung
The current text of article 6, paragraph 1 is preferred. The farmer who owns a particular parcel should be responsible for complying with the statutory management requirements and good agricultural and environmental conditions, and only for the period that he owns the parcel. Also in case non-compliance is found on a parcel which is owned by a farmer, different from the farmer who submitted an aid application for that particular parcel, only the new owner's direct payment may be reduced. This will prevent unnecessary legal battling and simplify execution by the controlling agencies. Moreover, the Commission proposal is transferring the burden of proof to the farmer. The current situation should be maintained, in which the controlling agency has to prove that a certain case of non-compliance is attributable to an action or omission directly attributable to the farmer concerned.
Änderungsantrag 16
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
3. Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen von 50 EUR und weniger je Betriebsinhaber und Kalenderjahr nicht anzuwenden.
3. Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen von 250 EUR je Maßnahme und weniger je Betriebsinhaber, je Programm und Kalenderjahr nicht anzuwenden.
Begründung
Da es sich bei den Direktzahlungen um Einkommensbeihilfen handelt und die Regelungen vielgliedrig, vielschichtig und kompliziert sind, ist eine Bagatellgrenze von 50 EUR zu niedrig. Sie sollte mindestens 250 EUR betragen. Antragstellern werden diverse Untergrenzen und Kürzungsbeträge zugemutet, so dass hier nicht mit zweierlei Maß gemessen werden sollte. Bagatellgrenzen würden auch der Verwaltung sehr helfen, den Bürokratieaufwand zu begrenzen. Mit der Bindung an das Programm wird der Verwaltungsaufwand deutlich verringert.
Änderungsantrag 17
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Festgestellte Verstöße unterliegen jedoch einer spezifischen Nachkontrolle durch die zuständige Behörde. Die festgestellten Verstöße, die Nachkontrollen und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
Festgestellte Verstöße unterliegen jedoch in der Risikoanalyse einer spezifischen Nachkontrolle durch die zuständige Behörde. Die festgestellten Verstöße, die Nachkontrollen und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt. Dieser Unterabsatz findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird.
Begründung
Festgestellte Verstöße unterliegen jedoch einer spezifischen Nachkontrolle in der Risikoanalyse und sollten die Kontrollstellen nicht verpflichten, eine Nachkontrolle durchzuführen, da dies zu einer unannehmbaren Erhöhung der Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten führen würde. Die letzte Zeile des ursprünglichen Vorschlags des Berichterstatters wird weggelassen, da sie rechtlich nicht haltbar ist.
Änderungsantrag 18
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Festgestellte geringfügige Verstöße unterliegen jedoch einer spezifischen Nachkontrolle durch die zuständige Behörde. Die festgestellten Verstöße, die Nachkontrollen und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt. Dieser Unterabsatz findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird.“
entfällt
Begründung
Die Kontrollstellen sollten nicht verpflichtet sein, eine Nachkontrolle durchzuführen, wenn sie einen geringfügigen Verstoß festgestellt haben, da dies zu einem erheblichen Aufwand für die Kontrollstellen der Mitgliedstaaten führen würde.
Änderungsantrag 19
ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
2a. Dem Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„In den neuen Mitgliedstaaten wird bei dem Kürzungssatz gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf jeden Fall dem entsprechenden, in einem bestimmten Jahr anwendbaren Prozentsatz des Schemas der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143 a Rechnung getragen.“
Änderungsantrag 20
ARTIKEL 1 NUMMER 2 B (neu)
Artikel 7 Absatz 4 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
(2b) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
„4b. Wird eine Kürzung oder ein Ausschluss von Zahlungen infolge eines Verstoßes angewandt, der bei einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 25 festgestellt wurde, so wird für denselben Verstoß keine Geldbuße nach den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verhängt.
