BERICHT zum Grünbuch - Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele
19.2.2008 - (2007/2203(INI))
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Anne Ferreira
Verfasser der Stellungnahme (*):
John Purvis, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Beteiligte Ausschüsse - Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Grünbuch - Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele
Das Europäische Parlament
– in Kenntnis des Grünbuchs - Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (KOM(2007) 140),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (8./9. März 2007) einschließlich des Aktionsplans „Eine Energiepolitik für Europa“ in Anlage I,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur „Using the market for cost-effective environmental policy“ (Nr. 1/2006),
– gestützt auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen,
– gestützt auf Artikel 175 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“[1],
– unter Hinweis auf die Überarbeitung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf das sechste Umweltaktionsprogramm,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu thematischen Strategien für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen[2], für die städtische Umwelt[3], für Abfallrecycling[4] und zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus[6],
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0040/2008),
Umweltziele der Union und Rahmenbedingungen
A. in der Erwägung, dass die Daten über den Klimawandel ein entschlossenes Handeln verlangen, um die Auswirkungen dieser Erscheinung einzudämmen, dass der Europäische Rat als Mindestziel eine Senkung der CO2-Emissionen um 20 % bis zum Jahr 2020 und um 60 % bis 2050 gesetzt hat, dass der Europäische Rat 20 % als Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 festgelegt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in der oben genannten Entschließung vom 15. November 2007 die Industrieländer aufgefordert hat, sich zu einer Emissionssenkung von mindestens 30 % bis 2020 und von 60-80 % bis 2050 gegenüber 1990 zu verpflichten,
C. in der Erwägung der verschiedenen Verschmutzungsarten und des Risikos der Erschöpfung der natürlichen Ressourcen,
D. in der Erwägung des hohen Risikos des Aussterbens zahlreicher Tier- und Pflanzenarten und des von der Union gesetzten Ziels, dem Rückgang der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten,
E. in der Erwägung der weiteren Zunahme des Transport- und insbesondere des Güterverkehrs in der Union und dem damit einhergehenden wachsenden Energieverbrauch,
F. unter Hinweis darauf, dass marktwirtschaftliche Instrumente wichtige Mittel zur Verwirklichung des Verursacherprinzips und - allgemeiner - zur kostenwirksamen Berücksichtigung der versteckten Kosten sind, die Herstellung und Verbrauch für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen,
G. in der Erwägung der großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der ökologischen Steuern (zwischen 2 % und 5 % des BIP der Mitgliedstaaten) als auch bezüglich des Einsatzes marktbasierter Instrumente, und dass der Anteil der ökologischen Steuern am BIP der Mitgliedstaaten in den letzten fünf Jahren gesunken ist,
H. in der Erwägung, dass die Energiesteuern im Durchschnitt 76 % der ökologischen Steuern ausmachen und die Verkehrssteuern 21 %,
I. in der Erwägung, dass die Haushalte den überwiegenden Teil der ökologischen Steuern tragen, während die anderen Wirtschaftsbereiche die größten Energieverbraucher, Wasserverbraucher und Verkehrsnutzer sind,
J. unter Hinweis darauf, dass die Reform im Bereich umweltschädliche Subventionen Beiträge zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten kann,
K. in der Erwägung, dass die Voraussagen bezüglich der Gesamtauswirkungen des Klimawandels nicht nur zur Entkoppelung von Wachstum und Produktions- und Konsummustern, sondern auch zur Änderung unseres Entwicklungsmodells auf sozioökonomischem Gebiet führen muss,
L. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen BIP-Wirtschaftsindikatoren nicht zu einer angemessenen Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Realitäten ausreichen und nicht die problembehafteten Umweltauswirkungen der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigen und dass zusätzliche Wirtschaftsindikatoren ökologischer Natur in die Bewertung der erzeugten Güter einfließen sollten, um diesen Auswirkungen besser Rechnung zu tragen,
Kritik am Grünbuch
1. begrüßt die Bezugnahme auf das Verursacherprinzip, bedauert jedoch die nur sehr geringe bzw. gänzlich fehlende Verknüpfung mit den bestehenden umweltpolitischen Instrumenten und deren Abstimmung; betont, dass das Verursacherprinzip eine effektive Preisgestaltung der Produkte erlaubt, einschließlich der Kosten der Beseitigung der Umweltverschmutzung und der Behebung der von der Produktion verursachten Schäden; weist darauf hin, dass im Fall der Mitberechnung der externen Faktoren im Preis umweltverschmutzende Produktionen und Produkte letztendlich teurer sind, weil die Vermeidung von Umweltverschmutzung billiger ist als die Säuberung und Sanierung;
2. bedauert das Fehlen einer eingehenden Studie über die Vorteile einer Unterscheidung zwischen verbraucherorientierten und erzeugerorientierten marktwirtschaftlichen Instrumenten;
3. weist darauf hin, dass sich die Anwendung des Verursacherprinzips nicht auf die finanzielle Belastung der Endverbraucher, insbesondere der Haushalte, beschränken darf;
4. bedauert, dass sich das Grünbuch im Wesentlichen auf die Luftverschmutzung und die globale Erwärmung konzentriert und die anderen negativen Umweltauswirkungen der Produktions- und Verteilungsprozesse sowie des Konsumverhaltens im Großen und Ganzen außer Acht lässt;
5. teilt die Auffassung der Kommission über die Vielfalt der marktwirtschaftlichen Instrumente und über die Unterscheidung zwischen Steuern und Abgaben, wobei letztere für gewöhnlich eine Ausgleichszahlung für klar definierte Dienstleistungen oder Kosten darstellen; betont die Notwendigkeit von sowohl Anreizen als auch abschreckenden Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele sowie die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung;
6. bedauert, dass zu schnell auf die internationale Dimension eingegangen wird und dass nicht in allen Fällen Maßnahmen zur größtmöglichen Senkung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Regionen und Industriesektoren ergriffen wurden;
Maßnahmen
7. begrüßt das Grünbuch; fordert die Kommission dringend auf, in Bezug auf die Verwendung marktwirtschaftlicher Instrumente für die Bezifferung von Umweltschäden und die Korrektur von damit verbundenem Marktversagen eine klare Strategie zu entwickeln, welche die Bereiche Steuern, Überprüfung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, Handel und Technologiepolitik umfasst;
8. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategie zur Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente einen umfassenden Bericht über die Wirksamkeit der von der EU derzeit eingesetzten umweltpolitischen Regelungsinstrumente zu prüfen und anzufertigen, um festzustellen, auf welchen Gebieten die geltenden Rechtsvorschriften durch marktwirtschaftliche Instrumente ersetzt werden sollten;
9. fordert die Kommission auf, eine vergleichende Untersuchung der existierenden marktwirtschaftlichen Instrumente zu nutzen, um deren Effizienz zu bewerten sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;
10. fordert die Europäische Union auf, zwischen dem wirtschaftlichen Bruttowohlstand pro Einwohner und dem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nettowohlstand als Indikator für tatsächlichen Fortschritt zu unterscheiden; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Messung des Wohlstands in Europa anhand ökologischer Indikatoren[7] unter Berücksichtigung des Wohlstandsverlustes infolge von Umweltschäden eingehender zu prüfen;
11. ist der Auffassung, dass die volle Internalisierung der Umweltkosten eine wichtige Bedingung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, bessere wirtschaftliche Anreize für sauberere Produktionsverfahren und ein umweltfreundlicheres Konsumverhalten sowie die Förderung umweltfreundlicherer Technologien ist;
12. ist der Auffassung, dass eine Nichtinternalisierung der Umweltkosten der Subventionierung umweltschädlicher Tätigkeiten gleichkommt;
13. weist darauf hin, dass es in den Mitgliedstaaten zahlreiche umweltschädliche Subventionen gibt, welche die Umweltverschmutzung verstärken und das Verursacherprinzip untergraben;
Grundsätze
14. betont, dass das auf der Internalisierung der externen Kosten beruhende Verursacherprinzip ein Pfeiler der EU-Umweltpolitik ist, bei welchem gewährleistet wird, dass die Marktpreise die tatsächlichen Kosten der Produktion und der verursachten Gesundheits- und Umweltschäden widerspiegeln; verweist darauf, dass das Verursacherprinzip in den meisten Mitgliedstaaten nicht wirksam umgesetzt wird;
15. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine lange Reihe von Instrumenten umfassen, die bestimmten Zwecken zu dienen haben, beispielsweise handelbare Genehmigungen, die dazu konzipiert wurden, Umweltbelastung (wie CO2-Emissionen) zu verringern, Umweltsteuern, die Preise und damit das Verhalten von Herstellern und Verbrauchern ändern sollen, Umweltabgaben, die die Kosten von Umweltschutzdienstleistungen decken sollen, Umweltsubventionen, die die Entwicklung von saubereren Technologien fördern sollen, usw.;
16. erkennt an, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente für umweltpolitische Ziele eines der wirksamsten Mittel sind, um die umweltpolitischen Ziele kostengünstig zu erreichen; weist aber darauf hin, dass diese Instrumente durch andere Maßnahmen wie Energieeffizienznormen, Emissionsziele usw. ergänzt werden müssen;
17. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine Schlüsselrolle bei der Erreichung des Zielwerts von 20 % für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 spielen werden;
18. erkennt an, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente für umweltpolitische Ziele ein Mittel sind, um die umweltpolitischen Ziele zu vertretbaren Kosten zu erreichen; unterstreicht, dass sie kein Ersatz für die Umweltgesetzgebung sein können, die Zielvorgaben und einzuhaltende Normen festlegt, und dass ihre Effizienz von ihrer Verknüpfung und ihrer Komplementarität mit anderen Instrumenten abhängt;
19. ist der Auffassung, dass der Wandel hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und einer kohlenstofffreien Wirtschaft eine Vielzahl von abschreckenden Maßnahmen (zum Beispiel Steuern und Abgaben) und Anreizen (zum Beispiel Handelssysteme) notwendig macht;
20. betont, dass die Konzipierung von Instrumentkombinationen zur Optimierung des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente erheblich zum Erreichen der Ziele der Lissabon-Agenda beitragen können;
21. vertritt die Auffassung, dass die energie- und klimapolitischen Maßnahmen, die im Rahmen eines Gesamtkonzepts sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene beschlossen werden, mit den in Lissabon und Göteborg vereinbarten Zielen in Einklang gebracht werden müssen;
22. vertritt die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente ein geeignetes und wirksames Instrument zur Internalisierung externer Effekte sind, das deutlich häufiger genutzt werden sollte, ordnungsrechtliche Instrumente aber nicht ersetzen, sondern ergänzen sollte;
23. unterstreicht, dass sich der Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente an Umweltwirksamkeit orientieren muss, wenn Umweltverschmutzung und negative Umweltauswirkungen verhindert werden sollen; ist der Auffassung, dass die sozialen Folgen des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente durch Sondervergünstigen wie Preisobergrenzen, Preissenkungen, Subventionen usw. für einkommensschwache Haushalte abgefedert werden sollten; hält ferner die Sanktionierung übermäßigen Verbrauchs für notwendig;
24. fordert, dass die Einnahmen aus marktwirtschaftlichen Instrumenten in Programme investiert werden, die ökologische Ziele fördern und mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und mögliche soziale Auswirkungen abfedern; ist der Auffassung, dass die Versteigerungserlöse aus dem EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen in der Zukunft eine zentrale Quelle der EU-Finanzierung sein könnten;
25. weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Richtlinie über Energiebesteuerung“)[8] die Möglichkeit vorsieht, unter bestimmten Bedingungen Steuern ganz oder teilweise durch alternative marktwirtschaftliche Instrumente zu ersetzen, gerade auch durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen;
26. betont die wichtige Rolle der ökologischen Steuern für die Erreichung der Umweltziele; fordert die Kommission deshalb auf, bis Ende 2008 einen Legislativvorschlag für eine gemeinschaftliche Mindeststeuer auf CO2 vorzulegen;
27. vertritt die Ansicht, dass sich die auf dem gemeinsamen Markt beruhenden Instrumente nicht auf die Systeme zum Handel mit Emissionszertifikaten und -quoten beschränken dürfen und dass andere Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden müssen, wie etwa eine Kohlenstoffsteuer zum Ausgleich des Abbaus der Subventionen für fossile Energien;
28. ist der Auffassung, dass Umweltsteuern in erster Linie nicht der Erhöhung der Steuereinnahmen dienen dürfen, sondern der Vermeidung von Umweltverschmutzung und -zerstörung und somit auch dem gesellschaftlichen Wohl zu vernünftigen Kosten; fordert einen Ausgleich für die Besteuerung negativer Faktoren wie Umweltverschmutzung durch die Senkung der Steuern auf positive Faktoren wie Arbeit;
29. erinnert daran, dass die Verträge trotz des einzuhaltenden Einstimmigkeitsgrundsatzes im Steuerrecht die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bieten und es die offene Koordinierungsmethode gibt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auf europäischer Ebene Fortschritte bei den ökologischen Steuern zu erzielen, um jegliche Art von Steuerdumping zu verhindern;
30. weist darauf hin, dass mehr Koordinierung durch die EU in Bezug auf Umweltsteuern und den Austausch bewährter Verfahren die Reform erleichtern wird; unterstützt insbesondere Vorschläge, durch die die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf energieeffiziente Produkte und energiesparende Materialien senken oder diese steuerlich begünstigen können; weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden sollten, was im Rahmen ihrer jeweiligen Steuersysteme angemessen ist;