Wurde eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften verhängt, so wird für denselben Verstoß keine Kürzung oder kein Ausschluss von Zahlungen angewandt.“
Änderungsantrag 21
ARTIKEL 1 NUMMER 2 C (neu)
Artikel 8 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
(2c) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2007 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf:
– eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III,
– eine Vereinfachung, Deregulierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Nitrate,
– eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der bestehenden Kontrollsysteme, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikatoren und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungsprogramme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Die Berichte enthalten außerdem eine Schätzung der gesamten Kontrollkosten im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung in dem der Veröffentlichung des Berichts vorangehenden Jahr.“
Begründung
Es sollten fortlaufende Anstrengungen zur Vereinfachung, Harmonisierung und Verbesserung der Cross-Compliance-Regelung unternommen werden, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikator- und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungssysteme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie. Die Kommission sollte daher alle zwei Jahre einen Bericht ausarbeiten, um die erzielten Fortschritte zu überwachen und die noch vorzunehmenden Änderungen zu planen. Insbesondere die Nitrat-Richtlinie sollte kritisch geprüft werden. Schließlich sollte der Bericht eine spezifizierte Schätzung der Kosten für die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelung enthalten.
Änderungsantrag 22
ARTIKEL 1 NUMMER 2 D (neu)
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
2d. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) ein integriertes Kontrollsystem, das insbesondere die Überprüfung der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und der Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen umfasst,“
Änderungsantrag 23
ARTIKEL 1 NUMMER 2 E (neu)
Artikel 25 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
2e. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
1. Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Diese Kontrollen finden bei einem bestimmten Betrieb innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag statt.
2. Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch, die Zahl der Kontrollstellen und die Zahl der Personen, welche die Vor-Ort-Kontrollen in einem bestimmten Betrieb durchführen, zu begrenzen.
Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein.
3. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kontrollen so zu planen, dass die Betriebe, die aus saisonalen Gründen in einem bestimmten Zeitraum des Jahres am besten kontrolliert werden können, auch tatsächlich in diesem Zeitraum kontrolliert werden. Wenn die Kontrollstelle jedoch bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand oder einen Teil dieser Grundanforderungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle aus saisonalen Gründen nicht kontrollieren konnte, so gelten diese Anforderungen und Bedingungen als erfüllt.“
Begründung
Absatz 3 wird dem ursprünglichen Vorschlag des Berichterstatters hinzugefügt. Wenn die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, Nachkontrollen durchzuführen, wenn bestimmte Anforderungen oder Bedingungen aus saisonalen Gründen nicht kontrolliert werden konnten, so würde dies zu einer unannehmbaren Erhöhung der Kontrollkosten der Mitgliedstaaten führen.
Änderungsantrag 24
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 44 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber am15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Einreichung des Antrags geltenden Schlusstermin des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.
Begründung
Der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Schlusstermin für die Einreichung des Beihilfeantrags ist ein besseres Kriterium. Andernfalls ist es für Landwirte in Mitgliedstaaten, in denen der Schlusstermin für die Einreichung vor dem 15. Juni liegt, unmöglich, einen vorschriftsgemäßen Antrag einzureichen, wenn in dem Zeitraum zwischen dem geltenden Schlusstermin in einem Mitgliedstaat für die Einreichung des Antrags und dem 15. Juni eine Parzelle verkauft wird.
Änderungsantrag 25
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE A
Artikel 143 b Absatz 5 Unterabsatz 1 neuer Satz (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber am15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Einreichung des Antrags geltenden Schlusstermin des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.
Begründung
Der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Schlusstermin für die Einreichung des Beihilfeantrags ist ein besseres Kriterium. Andernfalls ist es für Landwirte in Mitgliedstaaten, in denen der Schlusstermin für die Einreichung vor dem 15. Juni liegt, unmöglich, einen vorschriftsgemäßen Antrag einzureichen, wenn in dem Zeitraum zwischen dem in einem Mitgliedstaat geltenden Schlusstermin für die Einreichung des Antrags und dem 15. Juni eine Parzelle verkauft wird.
Änderungsantrag 26
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE B
Artikel 143 b Absatz 6 Unterabsatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2010.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2011.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2011.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013.
Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2013.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2014.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2014.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2016.
Neue Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.
Neue Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.
Änderungsantrag 27
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE C
Artikel 143 b Absatz 9 erster Satz (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden.
Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2013 anwenden.
Begründung
Für die meisten neuen Mitgliedstaaten ist ein Wechsel von der derzeitigen Regelung für Direktzahlungen zu der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab dem Jahr 2010 anstatt ab 2013 wirtschaftlich kaum zu rechtfertigen. Um die Betriebsprämienregelung im Jahr 2010 einzuführen, müssten die neuen Mitgliedstaaten bereits mit ihrer vorbereitenden Arbeit beginnen und damit enorme Summen für diese Regelung ausgeben, die möglicherweise nur zwei bis drei Jahre angewandt wird. Dies führt zu einer unnötigen finanziellen Mehrbelastung der Mitgliedstaaten, die erst im Jahr 2013 den vollen Satz der Direktzahlungen erhalten.