31. weist auf die Vorteile von Steuerreformen mit Ausrichtung auf Umweltschutz hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Reformen durchzuführen, um unter anderem Energiearmut zu mildern und Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Technologien für erneuerbare Energieträger zu fördern;
32. unterstützt die Senkung der Arbeitsbesteuerung auf nationaler Ebene, unterstreicht jedoch, dass sie nicht nur mit der ökologischen Steuerreform im Zusammenhang steht;
33. hält die Preismodulation für eine Möglichkeit zur Beeinflussung von Produktions- und Konsummustern und für einen Anreiz zur Benutzung umweltfreundlicherer Transportmittel (zum Beispiel dank einer Senkung der Preise für öffentliche Verkehrsmittel); ist der Auffassung, dass ein Preisanstieg infolge der Einführung marktwirtschaftlicher Instrumente in jedem Fall voraussehbar sein und den besonderen Bedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat angepasst sein muss; betont jedoch, dass Preismaßnahmen aufgrund der mangelnden Elastizität bestimmter Sektoren und Verbraucherkategorien eine bisweilen begrenzte Auswirkung haben;
34. verweist auf die Notwendigkeit präziser Daten über die ökologischen und sozialen Kosten des gesamten Lebenszyklus von Erzeugnissen und Dienstleistungen; fordert die Kommission auf, eine Methode zur Berechnung dieser Kosten auszuarbeiten;
35. begrüßt die vor kurzem von der Kommission, dem Europäischen Parlament, der OECD, dem WWF und dem Club von Rom organisierte Konferenz „Beyond GDP“ und die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konferenz; weist darauf hin, dass das Bruttoinlandsprodukt durch andere Indikatoren ergänzt werden muss, um das gesellschaftliche Wohlergehen und den sozialen Fortschritt in einer ausgewogeneren Weise zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Wirtschaftswachstums auf die Erdatmosphäre und die Ökosysteme;
36. ist der Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente zur Förderung von Forschung und Ökoinnovation beitragen können und dass die Erzeuger durch die Art der Besteuerung nicht umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen bzw. die Einführung von Ökostandards veranlasst werden, in die Forschung im Bereich energieeffizienterer Produkte und Dienstleistungen zu investieren;
Welche Instrumente für welchen Sektor?
37. weist jedoch darauf hin, dass das europäische System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in seinem gegenwärtigen Zustand angesichts der Vielfalt von Treibhausgasquellen und betroffenen Sektoren einen zu geringen Geltungsbereich hat und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die zur Optimierung des Systems in der 2013 beginnenden dritten Phase notwendigen Verbesserungen vornehmen müssen;
38. fordert die Kommission nachdrücklich auf, das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu stärken, indem sie eine stufenweise zu senkende Obergrenze einführt und das System auf alle erstrangigen Emittenten ausdehnt, worin das wichtigste Instrument zur Erreichung der Reduktionsziele für 2020 zu sehen ist;
39. betont deshalb die dringend notwendige Überarbeitung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, um die in der Versuchsphase festgestellten Mängel zu beheben, einschließlich der Zufallsgewinne der Unternehmen infolge des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Zuteilung kostenloser CO2-Quoten (zum Beispiel an große Stromerzeuger); betont, dass die volle Umsetzung des Urheberprinzips im Rahmen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung erfordert, dass das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen in erster Linie auf der Auktionierung von Emissionsberechtigungen und einer mit dem EU-Ziel einer Emissionssenkung von 30 % bis 2020 im Einklang stehenden Obergrenze für die gesamten Emissionen basiert, einschließlich mengenmäßiger Beschränkungen und Qualitätsanforderungen in Verbindung mit CDM-/JI-Gutschriften;
40. betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung des Aufbaus des weltweiten Kohlenstoffmarktes ist, wenn es gilt, die notwendigen umfassenden Emissionssenkungen kostengünstig zu erreichen, und stellt fest, dass die Betonung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen als des vorrangigen EU-Mechanismus zum Erreichen der Emissionssenkungsziele Einfluss auf die Schaffung dieses weltweiten Markts in der Europäischen Union haben wird, zusätzlich zu den bestehenden erfolgreichen Finanzmärkten;
41. betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung des Aufbaus des weltweiten Kohlenstoffmarktes ist, wenn es gilt, die notwendigen umfassenden Emissionssenkungen kostengünstig zu erreichen, und stellt fest, dass die Betonung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen als des vorrangigen EU-Mechanismus zum Erreichen der Emissionssenkungsziele Einfluss auf die Schaffung dieses weltweiten Markts in der Europäischen Union haben wird, zusätzlich zu den bestehenden erfolgreichen Finanzmärkten;
42. begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Flugverkehr in das EU-Emissionshandelssystem einzuschließen, hält aber ergänzende Begleitmaßnahmen wie eine Steuer auf Kerosin und NOx-Emissionen für notwendig, um die Auswirkungen dieses Sektors auf den Klimawandel zu bekämpfen;
43. fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor dem Jahr 2009 einen Legislativvorschlag zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Seeverkehr vorzulegen, da dieser Sektor keinen gemeinschaftlichen oder internationalen Bestimmungen darüber unterliegt;
44. vertritt die Auffassung, dass die Energiebesteuerung ein sekundäres, ergänzendes Instrument zur Senkung der Treibhausgasemissionen bleiben und auf Emissionen beschränkt sein sollte, die weder unmittelbar noch mittelbar durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu beeinflussen sind;
45. erinnert daran, dass ein großer Teil des Energiebedarfs und der nicht vom CO2-Emissionshandelssystem erfassten CO2‑Emissionen auf die Bereiche Verkehr und Gebäude entfällt;
46. vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie zur Energiebesteuerung und die Richtlinie über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Eurovignette-Richtlinie)[9] gemeinsam und zügig überarbeitet werden sollten, um die Überlagerung von Maßnahmen zu ein und demselben Zweck zu vermeiden und die ökologischen Steuern so zu ändern, dass sich das Verhalten in den verschiedenen Wirtschaftssektoren insbesondere aufgrund einer Internalisierung der externen Kosten unverzüglich infolge eines gesteigerten Umweltbewusstseins ändert;
47. hält es für notwendig, die Anwendung der Eurovignette-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten vorzuschreiben und diese zu ändern, um die externen Kosten aufgrund einer Besteuerung der Infrastrukturen, insbesondere für den Straßenverkehr, zu internalisieren;
48. betont die Notwendigkeit, beim Einsatz von marktwirtschaftlichen Instrumenten die Grundsätze der besseren Rechtsetzung anzuwenden und die Verwendung sich überschneidender und komplexer Instrumente zu vermeiden; befürwortet eine Änderung der Richtlinie zur Energiebesteuerung, durch die sichergestellt würde, dass die Teilnehmer am EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht durch den Handel und die Besteuerung doppelt für ihre Emissionen bezahlen;
49. vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschrift zur Besteuerung von Energieerzeugnissen der Mindeststeuersatz im Bereich des Verkehrs zu industriellen oder kommerziellen Zwecken angehoben werden sollte; unterstützt die Differenzierung der Besteuerung nach energie- und umweltbezogenen Elementen anhand der Höhe der CO2-Emissionen;
50. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in der Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen enthaltenen Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu prüfen und zu erwägen, welche fossile Kraftstoffquelle in Zukunft von der Steuer auszunehmen ist, und dabei die Reichweite und den Geist der Richtlinie zu respektieren und den Betreibern Doppelarbeit infolge anderer Steuer- oder Handelsmaßnahmen zu ersparen;
51. fordert, dass marktwirtschaftliche Instrumente verstärkt in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zur Erreichung umweltpolitischer Ziele im Allgemeinen und der Internalisierung externer Kosten im Besonderen eingesetzt werden; betont, dass in diesem Zusammenhang sichergestellt werden sollte, dass die nationale Steuerhoheit zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt; regt an, marktwirtschaftliche Instrumente stärker zu Zwecken wie etwa der Förderung der Energieeffizienz und der Wärmedämmung im Gebäudebereich einzusetzen;
52. erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie stärkere Anreize im Baugewerbe setzen, um den Energiebedarf und den CO2-Ausstoß zu senken; betont die Notwendigkeit, die Entwicklung von Passivhäusern mit positiver Energiebilanz zu fördern;
53. schlägt vor, dass als finanzielle Anreize geeignete Ausgleichsregelungen in Anlehnung an die Mechanismen des Kyoto-Protokolls für die Finanzierung von Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungswesen und zur Verbesserung der Kohlenstoffbilanz des städtischen Nahverkehrs bereitgestellt werden;
54. schlägt vor, dass Ausgleichsregelungen in Anlehnung an die Mechanismen des Kyoto-Protokolls für die Finanzierung von Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz im Sozialwohnungswesen bereitgestellt werden;
Besondere Instrumente und Sektoren
55. vertritt die Auffassung, dass sich die Reform von umweltschädlichen Subventionen nicht auf die GAP beschränken darf; ist der Auffassung, dass in diesem Bereich dringend entschiedene Maßnahmen im Transportsektor, insbesondere im Straßenverkehr, ergriffen werden müssen; fordert die Kommission auf, rasch einen detaillierten Vorschlag für den stufenweisen, aber zügigen Abbau der umweltschädlichen Subventionen gemäß der Entscheidung der Europäischen Rates über die Überarbeitung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung zu unterbreiten;
56. stimmt der Kommission darin zu, dass in der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen eine wesentliche ergänzende Maßnahme auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung und speziell zum Erreichen der Ziele besteht, die die EU-Staats- und Regierungschefs im Zusammenhang mit der integrierten Energie- und Klimaagenda bekräftigt haben;
57. erwartet von der Kommission, dass bei der Überarbeitung der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen tatsächlich der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Produktions-, Verkehrs-, Beförderungs- und Konsummuster zu ändern sowie das Abfallaufkommen zu verringern;
58. verweist auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Abfälle, bedauert aber, dass darin nicht das Problem der Abfallmenge in der Europäischen Union behandelt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen für die Abfallbesteuerung in Erwägung zu ziehen, um die Abfallerzeugung einzuschränken und mittelfristig die Abfallmenge in der EU zu verringern;
59. begrüßt die Fokussierung auf marktwirtschaftliche Instrumente bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und hält die Internalisierung der externen Kosten der Grundwasserentnahme, Wasserverschmutzung und Wasserversorgung bei der Gestaltung des Wasserpreises für sehr wichtig; weist darauf hin, dass die Wasserrahmenrichtlinie als Beispiel für die Schaffung marktwirtschaftlicher Instrumente für umweltpolitische Ziele dienen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu prüfen und die gemeinsame Strategie zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und das Netz ausgewählter Einzugsgebiete in ganz Europa zur Bestimmung und Förderung vorbildlicher Verfahren zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um diese Rahmenrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere um sicherzustellen, dass jede Form von Wasserverbrauch einer wirtschaftlichen Bewertung unterzogen wird, einschließlich der Kosten der Ressourcennutzung und der Umweltkosten, so dass der Wasserpreis anhand dieser Kriterien gestaltet werden kann;
60. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Steuer- oder Abgabensystem einzurichten, um den Einsatz von Pestiziden mengenmäßig zu verringern und die Verwendung weniger umwelt- und gesundheitsschädlicher Pestizide zu fördern;
61. vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf ökologische Erzeugnisse in engen Grenzen erfolgen sollte, damit die Verbraucher wirklichen Nutzen davon haben, und mit zusätzlichen Maßnahmen einhergehen sollte, wie dem Umweltzeichen, damit ein System geschaffen wird, das die Erzeugnisse besser vergleichbar macht;
62. ist sich der Schwierigkeiten bei der Einführung marktorientierter Instrumente zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Lösung der Umweltprobleme in der Natur bewusst; fordert die Kommission auf, ihre Überlegungen in Bezug auf die Einschätzung der Kosten des Verlustes der biologischen Vielfalt und die Einführung marktorientierter Instrumente fortzusetzen, wobei der Schutz und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in einem Bereich nicht aufgrund lokaler Auswirkungen zu einem Verlust in anderen Bereichen führen darf;
63. begrüßt in diesem Zusammenhang die in einigen Mitgliedstaaten eingeführten Systeme für den Handel mit NOx- und SO2-Emissionsberechtigungen, welche die Lösung der von diesen Luftschadstoffen verursachten Probleme auf die kostenwirksamste Weise erlauben; betont, dass die örtlichen Bedingungen des Emissionsausstoßes bei der Einführung von Systemen für den Handel mit NOx- und SO2-Emissionsberechtigungen berücksichtigt werden müssen und dass diese Systeme auf genau definierte geografische Gebiete beschränkt werden müssen;
64. fordert die Kommission auf, in ihren Initiativen die Beibehaltung der von den Mitgliedstaaten angenommenen derzeitigen Mechanismen zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien vorzusehen; betont, dass vor der Gewährung wirtschaftlicher Anreize für Biokraftstoffe ergänzende Bewertungen notwendig sind, inwieweit diese auf ökologisch nachhaltige Weise erzeugt werden;
65. ist der Auffassung, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente keine negativen Auswirkungen auf die vom internationalen Wettbewerb betroffenen Unternehmen, etwa in den energieintensiven Industriesektoren, haben dürfen, um einen Rückgang der Verkäufe infolge von Einfuhren sowie eine Auslagerung der Produktion und letztendlich auch der Umweltauswirkungen in Drittstaaten zu vermeiden;
66. fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie über die Einführung einer „CO2-Karte“ für Personen und KMU, in welcher der Energieverbrauch und die Menge an erzeugtem Treibhausgas festgehalten werden, durchzuführen;