Änderungsantrag 28
ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 145 Buchstabe m (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
5a. Artikel 145 Buchstabe m erhält folgende Fassung:
„(m) Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung. Im Falle der Kontrollen gemäß Titel II Kapitel 1 sehen die festgelegten Vorschriften regelmäßige und ausreichende Vorankündigungen der Vor-Ort-Kontrollen vor, wenn dadurch das eigentliche Ziel der Kontrollen nicht gefährdet wird. Die Vorschriften sehen außerdem Anreize für die Mitgliedstaaten zur Einführung eines Systems gut funktionierender und aufeinander abgestimmter Kontrollen vor.“
Begründung
Es besteht Konsens darüber, dass Vor-Ort-Kontrollen, wo dies möglich ist, notwendig sind, da es nicht gerecht und vernünftig ist zu erwarten, dass ein moderner Betriebsinhaber Zeit für umfassende und zeitaufwändige Kontrollen ohne Vorankündigung hat. Angekündigte Kontrollen werden auf Aspekte begrenzt, bei denen die Vorankündigung es den Betriebsinhabern nicht ermöglicht, das Ergebnis zu manipulieren.
Änderungsantrag 29
ARTIKEL 2
Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)
Die Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
Die Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2010.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2011.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2011.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013.
Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.
a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2013.
b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2014.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2014.
c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2016.
BEGRÜNDUNG
Einleitung:
Die Einführung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) war ein Kernpunkt der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wurde zu einer Voraussetzung für die öffentliche Stützung der Landwirte. Damit wurde die erste Säule der GAP in Richtung auf eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geändert, da die Landwirte für die Dienstleistungen, die sie der gesamten Gesellschaft erbringen, entlohnt werden. Die Landwirte erhalten Ausgleichszahlungen für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz, die, verglichen mit den Standards in der übrigen Welt, generell sehr streng sind.
Die Cross-Compliance-Regelung hat zwar breite Unterstützung gefunden, sie wurde jedoch von Anfang an wegen des bürokratischen Aufwands kritisiert, der für die Landwirte sowie für die Behörden der Mitgliedstaaten mit ihrer Anwendung verbunden ist.
Außerdem ist es sehr schwierig, die Kontrollen bei einer einzigen Kontrollstelle zu konzentrieren, da viele verschiedene Sektoren und Fachleute einbezogen werden müssen. Die Durchführungsvorschriften der Kommission sehen keine Vorankündigung der Kontrollen vor, womit in Anbetracht des Umfangs und der Dauer der Kontrollen sowie der heutigen Bedingungen der Landwirtschaft den Landwirten eine schwere Last aufgebürdet wird.
Rund 68% aller Fälle, in denen die anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, wurden als geringfügige Verstöße betrachtet und führten zu Kürzungen der Direktzahlungen um 1%. 71% aller Verstöße betrafen die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (meist Verlust einer Ohrmarke oder Fälle, in denen Rinder zwar zentral registriert wurden, nicht jedoch in den im Betrieb geführten Büchern erfasst wurden, sodass die Rückverfolgbarkeit nicht gefährdet war). Die Durchführungsvorschriften sahen keine Verfahren für geringfügige Verstöße vor, und in der Regelung war auch keine Möglichkeit vorgesehen, in diesen Fällen auf Sanktionen zu verzichten. Das Sanktionssystem wurde daher von den Landwirten häufig als unverhältnismäßig sowie ungerecht gegenüber einigen Arten von Betrieben, insbesondere Tierhaltungsbetrieben, betrachtet.
Die Cross-Compliance-Regelung wird in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt, und die Beratungssysteme für Landwirte funktionieren häufig nicht so, dass die Landwirte entlastet werden.
Die Kommission hat einen „Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)“ (KOM(2007)147 endg.) vorgelegt, worin die Kritik zusammengefasst wurde.
Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) 1782/2003 ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Schlussfolgerungen ihres Berichts umzusetzen. Änderungen der Durchführungsvorschriften der Kommission sind derzeit Gegenstand von Beratungen im Rat.