67. begrüßt die Entstehung von Finanzinstrumenten, die die Instrumente Besteuerung und Systeme für den Handel mit Emissionsberechtigungen ergänzen und besonders die zunehmende Verfügbarkeit von durch Umweltschutzgründe und ethische Gründe motivierten Geldanlagen wie z.B. grünen Anleihen, die ein ausgeprägteres Bewusstsein herbeiführen und für die Anleger Auswahl am Markt schaffen;
68. verweist auf die unterstützende Rolle von Risikokapital und privaten Wertpapierunternehmen bei der Investitionstätigkeit im Bereich der Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen;
Die internationale Dimension
69. weist darauf hin, dass auf die europäischen Volkswirtschaften mehr als 35 % des Weltmarkts für handelbare Umweltgüter entfallen und dass europäische Unternehmen deshalb gute Voraussetzungen haben, Vorteile aus einer weltweiten umweltgerechten Wirtschaft zu ziehen, wobei dadurch zumindest ein Teil der Auswirkungen auf das BIP ausgeglichen wird;
70. unterstützt die Einrichtung eines an den Grenzen wirksamen Ausgleichsinstruments, um unter anderem das Ausströmen von Kohlenstoff zu vermeiden, welches die Verpflichtung zur Reduzierung der CO2-Emissionen untergraben könnte, und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union zu wahren; fordert die Kommission auf, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Studien für die Berichterstattung an das Europäische Parlament über die Annahme dieses Instruments zu nutzen und einen Legislativvorschlag vorzubereiten; betont aber, dass ein an den Grenzen wirksames Ausgleichsinstrument nur dann eingerichtet werden sollte, wenn die Bemühungen um verbindliche CO2-Senkungen auf internationaler Ebene scheitern;
71. vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der internationalen Akzeptanz diesem Instrument die besten zur Verfügung stehenden Verfahrensweisen zugrunde liegen müssen und es die Drittländer, insbesondere die Entwicklungsländer, nicht benachteiligen darf;
72. stellt fest, dass verbindliche internationale Vergleichswerte und Verpflichtungen, die alle dem Wettbewerb ausgesetzten Wirtschaftszweige erfassen, vorzuziehen wären gegenüber der möglichen Einführung eines Grenzausgleichs zu dem Zweck, Verzerrungen zwischen den Handelspartnern auszugleichen;
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73. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 275 vom 10.10.1998, S.1.
- [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0154).
- [3] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 zur thematischen Strategie für die städtische Umwelt (ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 182).
- [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 zu dem Thema „Thematische Strategie für Abfallrecycling“ (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 168).
- [5] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0467).
- [6] Angenommene Texte, P6_TA(2007)0537.
- [7] Umweltindikatoren oder teilweise umweltbezogene Indikatoren wie der Indikator für nachhaltigen Wohlstand oder der Indikator für tatsächlichen Fortschritt.
- [8] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
- [9] Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 32).
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Union ist im Umweltbereich besonders aktiv und hat die Initiative für zahlreiche Überlegungen und Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet und auf internationaler Ebene - wie das Kyoto-Protokoll - ergriffen. Diese Verantwortung ist aus ihrer Geschichte sowie aus ihrer industriellen und wirtschaftlichen Entwicklung erwachsen, durch die wir zudem aufgefordert sind, ein Beispiel zu geben und eine Pionierrolle in der Umweltpolitik zu spielen.
So ist im Übrigen die Einrichtung des nichtständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments für den Klimawandel zu begrüßen.
Die Anforderungen im Umweltbereich sind heute so hoch wie nie und der Kampf gegen den Klimawandel verlangt viel intensivere Maßnahmen als bislang geplant waren.
Zunächst müssen wir jedoch begreifen, dass unsere Gesellschaften auf der Wertschöpfung als Prinzip des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts basieren. Diese Wertschöpfung hing schon immer von der zunehmenden Zuführung von Rohstoffen und Energie ab.
Nun zeigt sich, dass diese Gleichung zukünftig nicht mehr aufgeht: Die kurz-, mittel- und langfristige Verknappung zahlreicher natürlicher Ressourcen wird einen steten Anstieg der Kosten für ihren Erwerb bzw. ihre Nutzung sowie eine steigende Nachfrage auf internationaler Ebene nach sich ziehen.
Zu kämpfen gilt es auch für die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, wobei Ziel dieses Kampfes nicht die Bewahrung eines lebendigen Museums, sondern die Erhaltung bzw. Wiedereinführung der lebensnotwendigen „Dienstleistungen“ ist, die die Ökosysteme uns leisten. Es geht dabei um den Umfang und die Qualität der landwirtschaftlichen Ernten, die Qualität von Luft, Wasser, Böden usw.
Gegenwärtig werden die Umweltkosten der menschlichen Tätigkeiten, insbesondere der industriellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, d. h. die externen Kosten, wie es in der Fachsprache heißt, nur mehr oder weniger einkalkuliert.
Die Europäische Union, die entschlossen ist, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu begrenzen, hat sehr wohl die Notwendigkeit erkannt, ihre Maßnahmen breit zu fächern, um die Ziele, die sie sich gesetzt hat, zu erreichen.
So hat die Europäische Union parallel zu den zahlreichen Rechtsvorschriften sowie den Zielen und Normen, die festgelegt wurden, weitere Instrumente geschaffen, die zur Verbesserung der Umwelt beitragen können. Zu diesen ergänzenden Instrumenten gehören u. a. die im Rahmen von Subventionen geleisteten Finanzhilfen, der der Förderung von Forschung und Ökotechnologien im Interesse der nachhaltigen Entwicklung gewidmete Teil des Haushalts des 7. FTE-Rahmenprogramms sowie die Informationskampagnen und die Präventivmaßnahmen.
Die Marktinstrumente sind ein Mittel, mit dem sich die EU bereits eingehend beschäftigt hat und das heute Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit und neuer Vorschläge ist.
Bestärkt auch durch die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen kann die EU heute einen gemeinschaftlichen Ansatz in diesem Bereich vorschlagen, indem neue Instrumente eingeführt und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. Diese Gemeinschaftspolitik bedarf natürlich der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und muss die Vorbehalte Einiger bezüglich der Steuerharmonisierung überwinden oder anderenfalls im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten durchführbar sein.
Die wichtigsten Instrumente, auf die wir je nach Tätigkeitsbereich eingehen werden, sind finanzielle Anreize und Steuern. Ihre Berichterstatterin ist sich sehr wohl der Tatsache bewusst, dass auch Themen wie Abfälle, Wasserpolitik, Böden usw. einer eingehenden Erörterung bedürfen, aber sie wollte sich auf die vorrangigen Sektoren konzentrieren und daran die Grundsätze für die marktwirtschaftlichen Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele deutlich machen.
Eines der wenigen bislang auf gemeinschaftlicher Ebene eingesetzten marktwirtschaftlichen Instrumente ist das System für den Handel mit CO2-Emissionszertifikaten; es soll zur Erhöhung seiner Effizienz demnächst überarbeitet werden.