Schlussfolgerungen des Berichterstatters
Der Berichterstatter unterstützt die Cross-Compliance-Regelung, da er darin ein wichtiges Instrument zur Rechtfertigung der öffentlichen Stützung der Landwirte sieht.
Es ist jedoch klar, dass eine komplizierte Regelung wie die Cross-Compliance-Regelung nicht ohne Unterstützung der betroffenen Landwirte funktionieren kann. Daher sollte die Cross-Compliance-Regelung selbst sowie die Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung fortlaufend vereinfacht, dereguliert und verbessert werden.
Aus den von der Kommission in ihrem Bericht genannten Zahlen geht hervor, dass die meisten kontrollierten Betriebe die festgelegten Normen erfüllen und dass die überwiegende Zahl der Verstöße unbedeutende oder unerhebliche, wenn nicht sogar überflüssige Rechtsvorschriften betrifft.
Der Berichterstatter unterstützt daher voll und ganz alle Anstrengungen zur Vereinfachung der Cross-Compliance-Regelung, solange die angestrebten Ziele nicht gefährdet werden. Der Kommissionsvorschlag ist ein klarer Schritt nach vorn.
Es werden jedoch einige Änderungen vorgeschlagen, um hervorzuheben, dass Vereinfachung, Deregulierung, Verbesserung und Harmonisierung ein fortlaufender Prozess sind. Der Berichterstatter hat daher vorgeschlagen, dass die Kommission regelmäßig einen Bericht vorlegt, der sich auch auf die Kosten des gesamten Kontrollsystems erstreckt, um künftig eine entsprechende Kosten-Nutzen-Analyse zu ermöglichen.
Würden alle geringfügigen Verstöße zu verstärkten Kontrollen führen, wie von der Kommission vorgesehen, so wäre dies weder verhältnismäßig noch würde es den Mitgliedstaaten helfen, den Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Daher werden geringfügige Änderungen des Kommissionsvorschlags vorgeschlagen.
Einige Normen, insbesondere hinsichtlich Natura-2000, sind nicht an systematische Vor-Ort-Kontrollen angepasst. Daher sollte erwogen werden, die systematischen Kontrollen durch ein gut funktionierendes System von Gegenkontrollen zu ersetzen (im Falle von Natura-2000 wurden ohnehin nahezu alle Verstöße durch Gegenkontrollen festgestellt).
Den neuen Mitgliedstaaten, die sich anstrengen, eine allen Anforderungen der umfassenden Agrarrechtsvorschriften der EU entsprechende Betriebsführung einzuführen und die nicht den vollen Betrag der öffentlichen Stützung erhalten, sollte eine Anlaufzeit eingeräumt werden, die etwas länger ist als von der Kommission vorgeschlagen und in Einklang mit der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen steht.
Schlussfolgerung
Der Bericht erstreckt sich nicht auf alle Aspekte der Cross-Compliance-Regelung, da viele Fragen nur in den Durchführungsvorschriften der Kommission behandelt werden. Einige Aspekte müssen eindeutig weiter erörtert werden. Durch die Verpflichtung, regelmäßig Bericht zu erstatten, wird sichergestellt, dass die Cross-Compliance-Regelung auf der Tagesordnung bleibt.
Es ist auch klar, dass alle Beteiligten, nicht nur die Kommission, sondern vor allem auch die Mitgliedstaaten, sicherstellen müssen, dass eine Regelung eingeführt wird, die den Forderungen der Gesellschaft entspricht, aber auch so einfach wie möglich ist.
Eine Erweiterung der derzeitigen Normen, wie sie von einigen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Überprüfung der GAP (Health-Check) diskutiert wird, könnte der gesamten Regelung abträglich sein, da sich deren Umsetzung noch in einem Frühstadium befindet. Außerdem sollten neue Verwaltungs- und Kontrollkosten im Zusammenhang mit den Direktzahlungen in Anbetracht der rückläufigen Beihilfen für Landwirte mit Argwohn betrachtet werden.
VERFAHREN
Titel
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Vincenzo Aita, Peter Baco, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Albert Deß, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Diamanto Manolakou, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Donato Tommaso Veraldi
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Pilar Ayuso, Katerina Batzeli, Esther De Lange, Jan Mulder, James Nicholson, Zdzisław Zbigniew Podkański