Die ökologische Besteuerung wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt, und ihr Niveau ist auf Dauer gesehen rückläufig. Im Jahr 2004 beliefen sich die Einnahmen aus den Ökosteuern auf durchschnittlich 2,9 % des BIP im Europa der 15 und dieser bereits geringe Anteil ist zwischen 1999 und 2004 um 6,5 % gesunken. Es muss deshalb darauf hingearbeitet werden, dass der Durchschnittswert wieder steigt und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden.
Ihre Berichterstatterin weiß sehr wohl, dass in Steuerangelegenheiten Einstimmigkeit vorgeschrieben ist; sie möchte jedoch auf ein gewisses Paradoxon zwischen der Anerkennung des grenzübergreifenden Charakters der Umweltbedrohungen und dem Status quo bei den gemeinschaftlichen Ökosteuern hinweisen.
Durch diese Situation werden nationale Lösungen begünstigt und die Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten erhöht. Aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit impliziert sie auch einen unfairen Steuerwettbewerb und einen steten Abwärtsdruck auf den Steuersatz, der früher oder später die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Förderung der öffentlichen Politiken, darunter auch im Umweltbereich gefährdet.
Solange in Sachen Steuern keine Fortschritte erzielt werden, bleiben die Systeme für den Handel mit Genehmigungen und Quoten die einzigen verfügbaren Gemeinschaftsinstrumente. Auch wenn dank des Handelssystems für CO2-Emissionen die angestrebte Reduzierung der CO2-Emissionen erreicht werden kann, sind seine Anwendung und Effizienz in anderen Sektoren zu bezweifeln. So sind die Emissionen von bestimmten Treibhausgasen oder anderen Schadstoffen wie NOx und SO2 an lokale Bedingungen geknüpft. Bezüglich der biologischen Vielfalt erscheint der entsprechende Ausgleichsmechanismus inakzeptabel. Er beruht auf der „Ex-nihilo-Schöpfung“ eines besonderen Naturgebiets im Gegenzug zur Vernichtung oder Schädigung eines anderen infolge der Realisierung eines Wirtschafts- und Wohnbauprojekts. Dieser Ausgleich ist illusionär, da beide Gebiete nicht gleichwertig sein können.
Damit die marktwirtschaftlichen Instrumente effizient sind, müssen sie einander sowie auch andere Instrumente ergänzen, muss ihre Wirkung verständlich sein und sie müssen die Akzeptanz der Bürger finden; sie dürfen nicht nur als weitere von der EU auferlegte Bürde empfunden werden.
Um die Europäer zu motivieren, eine umweltfreundliche Lebens- und Konsumweise anzunehmen und die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten auf die Ökosysteme zu reduzieren, muss sichergestellt werden, dass die Bürger eine solche Wahl haben. Man kann z. B. einen Arbeitnehmer, der mangels öffentlicher Verkehrsmittel gezwungen ist, mit dem Pkw zum Arbeitsort zu fahren, nicht benachteiligen.
Um gesellschaftlich akzeptiert zu werden, müssen die Bemühungen darüber hinaus schrittweise erfolgen und dürfen nicht die in einer schwierigen finanziellen Lage befindlichen Haushalte benachteiligen. Da Steuern auf Erzeugnisse und Dienstleistungen mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln sind, können andere Lösungen in Betracht kommen, z. B. eine Neuausrichtung der Gesamtsteuerlast auf Grundlage der Prinzipien der Solidarität und der sozialen Gerechtigkeit, um die Umweltziele der Union zu erreichen. Es ist festzustellen, dass ein großer Teil der Steuerlast der Unternehmen und der Kapitaleinkünfte auf die Haushalte verlagert wurde und dass sie vor allem auf den am schlechtesten entlohnten Arbeitseinkommen ruht.
Da sich die marktwirtschaftlichen Instrumente indessen nicht auf den Steuerbereich beschränken, wurden von den Mitgliedstaaten auch andere Instrumente geschaffen, so die Energiesparzertifikate oder die Ökostromzertifikate. Daneben öffnen sich aber auch neue Wege, die deshalb einer umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitischen Folgenabschätzung unterzogen werden sollten.
Aus Sicht der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist festzustellen, dass bestimmte politische Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Güterverkehrs, effizienter wären, wenn sie auf europäischer Ebene ergriffen würden. So ist zu beobachten, dass die in einigen Mitgliedstaaten vorgenommene Besteuerung des Straßenverkehrs nicht zur Verringerung des Warenverkehrs auf europäischer Ebene, sondern vielmehr zur Verlagerung des Verkehrs auf gebührenfreie Straßen führt. Im Rahmen des Binnenmarktes muss die EU ihre Auslegung des Begriffs des freien Wettbewerbs überdenken und dem Umweltgedanken gegenüber dem Markt Vorrang einräumen.
Die EU ist hinreichend alarmiert und ist sich der Herausforderung, vor der sie angesichts der Klimaänderung steht, sehr bewusst, um auf eventuelle Fehlschläge der heute ergriffenen politischen Maßnahmen vorbereitet zu sein und diese frühzeitig zu erkennen. Einer unlängst von amerikanischen Wissenschaftlern durchgeführten Studie zufolge ist ein Anstieg des CO2-Ausstoßes gegenüber 1990 um 35 % zu verzeichnen. Sollten sich diese Zahlen bestätigen, wären sie ein sehr schlechtes Signal angesichts des Ziels der Verringerung der CO2-Emissionen um 5 % bis zum Jahr 2012 im Rahmen des Kyoto-Protokolls.
Ihre Berichterstatterin ist sich der Schwierigkeiten bei der Wahl der Möglichkeiten für die wirksame Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene sehr wohl bewusst. Die Union muss ihre weiteren Bemühungen um die Verringerung der CO2-Emissionen und die Reduzierung der Emissionen auf internationaler Ebene mit den internationalen Handelsregeln, insbesondere zur Nichtdiskriminierung von Handelspartnern, in Einklang bringen. Die von einigen Mitgliedstaaten geplante Grenzausgleichssteuer, wie sie auch im Bericht befürwortet wird, scheint ein akzeptabler Lösungsansatz zu sein und sollte daher von allen Mitgliedstaaten und von der Kommission unterstützt werden. Möglicherweise kollidiert diese Steuer mit einigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, doch ist es Sache der Kommission, für die Durchsetzung der Satzung der WTO zu sorgen. Der Satzung zufolge können die WTO-Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen, darunter auch protektionistische Maßnahmen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind, oder auch Maßnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht.
Die Voraussagen über die weltweiten Auswirkungen des Klimawandels und allgemeiner der menschlichen Tätigkeiten auf den Zustand der Natur und daraus folgend auf die menschliche Gesundheit dürfen nicht nur zur Entkoppelung von Wachstum und Ressourcennutzung sowie von Produktions- und Konsummustern führen, sondern müssen auch für eine Änderung unseres Entwicklungsmodells sorgen. Aus dieser Erkenntnis heraus müssen wir den Übergang zu einem anderen Daseinsmodell unserer westlichen Gesellschaften einleiten.
Die Fragen, die wir uns stellen müssen, lauten: Für welches andere Vorgehen, für welche anderen politischen Maßnahmen sollten wir uns zur Erreichung unserer Ziele entscheiden? Können wir die vor uns stehenden ökologischen Herausforderungen bewältigen, ohne unsere Lebensweise zu ändern, und ohne weder Produktion noch Verbrauch einzuschränken?
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (20.12.2007)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Grünbuch „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“
(2007/2203 (INI))
Verfasser der Stellungnahme (*): John Purvis(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.
A. unter Hinweis darauf, dass marktwirtschaftliche Instrumente wichtige Mittel zur Verwirklichung des Verursacherprinzips und – allgemeiner – zur kostenwirksamen Berücksichtigung der versteckten Kosten sind, die Herstellung und Verbrauch für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen,
B. unter Hinweis darauf, dass die Reform im Bereich umweltschädliche Subventionen Beiträge zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten kann,
1. vertritt die Auffassung, dass die auf der Brüsseler Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr 2007 erzielte Einigung auf die Senkung der Treibhausgasemissionen der EU bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Niveau von 1990[1] eine zusätzliche kombinierte Anstrengung der EU der 27 erforderlich machen wird, die pro Jahr auf -0,19 % bis ‑0,24 % des BIP veranschlagt wird;
2. weist darauf hin, dass auf die europäischen Volkswirtschaften mehr als 35 % des Weltmarkts für handelbare Umweltgüter entfallen und dass europäische Unternehmen deshalb gute Voraussetzungen haben, Vorteile aus einer weltweiten umweltgerechten Wirtschaft zu ziehen, wobei dadurch zumindest ein Teil der Auswirkungen auf das BIP ausgeglichen wird;
3. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine lange Reihe von Instrumenten umfassen, die bestimmten Zwecken zu dienen haben, beispielsweise handelbare Genehmigungen, die dazu konzipiert wurden, Umweltbelastung (wie CO2-Emissionen) zu verringern, Umweltsteuern, die Preise und damit das Verhalten von Herstellern und Verbrauchern ändern sollen, Umweltabgaben, die die Kosten von Umweltschutzdienstleistungen decken sollen, Umweltsubventionen, die die Entwicklung von saubereren Technologien fördern sollen, usw.;
4. stellt fest, dass sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht mehr die Frage nach dem besten Instrument stellt, sondern die nach der besten Instrumentenkombination;
5. betont, dass die Konzipierung von Instrumentkombinationen zur Optimierung des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente erheblich zum Erreichen der Ziele der Lissabon-Agenda beitragen können;
6. weist darauf hin, dass aus Studien der Kommission hervorgeht, dass die Erfüllung der Zielvorgaben von Kyoto Kosten von 6,8 Mrd. EUR verursachen könnte, dass aber durch die Anwendung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen die jährlichen Kosten auf 2,9 bis 3,7 Mrd. EUR reduziert werden könnten;
7. vertritt die Auffassung, dass die energie- und klimapolitischen Maßnahmen, die im Rahmen eines Gesamtkonzepts sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene beschlossen werden, mit den in Lissabon und Göteborg vereinbarten Zielen in Einklang gebracht werden müssen;
8. weist darauf hin, dass die Richtlinie über Energiebesteuerung die Möglichkeit vorsieht, unter bestimmten Bedingungen Steuern ganz oder teilweise durch alternative marktwirtschaftliche Instrumente zu ersetzen, gerade auch durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen;
9. vertritt die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente ein geeignetes und wirksames Instrument zur Internalisierung externer Effekte sind, das deutlich häufiger genutzt werden sollte, ordnungsrechtliche Instrumente aber nicht ersetzen, sondern ergänzen sollte;
10. fordert, dass marktwirtschaftliche Instrumente zur Erreichung umweltpolitischer Ziele in den einzelnen Mitgliedstaaten und der EU verstärkt eingesetzt werden, wobei aber darauf zu achten ist, dass sich nicht, bedingt durch die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, Wettbewerbsverzerrungen ergeben;
11. weist darauf hin, dass angesichts der geringen Nachfrageelastizität bei der Besteuerung des Kraftstoffverbrauchs eine politisch problematische Erhöhung der steuerlichen Belastung der Verbraucher notwendig wäre, um spürbare Verringerungen der Emissionsmengen zu erreichen[2];
12. schließt sich der Analyse der Kommission an, wonach das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen das marktwirtschaftliche Instrument mit der größten Kosteneffizienz, Nachfragesensitivität und Objektivität ist, das zur Verfügung steht, um die vom Europäischen Rat vorgegebene Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen[3];
13. fordert die Kommission deshalb auf, das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu stärken, indem sie eine stufenweise zu senkende Obergrenze einführt und das System auf alle erstrangigen Emittenten ausdehnt, worin das wichtigste Instrument zur Erreichung der Reduktionsziele für 2020 zu sehen ist;
14. vertritt die Auffassung, dass die Energiebesteuerung ein sekundäres, ergänzendes Instrument zur Senkung der Treibhausgasemissionen bleiben und auf Emissionen beschränkt sein sollte, die weder unmittelbar noch mittelbar durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu beeinflussen sind;
15. begrüßt die Entstehung von Finanzinstrumenten, die die Instrumente Besteuerung und Systeme für den Handel mit Emissionsberechtigungen ergänzen und besonders die zunehmende Verfügbarkeit von durch Umweltschutzgründe und ethische Gründe motivierten Geldanlagen wie z.B. grünen Anleihen, die ein ausgeprägteres Bewusstsein herbeiführen und für die Anleger Auswahl am Markt schaffen;
16. verweist auf die unterstützende Rolle von Risikokapital und privaten Wertpapierunternehmen bei der Investitionstätigkeit im Bereich der Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen;
17. stimmt der Kommission darin zu, dass in der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen eine wesentliche ergänzende Maßnahme auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung und speziell zum Erreichen der Ziele besteht, die die EU-Staats- und Regierungschefs im Zusammenhang mit der integrierten Energie- und Klimaagenda bekräftigt haben;
18. vertritt vorbehaltlich der Prüfung der anstehenden Bewertung der Auswirkungen des EU-Systems für den Handels mit Emissionsberechtigungen durch die Kommission die Auffassung, dass eine EU-weit einheitlich geltende Obergrenze – bei uneingeschränkter Versteigerung sämtlicher Genehmigungen durch die Kommission in Dreijahressegmenten bis 2020 – eine Option ist, die genauer sondiert werden sollte, wobei die Art der Nutzung der Einnahmen aus der Versteigerung von Genehmigungen (Senkung von Treibhausgasemissionen, Finanzierung von FuE usw.) gebührend geprüft werden und zugleich für eine Umverteilung gesorgt werden sollte, von der die Mitgliedstaaten begünstigt werden, die aufgrund ihrer Bemühungen um die Eindämmung von Treibhausgasemissionen weniger Umweltbelastung verursachen, und wobei die Regeln über staatliche Beihilfen gebührend zu beachten sind;
19. betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung des Aufbaus des weltweiten Kohlenstoffmarktes ist, wenn es gilt, die notwendigen umfassenden Emissionssenkungen kostengünstig zu erreichen, und stellt fest, dass die Betonung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen als des vorrangigen EU-Mechanismus zum Erreichen der Emissionssenkungsziele Einfluss auf die Schaffung dieses weltweiten Markts in der Europäischen Union haben wird, zusätzlich zu den bestehenden erfolgreichen Finanzmärkten;
20. betrachtet es als wichtig, den EU-Handelspartnern wirkungsvolle Maßnahmen gegen Treibhausgasemissionen und die Aufstellung vergleichbarer, von beiden Seiten akzeptierter Normen nahe zu legen, fordert jedoch die Kommission auf, für den Fall, dass solche Regelungen nicht erreichbar sind, die notwendigen Anreize wie Mechanismen zum Kohlenstoffausgleich zu konzipieren; stellt fest, dass verbindliche internationale Vergleichswerte und Verpflichtungen, die alle dem Wettbewerb ausgesetzten Wirtschaftszweige erfassen, vorzuziehen wären gegenüber der möglichen Einführung eines Grenzausgleichs zu dem Zweck, Verzerrungen zwischen den Handelspartnern auszugleichen;
21. fordert die Kommission auf, eine genaue Übersicht der derzeitigen Steuern und Subventionen anfertigen zu lassen, um zu begutachten, inwieweit sie Wirkung im Sinn der Verringerung von Treibhausgasemissionen erzielen;
22. fordert, dass marktwirtschaftliche Instrumente verstärkt EU-weit zur Erreichung umweltpolitischer Ziele im Allgemeinen und der Internalisierung externer Kosten im Besonderen eingesetzt werden, und regt an, beispielsweise marktwirtschaftliche Instrumente stärker zum Zweck der Förderung der Energieeffizienz und der Wärmedämmung im Gebäudebereich einzusetzen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 2 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Jill Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Daniel Dăianu, Jorgo Chatzimarkakis, Werner Langen, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Andreas Schwab |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Theodor Dumitru Stolojan |
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- [1] 1990 waren 4266,4 Mio. t CO2-Äquivalent (EU der 15) und 1104,4 Mio. t CO2-Äquivalent (10 neue Mitgliedstaaten) zu verzeichnen.
- [2] Economy of Environmentally Related Taxes, figure 3.1 “Sales of, and taxes on, petrol and diesel in OECD Europe (1994-2004)”.
- [3] Beispielsweise ist der Stromsektor nach wie vor ein für die Senkung der Treibhausgasemissionen entscheidender Bereich. Er leistet rund 66 % der gesamten weltweiten Verringerungen der Mengen gegenüber den Ausgangswerten bis 2030. Die CO2-Emissionen des größten Teils der Stromerzeugung werden gegenwärtig vom EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen erfasst. Weitere Maßnahmen, wie die Liberalisierung des Strommarkts einschließlich der Ausweitung der Auswahl an Versorgungsunternehmen für die Verbraucher, können zum Erreichen desselben Ziels beitragen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (25.1.2008)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Grünbuch „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“
(2007/2203(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Neena Gill
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt das Grünbuch; fordert die Kommission dringend auf, in Bezug auf die Verwendung marktwirtschaftlicher Instrumente für die Bezifferung von Umweltschäden und die Korrektur von damit verbundenem Marktversagen eine klare Strategie zu entwickeln, welche die Bereiche Steuern, Überprüfung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, Handel und Technologiepolitik umfasst;
2. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategie zur Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente einen umfassenden Bericht über die Wirksamkeit der von der EU derzeit eingesetzten umweltpolitischen Regelungsinstrumente zu prüfen und anzufertigen, um festzustellen, auf welchen Gebieten die geltenden Rechtsvorschriften durch marktwirtschaftliche Instrumente ersetzt werden sollten;
3. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine Schlüsselrolle bei der Erreichung des Zielwerts von 20 % für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 spielen werden;
4. betont die Notwendigkeit, beim Einsatz von marktwirtschaftlichen Instrumenten die Grundsätze der besseren Rechtsetzung anzuwenden und die Verwendung sich überschneidender und komplexer Instrumente zu vermeiden; befürwortet eine Änderung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[1] („Richtlinie zur Energiebesteuerung”), durch die sichergestellt würde, dass die Teilnehmer am EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht durch den Handel und die Besteuerung doppelt für ihre Emissionen bezahlen;
5. fordert, dass die Einnahmen aus marktwirtschaftlichen Instrumenten in Programme investiert werden, die ökologische Ziele fördern und mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und mögliche soziale Auswirkungen abfedern; ist der Auffassung, dass die Versteigerungserlöse aus dem EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen in der Zukunft eine zentrale Quelle der EU-Finanzierung sein könnten;
6. weist auf die Vorteile von Steuerreformen mit Ausrichtung auf Umweltschutz hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Reformen durchzuführen, um unter anderem Energiearmut zu mildern und Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Technologien für erneuerbare Energieträger zu fördern;
7. weist darauf hin, dass mehr Koordinierung durch die EU in Bezug auf Umweltsteuern und den Austausch bewährter Verfahren die Reform erleichtern wird; unterstützt insbesondere Vorschläge, durch die die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf energieeffiziente Produkte und energiesparende Materialien senken oder diese steuerlich begünstigen können; weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden sollten, was im Rahmen ihrer jeweiligen Steuersysteme angemessen ist;
8. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für den Einsatz von Grenzabgaben näher zu prüfen, durch die EU-Handelspartner zur Emissionsreduzierung angeregt und die Auswirkungen eines einseitigen Vorgehens der EU auf die Wettbewerbsfähigkeit gemildert werden könnten; ist der Ansicht, dass Grenzabgaben ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten, wenn Verhandlungen zu keinem umfassenden internationalen Abkommen zum Klimawandel für die Zeit nach 2012 führen;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.1.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Dragos Florin David, Den Dover, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Neena Gill, Lambert van Nistelrooij, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, John Purvis, Esko Seppänen, Vladimir Urutchev |
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- [1] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
29.1.2008 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Carl Schlyter, Kathy Sinnott, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anders Wijkman, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Iles Braghetto, Kathalijne Maria Buitenweg, Niels Busk, Antonio De Blasio, Duarte Freitas, Milan Gaľa, Johannes Lebech, Miroslav Mikolášik, Bart Staes, Lambert van Nistelrooij |
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